§ 71 Nachgelassene Werke
Stand: 07.06.2021
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- BGH, 22.01.2009 – I ZR 19/07Zitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 16.08.2005 – I-20 U 123/05
- OLG Düsseldorf, 16.01.2007 – I-20 U 112/06
- LG Düsseldorf, 17.05.2006 – 12 O 538/05Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 02.02.2023 – 11 U 101/22Zitiert von 1
- BPatG, 25.05.2011 – 28 W (pat) 135/10Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - zur Kostenauferlegung - Rücknahme der Beschwerde und Verzicht auf die streitbefangene Marke lösen keine Kostentragungspflicht aus - keine offensichtliche Schutzunfähigkeit - jeder Verfahrensbeteiligte trägt die ihm entstandenen Kosten selbst
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.04.2016 – I ZR 43/14Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers mit ausländischer Staatsangehörigkeit: Ausschließliches Recht des Künstlers auf das öffentliche Zugänglichmachen einer audiovisuellen Festlegung seiner Darbietung; Berufung auf den Grundsatz der Inländerbehandlung; Gewährung von Schutz auf Grund der nationalen Gesetzgebung; Erfolgsort einer unerlaubten Handlung bei öffentlichem Zugänglichmachen des Schutzgegenstandes über eine Internetseite - An Evening with Marlene DietrichZitiert von 48
- BGH, 27.11.2014 – I ZR 124/11Urheberrechtlicher Schutz technischer Maßnahmen: Wirksamer Kopierschutzmechanismus bei Videospielen für eine Spielkonsole; Adapterkarte zur Umgehung der Nintendo DS Karten; persönliche Haftung des Geschäftsführers einer Störer-Gesellschaft - Videospiel-Konsolen IIZitiert von 42
- BPatG, 31.05.2011 – 27 W (pat) 175/10Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - zur Kostenauferlegung - Rücknahme der Beschwerde und Verzicht auf die streitbefangene Marke lösen keine Kostentragungspflicht aus - keine offensichtliche Schutzunfähigkeit - jeder Verfahrensbeteiligte trägt die ihm entstandenen Kosten selbstZitiert von 1
11 Entscheidungen zu § 71 UrhG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/71#abs-1 (1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/71#abs-2 (2) Das Recht ist übertragbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/71#abs-3 (3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.