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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 1155
BGBl. 2002 I S. 1155 · 17.283 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern
Vom 22.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 11 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen
Vergütung für die Nutzung des Werkes.“
2. § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29
Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei
denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes
wegen oder an Miterben im Wege der Erbausein-
andersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungs-
rechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und
Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die
in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheber-
persönlichkeitsrechte.“
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht
einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nut-
zungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nut-
zungsrecht kann als einfaches oder ausschließ-
März 2002
zeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von
beiden Partnern zugrunde gelegten Vertrags-
zweck, auf welche Nutzungsarten es sich er-
streckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein
Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein
einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht
handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht
reichen und welchen Einschränkungen das Nut-
zungsrecht unterliegt.“
4. Die §§ 32 und 33 werden durch folgende Vorschriften
ersetzt:
„§ 32
Angemessene Vergütung
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nut-
zungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung
Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung.
Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die
angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die
vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der
Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung
in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die
dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt
wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel
(§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übri-
gen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeit-
punkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im
Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der einge-
räumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach
Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksich-
tigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu
leisten ist.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des
Urhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann
liches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich
beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den
Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen,
ohne dass eine Nutzung durch andere ausge-
schlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berech-
tigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller
anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nut-
zen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann
bestimmt werden, dass die Nutzung durch den
Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungs-
rechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich ein-
der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1
bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung,
wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgan-
gen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein
einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1
Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner
Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
§ 32a
Weitere Beteiligung des Urhebers
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungs-
recht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen,
dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksich-
tigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu

dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu
den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Wer-
kes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhe-
bers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages ein-
zuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umstän-
den nach weitere angemessene Beteiligung gewährt
wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten
Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder
hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen
oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt
sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnis-
sen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem
Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1
unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehun-
gen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen ent-
fällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2
kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwart-
schaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvoll-
streckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist
unwirksam.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach
Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemein-
samen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich
bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere
angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1
vorsieht.
§ 32b
Zwingende Anwendung
Die §§ 32 und 32a finden zwingend Anwendung,
1. wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer
Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre
oder
2. soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche
Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungs-
bereich dieses Gesetzes sind.
§ 33
Weiterwirkung von Nutzungsrechten
Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte blei-
ben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrech-
ten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des
Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat,
wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.“
5. In § 34 werden die Absätze 3 bis 5 wie folgt gefasst:
„(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des
Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung
im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unterneh-
mens oder der Veräußerung von Teilen eines Unter-
nehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungs-
recht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nut-
zungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glau-
ben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann
Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse
am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts
wesentlich ändern.
(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet ge-
samtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem
Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen
des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung
des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich
zugestimmt hat.
(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die
Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im
Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und
der Urheber Abweichendes vereinbaren.“
6. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „einfacher“ durch
das Wort „weiterer“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „einfache“ durch
das Wort „weitere“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die
Angabe „Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.
7. § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36
Gemeinsame Vergütungsregeln
(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Ver-
gütungen nach § 32 stellen Vereinigungen von Urhe-
bern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzel-
nen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf.
Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Um-
stände des jeweiligen Regelungsbereichs berück-
sichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der
Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen
gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.
(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsen-
tativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer
Vergütungsregeln ermächtigt sein.
(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer
Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a)
findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das
Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer
Partei statt, wenn
1. die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nach-
dem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Ver-
handlungen verlangt hat, Verhandlungen über
gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2. Verhandlungen über gemeinsame Vergütungs-
regeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme
verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3. eine Partei die Verhandlungen endgültig für ge-
scheitert erklärt hat.
(4) Die Schlichtungsstelle hat den Parteien einen
begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den
Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er
gilt als angenommen, wenn ihm nicht innerhalb von
drei Monaten nach Empfang des Vorschlages schrift-
lich widersprochen wird.“
8. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
„§ 36a
Schlichtungsstelle
(1) Zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln
bilden Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen
von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern eine
Schlichtungsstelle, wenn die Parteien dies vereinba-
ren oder eine Partei die Durchführung des Schlich-
tungsverfahrens verlangt.

(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer glei-
chen Anzahl von Beisitzern, die jeweils von einer
Partei bestellt werden, und einem unparteiischen
Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Parteien
einigen sollen.
(3) Kommt eine Einigung über die Person des Vor-
sitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das nach
§ 1062 der Zivilprozessordnung zuständige Oberlan-
desgericht. Das Oberlandesgericht entscheidet auch,
wenn keine Einigung über die Zahl der Beisitzer erzielt
wird. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht
gelten die §§ 1063, 1065 der Zivilprozessordnung ent-
sprechend.
(4) Das Verlangen auf Durchführung des Schlich-
tungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 muss einen
Vorschlag über die Aufstellung gemeinsamer Vergü-
tungsregeln enthalten.
(5) Die Schlichtungsstelle fasst ihren Beschluss
nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit.
Die Beschlussfassung erfolgt zunächst unter den
Beisitzern; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zu-
stande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer
Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil.
Benennt eine Partei keine Mitglieder oder bleiben
die von einer Partei genannten Mitglieder trotz recht-
zeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden
der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach
Maßgabe der Sätze 1 und 2 allein. Der Beschluss der
Schlichtungsstelle ist schriftlich niederzulegen, vom
Vorsitzenden zu unterschreiben und beiden Parteien
zuzuleiten.
(6) Soweit zwischen den Parteien keine anderwei-
tige Vereinbarung getroffen wird, trägt der Antrag-
steller die Kosten des Schlichtungsverfahrens.
(7) Die Parteien können durch Vereinbarung die
Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungs-
stelle regeln.
(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die weiteren Einzelheiten des Verfahrens
vor der Schlichtungsstelle zu regeln sowie weitere
Vorschriften über die Kosten des Verfahrens und die
Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle
zu erlassen.“
9. (entfällt)
10. (entfällt)
11. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:
„§ 63a
Gesetzliche Vergütungsansprüche
Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach die-
sem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht
verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Ver-
wertungsgesellschaft abgetreten werden.“
12. (entfällt)
13. § 71 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88 sind sinn-
gemäß anzuwenden.“
14. Dem § 75 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) § 31 Abs. 5 und die §§ 32, 32a, 36, 36a, 39 sind
entsprechend anwendbar.
(5) Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam
eine Darbietung erbracht, ohne dass sich ihre Anteile
gesondert verwerten lassen, können sie vor Beginn
der Darbietung eine Person bestimmen, die zur Aus-
übung ihrer Ansprüche aus den §§ 32, 32a befugt ist.
§ 80 bleibt unberührt.“
15. (entfällt)
16. § 88 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein
Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Ein-
räumung des ausschließlichen Rechts, das Werk
unverändert oder unter Bearbeitung oder Umge-
staltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu
benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen
und andere filmische Bearbeitungen auf alle be-
kannten Nutzungsarten zu nutzen.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
17. Dem § 89 wird folgender Absatz 4 angefügt:
´ „(4) Für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei
der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Licht-
bilder und Lichtbildwerke gelten die Absätze 1 und 2
entsprechend.“
18. § 90 wird wie folgt gefasst:
„§ 90
Einschränkung der Rechte
Die Bestimmungen über die Übertragung von Nut-
zungsrechten (§ 34) und über die Einräumung weiterer
Nutzungsrechte (§ 35) sowie über das Rückrufrecht
wegen Nichtausübung (§ 41) und wegen gewandelter
Überzeugung (§ 42) gelten nicht für die in § 88 Abs. 1
und § 89 Abs. 1 bezeichneten Rechte. Satz 1 findet
bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur
Verfilmung keine Anwendung.“
19. § 91 wird aufgehoben.
20. (entfällt)
21. (entfällt)
22. In § 95 wird die Angabe „ § 91“ gestrichen und vor der
Angabe „90“ die Angabe „89 Abs. 4“ eingefügt.
23. § 132 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 2 werden
jeweils die Wörter „Inkrafttreten dieses Gesetzes“
durch die Angabe „1. Januar 1966“ ersetzt.

b) Folgende Absätze werden angefügt:
„(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die
vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder
entstanden sind, sind die Vorschriften dieses
Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 in der
am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter
anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte An-
wendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden
sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und
bis zum 28. März 2002 geschlossen worden sind,
findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem
eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem
28. März 2002 Gebrauch gemacht wird.
(4) Absatz 3 gilt für ausübende Künstler ent-
sprechend.“
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes über das Verlagsrecht
§ 28 des Gesetzes über das Verlagsrecht in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 441-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 5 Abs. 26 des Gesetzes vom 26. November 2001
(BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. März 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes
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Der Bund eskanzler
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Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 1155. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5dc528b3dd1a2687….