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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 1155

BGBl. 2002 I S. 1155 · 17.283 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 1155 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1155
                                      Gesetz
 zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern

                                                   Vom 22.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
        Änderung des Urheberrechtsgesetzes

  Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965

(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 16 des

Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird

wie folgt geändert:

 1. Dem § 11 wird folgender Satz 2 angefügt:

    „Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen

    Vergütung für die Nutzung des Werkes.“

 2. § 29 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 29

           Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht

      (1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei
    denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes
    wegen oder an Miterben im Wege der Erbausein-
    andersetzung übertragen.
       (2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungs-
    rechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und
    Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die
    in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheber-
    persönlichkeitsrechte.“

 3. § 31 wird wie folgt geändert:

    a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

         „(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht
       einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nut-
       zungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nut-

       zungsrecht kann als einfaches oder ausschließ-

März 2002

         zeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von
         beiden Partnern zugrunde gelegten Vertrags-
         zweck, auf welche Nutzungsarten es sich er-
         streckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein
         Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein
         einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht

         handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht

         reichen und welchen Einschränkungen das Nut-

         zungsrecht unterliegt.“

    4. Die §§ 32 und 33 werden durch folgende Vorschriften

       ersetzt:

                             „§ 32

                    Angemessene Vergütung
         (1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nut-
      zungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung
      Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung.

      Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die
      angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die
      vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der
      Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung
      in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die
      dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt
      wird.
         (2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel
      (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übri-
      gen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeit-
      punkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im
      Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der einge-
      räumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach

      Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksich-
      tigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu
      leisten ist.

         (3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des

      Urhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann
       liches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich

       beschränkt eingeräumt werden.

          (2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den
       Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen,
       ohne dass eine Nutzung durch andere ausge-
       schlossen ist.

          (3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berech-
       tigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller
       anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nut-
       zen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann
       bestimmt werden, dass die Nutzung durch den
       Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.“

    b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungs-
       rechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich ein-
der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1

bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung,
wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgan-
gen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein
einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

  (4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1
Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner
Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

                       § 32a
          Weitere Beteiligung des Urhebers

   (1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungs-
recht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen,
dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksich-
tigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu
BGBl. 2002, Seite 1156 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1156
   dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu
   den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Wer-
   kes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhe-
   bers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages ein-
   zuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umstän-
   den nach weitere angemessene Beteiligung gewährt
   wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten
   Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder

   hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

      (2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen

   oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt
   sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnis-
   sen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem
   Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1
   unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehun-
   gen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen ent-
   fällt.
      (3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2
   kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwart-
   schaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvoll-
   streckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist
   unwirksam.
     (4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach
   Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemein-
   samen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich
   bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere
   angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1
   vorsieht.

                           § 32b

                 Zwingende Anwendung
       Die §§ 32 und 32a finden zwingend Anwendung,
   1. wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer
      Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre
      oder
   2. soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche
      Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungs-
      bereich dieses Gesetzes sind.

                              § 33
             Weiterwirkung von Nutzungsrechten
     Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte blei-
   ben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrech-
   ten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des
   Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat,
   wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.“

5. In § 34 werden die Absätze 3 bis 5 wie folgt gefasst:

    „(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des
   Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung
   im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unterneh-
   mens oder der Veräußerung von Teilen eines Unter-
   nehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungs-
   recht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nut-
   zungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glau-
   ben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann
   Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse
   am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts
   wesentlich ändern.
     (4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet ge-
   samtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem
   Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen
   des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung

   des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich
   zugestimmt hat.
     (5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die
   Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im
   Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und
   der Urheber Abweichendes vereinbaren.“

6. § 35 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „einfacher“ durch

      das Wort „weiterer“ ersetzt.

   b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „einfache“ durch
      das Wort „weitere“ ersetzt.
   c) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die
      Angabe „Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.

7. § 36 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 36

              Gemeinsame Vergütungsregeln
      (1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Ver-
   gütungen nach § 32 stellen Vereinigungen von Urhe-
   bern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzel-
   nen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf.
   Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Um-
   stände des jeweiligen Regelungsbereichs berück-
   sichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der
   Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen
   gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

      (2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsen-
   tativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer
   Vergütungsregeln ermächtigt sein.
      (3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer
   Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a)
   findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das
   Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer
   Partei statt, wenn
   1. die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nach-
      dem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Ver-
      handlungen verlangt hat, Verhandlungen über
      gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
   2. Verhandlungen über gemeinsame Vergütungs-
      regeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme
      verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
   3. eine Partei die Verhandlungen endgültig für ge-
      scheitert erklärt hat.
      (4) Die Schlichtungsstelle hat den Parteien einen

   begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den
   Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er
   gilt als angenommen, wenn ihm nicht innerhalb von
   drei Monaten nach Empfang des Vorschlages schrift-
   lich widersprochen wird.“

8. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

                           „§ 36a
                     Schlichtungsstelle
      (1) Zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln
   bilden Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen
   von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern eine
   Schlichtungsstelle, wenn die Parteien dies vereinba-
   ren oder eine Partei die Durchführung des Schlich-
   tungsverfahrens verlangt.
BGBl. 2002, Seite 1157 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1157
       (2) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer glei-
    chen Anzahl von Beisitzern, die jeweils von einer
    Partei bestellt werden, und einem unparteiischen
    Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Parteien
    einigen sollen.

       (3) Kommt eine Einigung über die Person des Vor-

    sitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das nach

    § 1062 der Zivilprozessordnung zuständige Oberlan-
    desgericht. Das Oberlandesgericht entscheidet auch,
    wenn keine Einigung über die Zahl der Beisitzer erzielt
    wird. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht
    gelten die §§ 1063, 1065 der Zivilprozessordnung ent-
    sprechend.

      (4) Das Verlangen auf Durchführung des Schlich-
    tungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 muss einen

    Vorschlag über die Aufstellung gemeinsamer Vergü-
    tungsregeln enthalten.

       (5) Die Schlichtungsstelle fasst ihren Beschluss
    nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit.
    Die Beschlussfassung erfolgt zunächst unter den
    Beisitzern; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zu-
    stande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer
    Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil.
    Benennt eine Partei keine Mitglieder oder bleiben
    die von einer Partei genannten Mitglieder trotz recht-
    zeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden
    der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach
    Maßgabe der Sätze 1 und 2 allein. Der Beschluss der

    Schlichtungsstelle ist schriftlich niederzulegen, vom
    Vorsitzenden zu unterschreiben und beiden Parteien
    zuzuleiten.

       (6) Soweit zwischen den Parteien keine anderwei-

    tige Vereinbarung getroffen wird, trägt der Antrag-

    steller die Kosten des Schlichtungsverfahrens.

       (7) Die Parteien können durch Vereinbarung die
    Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungs-
    stelle regeln.

       (8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
    tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
    Bundesrates die weiteren Einzelheiten des Verfahrens
    vor der Schlichtungsstelle zu regeln sowie weitere
    Vorschriften über die Kosten des Verfahrens und die
    Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle
    zu erlassen.“

 9. (entfällt)

10. (entfällt)

11. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:

                             „§ 63a
                 Gesetzliche Vergütungsansprüche

      Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach die-
    sem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht
    verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Ver-
    wertungsgesellschaft abgetreten werden.“

12. (entfällt)

13. § 71 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    „Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88 sind sinn-
    gemäß anzuwenden.“

14. Dem § 75 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

     „(4) § 31 Abs. 5 und die §§ 32, 32a, 36, 36a, 39 sind

    entsprechend anwendbar.

       (5) Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam
    eine Darbietung erbracht, ohne dass sich ihre Anteile
    gesondert verwerten lassen, können sie vor Beginn
    der Darbietung eine Person bestimmen, die zur Aus-
    übung ihrer Ansprüche aus den §§ 32, 32a befugt ist.
    § 80 bleibt unberührt.“

15. (entfällt)

16. § 88 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         „(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein
        Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Ein-
        räumung des ausschließlichen Rechts, das Werk
        unverändert oder unter Bearbeitung oder Umge-
        staltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu
        benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen
        und andere filmische Bearbeitungen auf alle be-
        kannten Nutzungsarten zu nutzen.“

    b) Absatz 3 wird aufgehoben.

17. Dem § 89 wird folgender Absatz 4 angefügt:
´    „(4) Für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei

    der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Licht-

    bilder und Lichtbildwerke gelten die Absätze 1 und 2

    entsprechend.“

18. § 90 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 90
                  Einschränkung der Rechte

       Die Bestimmungen über die Übertragung von Nut-
    zungsrechten (§ 34) und über die Einräumung weiterer
    Nutzungsrechte (§ 35) sowie über das Rückrufrecht
    wegen Nichtausübung (§ 41) und wegen gewandelter
    Überzeugung (§ 42) gelten nicht für die in § 88 Abs. 1
    und § 89 Abs. 1 bezeichneten Rechte. Satz 1 findet
    bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur
    Verfilmung keine Anwendung.“

19. § 91 wird aufgehoben.

20. (entfällt)

21. (entfällt)

22. In § 95 wird die Angabe „ § 91“ gestrichen und vor der
    Angabe „90“ die Angabe „89 Abs. 4“ eingefügt.

23. § 132 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 2 werden
       jeweils die Wörter „Inkrafttreten dieses Gesetzes“
       durch die Angabe „1. Januar 1966“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 1158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1158
   b) Folgende Absätze werden angefügt:
         „(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die
       vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder
       entstanden sind, sind die Vorschriften dieses

       Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 in der

       am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter

       anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte An-

       wendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden

       sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und
       bis zum 28. März 2002 geschlossen worden sind,
       findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem
       eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem
       28. März 2002 Gebrauch gemacht wird.
         (4) Absatz 3 gilt für ausübende Künstler ent-
       sprechend.“

                       Artikel 2
                   Änderung des
           Gesetzes über das Verlagsrecht

  § 28 des Gesetzes über das Verlagsrecht in der im

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 441-1,

veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch

Artikel 5 Abs. 26 des Gesetzes vom 26. November 2001

(BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 3
                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                              gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                Berlin, den 22. März 2002
                                             Der Bund esp räsid ent
                                                J o hannes
Rau
                                              Der Bund eskanzler
                                              Gerhard Sc hröd er
                                     Die Bund esminist erin d er Just iz
                                            Däub ler- Gmelin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 1155. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5dc528b3dd1a2687….