§ 5 Amtliche Werke
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 48
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 07.05.2013 – 10 S 281/12Zitiert von 6
- OLG Stuttgart, 14.07.2010 – 4 U 24/10Zitiert von 4
- BVerfG, 29.07.1998 – 1 BvR 1143/90Zitiert von 5
- BGH, 20.07.2006 – I ZR 185/03Zitiert von 8
- OLG Zweibrücken, 28.02.2019 – 4 U 37/18Zitiert von 1
- OLG Köln, 19.02.2021 – 6 U 105/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2025 – 12 A 8/22Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2023 – 1 LB 256/16Zitiert von 2
- LG München II, 08.03.2023 – 44 O 14416/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/5#abs-1 (1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/5#abs-2 (2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/5#abs-3 (3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.