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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 422

BGBl. 1990 I S. 422 · 85.378 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1990, Seite 422 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 422
422                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

                                        Gesetz
                   zur Stärkung des Schutzes des geistigen

Eigentums
                        und zur Bekämpfung der Produktpiraterie
                                        (PrPG)
                                                Vom 7. März 1990

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1
       Änderung des Warenzeichengesetzes

  Das Warenzeichengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
15. August 1986 (BGBI. 1 S. 1446) und durch Verordnung
vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2248), wird wie folgt
geändert:

1. § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 3 werden gestrichen.

2. Nach § 25 werden eingefügt:
                         ,,§ 25a

    (1) Der Verletzte kann in den Fällen der§§ 24 und 25

  verlangen, daß die im Besitz oder Eigentum des Verlet-

  zers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten

  Gegenstände vernichtet werden, es sei denn, daß der

  durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der

  Gegenstände auf andere Weise beseitigt werden kann
  und die Vernichtung für den Verletzer oder Eigentümer
  im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
    (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind entspre-
  chend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden,
  ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur wider-
  rechtlichen Kennzeichnung benutzten oder bestimmten
  Vorrichtungen anzuwenden.

                         § 25b

    (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Waren oder ihre
  Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen,
  Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnun-
  gen oder dergleichen widerrechtlich mit einer nach
  diesem Gesetz geschützten Kennzeichnung versieht
  oder wer derart widerrechtlich gekennzeichnete Waren

in Verkehr bringt oder feilhält, kann vom Verletzten auf
unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Ver-
triebsweg dieser Waren in Anspruch genommen wer-
den, es sei denn, daß dies im Einzelfall unverhältnis-
mäßig ist.

   (2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat
Angaben zu machen über Namen und Anschrift des
Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer
der Waren, des gewerblichen Abnehmers oder Auftrag-
gebers sowie über die Menge der hergestellten, ausge-
lieferten, erhaltenen oder bestellten Waren.
  (3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann
die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege
der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der
Zivilprozeßordnung angeordnet werden.
   (4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in
einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswi-

drigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft

begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten

oder gegen einen in § 54 Abs. 1 der Strafprozeßord-

nung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung

des zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden.

  (5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben
unberührt.
                        § 25c

   Die Ansprüche wegen Verletzung eines nach diesem
Gesetz geschützten Rechts verjähren in drei Jahren
von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der
Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis
erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig
Jahren von der Verletzung an. § 852 Abs. 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Hat
der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des
Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach Vollen-
dung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vor-
schriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung verpflichtet.
BGBl. 1990, Seite 423 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 423
                            § 25d

     (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Waren oder ihre

   Verpackung oder Umhüllung oder Ankündigungen,
   Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnun-
   gen oder dergleichen widerrechtlich

   1. mit dem Namen oder der Firma eines anderen oder

      mit einem nach diesem Gesetz geschützten Waren-
      zeichen oder
   2. mit einer Ausstattung, die innerhalb beteiligter Ver-
      kehrskreise als Kennzeichen gleicher oder gleich-
      artiger Waren eines anderen gilt,

    versieht oder wer derart widerrechtlich gekennzeich-
    nete Waren in Verkehr bringt oder feilhält, wird mit
    Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
    bestraft.
       (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die
    Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-
    strafe.

      (3) Der Versuch ist strafbar.

      (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf

    Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungs-
    behörde wegen des besonderen öffentlichen Interes-
    ses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts
    wegen für geboten hält.

       (5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht,

    können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetz-

    buchs ist anzuwenden. Soweit den in§ 25a bezeich-

    neten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschrif-

    ten der Strafprozeßordnung über die Entschädigung

    des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird,

    sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzu-
    wenden.

       (6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Ver-

    letzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse

    daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf

    Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der
    Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen."

3. § 26 wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§ 26

      (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Waren oder ihre
   Verpackung oder Umhüllung mit einer falschen Angabe

   über den Ursprung, die Beschaffenheit oder den Wert

   der Waren versieht, die geeignet ist, einen Irrtum zu
   erregen, oder wer die so bezeichneten Waren in Ver-
   kehr bringt oder feilhält oder die irreführende Angabe
   auf Ankündigungen, Geschäftspapieren oder derglei-
   chen anbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah-
   ren oder mit Geldstrafe bestraft.

     (2) Der Versuch ist strafbar.

     (3) Bei einer Verurteilung bestimmt das Gericht, daß
   die widerrechtliche Kennzeichnung der im Besitz des
   Verurteilten befindlichen Gegenstände beseitigt wird
   oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände
   vernichtet werden.

     (4) Als falsche Angaben über den Ursprung im Sinne
   des Absatzes 1 sind Bezeichnungen nicht anzusehen,
   die zwar einen geographischen Namen enthalten oder
   von ihm abgeleitet sind, in Verbindung mit der Ware

   jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung verloren haben
   und im geschäftlichen Verkehr ausschließlich als

   Warenname oder Beschaffenheitsangabe dienen."

4. Dem § 27 wird nach Absatz 2 angefügt:

    ,,(3) § 26 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden."

5. § 28 wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§ 28

      (1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem
   Gesetz geschützten Kennzeichnung versehen sind,
   unterliegen, soweit nicht die Verordnung (EWG)
   Nr. 3842/86 des Rates vom 1. Dezember 1986 über
   Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahm-
   ter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (ABI. EG
   Nr. L 357 S. 1) anzuwenden ist, auf Antrag und gegen
   Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Ein-
   fuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zoll-
   behörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist.
   Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten
   der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nur, soweit

   Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.

     (2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an,
  so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberech-
  tigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind
  Herkunft, Menge und Lagerort der Waren sowie Name

  und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen;

  das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 1O des Grund-

  gesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem Antrag-

  steller wird Gelegenheit gegeben, die Waren zu besich-

  tigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder

  Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.

    (3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach
  Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung

  nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die

  Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten

  Waren an.

    (4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der
  Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hier-
  von unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegen-
  über der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er
  den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlag-
  nahmten Waren aufrechterhält.

  1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die

     Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf.

  2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt
     er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor,
     die die Verwahrung der beschlagnahmten Waren
     oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft
     die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.

  liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt
  die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von
  zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den
  Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller
  nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2
  beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die
  Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen
  aufrechterhalten.

    (5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang
  an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den
  Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahm-
BGBl. 1990, Seite 424 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 424
424                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

   ten Waren aufrechterhalten oder sich nicht unverzüg-
   lich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den
   dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlag-
   nahme entstandenen Schaden zu ersetzen.

      (6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanz-
   direktion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre,
   sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er
   kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag ver-
   bundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller
   Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung
   erhoben.
     (7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können
   mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Buß-
   geldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
   keiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung
   zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antrag-
   steller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amts-
   gerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie
   entscheidet das Oberlandesgericht.
     (8) In Verfahren nach der in Absatz 1 genannten
   Verordnung sind die vorstehenden Absätze entspre-
   chend anzuwenden, soweit in der Verordnung nichts
   anderes bestimmt ist."

6. § 30 wird gestrichen.

7. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
       ,,(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus
      einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsver-
      hältnisse geltend gemacht wird (Warenzeichen-
      streitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht
      auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

         (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
      durch Rechtsverordnung die Warenzeichenstreit-
      sachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte
      einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sach-
      lichen Förderung oder schnelleren Erledigung der
      Verfahren dient. Die Landesregierungen können

      diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltun-
      gen übertragen."
   b) In Absatz 3 werden die Worte „die bei dem sonst
      zuständigen Landgericht zugelassen sind" durch
      die Worte „die bei dem Landgericht zugelassen
      sind, vor das die Klage ohne die Regelung nach
      Absatz 2 gehören würde" ersetzt.

   c) In Absatz 4 werden die Worte „durch eine Verwei-
      sung nach Absatz 2 oder" gestrichen.

8. In § 33 wird die Angabe „vom 7. Juni 1909 (Reichs-
   gesetzbl. S. 499), zuletzt geändert durch Gesetz vom
   29. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. 1 S. 625)," gestrichen.

9. In § 34 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 28 Abs. 3" durch die

   Angabe ,,§ 28 Abs. 7" ersetzt.

                         Artikel 2

        Änderung des Urheberrechtsgesetzes

  Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBI. 1 S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 8 des

Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2496), wird
wie folgt geändert:

 1. Dem § 54 Abs. 4 wird folgender neuer Satz 2 ange-
    fügt:

    ,,In Rechnungen für die Veräußerung oder ein sonsti-
    ges Inverkehrbringen der Geräte nach Absatz 2 Satz 1
    ist auf die auf das Gerät entfallende Urhebervergütung
    hinzuweisen."

 2. In § 54 Abs. 5 wird Satz 3 gestrichen; der folgende
    Satz wird angefügt:
   ,,Kommt der Auskunftspflichtige seiner Auskunfts-
   pflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig
   nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt
   werden."

 3. In § 70 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „zehn" jeweils
    durch das Wort „fünfundzwanzig" ersetzt.

 4. In § 71 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „zehn" durch das
    Wort „fünfundzwanzig" ersetzt.

 5. § 82 erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 82
                      Dauer der Rechte
      Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf
   einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, so
   erlöschen die Rechte des ausübenden Künstlers fünf-
   zig Jahre, diejenigen des Veranstalters fünfundzwan-
   zig Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträ-
   gers; die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen
   jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Darbietung,
   diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre
   nach der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger
   innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist
   nach § 69 zu berechnen."

 6. Die §§ 98 und 99 werden wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 98
        Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung
                der Vervielfältigungsstücke

     (1) Der Verletzte kann verlangen, daß alle rechts-
   widrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidri-
   gen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke,
   die im Besitz oder Eigentum des Ver!etzers stehen,
   vernichtet werden.

     (2) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen
   kann der Verletzte verlangen, daß ihm die Vervielfälti-
   gungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen,
   gegen eine angemessene Vergütung überlassen wer-
   den, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen

   darf.

      (3) Sind die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und
   2 gegenüber dem Verletzer oder Eigentümer im Ein-
   zelfall unverhältnismäßig und kann der durch die
   Rechtsverletzung verursachte Zustand der Vervielfäl-

   tigungsstücke auf andere Weise beseitigt werden, so
   hat der Verletzte nur Anspruch auf die hierfür erforder-
   lichen Maßnahmen.
BGBl. 1990, Seite 425 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 425
                            § 99
       Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung
                   der Vorrichtungen

      Die Bestimmungen des § 98 sind entsprechend auf
   die im Eigentum des Verletzers stehenden, aus-
   schließlich oder nahezu ausschließlich zur rechtswidri-
   gen Herstellung von Vervielfältigungsstücken benutz-
   ten oder bestimmten Vorrichtungen anzuwenden."

7. In § 101 Abs. 1 werden die Worte „auf Vernichtung
   oder Unbrauchbarmachung (§ 98) oder auf Überlas-
   sung (§ 99)" durch die Worte „auf Vernichtung oder
   Überlassung der Vervielfältigungsstücke (§ 98) oder
   der Vorrichtungen (§ 99)" ersetzt.

8. Nach § 101 wird eingefügt:

                          ,,§ 101 a
         Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter

      (1) Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Her-
   stellung oder Verbreitung von Vervielfältigungs-
   stücken das Urheberrecht oder ein anderes nach die-
   sem Gesetz geschütztes Recht verletzt, kann vom
   Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Her-
   kunft und den Vertriebsweg dieser Vervielfältigungs-
   stücke in Anspruch genommen werden, es sei denn,
   daß dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
     (2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat
   Angaben zu machen über Namen und Anschrift des
   Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer
   der Vervielfältigungsstücke, des gewerblichen Abneh-
   mers oder Auftraggebers sowie über die Menge der
   hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestell-
   ten Vervielfältigungsstücke.

     (3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann
   die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege
   der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der
   Zivilprozeßordnung angeordnet werden.
      (4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in
   einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungs-
   widrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Aus-
   kunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft Ver-
   pflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der
   Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen nur
   mit Zustimmung des zur Auskunft Verpflichteten ver-
   wertet werden.

     (5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben
   unberührt."

9. § 102 wird wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 102
                         Verjährung

     Die Ansprüche wegen Verletzung des Urheber-
  rechts oder eines anderen nach diesem Gesetz
  geschützten Rechts verjähren in drei Jahren von dem
  Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verlet-
  zung und der Person des Verpflichteten Kenntnis
  erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig
  Jahren von der Verletzung an. § 852 Abs. 2 des
  Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzu-

    wenden. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung
    auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, so ist er
    auch nach Vollendung der Verjährung zur Heraus-
    gabe nach den Vorschriften über die Herausgabe
    einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet."

10. Die §§ 106, 107 und 108 werden jeweils wie folgt
    geändert:

    a) Die Worte „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr"
       werden durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu drei
       Jahren" ersetzt.

    b) Satz 1 wird Absatz 1.
    c) Nach Absatz 1 wird angefügt:

         ,,(2) Der Versuch ist strafbar."

11 . § 108 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106
    bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
    bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe."

12. § 11 O wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§ 110

                          Einziehung
      Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den
    §§ 106, 107 Abs. 1 Nr. 2, §§ 108 und 108a bezieht,
    können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetz-
    buches ist anzuwenden. Soweit den in den §§ 98
    und 99 bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach
    den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die
    Entschädigung des Verletzten(§§ 403 bis 406c) statt-
    gegeben wird, sind die Vorschriften über die Einzie-
    hung nicht anzuwenden."

13. Nach § 111 wird eingefügt:

              „3. Vorschriften über Maßnahmen
                       der Zollbehörde
                            § 111 a

       (1) Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von
    Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein
    anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht, so
    unterliegen die Vervielfältigungsstücke auf Antrag und
    gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei
    ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch
    die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offen-
    sichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen
    Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
    schaft nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden
    stattfinden.
      (2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an,
   so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsbe-
   rechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller
   sind Herkunft, Menge und Lagerort der Vervielfälti-
   gungsstücke sowie Name und Anschrift des Verfü-
   gungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postge-
   heimnis (Artikel 1O des Grundgesetzes) wird insoweit
   eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit
   gegeben, die Vervielfältigungsstücke zu besichtigen,
   soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebs-
   geheimnisse eingegriffen wird.
BGBl. 1990, Seite 426 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 426
426                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

        (3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach
      Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mittei-
      lung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet
      die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten
      Vervielfältigungsstücke an.

        (4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der

      Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hier-
      von unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegen-
      über der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er
      den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlag-
      nahmten Vervielfältigungsstücke aufrechterhält.
      1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt
         die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich
         auf.

    2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt
       er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor,
       die die Verwahrung der beschlagnahmten Verviel-
       fältigungsstücke oder eine Verfügungsbeschrän-
       kung anordnet, trifft die Zollbehörde die erforder-
       lichen Maßnahmen.
    liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt
    die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von
    zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den
    Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller
    nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Num-
    mer 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist,

    wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere

    Wochen aufrechterhalten.

     ·(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang
   an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den
   Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahm-

   ten Vervielfältigungsstücke aufrechterhalten oder sich

   nicht unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er
   verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch
   die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu erset-
   zen.

      (6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanz-
   direktion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre,
   sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er
   kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag ver-
   bundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller
   Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenord-
   nung erhoben.

     (7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können
   mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im
   Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungs-
   widrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einzie-
   hung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der
   Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des
   Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig;
   über sie entscheidet das Oberlandesgericht."

14. Nach § 137 a werden eingefügt:

                           "§ 137b

                     Bestimmte Ausgaben
      (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die
   Dauer des Schutzes nach den §§ 70 und 71 sind auch

   auf wissenschaftliche Ausgaben und Ausgaben nach-
   gelassener Werke anzuwenden, deren Schutzfrist am
   1. Juli 1990 nach dem bis dahin geltenden Recht noch
   nicht abgelaufen ist.

      (2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein
    Nutzungsrecht an einer wissenschaftlichen Ausgabe
    oder einer Ausgabe nachgelassener Werke einge-
    räumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die
    Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf
    den Zeitraum, um den die Dauer des verwandten

    Schutzrechtes verlängert worden ist.

      (3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten
    entsprechend.

                            § 137c
                     Ausübende Künstler

       (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die
    Dauer des Schutzes nach § 82 sind auch auf Darbie-
    tungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1990 auf Bild-
    oder Tonträger aufgenommen worden sind, wenn am
    1. Januar 1991 seit dem Erscheinen des Bild- oder
    Tonträgers 50 Jahre noch nicht abgelaufen sind. Ist
    der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht
    erschienen, so ist die Frist von der Darbietung an zu
    berechnen. Der Schutz nach diesem Gesetz dauert in
    keinem Fall länger als 50 Jahre nach dem Erscheinen
    des Bild- oder Tonträgers oder, falls der Bild- oder
    Tonträger nicht erschienen ist, 50 Jahre nach der
    Darbietung.

      (2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein

    Nutzungsrecht an der Darbietung eingeräumt oder

    übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung
    oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum,
    um den die Dauer des Schutzes verlängert worden ist.

      (3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten

    entsprechend."

                         Artikel 3

     Änderung des Geschmacksmustergesetzes

  Das Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom
18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501 ), wird wie folgt
geändert:

1. § 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

   ,,Jede Nachbildung eines Musters oder Modells, wel-
   che ohne Genehmigung des Berechtigten (§§ 1 bis 3)
   in der Absicht, dieselbe zu verbreiten, hergestellt wird,
   sowie die Verbreitung einer solchen Nachbildung sind
   verboten."

2. § 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
   „ 1. die Einzelkopie eines Musters oder Modells, sofern
       dieselbe im privaten Bereich ohne die Absicht der
       gewerblichen Verbreitung und Verwertung ange-

       fertigt wird;".

3. § 14 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 14

     (1) Wer entgegen § 5 ohne Genehmigung des
   Berechtigten die Nachbildung eines Musters oder
   Modells in der Absicht herstellt, diese zu verbreiten,
BGBl. 1990, Seite 427 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 427
     oder wer eine solche Nachbildung verbreitet, wird mit
     Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
     bestraft.
       (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe
     Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

       (3) Der Versuch ist strafbar.

       (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf
     Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungs-
     behörde wegen des besonderen öffentlichen Interes-
     ses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts

     wegen für geboten hält.

       (5) Die Vorschrift des Urheberrechtsgesetzes über
     die Einziehung (§ 110) ist entsprechend anzuwenden.

        (6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte
     es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dar-
     tut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen
     öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekannt-
     machung ist im Urteil zu bestimmen."

4.    § 14a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(3) Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes
      über den Anspruch auf Vernichtung und ähnliche
      Maßnahmen (§§ 98 bis 101 ), den Anspruch auf Aus-
      kunft hinsichtlich Dritter (§ 101 a), die Verjährung
      (§ 102), die Bekanntmachung des Urteils (§ 103) und
      über Maßnahmen der Zollbehörde (§ 111 a) sind ent-
      sprechend anzuwenden."

                           Artikel 4
              Änderung des Patentgesetzes

  Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 S. 1), zuletzt
geändert durch Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 9. Dezem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2326), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 140 werden eingefügt:

                             ,,§ 140a

        (1) Der Verletzte kann in den Fällen des § 139 ver-
     langen, daß das im Besitz oder Eigentum des Verlet-
     zers befindliche Erzeugnis, das Gegenstand des
     Patents ist, vernichtet wird, es sei denn, daß der durch
     die Rechtsverletzung verursachte Zustand des Erzeug-
     nisses auf andere Weise beseitigt werden kann und die
     Vernichtung für den Verletzer oder Eigentümer im Ein-
     zelfall unverhältnismäßig ist. Satz 1 ist auch anzuwen-
     den, wenn es sich um ein Erzeugnis handelt, das durch
     ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmit-
     telbar hergestellt worden ist.

       (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind entspre-
     chend auf die im Eigentum des Verletzers stehende,
     ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur wider-
     rechtlichen Herstellung eines Erzeugnisses benutzte
     oder bestimmte Vorrichtung anzuwenden.

                              § 140b
         (1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte
      Erfindung benutzt, kann vom Verletzten auf unverzüg-
      liche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebs-

    weg des benutzten Erzeugnisses in Anspruch genom-
    men werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall
    unverhältnismäßig ist.
      (2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat
    Angaben zu machen über Namen und Anschrift des
    Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer

    des Erzeugnisses, des gewerblichen Abnehmers oder
    Auftraggebers sowie über die Menge der hergestell-
    ten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten
    Erzeugnisse.

      (3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann

    die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege
    der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der
    Zivilprozeßordnung angeordnet werden.

       (4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in
    einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungs-
    widrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Aus-
    kunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft Ver-
    pflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der
    Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen nur
    mit Zustimmung des zur Auskunft Verpflichteten ver-

    wertet werden.

      (5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben
    unberührt."

2. § 142 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Freiheits-
      strafe bis zu einem Jahr" durch die Worte „Frei-
      heitsstrafe bis zu drei Jahren" ersetzt.
   b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende
      Absätze ersetzt:

       ,,(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die
      Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-
      strafe.
        (3) Der Versuch ist strafbar.
         (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur
      auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfol-
      gungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen

      Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten
      von Amts wegen für geboten hält.
         (5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht,
      können eingezogen werden.§ 74a des Strafgesetz-
      buches ist anzuwenden. Soweit den in § 140a
      bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den
      Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Ent-
      schädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) statt-
      gegeben wird, sind die Vorschriften über die Ein-
      ziehung nicht anzuwenden.

        (6) Wird auf. Strafe erkannt, so ist, wenn der
      Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Inter-
      esse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung
      auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die
      Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen."

3. Nach § 142 wird eingefügt:
                          ,,§ 142a
    (1) Ein Erzeugnis, das ein nach diesem Gesetz
  geschütztes Patent verletzt, unterliegt auf Antrag und
  gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei sei-
BGBl. 1990, Seite 428 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 428
428                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

  ner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die
  Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich
  ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaa-
  ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nur,
  soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.

     (2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an,
  so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberech-
  tigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind
  Herkunft, Menge und Lagerort des Erzeugnisses sowie
  Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mit-
  zuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des
  Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem
  Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, das Erzeugnis
  zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts-
  oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.

    (3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach
  Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung
  nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die
  Zollbehörde die Einziehung des beschlagnahmten
  Erzeugnisses an.

    (4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der

  Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hier-

  von unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegen-

  über der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er

  den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlag-

  nahmte Erzeugnis aufrechterhält.

  1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die
      ~ollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf.
  2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt
     er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor,

     die die Verwahrung des beschlagnahmten Erzeug-
     nisses oder eine Verfügungsbeschränkung anord-
     net, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maß-
     nahmen.

  liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt

  die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von

  zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den

  Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller

  nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2
  beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die
  Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen

  aufrechterhalten.

     (5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang
  an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den
  Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlag-
  nahmte Erzeugnis aufrechterhalten oder sich nicht
  unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er ver-

  pflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die
  Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.

     (6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanz-
  direktion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre,
  sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er
  kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag ver-
  bundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller
  Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung
  erhoben.

    (7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können
  mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Buß-
  geldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
  keiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung
  zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antrag-

  steller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amts-
  gerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie
  entscheidet das Oberlandesgericht."

                         Artikel 5

      Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
  Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1455)
wird wie folgt geändert:

 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen
    geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen
    Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind."

 2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
                              ,,§ 2

      Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

    1. Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwer-

       tung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten

       Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann

       nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden,

       daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz

       oder Verwaltungsvorschrift verboten ist. Satz 1
       schließt den Schutz für eine unter § 9 fallende
       Erfindung nicht aus;
    2. Pflanzensorten oder Tierarten;

    3. Verfahren."

 3. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(1) Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchs-

       muster verlangt wird, sind beim Patentamt schrift-

       lich anzumelden. Für jede Erfindung ist eine

       besondere Anmeldung erforderlich."

    b) Nummer 4 des Absatzes 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,4. die Zeichnungen, auf die sich die Schutzan-

            sprüche oder die Beschreibung beziehen."

 4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Worte „denselben Gegen-
       stand" durch die Worte „dieselbe Erfindung"

       ersetzt.

    b) In Satz 3 wird das Wort „achten" durch das Wort
       ,,zehnten" ersetzt.

 5. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „desselben
    Gegenstandes" durch die Worte „derselben Erfin-
    dung" ersetzt.

 6. Nach § 12 wird eingefügt:

                            ,,§ 12a
     Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird
   durch den Inhalt der Schutzansprüche bestimmt. Die
   Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur
   Auslegung der Schutzansprüche heranzuziehen."
BGBl. 1990, Seite 429 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 429
7. 23 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

          „Die Schutzdauer wird durch Zahlung einer
          Gebühr nach dem Tarif zunächst um drei
          Jahre, sodann um jeweils zwei Jahre bis auf
          höchstens zehn Jahre verlängert."
      bb) In Satz 3 wird das Wort „erste" durch das Wort
          ,,vorangegangene" ersetzt.
      cc) In Satz 6 werden nach dem Wort „ersten" die
          Worte „oder einer folgenden" eingefügt.

   b) Absatz 6 wird gestrichen.

  c) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 6
     und 7.

8. § 24 Abs. 3 wird § 24 c.

9. Nach § 24 werden eingefügt:

                          ,,§ 24a
     (1) Der Verletzte kann in den Fällen des§ 24 verlan-
  gen, daß das im Besitz oder Eigentum des Verletzers
  befindliche Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchs-
  musters ist, vernichtet wird, es sei denn, daß der durch
  die Rechtsverletzung verursachte Zustand des
  Erzeugnisses auf andere Weise beseitigt werden
  kann und die Vernichtung für den Verletzer oder
  Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

    (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind entspre-

  chend auf die im Eigentum des Verletzers stehende,

  ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur wider-
  rechtlichen Herstellung eines Erzeugnisses benutzte
  oder bestimmte Vorrichtung anzuwenden.

                          § 24b

     (1) Wer den Vorschriften der §§ 11 bis 14 zuwider
  ein Gebrauchsmuster benutzt, kann vom Verletzten
  auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und
  den Vertriebsweg des benutzten Erzeugnisses in An-
  spruch genommen werden, es sei denn, daß dies im
  Einzelfall unverhältnismäßig ist.

     (2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat
  Angaben zu machen über Namen und Anschrift des
  Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer
  des Erzeugnisses, des gewerblichen Abnehmers oder
  Auftraggebers sowie über die Menge der hergestell-
  ten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeug-
  nisse.

    (3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann
  die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege
  der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der
  Zivilprozeßordnung angeordnet werden.

     (4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in

  einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswi-

  drigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft
  begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichte-
  ten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeß-
  ordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustim-
  mung des zur Auskunft Verpflichteten verwertet
  werden.

      (5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben
    unberührt."

10. § 25 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte „Freiheitsstrafe bis
       zu einem Jahr" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis
       zu drei Jahren" ersetzt.
    b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende
       Absätze ersetzt:
        ,,(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die
       Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-
       strafe.

         (3) Der Versuch ist strafbar.

          (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur
       auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafver-
       folgungsbehörde wegen des besonderen öffent-

       lichen Interesses an der Strafverfolgung ein Ein-
       schreiten von Amts wegen für geboten hält.

          (5) Gegenstände, auf die sich die Straftat
       bezieht, können eingezogen werden. § 74a des
       Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in
       § 24a bezeichneten Ansprüchen im Verfahren
       nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung
       über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403
       bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften
       über die Einziehung nicht anzuwenden.
          (6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der
       Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Inter-
       esse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurtei-

       lung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht

       wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu

       bestimmen."

11. Nach § 25 wird eingefügt:

                            ,,§ 25a

       (1) Ein Erzeugnis, das ein nach diesem Gesetz
    geschütztes Gebrauchsmuster verletzt, unterliegt auf
    Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsin-
    habers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlag-
    nahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsver-
    letzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit
    anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
    schaftsgemeinschaft nur, soweit Kontrollen durch die
    Zollbehörden stattfinden.

       (2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an,
    so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsbe-
    rechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller
    sind Herkunft, Menge und Lagerort des Erzeugnisses
    sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten
    mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 1Odes
    Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem
    Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, das Erzeug-
    nis zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in

    Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen

    wird.

       (3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach
    Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mittei-
    lung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet
    die Zollbehörde die Einziehung des beschlagnahmten
    Erzeugnisses an.
BGBl. 1990, Seite 430 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 430
430                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

        (4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der
      Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hier-
      von unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegen-
      über der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er
      den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlag-
      nahmte Erzeugnis aufrechterhält.
      1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt
         die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich
         auf.
      2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt
         er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor,
         die die Verwahrung des beschlagnahmten Erzeug-
         nisses oder eine Verfügungsbeschränkung anord-
         net, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maß-

         nahmen.

      liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt
      die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von
      zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den
      Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller
      nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Num-
      mer 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist,
      wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere

      Wochen aufrechterhalten.

       (5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang
    an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den
    Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlag-
    nahmte Erzeugnis aufrechterhalten oder sich nicht
    unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er ver-
    pflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die
    Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
       (6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanz-
    direktion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre,
    sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er
    kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag ver-
    bundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller
    Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenord-
    nung erhoben.
        (7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können
      mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im
      Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungs-
      widrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einzie-
      hung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der
      Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des
      Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig;
      über sie entscheidet das Oberlandesgericht."

                          Artikel 6
         Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

  Das Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987
(BGBI. 1 S. 2294) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Topographien"

   durch das Wort „Gebrauchsmuster" ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 4 wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 3" durch die
      Angabe ,,§ 24c" ersetzt.

   b) Die Sätze 1 bis 4 werden Absatz 1.

   c) Nach Absatz 1 wird angefügt:

         ,,(2) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes
        über den Anspruch auf Vernichtung (§ 24a), über

      den Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter
      (§ 24b) und über Maßnahmen der Zollbehörde
      (§ 25a) sind entsprechend anzuwenden."

3. § 1O wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Worte „Freiheitsstrafe bis zu
      einem Jahr" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu
      drei Jahren" ersetzt.
   b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende
      Absätze ersetzt:
       ,,(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die
      Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-

      strafe.

        (3) Der Versuch ist strafbar.

         (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur
      auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfol-
      gungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
      Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten
      von Amts wegen für geboten hält.

        (5) Die Vorschrift des Gebrauchsmustergesetzes

      über die Einziehung(§ 25 Abs. 5) ist entsprechend
      anzuwenden.
        (6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der
      Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Inter-
      esse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung
      auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die
      Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen."

                        Artikel 7

         Änderung des Sortenschutzgesetzes
  Das Sortenschutzgesetz vom 11 . Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2170) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 6 Abs. 1 wird jeweils das
   Wort „gewerbsmäßig" durch die Worte „zu gewerb-
   lichen Zwecken" ersetzt.

2. § 1O wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort
      ,,gewerbsmäßig" gestrichen.
   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Die Wirkung des Sortenschutzes erstreckt sich
      nicht auf Handlungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3, die im
      privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken
      vorgenommen werden."

3. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „gewerbsmäßig"

   durch die Worte ,, , außer im privaten Bereich zu nicht-

   gewerblichen Zwecken," ersetzt.

4. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

                 ,,Anspruch auf Unterlassung,
               Schadensersatz und Vergütung".

   b) Absatz 4 wird gestrichen.

   c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
BGBl. 1990, Seite 431 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 431
5. Nach § 37 werden eingefügt:

                          ,,§ 37a
                Anspruch auf Vernichtung
     (1) Der-Verletzte kann in den Fällen des§ 37 Abs. 1
  verlangen, daß das im Besitz oder Eigentum des Ver-
  letzers befindliche Material, das Gegenstand der Ver-
  letzungshandlung ist, vernichtet wird, es sei denn, daß
  der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand
  auf andere Weise beseitigt werden kann und die Ver-
  nichtung für den Verletzer oder Eigentümer im Einzel-
  fall unverhältnismäßig ist.

    (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind entspre-

  chend auf die im Eigentum des Verletzers stehende,

  ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur wider-

  rechtlichen Herstellung des Materials benutzte oder
  bestimmte Vorrichtung anzuwenden.

                        § 37b
        Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter

     (1) Wer ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers

  eine der in§ 10 bezeichneten, dem Sortenschutzinha-

  ber vorbehaltenen Handlungen vornimmt oder die Sor-

  tenbezeichnung einer geschützten Sorte oder eine mit
  ihr verwechselbare Bezeichnung für eine andere Sorte
  derselben oder einer verwandten Art verwendet, kann
  vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die

  Herkunft und den Vertriebsweg des Materials, das

  Gegenstand einer solchen Handlung ist, in Anspruch

  genommen werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall
  unverhältnismäßig ist.

     (2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat
  Angaben zu machen über Namen und Anschrift des
  Erzeugers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer
  des Materials, des gewerblichen Abnehmers oder Auf-
  traggebers sowie über die Menge des erzeugten, aus-
  gelieferten, erhaltenen oder bestellten Materials.

     (3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann

  die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege

  der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der

  Zivilprozeßordnung angeordnet werden.

     (4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in
  einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswi-
  drigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft
  begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten
  oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßord-
  nung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung

  des zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden.

    (5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben
  unberührt.
                          § 37c

                        Verjährung

     Die Ansprüche wegen Verletzung eines nach diesem
  Gesetz geschützten Rechts verjähren in drei Jahren
  von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der
  Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis
  erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig
  Jahren von der Verletzung an. § 852 Abs. 2 des Bür-
  gerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
  Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten

   des Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach
   Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den
   Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfer-
   tigten Bereicherung verpflichtet."

6. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus
      einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsver-
      hältnisse geltend gemacht wird (Sortenschutzstreit-
      sachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf
      den Streitwert ausschließlich zuständig."

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Förde-

      rung" die Worte „oder schnelleren Erledigung" ein-

      gefügt.

7. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

      ,,Strafvorschriften".

   b) In Absatz 1 werden die Worte „Freiheitsstrafe bis zu

      einem Jahr" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis

      zu drei Jahren" ersetzt.

   c) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende
      Absätze ersetzt:

       ,,(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die

      Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-

      strafe.

        (3) Der Versuch ist strafbar.

         (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur
      auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfol-
      gungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
      Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten
      von Amts wegen für geboten hält.
         (5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht,
      können eingezogen werden.§ 74a des Strafgesetz-

      buches ist anzuwenden. Soweit den in § 37 a

      bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den

      Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Ent-

      schädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) statt-
      gegeben wird, sind die Vorschriften über die Ein-
      ziehung nicht anzuwenden.
        (6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der
      Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Inter-
      esse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung

      auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die

      Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen."

8. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

      ,,Bußgeldvorschriften".

   b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
       ,,(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-
      widrigkeit bezieht, können eingezogen werden. § 23
      des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzu-
      wenden."

   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
BGBl. 1990, Seite 432 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 432
432                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

9. Nach § 40 wird eingefügt:

                         ,,§ 40a

      Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
      (1) Material, das Gegenstand der Verletzung eines
   im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilten Sorten-
   schutzes ist, unterliegt auf Antrag und gegen Sicher-
   heitsleistung des Sortenschutzinhabers bei seiner Ein-
   fuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbe-
   hörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist.
   Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten
   nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden statt-
   finden.
     (2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an,

  so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberech-
  tigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind
  Herkunft, Menge und Lagerort des Materials sowie
  Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mit-
  zuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 1O des
  Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem
  Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, das Material
  zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts-
  oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.

    (3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach
  Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung
  nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die

  Zollbehörde die Einziehung des beschlagnahmten

  Materials an.

    (Ll) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der
  Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hier-
  von unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegen-
  über der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er
  den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlag-
  nahmte Material aufrechterhält.
  1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die
     Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf.
  2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt
     er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor,
     die die Verwahrung des beschlagnahmten Materials
     oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft
     die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.

  liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt

  die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von

  zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den
  Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller
  nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2
  beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die
  Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen
  aufrechterhalten.
    (5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang
  an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den
  Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlag-
  nahmte Material aufrechterhalten oder sich nicht unver-
  züglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet,
  den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlag-
  nahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
     (6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanz-
  direktion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre,
  sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er
  kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag ver-
  bundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller
  Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung
  erhoben.

      (7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können
   mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Buß-

   geldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
   keiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung
   zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antrag-
   steller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsge-
   richts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie
   entscheidet das Oberlandesgericht."

                         Artikel 8
              Änderung des Gesetzes
          gegen den unlauteren Wettbewerb

   In § 4 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-

bewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 22. Oktober 1987
(BGBI. 1 S. 2294) geändert worden ist, werden die Worte
,,Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre" durch die Worte „Frei-
heitsstrafe bis zu zwei Jahren" ersetzt.

                         Artikel 9

    Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

   In§ 74c Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975

(BGBI. 1 S. 1077), das zuletzt durch § 16 Abs. 3 des
Gesetzes vom 14. April 1988 (BGBI. 1 S. 514) geändert
worden ist, werden vor den Worten „dem Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb," die Worte „dem Patentge-
setz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Halbleiterschutz-
gesetz, dem Sortenschutzgesetz, dem Warenzeichenge-
setz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Urheberrechts-
gesetz," eingefügt.

                        Artikel 10
          Änderung der Strafprozeßordnung

  Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074), zuletzt ge-

ändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juni

1989 (BGBI. 1 S. 1082), wird wie folgt geändert:

1. § 374 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
   ,,8. eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgeset-
        zes, § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes,
        § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39
        Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 25d Abs. 1
        und § 26 des Warenzeichengesetzes, § 14 Abs. 1
        des Geschmacksmustergesetzes, den §§ 106 bis
        108 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des
        Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken
        der bildenden Künste und der Photographie."

2. In§ 395 Abs. 2 Nr. 3 wird vor der Angabe,,§ 108a des
   Urheberrechtsgesetzes" die Angabe,,§ 142 Abs. 2 des
   Patentgesetzes, § 25 Abs. 2 des Gebrauchsmuster-
   gesetzes, § 1O Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes,
   § 39 Abs. 2 des Sortensc.hutzgesetzes, § 25 d Abs. 2
   des Warenzeichengesetzes, § 14 Abs. 2 des Ge-
   schmacksmustergesetzes und" eingefügt.
BGBl. 1990, Seite 433 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 433
                                  Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1990                              433

                         Artikel 11
     Änderung des Gesetzes über die Gebühren
      des Patentamts und des Patentgerichts

  Das Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des
Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2188),
zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 22. Okto-
ber 1987 (BGBI. 1 S. 2294), wird wie folgt geändert:

1. Die Nummern 122 102 und 122 200 des Gebührenver-
   zeichnisses (Anlage zu § 1) werden wie folgt gefaßt:
   Nummer       Gebührentatbestand          Gebühr in

                                            Deutsche Mark

   „122102      für die zweite Verlänge-
                rung der Schutz-
                dauer (§ 23 Abs. 2)         600
    122 200     b) Zuschlag für die Ver-    10 vom Hundert
                   spätung der Zahlung      der nach-
                   einer Gebühr der         zuzahlenden
                   Nummern 122 101          Gebühr".
                   bis 122103

                   (§ 23 Abs. 2 Satz 4
                   und 6)

2. Nach der Nummer 122 102 des Gebührenverzeichnis-
   ses (Anlage zu § 1) wird folgende Nummer eingefügt:

   Nummer       Gebührentatbestand          Gebühr in
                                            Deutsche Mark

   ,, 122 103   für die dritte Verlänge-
                rung der Schutz-
                dauer (§ 23 Abs. 2)         900".

                       Artikel 12
                Übergangsvorschriften

1. § 32 des Warenzeichengesetzes ist in seiner bisheri-
   gen Fassung anzuwenden, wenn die Klage vor Inkraft-
   treten dieses Gesetzes eingereicht worden ist.

2. War bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Recht, bei
   einer Straftat nach § 142 des Patentgesetzes, § 25 des
   Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutz-
   gesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes und § 14 des

   Geschmacksmustergesetzes einen Strafantrag zu stel-
   len, bereits erloschen, so bleibt die Strafverfolgung
   ausgeschlossen.

3. Artikel 5 Nr. 1 bis 7 ist nur auf die nach seinem
   Inkrafttreten beim Deutschen Patentamt eingereichten
   Gebrauchsmusteranmeldungen und die darauf einge-
   tragenen Gebrauchsmuster anzuwenden.

                       Artikel 13

                     Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                       Artikel 14
                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                                gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                                wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                  Bonn, den 7. März 1990
                                                  Der Bundespräsident
                                                      Weizsäcker
                                                    Der Bundeskanzler
                                                     Dr. Helmut Kohl
                                           Der Bundesminister der Justiz
                                                    Engelhard
                                            Der Bundesminister
                                 für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                                 1. Kiechle
BGBl. 1990, Seite 434 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 434
434                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1


                                zweites Gesetz
                zur Änderung des Milchaufgabevergütungsgesetzes
                                           Vom 8. März 1990



        Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                                Artikel 1
       § 1 des Milchaufgabevergütungsgesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 942), geändert durch
      Gesetz vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1520), wird wie folgt geändert:

      1. Nach Absatz 1 a wird folgender Absatz 1 b eingefügt:
          ,,(1 b) Ab 1990 können für eine zusätzliche Gesamtmenge von 400 000 Tonnen Milch nach
         Maßgabe des Artikels 9 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 bei Aufgabe der Milch-
         erzeugung im Umfang von mindestens 2 vom Hundert der einzelbetrieblichen Anlieferungs-
         Referenzmenge Vergütungen gewährt werden, die folgende Höhe haben können:
         a) 1600 Deutsche Mark je 1 000 kg Milch, wenn der Antrag spätestens am 31. August 1990,
            und
         b) 1100 Deutsche Mark je 1 000 kg Milch, wenn der Antrag spätestens am 31. Dezember
            1990 gestellt wird.
         Die Vergütungen können in einem einmaligen Betrag gewährt werden."

      2. In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
         „In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann ferner der Zeitpunkt bestimmt werden, von dem
         an Anträge auf Vergütung nach Absatz 1 a nicht mehr gestellt werden können."

                                                Artikel 2
        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
      Land Berlin.

                                                Artikel 3
        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



        Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
         Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes
      erforderliche Zustimmung erteilt.
        Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.



        Bonn, den 8. März 1990

                                       Der Bundespräsident
                                           Weizsäcker

                                        Der Bundeskanzler
                                         Dr. H e I m u t K o h 1

                                    Der Bundesminister
                         für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                       lgnaz Kiechle

                              Der Bundesminister der Finanzen
                                       Theo Waigel

BGBl. 1990, Seite 435 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 435




                      Vierte Verordnung
   zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
                             Vom 5. März 1990

  Auf Grund des § 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) wird im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft verordnet:

                                  Artikel 1
   In § 10 a Abs. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. September 1984 (BGBI. 1S.1221 ), die zuletzt durch
die Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2231) geändert worden ist,
werden die Worte „bis zum 31. Dezember 1989" durch die Worte „bis zum
31. Dezember 1996" ersetzt.

                                  Artikel 2
  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.

                                  Artikel 3
  Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.



  Bonn, den 5. März 1990

                      Der Bundesminister
          für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
                          Ursula Lehr

BGBl. 1990, Seite 436 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 436
436                                     Bundesgesetzblatt,

                                         Zweite Verordnung
Jahrgang 1990, Teil 1
                                    zur Änderung der Verordnung
                       zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
                                                  Vom 8. März 1990

  Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes
vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) verordnet der Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

                        Artikel 1
   Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft-
lichen Fischereirechts vom 17. Januar 1989 (BGBI. 1
S. 100), geändert durch die Verordnung vom 9. Februar
1990 (BGBI. 1 S. 221 ), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
                           ,,§ 5

        Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen

      für die Fischerei auf bestimmte Fischbestände

                   oder Bestandsgruppen

     Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des

   Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot

   oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 4047/89 des

   Rates vom 19. Dezember 1989 über die zulässige

   Gesamtfangmenge und über Fangbedingungen für
   bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen
   (1990) (ABI. EG Nr. L 389 S. 1) verstößt, indem er als

   Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

   1. Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/89
      Fänge von Beständen, für die TAC oder Quoten
      festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlan-
      det,
   2. Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/89
      mit anderen Arten vermengten Hering, der mit den
      dort bezeichneten Netzen gefangen wurde, an Bord
      behält,

   3. Artikel 6 Abs. 1 bis 4 oder 6 der Verordnung (EWG)
      Nr. 4047/89 in den dort bezeichneten Gebieten zu
      den angegebenen Sperrzeiten Hering fängt,

   4. a) Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/
         89 mit Schleppnetzen einer Maschengröße unter
         32 mm oder

                                   Bonn, den 8. März 1990

      b) Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/
         89 in den dort bezeichneten Gebieten zu den
         angegebenen Sperrzeiten
      Sprotten fängt,
   5. Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/89 mit
      Schleppnetzen oder Ringwaden in den dort
      bezeichneten Gebieten zu den angegebenen Sperr-
      zeiten Makrelen, Sprotten oder Hering fängt,
   6. Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/89
      mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen
      Zugnetzen in den dort bezeichneten Gebieten zu
      den angegebenen Sperrzeiten Fischfang betreibt,
   7. Artikel 11 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/
      89 mit einem Schiff, dessen Motor die dort angege-

      bene Stärke übersteigt, außerhalb des dort angege-

      benen Gebietes mit Baumkurren mit der dort ange-

      gebenen Maschenöffnung fischt oder

   8. Artikel 11 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/

      89 mit einem Schiff, dessen Motor die dort angege-

      bene Stärke übersteigt, für die Fangtätigkeit in der

      dort genannten Zone an Bord Schleppnetze oder

      Netzstücke mitführt, deren Maschenöffnung kleiner

      ist als die der zum Fang verwendeten Netze."

2. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(2) § 5 tritt am 31. Dezember 1990 außer Kraft."

                        Artikel 2

  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Seefischerei-
gesetzes auch im Land Berlin.

                        Artikel 3

  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                         Der Bundesminister
                              für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                            lgnaz Kiechle
BGBl. 1990, Seite 437 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 437




                           Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen
         im Bereich der Deutschen Bundespost TELEKOM
                              Vom 28. Februar 1990

                                        1.
  Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1915), geändert am 21. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 921 ),
übertragen wir die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der
Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13
(gehobener Dienst) - je für ihren Geschäftsbereich -

den Präsidenten/den Präsidentinnen
  der Oberpostdirektionen,
  des Fernmeldetechnischen Zentralamtes und
  des Zentralamtes für Mobilfunk

den Leitern/den Leiterinnen
  des Fachbereichs Post und Telekommunikation in der Fachhochschule des
  Bundes für öffentliche Verwaltung

sowie den Rektoren/den Rektorinnen
  der Fachhochschulen der Deutschen Bundespost.

                                        II.

  Für besondere Fälle behalten wir uns die Ernennung und Entlassung der in
Abschnitt I genannten Beamten und Beamtinnen vor.

                                       III.

   Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt
insoweit die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im
Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom
6. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 959) außer Kraft.



  Bonn, den 28. Februar 1990

                   Deutsche Bundespost TELEKOM
                             Der Vorstand
                             Freund lieb

BGBl. 1990, Seite 438 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 438
438                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

                                               Anordnung
                                 über die Übertragung von Befugnissen
                                  auf dem Gebiete des Beamtenrechts
                        im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost TELEKOM
                                                 Vom 28. Februar 1990

1.    Wir übertragen

      den Oberpostdirektionen,

      dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,

      dem Zentralamt für Mobilfunk,
      den Fachhochschulen der Deutschen Bundespost
      sowie

     der Fachhochschule des Bundes für öffentliche
     Verwaltung
     - Fachbereich Post und Telekommunikation -
     je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,

1 .1 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die
     Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder
     Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach
     Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf
     ihr Amt gewährt werden,

1.2 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung
    von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter
    des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom
    7. Mai 1965 (BGBI. 1 S. 410), zuletzt geändert durch

    die Verordnung vom 22. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 88),
    Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder
    zu versagen.

2.   Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten
     nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt
     werden, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 1 Nr. 1.1
     dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren
     Geschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört hat.

3.   Wir übertragen

     den Oberpostdirektionen,
      dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,
      dem Zentralamt für Mobilfunk,

      den Fachhochschulen der Deutschen Bundespost
      sowie

     der Fachhochschule des Bundes für öffentliche

     Verwaltung

     - Fachbereich Post und Telekommunikation -

     - je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,

                                  Bonn, den 28. Februar 1990

3.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem
    Beamten die Übernahme und Fortführung einer

    Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,

3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem
    Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu
    versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,

3.3 nach § 69 a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes
    Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Ver-
    sorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung
    oder Erwerbstätigkeit zu untersagen.
4.   Soweit Ruhestandsbeamten und früheren Beamten
     mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer
     Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird,
     ist für Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser
     Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren
     Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte und frühere
     Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des
     Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.

5.   Wir bestimmen, daß
     die Oberpostdirektionen,

     das Fernmeldetechnische Zentralamt,

     das Zentralamt für Mobilfunk,
     die Fachhochschulen der Deutschen Bundespost
     sowie

     die Fachhochschule des Bundes für öffentliche
     Verwaltung
     - Fachbereich Post und Telekommunikation -
     - je für ihren Geschäftsbereich -
     nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem

     Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen
     die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.
6.   Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen
     nach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anordnung vor.

7.   Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-
     lichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt
     die Anordnung des Bundesministers für das Post- und

     Fernmeldewesen über die Übertragung von Befugnis-

     sen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich

     der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
     vom 7. Mai 1985 (BGBI. 1S. 778) insoweit außer Kraft.
                                       Deutsche Bundespost TELEKOM
                                                 Der Vorstand
                                                 Freundlieb
BGBl. 1990, Seite 439 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 439


                Bekanntmachung
      über den Schutz von Erfindungen auf
         internationalen Ausstellungen
                  Vom 5. März 1990

  Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember
1980 (BGBI. 1981 1 S. 1) wird folgende Ausstellung im
Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeich-
neten Abkommens über internationale Ausstellungen
bekanntgemacht:
  ,,International Garden and Greenery Exposition"
  Osaka, Japan, 1990
  (,,Internationale Garten- und Grünflächenausstellung")
  vom 1. April bis 30. September 1990 in Osaka, Japan.



  Bonn, den 5. März 1990

        Der Bundesminister der Justiz
                Im Auftrag
                  Krieger




               Bekanntmachung
nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes
           zum Handelsgesetzbuch
                  Vom 6. März 1990

  Die nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch durch Bekanntmachung vom 25. Juli
1986 (BGBI. 1 S. 1162) bekanntgegebene Liste der
Vertragsparteien des Internationalen Abkommens vom
25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über
Konnossemente in der Fassung des Änderungsprotokolls
vom 23. Februar 1968 wird dahingehend berichtigt, daß
                      Argentinien
nicht zu den Vertragsparteien des Änderungsprotokolls
vom 23. Februar 1968 gehört.
  Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1654).



  Bonn, den 6. März 1990

        Der Bundesminister der Justiz
                 Im Auftrag
                 Schuster

BGBl. 1990, Seite 440 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 440
440                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1




                               Bekanntmachung
        über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
                                       Vom 8. März 1990

        Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf
      Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, veröf-
      fentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni
      1976 (BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:
        Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen wird für die folgenden Ausstel-
      lungen gewährt:
      1. ,,42. Internationale Handwerksmesse 1990" vom 10. bis 18. März 1990 in München
      2. ,,International Garden and Greenery Exposition" Osaka, Japan, 1990
         (,,Internationale Garten- und Grünflächenausstellung") vom 1. April bis 30. Septem-
         ber 1990 in Osaka, Japan
      3. ,,FARBE 90 - Internationale Fachausstellung für Farbgestaltung und -anwendung"
         vom 5. bis 8. April 1990 in München
      4. ,,fensterbau 90 - Internationale Fachmesse" vom 8. bis 10. Juni 1990 in Nürnberg
      5. ,,Internationale Aktionärsmesse 90" vom 30. August bis 1. September 1990 in
         Düsseldorf
      6. ,,DEUTSCHER APOTHEKERTAG - PHARMAZEUTISCHE AUSSTELLUNG +
         IPHARMEX '90" vom 4. bis 7. Oktober 1990 in Düsseldorf
      7. ,,lnterMopro - Internationale Fachmesse für Molkereiprodukte" vom 8. bis 11.
         November 1990 in Düsseldorf
      8. ,,29. PSI-Messe" vom 9. bis 11. Januar 1991 in Düsseldorf



        Bonn, den 8. März 1990

                             Der Bundesminister der Justiz
                                      In Vertretung
                                       Dr. Kinkel

BGBl. 1990, Seite 441 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 441
                                                            Teil II

                                                 Nr. 7, ausgegeben am 7. März 1990

   Tag                                                                       I n h a It

27. 2. 90    Gesetz zu dem Vertrag vom 14. April 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
             Australien über die Auslieferung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                  neu: 319-91

27. 2. 90    Gesetz zum Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Auslieferungsüber-
             einkommen vom 13. Dezember 1957 ................................................. .
27. 2. 90    Gesetz zum Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen vom
             20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen ...................................... .
 1. 2. 90    Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....... .
 2. 2. 90    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56 des Abkom-
             mens über die Internationale Zivilluftfahrt ............................................... .
 2. 2. 90    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a
             des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ...................................... .
 2. 2. 90    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Änderungen des Abkommens über
             die Internationale Zivilluftfahrt ........................................................ .
 2. 2. 90    Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkommens über
             die Internationale Zivilluftfahrt ..........................................•..............
 5. 2. 90    Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins .................. .
 5. 2. 90    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
             Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät .................................................. .
 6. 2. 90    Bekanntmachung des deutsch-thailändischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ...... .
 8. 2. 90    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von
             Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger ............................. .
 8. 2. 90    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen ..
 8. 2. 90    Bekanntmachung zu dem Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
             freiheiten ........................................................................ .
13. 2. 90    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
             schicht ........................................•.•................................
13. 2. 90    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
             Abbau der Ozonschicht führen ....................................................... .
13. 2. 90    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Ve_reinheitlichung von Regeln über
             die Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur Anderung des Abkommens ....
13. 2. 90    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der
             ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen ....•............
19. 2. 90    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen Regeln zur
             Verhütung von Zusammenstößen auf See .............•..................................

                                        Seite

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                Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.
                                 Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
     Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 422. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c73cf040341b6e07….