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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 422
BGBl. 1990 I S. 422 · 85.378 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Stärkung des Schutzes des geistigen
Eigentums
und zur Bekämpfung der Produktpiraterie
(PrPG)
Vom 7. März 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Warenzeichengesetzes
Das Warenzeichengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
15. August 1986 (BGBI. 1 S. 1446) und durch Verordnung
vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2248), wird wie folgt
geändert:
1. § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 3 werden gestrichen.
2. Nach § 25 werden eingefügt:
,,§ 25a
(1) Der Verletzte kann in den Fällen der§§ 24 und 25
verlangen, daß die im Besitz oder Eigentum des Verlet-
zers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten
Gegenstände vernichtet werden, es sei denn, daß der
durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der
Gegenstände auf andere Weise beseitigt werden kann
und die Vernichtung für den Verletzer oder Eigentümer
im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind entspre-
chend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden,
ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur wider-
rechtlichen Kennzeichnung benutzten oder bestimmten
Vorrichtungen anzuwenden.
§ 25b
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Waren oder ihre
Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen,
Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnun-
gen oder dergleichen widerrechtlich mit einer nach
diesem Gesetz geschützten Kennzeichnung versieht
oder wer derart widerrechtlich gekennzeichnete Waren
in Verkehr bringt oder feilhält, kann vom Verletzten auf
unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Ver-
triebsweg dieser Waren in Anspruch genommen wer-
den, es sei denn, daß dies im Einzelfall unverhältnis-
mäßig ist.
(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat
Angaben zu machen über Namen und Anschrift des
Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer
der Waren, des gewerblichen Abnehmers oder Auftrag-
gebers sowie über die Menge der hergestellten, ausge-
lieferten, erhaltenen oder bestellten Waren.
(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann
die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege
der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der
Zivilprozeßordnung angeordnet werden.
(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in
einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswi-
drigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft
begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten
oder gegen einen in § 54 Abs. 1 der Strafprozeßord-
nung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung
des zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden.
(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben
unberührt.
§ 25c
Die Ansprüche wegen Verletzung eines nach diesem
Gesetz geschützten Rechts verjähren in drei Jahren
von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der
Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis
erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig
Jahren von der Verletzung an. § 852 Abs. 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Hat
der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des
Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach Vollen-
dung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vor-
schriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung verpflichtet.

§ 25d
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Waren oder ihre
Verpackung oder Umhüllung oder Ankündigungen,
Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnun-
gen oder dergleichen widerrechtlich
1. mit dem Namen oder der Firma eines anderen oder
mit einem nach diesem Gesetz geschützten Waren-
zeichen oder
2. mit einer Ausstattung, die innerhalb beteiligter Ver-
kehrskreise als Kennzeichen gleicher oder gleich-
artiger Waren eines anderen gilt,
versieht oder wer derart widerrechtlich gekennzeich-
nete Waren in Verkehr bringt oder feilhält, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-
strafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf
Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungs-
behörde wegen des besonderen öffentlichen Interes-
ses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts
wegen für geboten hält.
(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht,
können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetz-
buchs ist anzuwenden. Soweit den in§ 25a bezeich-
neten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschrif-
ten der Strafprozeßordnung über die Entschädigung
des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird,
sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzu-
wenden.
(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Ver-
letzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse
daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf
Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der
Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen."
3. § 26 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 26
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Waren oder ihre
Verpackung oder Umhüllung mit einer falschen Angabe
über den Ursprung, die Beschaffenheit oder den Wert
der Waren versieht, die geeignet ist, einen Irrtum zu
erregen, oder wer die so bezeichneten Waren in Ver-
kehr bringt oder feilhält oder die irreführende Angabe
auf Ankündigungen, Geschäftspapieren oder derglei-
chen anbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah-
ren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Bei einer Verurteilung bestimmt das Gericht, daß
die widerrechtliche Kennzeichnung der im Besitz des
Verurteilten befindlichen Gegenstände beseitigt wird
oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände
vernichtet werden.
(4) Als falsche Angaben über den Ursprung im Sinne
des Absatzes 1 sind Bezeichnungen nicht anzusehen,
die zwar einen geographischen Namen enthalten oder
von ihm abgeleitet sind, in Verbindung mit der Ware
jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung verloren haben
und im geschäftlichen Verkehr ausschließlich als
Warenname oder Beschaffenheitsangabe dienen."
4. Dem § 27 wird nach Absatz 2 angefügt:
,,(3) § 26 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden."
5. § 28 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 28
(1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem
Gesetz geschützten Kennzeichnung versehen sind,
unterliegen, soweit nicht die Verordnung (EWG)
Nr. 3842/86 des Rates vom 1. Dezember 1986 über
Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahm-
ter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (ABI. EG
Nr. L 357 S. 1) anzuwenden ist, auf Antrag und gegen
Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Ein-
fuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zoll-
behörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist.
Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nur, soweit
Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.
(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an,
so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberech-
tigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind
Herkunft, Menge und Lagerort der Waren sowie Name
und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen;
das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 1O des Grund-
gesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem Antrag-
steller wird Gelegenheit gegeben, die Waren zu besich-
tigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.
(3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach
Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung
nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die
Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten
Waren an.
(4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der
Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hier-
von unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegen-
über der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er
den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlag-
nahmten Waren aufrechterhält.
1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die
Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf.
2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt
er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor,
die die Verwahrung der beschlagnahmten Waren
oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft
die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.
liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt
die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von
zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den
Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller
nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2
beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die
Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen
aufrechterhalten.
(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang
an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den
Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahm-

424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
ten Waren aufrechterhalten oder sich nicht unverzüg-
lich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den
dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlag-
nahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanz-
direktion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre,
sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er
kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag ver-
bundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller
Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung
erhoben.
(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können
mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Buß-
geldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
keiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung
zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antrag-
steller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amts-
gerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie
entscheidet das Oberlandesgericht.
(8) In Verfahren nach der in Absatz 1 genannten
Verordnung sind die vorstehenden Absätze entspre-
chend anzuwenden, soweit in der Verordnung nichts
anderes bestimmt ist."
6. § 30 wird gestrichen.
7. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
,,(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus
einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsver-
hältnisse geltend gemacht wird (Warenzeichen-
streitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht
auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Warenzeichenstreit-
sachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte
einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sach-
lichen Förderung oder schnelleren Erledigung der
Verfahren dient. Die Landesregierungen können
diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltun-
gen übertragen."
b) In Absatz 3 werden die Worte „die bei dem sonst
zuständigen Landgericht zugelassen sind" durch
die Worte „die bei dem Landgericht zugelassen
sind, vor das die Klage ohne die Regelung nach
Absatz 2 gehören würde" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Worte „durch eine Verwei-
sung nach Absatz 2 oder" gestrichen.
8. In § 33 wird die Angabe „vom 7. Juni 1909 (Reichs-
gesetzbl. S. 499), zuletzt geändert durch Gesetz vom
29. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. 1 S. 625)," gestrichen.
9. In § 34 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 28 Abs. 3" durch die
Angabe ,,§ 28 Abs. 7" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBI. 1 S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2496), wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 54 Abs. 4 wird folgender neuer Satz 2 ange-
fügt:
,,In Rechnungen für die Veräußerung oder ein sonsti-
ges Inverkehrbringen der Geräte nach Absatz 2 Satz 1
ist auf die auf das Gerät entfallende Urhebervergütung
hinzuweisen."
2. In § 54 Abs. 5 wird Satz 3 gestrichen; der folgende
Satz wird angefügt:
,,Kommt der Auskunftspflichtige seiner Auskunfts-
pflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig
nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt
werden."
3. In § 70 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „zehn" jeweils
durch das Wort „fünfundzwanzig" ersetzt.
4. In § 71 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „zehn" durch das
Wort „fünfundzwanzig" ersetzt.
5. § 82 erhält folgende Fassung:
,,§ 82
Dauer der Rechte
Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf
einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, so
erlöschen die Rechte des ausübenden Künstlers fünf-
zig Jahre, diejenigen des Veranstalters fünfundzwan-
zig Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträ-
gers; die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen
jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Darbietung,
diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre
nach der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger
innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist
nach § 69 zu berechnen."
6. Die §§ 98 und 99 werden wie folgt gefaßt:
,,§ 98
Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung
der Vervielfältigungsstücke
(1) Der Verletzte kann verlangen, daß alle rechts-
widrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidri-
gen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke,
die im Besitz oder Eigentum des Ver!etzers stehen,
vernichtet werden.
(2) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen
kann der Verletzte verlangen, daß ihm die Vervielfälti-
gungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen,
gegen eine angemessene Vergütung überlassen wer-
den, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen
darf.
(3) Sind die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und
2 gegenüber dem Verletzer oder Eigentümer im Ein-
zelfall unverhältnismäßig und kann der durch die
Rechtsverletzung verursachte Zustand der Vervielfäl-
tigungsstücke auf andere Weise beseitigt werden, so
hat der Verletzte nur Anspruch auf die hierfür erforder-
lichen Maßnahmen.

§ 99
Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung
der Vorrichtungen
Die Bestimmungen des § 98 sind entsprechend auf
die im Eigentum des Verletzers stehenden, aus-
schließlich oder nahezu ausschließlich zur rechtswidri-
gen Herstellung von Vervielfältigungsstücken benutz-
ten oder bestimmten Vorrichtungen anzuwenden."
7. In § 101 Abs. 1 werden die Worte „auf Vernichtung
oder Unbrauchbarmachung (§ 98) oder auf Überlas-
sung (§ 99)" durch die Worte „auf Vernichtung oder
Überlassung der Vervielfältigungsstücke (§ 98) oder
der Vorrichtungen (§ 99)" ersetzt.
8. Nach § 101 wird eingefügt:
,,§ 101 a
Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Her-
stellung oder Verbreitung von Vervielfältigungs-
stücken das Urheberrecht oder ein anderes nach die-
sem Gesetz geschütztes Recht verletzt, kann vom
Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Her-
kunft und den Vertriebsweg dieser Vervielfältigungs-
stücke in Anspruch genommen werden, es sei denn,
daß dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat
Angaben zu machen über Namen und Anschrift des
Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer
der Vervielfältigungsstücke, des gewerblichen Abneh-
mers oder Auftraggebers sowie über die Menge der
hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestell-
ten Vervielfältigungsstücke.
(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann
die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege
der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der
Zivilprozeßordnung angeordnet werden.
(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in
einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Aus-
kunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft Ver-
pflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der
Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen nur
mit Zustimmung des zur Auskunft Verpflichteten ver-
wertet werden.
(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben
unberührt."
9. § 102 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 102
Verjährung
Die Ansprüche wegen Verletzung des Urheber-
rechts oder eines anderen nach diesem Gesetz
geschützten Rechts verjähren in drei Jahren von dem
Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verlet-
zung und der Person des Verpflichteten Kenntnis
erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig
Jahren von der Verletzung an. § 852 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzu-
wenden. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung
auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, so ist er
auch nach Vollendung der Verjährung zur Heraus-
gabe nach den Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet."
10. Die §§ 106, 107 und 108 werden jeweils wie folgt
geändert:
a) Die Worte „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr"
werden durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren" ersetzt.
b) Satz 1 wird Absatz 1.
c) Nach Absatz 1 wird angefügt:
,,(2) Der Versuch ist strafbar."
11 . § 108 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106
bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe."
12. § 11 O wird wie folgt gefaßt:
,,§ 110
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den
§§ 106, 107 Abs. 1 Nr. 2, §§ 108 und 108a bezieht,
können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetz-
buches ist anzuwenden. Soweit den in den §§ 98
und 99 bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach
den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die
Entschädigung des Verletzten(§§ 403 bis 406c) statt-
gegeben wird, sind die Vorschriften über die Einzie-
hung nicht anzuwenden."
13. Nach § 111 wird eingefügt:
„3. Vorschriften über Maßnahmen
der Zollbehörde
§ 111 a
(1) Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von
Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein
anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht, so
unterliegen die Vervielfältigungsstücke auf Antrag und
gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei
ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch
die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offen-
sichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden
stattfinden.
(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an,
so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsbe-
rechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller
sind Herkunft, Menge und Lagerort der Vervielfälti-
gungsstücke sowie Name und Anschrift des Verfü-
gungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postge-
heimnis (Artikel 1O des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit
gegeben, die Vervielfältigungsstücke zu besichtigen,
soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebs-
geheimnisse eingegriffen wird.

426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach
Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mittei-
lung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet
die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten
Vervielfältigungsstücke an.
(4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der
Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hier-
von unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegen-
über der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er
den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlag-
nahmten Vervielfältigungsstücke aufrechterhält.
1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt
die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich
auf.
2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt
er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor,
die die Verwahrung der beschlagnahmten Verviel-
fältigungsstücke oder eine Verfügungsbeschrän-
kung anordnet, trifft die Zollbehörde die erforder-
lichen Maßnahmen.
liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt
die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von
zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den
Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller
nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Num-
mer 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist,
wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere
Wochen aufrechterhalten.
·(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang
an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den
Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahm-
ten Vervielfältigungsstücke aufrechterhalten oder sich
nicht unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er
verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch
die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu erset-
zen.
(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanz-
direktion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre,
sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er
kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag ver-
bundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller
Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenord-
nung erhoben.
(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können
mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im
Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einzie-
hung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der
Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des
Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig;
über sie entscheidet das Oberlandesgericht."
14. Nach § 137 a werden eingefügt:
"§ 137b
Bestimmte Ausgaben
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die
Dauer des Schutzes nach den §§ 70 und 71 sind auch
auf wissenschaftliche Ausgaben und Ausgaben nach-
gelassener Werke anzuwenden, deren Schutzfrist am
1. Juli 1990 nach dem bis dahin geltenden Recht noch
nicht abgelaufen ist.
(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein
Nutzungsrecht an einer wissenschaftlichen Ausgabe
oder einer Ausgabe nachgelassener Werke einge-
räumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die
Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf
den Zeitraum, um den die Dauer des verwandten
Schutzrechtes verlängert worden ist.
(3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten
entsprechend.
§ 137c
Ausübende Künstler
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die
Dauer des Schutzes nach § 82 sind auch auf Darbie-
tungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1990 auf Bild-
oder Tonträger aufgenommen worden sind, wenn am
1. Januar 1991 seit dem Erscheinen des Bild- oder
Tonträgers 50 Jahre noch nicht abgelaufen sind. Ist
der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht
erschienen, so ist die Frist von der Darbietung an zu
berechnen. Der Schutz nach diesem Gesetz dauert in
keinem Fall länger als 50 Jahre nach dem Erscheinen
des Bild- oder Tonträgers oder, falls der Bild- oder
Tonträger nicht erschienen ist, 50 Jahre nach der
Darbietung.
(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein
Nutzungsrecht an der Darbietung eingeräumt oder
übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung
oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum,
um den die Dauer des Schutzes verlängert worden ist.
(3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten
entsprechend."
Artikel 3
Änderung des Geschmacksmustergesetzes
Das Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom
18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501 ), wird wie folgt
geändert:
1. § 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Jede Nachbildung eines Musters oder Modells, wel-
che ohne Genehmigung des Berechtigten (§§ 1 bis 3)
in der Absicht, dieselbe zu verbreiten, hergestellt wird,
sowie die Verbreitung einer solchen Nachbildung sind
verboten."
2. § 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. die Einzelkopie eines Musters oder Modells, sofern
dieselbe im privaten Bereich ohne die Absicht der
gewerblichen Verbreitung und Verwertung ange-
fertigt wird;".
3. § 14 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 14
(1) Wer entgegen § 5 ohne Genehmigung des
Berechtigten die Nachbildung eines Musters oder
Modells in der Absicht herstellt, diese zu verbreiten,

oder wer eine solche Nachbildung verbreitet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf
Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungs-
behörde wegen des besonderen öffentlichen Interes-
ses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts
wegen für geboten hält.
(5) Die Vorschrift des Urheberrechtsgesetzes über
die Einziehung (§ 110) ist entsprechend anzuwenden.
(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte
es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dar-
tut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen
öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekannt-
machung ist im Urteil zu bestimmen."
4. § 14a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes
über den Anspruch auf Vernichtung und ähnliche
Maßnahmen (§§ 98 bis 101 ), den Anspruch auf Aus-
kunft hinsichtlich Dritter (§ 101 a), die Verjährung
(§ 102), die Bekanntmachung des Urteils (§ 103) und
über Maßnahmen der Zollbehörde (§ 111 a) sind ent-
sprechend anzuwenden."
Artikel 4
Änderung des Patentgesetzes
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 S. 1), zuletzt
geändert durch Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 9. Dezem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2326), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 140 werden eingefügt:
,,§ 140a
(1) Der Verletzte kann in den Fällen des § 139 ver-
langen, daß das im Besitz oder Eigentum des Verlet-
zers befindliche Erzeugnis, das Gegenstand des
Patents ist, vernichtet wird, es sei denn, daß der durch
die Rechtsverletzung verursachte Zustand des Erzeug-
nisses auf andere Weise beseitigt werden kann und die
Vernichtung für den Verletzer oder Eigentümer im Ein-
zelfall unverhältnismäßig ist. Satz 1 ist auch anzuwen-
den, wenn es sich um ein Erzeugnis handelt, das durch
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmit-
telbar hergestellt worden ist.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind entspre-
chend auf die im Eigentum des Verletzers stehende,
ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur wider-
rechtlichen Herstellung eines Erzeugnisses benutzte
oder bestimmte Vorrichtung anzuwenden.
§ 140b
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte
Erfindung benutzt, kann vom Verletzten auf unverzüg-
liche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebs-
weg des benutzten Erzeugnisses in Anspruch genom-
men werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall
unverhältnismäßig ist.
(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat
Angaben zu machen über Namen und Anschrift des
Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer
des Erzeugnisses, des gewerblichen Abnehmers oder
Auftraggebers sowie über die Menge der hergestell-
ten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten
Erzeugnisse.
(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann
die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege
der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der
Zivilprozeßordnung angeordnet werden.
(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in
einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Aus-
kunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft Ver-
pflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der
Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen nur
mit Zustimmung des zur Auskunft Verpflichteten ver-
wertet werden.
(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben
unberührt."
2. § 142 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Freiheits-
strafe bis zu einem Jahr" durch die Worte „Frei-
heitsstrafe bis zu drei Jahren" ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende
Absätze ersetzt:
,,(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-
strafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur
auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfol-
gungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten
von Amts wegen für geboten hält.
(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht,
können eingezogen werden.§ 74a des Strafgesetz-
buches ist anzuwenden. Soweit den in § 140a
bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den
Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Ent-
schädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) statt-
gegeben wird, sind die Vorschriften über die Ein-
ziehung nicht anzuwenden.
(6) Wird auf. Strafe erkannt, so ist, wenn der
Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Inter-
esse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung
auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die
Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen."
3. Nach § 142 wird eingefügt:
,,§ 142a
(1) Ein Erzeugnis, das ein nach diesem Gesetz
geschütztes Patent verletzt, unterliegt auf Antrag und
gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei sei-

428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
ner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die
Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich
ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nur,
soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.
(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an,
so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberech-
tigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind
Herkunft, Menge und Lagerort des Erzeugnisses sowie
Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mit-
zuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem
Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, das Erzeugnis
zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.
(3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach
Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung
nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die
Zollbehörde die Einziehung des beschlagnahmten
Erzeugnisses an.
(4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der
Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hier-
von unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegen-
über der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er
den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlag-
nahmte Erzeugnis aufrechterhält.
1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die
~ollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf.
2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt
er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor,
die die Verwahrung des beschlagnahmten Erzeug-
nisses oder eine Verfügungsbeschränkung anord-
net, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maß-
nahmen.
liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt
die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von
zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den
Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller
nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2
beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die
Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen
aufrechterhalten.
(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang
an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den
Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlag-
nahmte Erzeugnis aufrechterhalten oder sich nicht
unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er ver-
pflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die
Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanz-
direktion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre,
sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er
kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag ver-
bundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller
Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung
erhoben.
(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können
mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Buß-
geldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
keiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung
zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antrag-
steller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amts-
gerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie
entscheidet das Oberlandesgericht."
Artikel 5
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1455)
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen
geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen
Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind."
2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 2
Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:
1. Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwer-
tung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten
Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann
nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden,
daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz
oder Verwaltungsvorschrift verboten ist. Satz 1
schließt den Schutz für eine unter § 9 fallende
Erfindung nicht aus;
2. Pflanzensorten oder Tierarten;
3. Verfahren."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchs-
muster verlangt wird, sind beim Patentamt schrift-
lich anzumelden. Für jede Erfindung ist eine
besondere Anmeldung erforderlich."
b) Nummer 4 des Absatzes 2 wird wie folgt gefaßt:
,,4. die Zeichnungen, auf die sich die Schutzan-
sprüche oder die Beschreibung beziehen."
4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „denselben Gegen-
stand" durch die Worte „dieselbe Erfindung"
ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „achten" durch das Wort
,,zehnten" ersetzt.
5. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „desselben
Gegenstandes" durch die Worte „derselben Erfin-
dung" ersetzt.
6. Nach § 12 wird eingefügt:
,,§ 12a
Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird
durch den Inhalt der Schutzansprüche bestimmt. Die
Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur
Auslegung der Schutzansprüche heranzuziehen."

7. 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Schutzdauer wird durch Zahlung einer
Gebühr nach dem Tarif zunächst um drei
Jahre, sodann um jeweils zwei Jahre bis auf
höchstens zehn Jahre verlängert."
bb) In Satz 3 wird das Wort „erste" durch das Wort
,,vorangegangene" ersetzt.
cc) In Satz 6 werden nach dem Wort „ersten" die
Worte „oder einer folgenden" eingefügt.
b) Absatz 6 wird gestrichen.
c) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 6
und 7.
8. § 24 Abs. 3 wird § 24 c.
9. Nach § 24 werden eingefügt:
,,§ 24a
(1) Der Verletzte kann in den Fällen des§ 24 verlan-
gen, daß das im Besitz oder Eigentum des Verletzers
befindliche Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchs-
musters ist, vernichtet wird, es sei denn, daß der durch
die Rechtsverletzung verursachte Zustand des
Erzeugnisses auf andere Weise beseitigt werden
kann und die Vernichtung für den Verletzer oder
Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind entspre-
chend auf die im Eigentum des Verletzers stehende,
ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur wider-
rechtlichen Herstellung eines Erzeugnisses benutzte
oder bestimmte Vorrichtung anzuwenden.
§ 24b
(1) Wer den Vorschriften der §§ 11 bis 14 zuwider
ein Gebrauchsmuster benutzt, kann vom Verletzten
auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und
den Vertriebsweg des benutzten Erzeugnisses in An-
spruch genommen werden, es sei denn, daß dies im
Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat
Angaben zu machen über Namen und Anschrift des
Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer
des Erzeugnisses, des gewerblichen Abnehmers oder
Auftraggebers sowie über die Menge der hergestell-
ten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeug-
nisse.
(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann
die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege
der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der
Zivilprozeßordnung angeordnet werden.
(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in
einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswi-
drigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft
begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichte-
ten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeß-
ordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustim-
mung des zur Auskunft Verpflichteten verwertet
werden.
(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben
unberührt."
10. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren" ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende
Absätze ersetzt:
,,(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-
strafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur
auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafver-
folgungsbehörde wegen des besonderen öffent-
lichen Interesses an der Strafverfolgung ein Ein-
schreiten von Amts wegen für geboten hält.
(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat
bezieht, können eingezogen werden. § 74a des
Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in
§ 24a bezeichneten Ansprüchen im Verfahren
nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung
über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403
bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften
über die Einziehung nicht anzuwenden.
(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der
Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Inter-
esse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurtei-
lung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht
wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu
bestimmen."
11. Nach § 25 wird eingefügt:
,,§ 25a
(1) Ein Erzeugnis, das ein nach diesem Gesetz
geschütztes Gebrauchsmuster verletzt, unterliegt auf
Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsin-
habers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlag-
nahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsver-
letzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft nur, soweit Kontrollen durch die
Zollbehörden stattfinden.
(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an,
so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsbe-
rechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller
sind Herkunft, Menge und Lagerort des Erzeugnisses
sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten
mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 1Odes
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem
Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, das Erzeug-
nis zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen
wird.
(3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach
Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mittei-
lung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet
die Zollbehörde die Einziehung des beschlagnahmten
Erzeugnisses an.

430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der
Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hier-
von unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegen-
über der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er
den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlag-
nahmte Erzeugnis aufrechterhält.
1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt
die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich
auf.
2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt
er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor,
die die Verwahrung des beschlagnahmten Erzeug-
nisses oder eine Verfügungsbeschränkung anord-
net, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maß-
nahmen.
liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt
die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von
zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den
Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller
nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Num-
mer 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist,
wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere
Wochen aufrechterhalten.
(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang
an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den
Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlag-
nahmte Erzeugnis aufrechterhalten oder sich nicht
unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er ver-
pflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die
Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanz-
direktion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre,
sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er
kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag ver-
bundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller
Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenord-
nung erhoben.
(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können
mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im
Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einzie-
hung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der
Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des
Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig;
über sie entscheidet das Oberlandesgericht."
Artikel 6
Änderung des Halbleiterschutzgesetzes
Das Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987
(BGBI. 1 S. 2294) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Topographien"
durch das Wort „Gebrauchsmuster" ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 3" durch die
Angabe ,,§ 24c" ersetzt.
b) Die Sätze 1 bis 4 werden Absatz 1.
c) Nach Absatz 1 wird angefügt:
,,(2) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes
über den Anspruch auf Vernichtung (§ 24a), über
den Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter
(§ 24b) und über Maßnahmen der Zollbehörde
(§ 25a) sind entsprechend anzuwenden."
3. § 1O wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren" ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende
Absätze ersetzt:
,,(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-
strafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur
auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfol-
gungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten
von Amts wegen für geboten hält.
(5) Die Vorschrift des Gebrauchsmustergesetzes
über die Einziehung(§ 25 Abs. 5) ist entsprechend
anzuwenden.
(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der
Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Inter-
esse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung
auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die
Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen."
Artikel 7
Änderung des Sortenschutzgesetzes
Das Sortenschutzgesetz vom 11 . Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2170) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 6 Abs. 1 wird jeweils das
Wort „gewerbsmäßig" durch die Worte „zu gewerb-
lichen Zwecken" ersetzt.
2. § 1O wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort
,,gewerbsmäßig" gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Wirkung des Sortenschutzes erstreckt sich
nicht auf Handlungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3, die im
privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken
vorgenommen werden."
3. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „gewerbsmäßig"
durch die Worte ,, , außer im privaten Bereich zu nicht-
gewerblichen Zwecken," ersetzt.
4. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Anspruch auf Unterlassung,
Schadensersatz und Vergütung".
b) Absatz 4 wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

5. Nach § 37 werden eingefügt:
,,§ 37a
Anspruch auf Vernichtung
(1) Der-Verletzte kann in den Fällen des§ 37 Abs. 1
verlangen, daß das im Besitz oder Eigentum des Ver-
letzers befindliche Material, das Gegenstand der Ver-
letzungshandlung ist, vernichtet wird, es sei denn, daß
der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand
auf andere Weise beseitigt werden kann und die Ver-
nichtung für den Verletzer oder Eigentümer im Einzel-
fall unverhältnismäßig ist.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind entspre-
chend auf die im Eigentum des Verletzers stehende,
ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur wider-
rechtlichen Herstellung des Materials benutzte oder
bestimmte Vorrichtung anzuwenden.
§ 37b
Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter
(1) Wer ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers
eine der in§ 10 bezeichneten, dem Sortenschutzinha-
ber vorbehaltenen Handlungen vornimmt oder die Sor-
tenbezeichnung einer geschützten Sorte oder eine mit
ihr verwechselbare Bezeichnung für eine andere Sorte
derselben oder einer verwandten Art verwendet, kann
vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die
Herkunft und den Vertriebsweg des Materials, das
Gegenstand einer solchen Handlung ist, in Anspruch
genommen werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall
unverhältnismäßig ist.
(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat
Angaben zu machen über Namen und Anschrift des
Erzeugers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer
des Materials, des gewerblichen Abnehmers oder Auf-
traggebers sowie über die Menge des erzeugten, aus-
gelieferten, erhaltenen oder bestellten Materials.
(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann
die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege
der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der
Zivilprozeßordnung angeordnet werden.
(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in
einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswi-
drigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft
begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten
oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßord-
nung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung
des zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden.
(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben
unberührt.
§ 37c
Verjährung
Die Ansprüche wegen Verletzung eines nach diesem
Gesetz geschützten Rechts verjähren in drei Jahren
von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der
Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis
erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig
Jahren von der Verletzung an. § 852 Abs. 2 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten
des Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach
Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfer-
tigten Bereicherung verpflichtet."
6. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus
einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsver-
hältnisse geltend gemacht wird (Sortenschutzstreit-
sachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf
den Streitwert ausschließlich zuständig."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Förde-
rung" die Worte „oder schnelleren Erledigung" ein-
gefügt.
7. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Strafvorschriften".
b) In Absatz 1 werden die Worte „Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren" ersetzt.
c) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende
Absätze ersetzt:
,,(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-
strafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur
auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfol-
gungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten
von Amts wegen für geboten hält.
(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht,
können eingezogen werden.§ 74a des Strafgesetz-
buches ist anzuwenden. Soweit den in § 37 a
bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den
Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Ent-
schädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) statt-
gegeben wird, sind die Vorschriften über die Ein-
ziehung nicht anzuwenden.
(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der
Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Inter-
esse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung
auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die
Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen."
8. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Bußgeldvorschriften".
b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
,,(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-
widrigkeit bezieht, können eingezogen werden. § 23
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzu-
wenden."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
9. Nach § 40 wird eingefügt:
,,§ 40a
Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
(1) Material, das Gegenstand der Verletzung eines
im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilten Sorten-
schutzes ist, unterliegt auf Antrag und gegen Sicher-
heitsleistung des Sortenschutzinhabers bei seiner Ein-
fuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbe-
hörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist.
Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten
nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden statt-
finden.
(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an,
so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberech-
tigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind
Herkunft, Menge und Lagerort des Materials sowie
Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mit-
zuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 1O des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem
Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, das Material
zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.
(3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach
Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung
nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die
Zollbehörde die Einziehung des beschlagnahmten
Materials an.
(Ll) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der
Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hier-
von unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegen-
über der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er
den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlag-
nahmte Material aufrechterhält.
1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die
Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf.
2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt
er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor,
die die Verwahrung des beschlagnahmten Materials
oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft
die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.
liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt
die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von
zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den
Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller
nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2
beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die
Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen
aufrechterhalten.
(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang
an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den
Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlag-
nahmte Material aufrechterhalten oder sich nicht unver-
züglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet,
den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlag-
nahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanz-
direktion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre,
sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er
kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag ver-
bundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller
Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung
erhoben.
(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können
mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Buß-
geldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
keiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung
zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antrag-
steller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsge-
richts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie
entscheidet das Oberlandesgericht."
Artikel 8
Änderung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb
In § 4 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
bewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 22. Oktober 1987
(BGBI. 1 S. 2294) geändert worden ist, werden die Worte
,,Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre" durch die Worte „Frei-
heitsstrafe bis zu zwei Jahren" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
In§ 74c Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
(BGBI. 1 S. 1077), das zuletzt durch § 16 Abs. 3 des
Gesetzes vom 14. April 1988 (BGBI. 1 S. 514) geändert
worden ist, werden vor den Worten „dem Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb," die Worte „dem Patentge-
setz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Halbleiterschutz-
gesetz, dem Sortenschutzgesetz, dem Warenzeichenge-
setz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Urheberrechts-
gesetz," eingefügt.
Artikel 10
Änderung der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1082), wird wie folgt geändert:
1. § 374 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
,,8. eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgeset-
zes, § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes,
§ 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39
Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 25d Abs. 1
und § 26 des Warenzeichengesetzes, § 14 Abs. 1
des Geschmacksmustergesetzes, den §§ 106 bis
108 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des
Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken
der bildenden Künste und der Photographie."
2. In§ 395 Abs. 2 Nr. 3 wird vor der Angabe,,§ 108a des
Urheberrechtsgesetzes" die Angabe,,§ 142 Abs. 2 des
Patentgesetzes, § 25 Abs. 2 des Gebrauchsmuster-
gesetzes, § 1O Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes,
§ 39 Abs. 2 des Sortensc.hutzgesetzes, § 25 d Abs. 2
des Warenzeichengesetzes, § 14 Abs. 2 des Ge-
schmacksmustergesetzes und" eingefügt.

Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1990 433
Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Gebühren
des Patentamts und des Patentgerichts
Das Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des
Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2188),
zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 22. Okto-
ber 1987 (BGBI. 1 S. 2294), wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 122 102 und 122 200 des Gebührenver-
zeichnisses (Anlage zu § 1) werden wie folgt gefaßt:
Nummer Gebührentatbestand Gebühr in
Deutsche Mark
„122102 für die zweite Verlänge-
rung der Schutz-
dauer (§ 23 Abs. 2) 600
122 200 b) Zuschlag für die Ver- 10 vom Hundert
spätung der Zahlung der nach-
einer Gebühr der zuzahlenden
Nummern 122 101 Gebühr".
bis 122103
(§ 23 Abs. 2 Satz 4
und 6)
2. Nach der Nummer 122 102 des Gebührenverzeichnis-
ses (Anlage zu § 1) wird folgende Nummer eingefügt:
Nummer Gebührentatbestand Gebühr in
Deutsche Mark
,, 122 103 für die dritte Verlänge-
rung der Schutz-
dauer (§ 23 Abs. 2) 900".
Artikel 12
Übergangsvorschriften
1. § 32 des Warenzeichengesetzes ist in seiner bisheri-
gen Fassung anzuwenden, wenn die Klage vor Inkraft-
treten dieses Gesetzes eingereicht worden ist.
2. War bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Recht, bei
einer Straftat nach § 142 des Patentgesetzes, § 25 des
Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutz-
gesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes und § 14 des
Geschmacksmustergesetzes einen Strafantrag zu stel-
len, bereits erloschen, so bleibt die Strafverfolgung
ausgeschlossen.
3. Artikel 5 Nr. 1 bis 7 ist nur auf die nach seinem
Inkrafttreten beim Deutschen Patentamt eingereichten
Gebrauchsmusteranmeldungen und die darauf einge-
tragenen Gebrauchsmuster anzuwenden.
Artikel 13
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 7. März 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle

434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
zweites Gesetz
zur Änderung des Milchaufgabevergütungsgesetzes
Vom 8. März 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 1 des Milchaufgabevergütungsgesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 942), geändert durch
Gesetz vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1520), wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 a wird folgender Absatz 1 b eingefügt:
,,(1 b) Ab 1990 können für eine zusätzliche Gesamtmenge von 400 000 Tonnen Milch nach
Maßgabe des Artikels 9 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 bei Aufgabe der Milch-
erzeugung im Umfang von mindestens 2 vom Hundert der einzelbetrieblichen Anlieferungs-
Referenzmenge Vergütungen gewährt werden, die folgende Höhe haben können:
a) 1600 Deutsche Mark je 1 000 kg Milch, wenn der Antrag spätestens am 31. August 1990,
und
b) 1100 Deutsche Mark je 1 000 kg Milch, wenn der Antrag spätestens am 31. Dezember
1990 gestellt wird.
Die Vergütungen können in einem einmaligen Betrag gewährt werden."
2. In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann ferner der Zeitpunkt bestimmt werden, von dem
an Anträge auf Vergütung nach Absatz 1 a nicht mehr gestellt werden können."
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes
erforderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 8. März 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel

Vierte Verordnung
zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Vom 5. März 1990
Auf Grund des § 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) wird im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
In § 10 a Abs. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. September 1984 (BGBI. 1S.1221 ), die zuletzt durch
die Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2231) geändert worden ist,
werden die Worte „bis zum 31. Dezember 1989" durch die Worte „bis zum
31. Dezember 1996" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. März 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr

436 Bundesgesetzblatt,
Zweite Verordnung
Jahrgang 1990, Teil 1
zur Änderung der Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 8. März 1990
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes
vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) verordnet der Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft-
lichen Fischereirechts vom 17. Januar 1989 (BGBI. 1
S. 100), geändert durch die Verordnung vom 9. Februar
1990 (BGBI. 1 S. 221 ), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
,,§ 5
Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen
für die Fischerei auf bestimmte Fischbestände
oder Bestandsgruppen
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 4047/89 des
Rates vom 19. Dezember 1989 über die zulässige
Gesamtfangmenge und über Fangbedingungen für
bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen
(1990) (ABI. EG Nr. L 389 S. 1) verstößt, indem er als
Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/89
Fänge von Beständen, für die TAC oder Quoten
festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlan-
det,
2. Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/89
mit anderen Arten vermengten Hering, der mit den
dort bezeichneten Netzen gefangen wurde, an Bord
behält,
3. Artikel 6 Abs. 1 bis 4 oder 6 der Verordnung (EWG)
Nr. 4047/89 in den dort bezeichneten Gebieten zu
den angegebenen Sperrzeiten Hering fängt,
4. a) Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/
89 mit Schleppnetzen einer Maschengröße unter
32 mm oder
Bonn, den 8. März 1990
b) Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/
89 in den dort bezeichneten Gebieten zu den
angegebenen Sperrzeiten
Sprotten fängt,
5. Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/89 mit
Schleppnetzen oder Ringwaden in den dort
bezeichneten Gebieten zu den angegebenen Sperr-
zeiten Makrelen, Sprotten oder Hering fängt,
6. Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/89
mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen
Zugnetzen in den dort bezeichneten Gebieten zu
den angegebenen Sperrzeiten Fischfang betreibt,
7. Artikel 11 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/
89 mit einem Schiff, dessen Motor die dort angege-
bene Stärke übersteigt, außerhalb des dort angege-
benen Gebietes mit Baumkurren mit der dort ange-
gebenen Maschenöffnung fischt oder
8. Artikel 11 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/
89 mit einem Schiff, dessen Motor die dort angege-
bene Stärke übersteigt, für die Fangtätigkeit in der
dort genannten Zone an Bord Schleppnetze oder
Netzstücke mitführt, deren Maschenöffnung kleiner
ist als die der zum Fang verwendeten Netze."
2. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) § 5 tritt am 31. Dezember 1990 außer Kraft."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Seefischerei-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle

Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen
im Bereich der Deutschen Bundespost TELEKOM
Vom 28. Februar 1990
1.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1915), geändert am 21. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 921 ),
übertragen wir die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der
Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13
(gehobener Dienst) - je für ihren Geschäftsbereich -
den Präsidenten/den Präsidentinnen
der Oberpostdirektionen,
des Fernmeldetechnischen Zentralamtes und
des Zentralamtes für Mobilfunk
den Leitern/den Leiterinnen
des Fachbereichs Post und Telekommunikation in der Fachhochschule des
Bundes für öffentliche Verwaltung
sowie den Rektoren/den Rektorinnen
der Fachhochschulen der Deutschen Bundespost.
II.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Ernennung und Entlassung der in
Abschnitt I genannten Beamten und Beamtinnen vor.
III.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt
insoweit die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im
Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom
6. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 959) außer Kraft.
Bonn, den 28. Februar 1990
Deutsche Bundespost TELEKOM
Der Vorstand
Freund lieb

438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anordnung
über die Übertragung von Befugnissen
auf dem Gebiete des Beamtenrechts
im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost TELEKOM
Vom 28. Februar 1990
1. Wir übertragen
den Oberpostdirektionen,
dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,
dem Zentralamt für Mobilfunk,
den Fachhochschulen der Deutschen Bundespost
sowie
der Fachhochschule des Bundes für öffentliche
Verwaltung
- Fachbereich Post und Telekommunikation -
je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,
1 .1 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die
Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder
Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf
ihr Amt gewährt werden,
1.2 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung
von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter
des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. Mai 1965 (BGBI. 1 S. 410), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 22. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 88),
Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder
zu versagen.
2. Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten
nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt
werden, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 1 Nr. 1.1
dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren
Geschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört hat.
3. Wir übertragen
den Oberpostdirektionen,
dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,
dem Zentralamt für Mobilfunk,
den Fachhochschulen der Deutschen Bundespost
sowie
der Fachhochschule des Bundes für öffentliche
Verwaltung
- Fachbereich Post und Telekommunikation -
- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,
Bonn, den 28. Februar 1990
3.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem
Beamten die Übernahme und Fortführung einer
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,
3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem
Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu
versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
3.3 nach § 69 a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes
Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Ver-
sorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung
oder Erwerbstätigkeit zu untersagen.
4. Soweit Ruhestandsbeamten und früheren Beamten
mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer
Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird,
ist für Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser
Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren
Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte und frühere
Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des
Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.
5. Wir bestimmen, daß
die Oberpostdirektionen,
das Fernmeldetechnische Zentralamt,
das Zentralamt für Mobilfunk,
die Fachhochschulen der Deutschen Bundespost
sowie
die Fachhochschule des Bundes für öffentliche
Verwaltung
- Fachbereich Post und Telekommunikation -
- je für ihren Geschäftsbereich -
nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem
Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen
die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.
6. Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen
nach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anordnung vor.
7. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-
lichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Anordnung des Bundesministers für das Post- und
Fernmeldewesen über die Übertragung von Befugnis-
sen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich
der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
vom 7. Mai 1985 (BGBI. 1S. 778) insoweit außer Kraft.
Deutsche Bundespost TELEKOM
Der Vorstand
Freundlieb

Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen auf
internationalen Ausstellungen
Vom 5. März 1990
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember
1980 (BGBI. 1981 1 S. 1) wird folgende Ausstellung im
Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeich-
neten Abkommens über internationale Ausstellungen
bekanntgemacht:
,,International Garden and Greenery Exposition"
Osaka, Japan, 1990
(,,Internationale Garten- und Grünflächenausstellung")
vom 1. April bis 30. September 1990 in Osaka, Japan.
Bonn, den 5. März 1990
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Bekanntmachung
nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch
Vom 6. März 1990
Die nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch durch Bekanntmachung vom 25. Juli
1986 (BGBI. 1 S. 1162) bekanntgegebene Liste der
Vertragsparteien des Internationalen Abkommens vom
25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über
Konnossemente in der Fassung des Änderungsprotokolls
vom 23. Februar 1968 wird dahingehend berichtigt, daß
Argentinien
nicht zu den Vertragsparteien des Änderungsprotokolls
vom 23. Februar 1968 gehört.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1654).
Bonn, den 6. März 1990
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Schuster

440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 8. März 1990
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf
Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni
1976 (BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen wird für die folgenden Ausstel-
lungen gewährt:
1. ,,42. Internationale Handwerksmesse 1990" vom 10. bis 18. März 1990 in München
2. ,,International Garden and Greenery Exposition" Osaka, Japan, 1990
(,,Internationale Garten- und Grünflächenausstellung") vom 1. April bis 30. Septem-
ber 1990 in Osaka, Japan
3. ,,FARBE 90 - Internationale Fachausstellung für Farbgestaltung und -anwendung"
vom 5. bis 8. April 1990 in München
4. ,,fensterbau 90 - Internationale Fachmesse" vom 8. bis 10. Juni 1990 in Nürnberg
5. ,,Internationale Aktionärsmesse 90" vom 30. August bis 1. September 1990 in
Düsseldorf
6. ,,DEUTSCHER APOTHEKERTAG - PHARMAZEUTISCHE AUSSTELLUNG +
IPHARMEX '90" vom 4. bis 7. Oktober 1990 in Düsseldorf
7. ,,lnterMopro - Internationale Fachmesse für Molkereiprodukte" vom 8. bis 11.
November 1990 in Düsseldorf
8. ,,29. PSI-Messe" vom 9. bis 11. Januar 1991 in Düsseldorf
Bonn, den 8. März 1990
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel

Teil II
Nr. 7, ausgegeben am 7. März 1990
Tag I n h a It
27. 2. 90 Gesetz zu dem Vertrag vom 14. April 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Australien über die Auslieferung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
neu: 319-91
27. 2. 90 Gesetz zum Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Auslieferungsüber-
einkommen vom 13. Dezember 1957 ................................................. .
27. 2. 90 Gesetz zum Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen vom
20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen ...................................... .
1. 2. 90 Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....... .
2. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56 des Abkom-
mens über die Internationale Zivilluftfahrt ............................................... .
2. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ...................................... .
2. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Änderungen des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt ........................................................ .
2. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt ..........................................•..............
5. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins .................. .
5. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät .................................................. .
6. 2. 90 Bekanntmachung des deutsch-thailändischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ...... .
8. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger ............................. .
8. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen ..
8. 2. 90 Bekanntmachung zu dem Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten ........................................................................ .
13. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht ........................................•.•................................
13. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen ....................................................... .
13. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Ve_reinheitlichung von Regeln über
die Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur Anderung des Abkommens ....
13. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen ....•............
19. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen Regeln zur
Verhütung von Zusammenstößen auf See .............•..................................
Seite
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 0
118
124
129
131
131
132
132
133
134
134
136
136
137
137
138
138
139
140
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 422. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c73cf040341b6e07….