§ 72 Lichtbilder
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 193
Nach Gewicht
- BGH, 20.12.2018 – I ZR 104/17Unterlassungsklage gegen die Veröffentlichung von Fotos im Internet: Einheitlicher Streitgegenstand bei Geltendmachung des Schutzes für Lichtbildwerke und für Lichtbilder; Lichtbildschutz für Fotografien von gemeinfreien Gemälden; öffentliche Zugänglichmachung von entgegen dem Fotografierverbot in einem kommunalen Museum gefertigten Fotos - MuseumsfotosZitiert von 16
- KG, 16.01.2020 – 2 U 12/16.Kart, 2 U 12/16 Kart
- KG, 28.03.2012 – 24 U 81/11
- BGH, 06.02.2014 – I ZR 86/12(Urheberrechtsschutz: Leistungsschutzrecht an einzelnen Filmbildern; Verwirkung von Schadenersatz- und Bereicherungsansprüchen - Peter Fechter)Zitiert von 24
- BGH, 19.11.2009 – I ZR 128/07Zitiert von 4
- LG Hamburg, 22.05.2020 – 308 S 6/18
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 21.04.2026 – 14 O 100/26
- OLG Düsseldorf, 02.04.2026 – 20 W 2/26
- OLG Köln, 30.01.2026 – 6 W 10/26
193 Entscheidungen zu § 72 UrhG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/72#abs-1 (1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/72#abs-2 (2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/72#abs-3 (3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.