§ 72 Lichtbilder
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/72#abs-1 (1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/72#abs-2 (2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/72#abs-3 (3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Wird zitiert von 208 Entscheidungen zu § 72 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.12.2018 – I ZR 104/17Unterlassungsklage gegen die Veröffentlichung von Fotos im Internet: Einheitlicher Streitgegenstand bei Geltendmachung des Schutzes für Lichtbildwerke und für Lichtbilder; Lichtbildschutz für Fotografien von gemeinfreien Gemälden; öffentliche Zugänglichmachung von entgegen dem Fotografierverbot in einem kommunalen Museum gefertigten Fotos - MuseumsfotosZitiert von 16
- KG, 16.01.2020 – 2 U 12/16.Kart, 2 U 12/16 Kart
- KG, 28.03.2012 – 24 U 81/11
- BGH, 06.02.2014 – I ZR 86/12(Urheberrechtsschutz: Leistungsschutzrecht an einzelnen Filmbildern; Verwirkung von Schadenersatz- und Bereicherungsansprüchen - Peter Fechter)Zitiert von 25
- BGH, 19.11.2009 – I ZR 128/07Zitiert von 4
- LG Hamburg, 22.05.2020 – 308 S 6/18
Zuletzt entschieden
- EuGH, 24.09.2026 – C-176/25Internationales Privatrecht: Anknüpfung der Formwirksamkeit eines Vertrags über die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an das Vertragsstatut Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- LG Köln, 21.04.2026 – 14 O 100/26
- OLG Düsseldorf, 02.04.2026 – 20 W 2/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
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23.06.1995 Ausfertigung
§ 72 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I 842)
BGBl. 1995 I S. 842
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.