Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 72 Lichtbilder

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund193 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/72#abs-1 (1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/72#abs-2 (2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/72#abs-3 (3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

§ 71 § 73