Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 16 Vervielfältigungsrecht

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund340 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/16#abs-1 (1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/16#abs-2 (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

§ 15 § 17