§ 71 Nachgelassene Werke
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/71?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/71?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Recht ist übertragbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/71?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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07.07.2008 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I 1191, 2070)
BGBl. 2008 I S. 1191
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26.10.2007 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I 2513)
BGBl. 2007 I S. 2513
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22.03.2002 Ausfertigung
§ 71 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2002 (BGBl. I 1155)
BGBl. 2002 I S. 1155
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23.06.1995 Ausfertigung
§ 71 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I 842)
BGBl. 1995 I S. 842
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07.03.1990 Ausfertigung
§ 71 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I 422)
BGBl. 1990 I S. 422
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.