§ 2 Geschützte Werke
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 605
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 28.08.1998 – 6 U 8/97
- OLG Oldenburg, 17.04.2008 – 1 U 50/07Zitiert von 3
- KG, 16.01.2020 – 2 U 12/16.Kart, 2 U 12/16 Kart
- BGH, 29.04.2021 – I ZR 193/20Wirksamkeit einer in Musterverträgen zugunsten von Architekten verwendeten Klausel: Berechtigung des Auftragnehmers zum Betreten des Bauwerks auch nach Beendigung des Vertrags - Zugangsrecht des ArchitektenZitiert von 23
- BGH, 13.11.2013 – I ZR 143/12Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst - GeburtstagszugZitiert von 47
- BGH, 01.06.2011 – I ZR 140/09Urheberrecht: Schutzfähigkeit von Lernspielen beim Einsatz von graphischen oder plastischen Darstellungen zur Informationsvermittlung - LernspieleZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.07.2026 – I ZR 96/22Urheberrechtsschutz eines modularen Möbelbausystems; Werkqualität und Wiedererkennbarkeit urheberrechtlicher geschützter Gestaltungselemente – USM Haller II
- OLG Köln, 15.05.2026 – 6 U 114/25
- OLG Düsseldorf, 02.04.2026 – 20 W 2/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/2#abs-1 (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/2#abs-2 (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.