Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 2 Geschützte Werke

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund605 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/2#abs-1 (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/2#abs-2 (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

§ 1 § 3