§ 6 Veröffentlichte und erschienene Werke
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 58
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 22.01.2009 – I ZR 19/07Zitiert von 8
- OVG NRW, 24.11.2017 – 15 A 690/16Umweltinformationszugang: Keine Veröffentlichung von Gutachten durch Vorlage im vereinfachten Genehmigungsverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LG Köln, 25.08.2016 – 14 O 30/16
- OLG Düsseldorf, 16.08.2005 – I-20 U 123/05
- LG Düsseldorf, 22.12.2022 – 14c O 45/21
- OLG Frankfurt am Main, 19.02.2013 – 11 U 37/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 29.04.2026 – 14 O 113/26
- LG Hamburg, 12.08.2025 – 310 O 127/25
- VG Hamburg, 07.04.2025 – 5 K 382/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/6#abs-1 (1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/6#abs-2 (2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.