§ 6 Veröffentlichte und erschienene Werke
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/6#abs-1 (1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/6#abs-2 (2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.
Wird zitiert von 61 Entscheidungen zu § 6 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.01.2009 – I ZR 19/07Zitiert von 9
- OVG NRW, 24.11.2017 – 15 A 690/16Umweltinformationszugang: Keine Veröffentlichung von Gutachten durch Vorlage im vereinfachten Genehmigungsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LG Köln, 25.08.2016 – 14 O 30/16
- OLG Düsseldorf, 16.08.2005 – I-20 U 123/05
- LG Düsseldorf, 22.12.2022 – 14c O 45/21
- OLG Frankfurt am Main, 19.02.2013 – 11 U 37/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 29.04.2026 – 14 O 113/26
- LG Hamburg, 12.08.2025 – 310 O 127/25
- VG Hamburg, 07.04.2025 – 5 K 382/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.06.1995 Ausfertigung
§ 6 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I 842)
BGBl. 1995 I S. 842
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.