§ 15 Allgemeines
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 311
Nach Gewicht
- AG Oldenburg (Oldenburg), 11.02.2003 – E3 C 3169/02 (III)
- BGH, 09.07.2015 – I ZR 46/12Urheberrechtsverletzung im Internet: Öffentliche Wiedergabe eines auf einer Website öffentlich zugänglichen, geschützten Videofilms bei Einbettung in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik - Die Realität IIZitiert von 19
- LG Köln, 27.09.2012 – 14 S 10/12
- KG, 18.09.2023 – 24 U 110/22
- BGH, 21.09.2017 – I ZR 11/16Urheberrechtsverletzung im Internet: Angebot einer Suchfunktion in Form eines elektronischen Verweises auf eine Suchmaschine zur Anzeige von in der Suchmaschine gespeicherten Vorschaubildern urheberrechtlich geschützter Fotografien - Vorschaubilder IIIZitiert von 17
- BGH, 17.12.2015 – I ZR 21/14Urheberrechtsschutz: Bereitstellung von Fernsehgeräten in Hotelzimmern zum Empfang von Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne als öffentliche Wiedergabe - KönigshofZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- EuGH, 30.04.2026 – C-355/26
- EuGH, 26.03.2026 – C-270/26
- BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18Verfassungswidrigkeit der der Zweitveröffentlichungspflicht des wissenschaftlichen Personals von Hochschulen (§ 44 Abs 6 LHG <RIS: HSchulG BW>) - fehlende Gesetzgebungskompetenz des Landes Baden-Württemberg - zur Reichweite des Kompetenztitel des Urheberrechts gem Art 73 Abs 1 Nr 9 GG
311 Entscheidungen zu § 15 UrhG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/15#abs-1 (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/15#abs-2 (2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/15#abs-3 (3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.