§ 15 Allgemeines
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/15#abs-1 (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/15#abs-2 (2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/15#abs-3 (3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Wird zitiert von 333 Entscheidungen zu § 15 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG München II, 31.07.2026 – 42 O 763/25Urheberrecht: Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft wegen der Vervielfältigung von Musikwerken in den Modellen eines KI-Musikgenerators Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- AG Oldenburg (Oldenburg), 11.02.2003 – E3 C 3169/02 (III)
- BGH, 09.07.2015 – I ZR 46/12Urheberrechtsverletzung im Internet: Öffentliche Wiedergabe eines auf einer Website öffentlich zugänglichen, geschützten Videofilms bei Einbettung in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik - Die Realität IIZitiert von 19
- LG Köln, 27.09.2012 – 14 S 10/12
- KG, 18.09.2023 – 24 U 110/22
- BGH, 21.09.2017 – I ZR 11/16Urheberrechtsverletzung im Internet: Angebot einer Suchfunktion in Form eines elektronischen Verweises auf eine Suchmaschine zur Anzeige von in der Suchmaschine gespeicherten Vorschaubildern urheberrechtlich geschützter Fotografien - Vorschaubilder IIIZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- BGH, 03.09.2026 – I ZR 35/23 · Seniorenwohnheim III
- BGH, 03.09.2026 – I ZR 34/23 · Seniorenwohnheim II
- OLG Köln, 07.05.2026 – 6 U 88/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.