§ 70 Wissenschaftliche Ausgaben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/70#abs-1 (1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1 geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/70#abs-2 (2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/70#abs-3 (3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 70 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 27.07.2023 – 29 U 7919/21
- BGH, 12.06.1981 – I ZR 95/79Zitiert von 15
- FG Köln, 16.11.2006 – 2 K 1510/05Zitiert von 3
- BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18Verfassungswidrigkeit der der Zweitveröffentlichungspflicht des wissenschaftlichen Personals von Hochschulen (§ 44 Abs 6 LHG <RIS: HSchulG BW>) - fehlende Gesetzgebungskompetenz des Landes Baden-Württemberg - zur Reichweite des Kompetenztitel des Urheberrechts gem Art 73 Abs 1 Nr 9 GG
- BGH, 10.10.2002 – I ZR 16/00
- BGH, 10.10.2002 – I ZR 180/00Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 06.07.2023 – 5 U 175/10
- VGH Baden-Württemberg, 26.09.2017 – 9 S 2056/16Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 – 2 M 14/16Zugang zu Umweltinformationen in reproduzierbarer Form; vorläufiger Rechtsschutz des Betroffenen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
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07.03.1990 Ausfertigung
§ 70 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I 422)
BGBl. 1990 I S. 422
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.