Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 70 Wissenschaftliche Ausgaben

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/70#abs-1 (1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1 geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/70#abs-2 (2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/70#abs-3 (3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

§ 69g § 71