Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 44 Ordnungswidrigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/44?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/44?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 3 auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2, oder § 14 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Änderungsverlauf
-
14.04.2016 Ausfertigung
§ 44 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. April 2016 (BGBl. I 758)
BGBl. 2016 I S. 758
-
05.02.2014 Ausfertigung
§ 44 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2014 (BGBl. I 94)
BGBl. 2014 I S. 94
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.