Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 30 Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen
Stand: 10.02.2021
Wird zitiert von 3
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- VG Magdeburg, 04.07.2016 – 1 A 1198/14Zitiert von 7
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2015 – 3 L 386/14Zitiert von 14
- BVerwG, 08.11.2016 – 3 B 11/16Gestaltung von Kastenständen nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztVZitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/30#abs-1 (1) Jungsauen und Sauen dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 gehalten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/30#abs-2 (2) Jungsauen und Sauen sind in der Gruppe zu halten. Dabei muss, vorbehaltlich des Absatzes 2a, abhängig von der Gruppengröße mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:
| Fläche in Quadratmetern | |||
| bei einer Gruppengröße bis 5 Tiere | bei einer Gruppengröße von 6 bis 39 Tieren | bei einer Gruppengröße von 40 oder mehr Tieren | |
| je Jungsau | 1,85 | 1,65 | 1,5 |
| je Sau | 2,5 | 2,25 | 2,05. |
Ein Teil der Bodenfläche, der 0,95 Quadratmeter je Jungsau und 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unterschreiten darf, muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/30#abs-2a (2a) Im Zeitraum ab dem Absetzen ihrer Ferkel bis zur Besamung muss Sauen eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens fünf Quadratmetern je Sau zur Verfügung stehen. Von dieser Bodenfläche muss
zur Verfügung gestellt werden. Dabei müssen für die Sauen Rückzugsmöglichkeiten in ausreichendem Umfang vorhanden sein. Fress-Liegebuchten nach § 24 Absatz 5 oder sonstige Fressplätze stellen keine Rückzugsmöglichkeit im Sinne von Satz 3 dar.
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/30#abs-2b (2b) Werden Jungsauen oder Sauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen ihrer Ferkel nicht in der Gruppe gehalten, dürfen sie nur in Buchten gehalten werden, die den Anforderungen des § 24 Absatz 4 entsprechen. Dabei dürfen Jungsauen und Sauen nur für einen Zeitraum von längstens fünf Tagen, der die Zeit beinhaltet, in der die Jungsau oder Sau abferkelt, im Kastenstand gehalten werden.
Permalink zu Abs. 2crecht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/30#abs-2c (2c) Es sind Maßnahmen zu treffen, um Aggressionen in Gruppen auf ein Minimum zu beschränken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/30#abs-3 (3) Kranke oder verletzte Jungsauen oder Sauen, die abgesondert worden sind, sind so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können. § 4 Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt. Soweit Jungsauen oder Sauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen nicht in der Gruppe gehalten werden, gilt, vorbehaltlich des Absatzes 2b, Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/30#abs-4 (4) Im Fall des Absatzes 2b Satz 2 dürfen Jungsauen und Sauen im Kastenstand nur gehalten werden, wenn nicht offensichtlich erkennbar ist, dass diese Haltungsform zu nachhaltiger Erregung führt, die insbesondere durch Gabe von Beschäftigungsmaterial nicht abgestellt werden kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/30#abs-5 (5) Die Anbindehaltung ist verboten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/30#abs-6 (6) Trächtige Jungsauen und Sauen sind bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin mit Alleinfutter mit einem Rohfasergehalt in der Trockenmasse von mindestens 8 Prozent oder so zu füttern, dass die tägliche Aufnahme von mindestens 200 Gramm Rohfaser je Tier gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/30#abs-7 (7) Trächtige Jungsauen und Sauen sind erforderlichenfalls gegen Parasiten zu behandeln und vor dem Einstallen in die Abferkelbucht zu reinigen. In der Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin muss jeder Jungsau oder Sau ausreichend Stroh oder anderes Material zur Befriedigung ihres Nestbauverhaltens zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nach dem Stand der Technik mit der vorhandenen Anlage zur Kot- und Harnentsorgung vereinbar ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/30#abs-8 (8) § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 gilt entsprechend.