Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 25 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Eber dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die so beschaffen sind, dass der Eber sich ungehindert umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann, und für einen Eber ab einem Alter von 24 Monaten eine Fläche von mindestens sechs Quadratmetern aufweisen. Eber dürfen in Haltungseinrichtungen, die zum Decken benutzt werden, nur gehalten werden, wenn diese
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 25 TierSchNutztV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 08.11.2016 – 3 B 11/16Gestaltung von Kastenständen nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztVZitiert von 18
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Änderungsverlauf
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01.10.2009 Ausfertigung
§ 25 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I 3223)
BGBl. 2009 I S. 3223
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