Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 4 Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/4#abs-1 (1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/4#abs-2 (2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 4 TierSchNutztV →
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Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 28.11.2025 – 11 ME 340/25
- VG Würzburg, 17.04.2023 – W 8 K 22.1361Zitiert von 3
- VG Bayreuth, 14.11.2022 – B 8 K 20.908Zitiert von 11
- VG Bayreuth, 28.11.2023 – B 1 K 22.593
- VG Aachen, 25.08.2015 – 7 K 248/15Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 23.08.2012 – 10 S 2023/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Regensburg, 05.11.2025 – RN 11 K 23.1002
- VGH Bayern, 09.05.2025 – 23 CS 25.335
- VG Schleswig, 04.04.2025 – 1 A 50/20
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