Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 17 Sachkunde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/17#abs-1 (1) Masthühner darf nach dem 30. Juni 2010 nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/17#abs-2 (2) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er für den Erwerb der Sachkunde einen von der zuständigen Stelle anerkannten Lehrgang besucht hat und die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewiesen worden ist oder wenn die zuständige Stelle nach Absatz 5 von einer Prüfung absieht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/17#abs-3 (3) Auf Antrag führt die zuständige Behörde eine Prüfung der Sachkunde durch einen Tierarzt durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/17#abs-4 (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/17#abs-5 (5) Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von Masthühnern nachweist durch
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/17#abs-6 (6) Personen, die einen Nachweis der Sachkunde nach Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, bedürfen keiner Prüfung, soweit der Nachweis der Sachkunde den Anforderungen nach Absatz 3 entspricht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/17#abs-7 (7) Der Halter der Masthühner hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Masthühner angestellten oder beschäftigten Personen in tierschutzrelevanten Kenntnissen gemäß Absatz 3 Nummer 1 und Fertigkeiten gemäß Absatz 3 Nummer 2, einschließlich tierschutzgerechter Tötungsmethoden, angewiesen und angeleitet werden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 17 TierSchNutztV →
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- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2007 – 1 S 1041/05Zitiert von 5
- BVerfG, 12.10.2010 – 2 BvF 1/07Unvereinbarkeit von § 13 b und § 33 Abs. 3 und 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordung (Legehennenhaltung) mit Art. 20a GGZitiert von 66
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2021 – 3 L 1/21
- OVG Niedersachsen, 18.12.2007 – 11 LC 139/06Zitiert von 3
- OVG NRW, 27.05.2014 – 20 B 1025/13Zitiert von 1
- VG Oldenburg (Oldenburg), 22.03.2006 – 11 A 3583/05Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.10.2009 Ausfertigung
§ 17 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I 3223)
BGBl. 2009 I S. 3223
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.