Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 35 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kaninchen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/35#abs-1 (1) Wer Kaninchen hält, hat sicherzustellen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/35#abs-2 (2) Wer Kaninchen hält, hat sicherzustellen, dass diese mindestens zwei Mal täglich in Augenschein genommen werden. Lassen Verletzungen oder Gesundheitsstörungen darauf schließen, dass ein Tier leidet, ist es angemessen zu behandeln oder unverzüglich zu töten. Soweit es der Gesundheitszustand eines Tieres erfordert, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/35#abs-3 (3) Alle Kaninchen sind erforderlichenfalls gegen Parasiten zu behandeln und in geeigneter Weise vor Krankheiten, die bei der jeweiligen Haltung üblicherweise auftreten und bei den Tieren zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führen können, zu schützen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/35#abs-4 (4) Der Halter führt für jede Haltungseinrichtung seines Betriebs Aufzeichnungen über
Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu führen sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/35#abs-5 (5) Die Aufzeichnungen nach Absatz 4 Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 35 TierSchNutztV →
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- VGH Bayern, 18.07.2023 – 23 ZB 22.542Zitiert von 4
- OVG Saarland, 16.06.2023 – 2 B 26/23Zitiert von 1
- VG Mainz, 10.07.2020 – 1 L 441/20.MZZitiert von 5
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