Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 23 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel
Stand: 10.02.2021
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- OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2013 – 3 M 40/13Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/23#abs-1 (1) Saugferkel dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/23#abs-2 (2) In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Saugferkel vorhanden sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/23#abs-3 (3) Der Aufenthaltsbereich der Saugferkel muss so beschaffen sein, dass alle Saugferkel jeweils gleichzeitig ungehindert saugen oder sich ausruhen können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/23#abs-4 (4) Der Liegebereich muss allen Ferkeln ein gleichzeitiges, ungestörtes Ruhen ermöglichen und entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein. Perforierter Boden im Liegebereich der Saugferkel muss abgedeckt sein.