Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 23 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel
Stand: 10.02.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/23#abs-1 (1) Saugferkel dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/23#abs-2 (2) In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Saugferkel vorhanden sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/23#abs-3 (3) Der Aufenthaltsbereich der Saugferkel muss so beschaffen sein, dass alle Saugferkel jeweils gleichzeitig ungehindert saugen oder sich ausruhen können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/23#abs-4 (4) Der Liegebereich muss allen Ferkeln ein gleichzeitiges, ungestörtes Ruhen ermöglichen und entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein. Perforierter Boden im Liegebereich der Saugferkel muss abgedeckt sein.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 23 TierSchNutztV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2013 – 3 M 40/13Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.10.2009 Ausfertigung
§ 23 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I 3223)
BGBl. 2009 I S. 3223
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