Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

TierSchNutztV

§ 23 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel

Stand: 10.02.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/23#abs-1 (1) Saugferkel dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/23#abs-2 (2) In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Saugferkel vorhanden sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/23#abs-3 (3) Der Aufenthaltsbereich der Saugferkel muss so beschaffen sein, dass alle Saugferkel jeweils gleichzeitig ungehindert saugen oder sich ausruhen können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/23#abs-4 (4) Der Liegebereich muss allen Ferkeln ein gleichzeitiges, ungestörtes Ruhen ermöglichen und entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein. Perforierter Boden im Liegebereich der Saugferkel muss abgedeckt sein.

§ 22 § 24