Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 28 Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/28#abs-1 (1) Absatzferkel sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/28#abs-2 (2) Absatzferkel dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in Gruppen gehalten werden:
| Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Fläche in Quadratmetern |
| über 5 bis 10 | 0,15 |
| über 10 bis 20 | 0,2 |
| über 20 | 0,35. |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/28#abs-3 (3) § 27 Absatz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 28 TierSchNutztV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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01.10.2009 Ausfertigung
§ 28 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I 3223)
BGBl. 2009 I S. 3223
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.