Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 22 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2021 – 3 L 1/21
- VG Aachen, 02.08.2013 – 6 L 207/13Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2018 – 3 L 362/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.05.2014 – 20 B 1025/13Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2016 – 3 M 169/16Zitiert von 3
- OVG Sachsen, 11.06.2020 – 3 B 124/20Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 16.06.2023 – 2 B 26/23Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 22.02.2018 – 2 Rv 157/17Zitiert von 5
- LG Magdeburg, 11.10.2017 – 28 Ns 182 Js 32201/14 (74/17), 28 Ns 74/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 TierSchNutztV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/22#abs-1 (1) Schweine dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/22#abs-2 (2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Abferkelbuchten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/22#abs-3 (3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss
| Spaltenweite in Millimetern | |
| Saugferkel | 11 |
| Absatzferkel | 14 |
| Zuchtläufer und Mastschweine | 18 |
| Jungsauen, Sauen und Eber | 20; |
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/22#abs-4 (4) Ställe, die nach dem 4. August 2006 in Benutzung genommen werden, müssen mit Flächen ausgestattet sein, durch die Tageslicht einfallen kann, die
Abweichend von Satz 1 kann die Gesamtgröße der Fläche, durch die Tageslicht einfallen kann, auf bis zu 1,5 Prozent der Stallgrundfläche verkleinert werden, soweit die in Satz 1 vorgesehene Fläche aus Gründen der Bautechnik und der Bauart nicht erreicht werden kann. Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, gilt nicht für Ställe, die in bestehenden Bauwerken eingerichtet werden sollen, soweit eine Ausleuchtung des Aufenthaltsbereiches der Schweine durch natürliches Licht aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder aus baurechtlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.