Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 6 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern in Ställen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 16.06.2015 – 20 A 2235/12Zitiert von 6
- VG Regensburg, 26.11.2025 – RN 11 K 22.2166
- VG Aachen, 25.08.2015 – 7 K 248/15Zitiert von 3
- VG Minden, 20.08.2012 – 2 K 4/11Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 24.02.2010 – 5 K 531/09Zitiert von 5
- VGH Bayern, 18.07.2023 – 23 ZB 22.542Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2021 – 3 L 1/21
- OVG NRW, 14.06.2018 – 12 A 1426/16
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2018 – 3 L 362/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 TierSchNutztV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/6#abs-1 (1) Kälber dürfen in Ställen nur gehalten werden, wenn diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 7 entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/6#abs-2 (2) Ställe müssen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/6#abs-3 (3) Außenwände, mit denen Kälber ständig in Berührung kommen können, müssen ausreichend wärmegedämmt sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/6#abs-4 (4) Seitenbegrenzungen bei Boxen müssen so durchbrochen sein, dass die Kälber Sicht- und Berührungskontakt zu anderen Kälbern haben können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/6#abs-5 (5) Im Aufenthaltsbereich der Kälber sollen je Kubikmeter Luft folgende Werte nicht überschritten sein:
| Gas | Kubikzentimeter |
| Ammoniak | 20 |
| Kohlendioxid | 3.000 |
| Schwefelwasserstoff | 5. |
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/6#abs-6 (6) Im Liegebereich der Kälber soll die Lufttemperatur 25 Grad Celsius nicht überschreiten sowie während der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von 10 Grad Celsius, danach eine Temperatur von 5 Grad Celsius nicht unterschreiten. Die relative Luftfeuchte soll zwischen 60 und 80 Prozent liegen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/6#abs-7 (7) Die Absätze 3, 5 und 6 gelten nicht für Ställe, die als Kaltställe oder Kälberhütten vorwiegend dem Schutz der Kälber gegen Niederschläge, Sonne und Wind dienen.