Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 32 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Kaninchen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/32#abs-1 (1) Kaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 10 entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/32#abs-2 (2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Kaninchen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht. Die Form und die Größe der Öffnung der Haltungseinrichtung müssen gewährleisten, dass ein Kaninchen herausgenommen werden kann, ohne dass ihm vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/32#abs-3 (3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss
| Nutzungsart | maximale Spalten- oder Lochweite in Millimetern |
|---|---|
| Mastkaninchen | 11 |
| Zuchtkaninchen | 14 |
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/32#abs-4 (4) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass jedem Zucht- und Mastkaninchen zusätzlich zu der in § 33 Absatz 3 Nummer 1 und 2 oder § 34 Absatz 2 Nummer 1 genannten Fläche eine uneingeschränkt nutzbare erhöhte Bodenfläche zugänglich ist, die
Der Bereich unterhalb der erhöhten Bodenfläche muss so beschaffen sein, dass die Kaninchen sich gegenseitig ausweichen können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/32#abs-5 (5) Haltungseinrichtungen müssen so ausgestattet sein, dass
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/32#abs-6 (6) Der Ammoniakgehalt der Luft, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, soll 10 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht überschreiten und darf 20 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht dauerhaft überschreiten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/32#abs-7 (7) Der Kohlendioxidgehalt der Luft, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, darf 3 000 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht dauerhaft überschreiten.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/32#abs-8 (8) Gebäude, in denen Kaninchen gehalten werden, müssen mit Lichtöffnungen für den Einfall natürlichen Lichts versehen sein, deren Gesamtfläche mindestens 5 Prozent der Gebäudegrundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts über die gesamte Gebäudegrundfläche gewährleistet ist. Satz 1 gilt nicht für bestehende Gebäude, die vor dem 11. August 2014 genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind und über keine oder keine ausreichenden Lichtöffnungen verfügen und bei denen auf Grund fehlender technischer oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand der Einfall von natürlichem Tageslicht erreicht werden kann, soweit eine Ausleuchtung des Aufenthaltsbereiches der Tiere und des Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung durch eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/32#abs-9 (9) Haltungseinrichtungen müssen über einen abgedunkelten Bereich verfügen, in den sich die Tiere zurückziehen können und der so zugänglich und beschaffen ist, dass sich die Tiere gegenseitig ausweichen können.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/32#abs-10 (10) Tränken sind so anzubringen oder aufzustellen, dass eine Be- und Durchfeuchtung von Futter, Einstreu und des Bodens sowie eine Beeinträchtigung der gehaltenen Tiere weitestgehend vermieden wird. Tränken sind täglich auf Dichtigkeit zu prüfen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 32 TierSchNutztV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 18.07.2023 – 23 ZB 22.542Zitiert von 4
- BVerwG, 30.04.2009 – 7 C 14.08Reichweite des Bestandsschutzes einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegenüber tierschutzrechtlichen Anforderungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- OVG Saarland, 16.06.2023 – 2 B 26/23Zitiert von 1
- VG Schleswig, 29.08.2012 – 1 A 31/12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.02.2014 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2014 (BGBl. I 94)
BGBl. 2014 I S. 94
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01.10.2009 Ausfertigung
§ 32 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I 3223)
BGBl. 2009 I S. 3223
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.