Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 9 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von über acht Wochen in Ställen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/9#abs-1 (1) Kälber im Alter von über acht Wochen dürfen nur in Gruppen gehalten werden. Dies gilt nicht, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/9#abs-2 (2) Kälber im Alter von über acht Wochen dürfen vorbehaltlich des § 10 in Gruppen nur gehalten werden, wenn bei rationierter Fütterung alle Kälber der Gruppe gleichzeitig Futter aufnehmen können. Satz 1 gilt nicht bei Abruffütterung oder technischen Einrichtungen mit vergleichbarer Funktion.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/9#abs-3 (3) Kälber, die nach Absatz 1 nicht in Gruppen gehalten werden müssen, dürfen einzeln in Boxen nur gehalten werden, wenn