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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 758

BGBl. 2016 I S. 758 · 7.483 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 758 — Originalseite als Abbildung
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                                              Sechste Verordnung
                           zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung1, 2
                                                            Vom 14. April 2016

  Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft verordnet auf Grund
– des § 2a Absatz 1 in Verbindung mit § 16b Absatz 1
  Satz 2 und § 21a des Tierschutzgesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006
  (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 2a Absatz 1
  zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a des
  Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) und
  § 21a durch Artikel 20 Nummer 1 des Gesetzes
  vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert
  worden sind, nach Anhörung der Tierschutzkommis-
  sion und

– des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen
  Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz
  von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
  vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der zu-
  letzt durch Artikel 597 der Verordnung vom 31. Au-
  gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:

                             Artikel 1

  Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006
(BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 5. Februar 2014 (BGBl. I S. 94) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
   §§ 13, 13a und 13b wie folgt gefasst:
    „§ 13 Allgemeine Anforderungen an Haltungsein-
          richtungen für Legehennen
    § 13a Besondere Anforderungen an Haltungsein-
          richtungen für Legehennen
    § 13b (weggefallen)“.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                   „§ 13
                   Allgemeine Anforderungen
           an Haltungseinrichtungen für Legehennen“.
    b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

         „(1) Legehennen dürfen nur in Haltungseinrich-
       tungen gehalten werden, die den Anforderungen
       der Absätze 2 bis 5 sowie des § 13a entsprechen.
1
  Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/74/EG

  des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderun-
  gen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53),
  die zuletzt durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom
  28.12.2013, S. 8) geändert worden ist.
2
  Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
  vom 17.9.2015, S. 1).

        (2) Haltungseinrichtungen müssen so ausge-
     stattet sein, dass alle Legehennen artgemäß fres-
     sen, trinken, ruhen, staubbaden sowie ein Nest
     aufsuchen können.“
3. § 13a wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 13a
                Besondere Anforderungen
        an Haltungseinrichtungen für Legehennen“.

  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Haltungseinrichtungen müssen
     1. eine Fläche von mindestens 2,5 Quadrat-
        metern, auf der die Legehennen sich ihrer Art
        und ihren Bedürfnissen entsprechend ange-
        messen bewegen können, sowie
     2. eine Höhe von mindestens 2 Metern, von
        ihrem Boden aus gemessen,

     aufweisen. Auf Antrag des Tierhalters kann die
     zuständige Behörde eine Ausnahme von Satz 1
     Nummer 2 genehmigen, soweit dies im Einzelfall
     zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich
     ist und Gründe des Tierschutzes nicht entgegen-
     stehen.“
  c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „unbescha-
     det des § 13 Abs. 2 Nr. 1, in einer Haltungsein-
     richtung“ durch die Wörter „unbeschadet des Ab-
     satzes 1 Satz 1 Nummer 1,“ ersetzt.
4. § 13b wird aufgehoben.
5. In § 15 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Nr. 2“
   durch die Angabe „§ 13 Absatz 2“ ersetzt.
6. § 44 Absatz 1 Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
  „17. entgegen § 13 Absatz 1 in Verbindung mit
       a) § 13 Absatz 3 oder Absatz 5 Nummer 3, 6
          oder 7 oder
       b) § 13a Absatz 2 Satz 1, 4 oder 5, Absatz 4,
          Absatz 6 Nummer 2, Absatz 7 oder 8 Satz 1
          oder 2

       eine Legehenne hält,“.
7. § 45 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
        „(3) Abweichend von § 13, auch in Verbindung

     mit § 13a, dürfen Legehennen in Haltungseinrich-
     tungen, die vor dem 13. März 2002 bereits ge-

     nehmigt oder in Benutzung genommen worden
     sind, noch bis zum Ablauf des 31. Dezember

     2020 gehalten werden, wenn diese so beschaffen
     sind, dass je Legehenne
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1. eine uneingeschränkt nutzbare und horizon-
   tal bemessene Käfigfläche von mindestens
   750 Quadratzentimetern vorhanden ist, wobei
   bei der Flächenberechnung je Legehenne
   150 Quadratzentimeter Nestfläche berücksich-
   tigt werden, sofern diese über die Eiablage
   hinaus genutzt werden kann, unmittelbar an
   eine nutzbare Fläche anschließt, eine lichte
   Höhe von mindestens 45 Zentimetern vorhan-
   den ist, die Rückzugsmöglichkeit zur Eiablage
   uneingeschränkt erhalten bleibt und die
   Grundfläche dieser Käfige jeweils mindestens
   2 000 Quadratzentimeter beträgt,
2. ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit
   einer Länge von mindestens zwölf Zentimetern
   zur Verfügung steht,
3. ein Nest, ein Einstreubereich, in dem das
   Picken und Scharren möglich ist, sowie ge-
   eignete Sitzstangen mit einem Platzangebot
   von mindestens 15 Zentimetern zur Verfügung
   stehen und
4. eine geeignete Vorrichtung zum Kürzen der
   Krallen vorhanden ist.
   (4) Abweichend von § 13, auch in Verbindung
mit § 13a, dürfen Legehennen in Haltungseinrich-
tungen, die vor dem 22. April 2016 bereits für die
Kleingruppenhaltung nach § 13b in der bis zum
Ablauf des 31. März 2012 anwendbaren Fassung

     dieser Verordnung genehmigt oder in Benutzung
     genommen worden sind, noch bis zum Ablauf
     des 31. Dezember 2025 gehalten werden, soweit
     die Anforderungen des § 13 in der bis zum 21. April
     2016 geltenden Fassung dieser Verordnung und
     des § 13b in der bis zum Ablauf des 31. März
     2012 anwendbaren Fassung dieser Verordnung
     erfüllt sind. Auf Antrag des Tierhalters kann die
     zuständige Behörde die weitere Benutzung einer
     Haltungseinrichtung nach Satz 1 längstens bis
     zum Ablauf des 31. Dezember 2028 genehmigen,
     soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer un-
     billigen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt
     der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die
     nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht
     entgegenstehen.“
  b) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.

                       Artikel 2
   Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft kann den Wortlaut der Tierschutz-Nutztier-
haltungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.

                       Artikel 3
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                          Der Bundesrat hat zugestimmt.

                          Bonn, den 14. April 2016
                                   Der Bundesminister
                            für Ernährung und Landwirtschaft
                                    Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 758. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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