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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 758
BGBl. 2016 I S. 758 · 7.483 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Sechste Verordnung
zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung1, 2
Vom 14. April 2016
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft verordnet auf Grund
– des § 2a Absatz 1 in Verbindung mit § 16b Absatz 1
Satz 2 und § 21a des Tierschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006
(BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 2a Absatz 1
zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a des
Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) und
§ 21a durch Artikel 20 Nummer 1 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert
worden sind, nach Anhörung der Tierschutzkommis-
sion und
– des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen
Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz
von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der zu-
letzt durch Artikel 597 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:
Artikel 1
Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006
(BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 5. Februar 2014 (BGBl. I S. 94) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 13, 13a und 13b wie folgt gefasst:
„§ 13 Allgemeine Anforderungen an Haltungsein-
richtungen für Legehennen
§ 13a Besondere Anforderungen an Haltungsein-
richtungen für Legehennen
§ 13b (weggefallen)“.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Allgemeine Anforderungen
an Haltungseinrichtungen für Legehennen“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Legehennen dürfen nur in Haltungseinrich-
tungen gehalten werden, die den Anforderungen
der Absätze 2 bis 5 sowie des § 13a entsprechen.
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/74/EG
des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderun-
gen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53),
die zuletzt durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom
28.12.2013, S. 8) geändert worden ist.
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
(2) Haltungseinrichtungen müssen so ausge-
stattet sein, dass alle Legehennen artgemäß fres-
sen, trinken, ruhen, staubbaden sowie ein Nest
aufsuchen können.“
3. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 13a
Besondere Anforderungen
an Haltungseinrichtungen für Legehennen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Haltungseinrichtungen müssen
1. eine Fläche von mindestens 2,5 Quadrat-
metern, auf der die Legehennen sich ihrer Art
und ihren Bedürfnissen entsprechend ange-
messen bewegen können, sowie
2. eine Höhe von mindestens 2 Metern, von
ihrem Boden aus gemessen,
aufweisen. Auf Antrag des Tierhalters kann die
zuständige Behörde eine Ausnahme von Satz 1
Nummer 2 genehmigen, soweit dies im Einzelfall
zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich
ist und Gründe des Tierschutzes nicht entgegen-
stehen.“
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „unbescha-
det des § 13 Abs. 2 Nr. 1, in einer Haltungsein-
richtung“ durch die Wörter „unbeschadet des Ab-
satzes 1 Satz 1 Nummer 1,“ ersetzt.
4. § 13b wird aufgehoben.
5. In § 15 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Nr. 2“
durch die Angabe „§ 13 Absatz 2“ ersetzt.
6. § 44 Absatz 1 Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„17. entgegen § 13 Absatz 1 in Verbindung mit
a) § 13 Absatz 3 oder Absatz 5 Nummer 3, 6
oder 7 oder
b) § 13a Absatz 2 Satz 1, 4 oder 5, Absatz 4,
Absatz 6 Nummer 2, Absatz 7 oder 8 Satz 1
oder 2
eine Legehenne hält,“.
7. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Abweichend von § 13, auch in Verbindung
mit § 13a, dürfen Legehennen in Haltungseinrich-
tungen, die vor dem 13. März 2002 bereits ge-
nehmigt oder in Benutzung genommen worden
sind, noch bis zum Ablauf des 31. Dezember
2020 gehalten werden, wenn diese so beschaffen
sind, dass je Legehenne

1. eine uneingeschränkt nutzbare und horizon-
tal bemessene Käfigfläche von mindestens
750 Quadratzentimetern vorhanden ist, wobei
bei der Flächenberechnung je Legehenne
150 Quadratzentimeter Nestfläche berücksich-
tigt werden, sofern diese über die Eiablage
hinaus genutzt werden kann, unmittelbar an
eine nutzbare Fläche anschließt, eine lichte
Höhe von mindestens 45 Zentimetern vorhan-
den ist, die Rückzugsmöglichkeit zur Eiablage
uneingeschränkt erhalten bleibt und die
Grundfläche dieser Käfige jeweils mindestens
2 000 Quadratzentimeter beträgt,
2. ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit
einer Länge von mindestens zwölf Zentimetern
zur Verfügung steht,
3. ein Nest, ein Einstreubereich, in dem das
Picken und Scharren möglich ist, sowie ge-
eignete Sitzstangen mit einem Platzangebot
von mindestens 15 Zentimetern zur Verfügung
stehen und
4. eine geeignete Vorrichtung zum Kürzen der
Krallen vorhanden ist.
(4) Abweichend von § 13, auch in Verbindung
mit § 13a, dürfen Legehennen in Haltungseinrich-
tungen, die vor dem 22. April 2016 bereits für die
Kleingruppenhaltung nach § 13b in der bis zum
Ablauf des 31. März 2012 anwendbaren Fassung
dieser Verordnung genehmigt oder in Benutzung
genommen worden sind, noch bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2025 gehalten werden, soweit
die Anforderungen des § 13 in der bis zum 21. April
2016 geltenden Fassung dieser Verordnung und
des § 13b in der bis zum Ablauf des 31. März
2012 anwendbaren Fassung dieser Verordnung
erfüllt sind. Auf Antrag des Tierhalters kann die
zuständige Behörde die weitere Benutzung einer
Haltungseinrichtung nach Satz 1 längstens bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2028 genehmigen,
soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer un-
billigen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt
der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die
nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht
entgegenstehen.“
b) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft kann den Wortlaut der Tierschutz-Nutztier-
haltungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. April 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 758. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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