Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 5 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern
Stand: 10.02.2021
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- VG Gießen, 31.08.2010 – 9 K 695/10.GI
- OVG NRW, 16.06.2015 – 20 A 2235/12Zitiert von 6
- VG Saarland Saarlouis, 24.02.2010 – 5 K 531/09Zitiert von 5
- OVG NRW, 16.09.2025 – 20 A 536/22
- VG Schleswig, 04.12.2023 – 7 B 53/23
- OVG Niedersachsen, 29.07.2019 – 11 ME 218/19Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 5 TierSchNutztV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 TierSchNutztV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Kälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der §§ 6 bis 10 gehalten werden:
1.
Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall ein trockener und weich oder elastisch verformbarer Liegebereich zur Verfügung stehen.
2.
Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.
3.
Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt werden.
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Kälber in Gruppen gehalten werden, und zwar für jeweils längstens eine Stunde im Rahmen des Fütterns mit Milch- oder Milchaustauschertränke, und die Vorrichtungen zum Anbinden oder zum sonstigen Festlegen den Kälbern keine Schmerzen oder vermeidbare Schäden bereiten.