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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 94

BGBl. 2014 I S. 94 · 37.675 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 94 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 94
                                                  Fünfte Verordnung
                               zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung1
                                                             Vom 5. Februar 2014

  Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf Grund
– des § 2a Absatz 1 Nummer 1 bis 4, auch in Verbin-
  dung mit Absatz 3 Nummer 1, jeweils in Verbindung
  mit § 16b Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006
  (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 2a Absatz 3
  durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. Juli

  2013 (BGBl. I S. 2182) eingefügt worden ist, im Ein-
  vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
  und Forschung nach Anhörung der Tierschutzkom-
  mission und
– des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen
  Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz
  von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
  vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der zu-
  letzt durch Artikel 544 der Verordnung vom 31. Okto-
  ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:

                                Artikel 1
  Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006
(BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den

   Abschnitten 6 und 7 durch folgende Angaben er-
   setzt:

1
    Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-
    ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
    ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der
    Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204
    vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der
    Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und
    des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

                    „Abschnitt 6
                Anforderungen an
            das Halten von Kaninchen

§ 31    Anwendungsbereich
§ 32    Allgemeine Anforderungen an Haltungsein-
        richtungen für Kaninchen

§ 33    Besondere Anforderungen an Haltungsein-
        richtungen für Mastkaninchen

§ 34    Besondere Anforderungen an Haltungsein-
        richtungen für Zuchtkaninchen

§ 35    Allgemeine Anforderungen an das Halten
        von Kaninchen
§ 35a   Sachkunde

§ 36    Besondere Anforderungen an das Halten von
        Mastkaninchen
§ 37    Besondere Anforderungen an das Halten von
        Zuchtkaninchen

                    Abschnitt 7
   Anforderungen an das Halten von Pelztieren

§ 38    Verbot der Haltung bestimmter Tiere
§ 39    Anwendungsbereich

§ 40    Anforderungen an Haltungseinrichtungen für
        Pelztiere

§ 41    Allgemeine Anforderungen an das Halten
        von Pelztieren

§ 42    Besondere Anforderungen an das Halten von
        Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden

§ 43    Besondere Anforderungen an das Halten von
        Sumpfbibern und Chinchillas
BGBl. 2014, Seite 95 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 95
                        Abschnitt 8
                 Ordnungswidrigkeiten
               und Schlussbestimmungen

  § 44     Ordnungswidrigkeiten
  § 45     Übergangsregelungen
  § 46     Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 21 werden folgende Nummern 22
     bis 26 eingefügt:

     „22. Kaninchen: Tiere der Art Oryctolagus cuni-
          culus forma domestica;

     23. Zuchtkaninchen: zum Zweck der Zucht ge-
         haltene geschlechtsreife Kaninchen;

     24. Mastkaninchen: Kaninchen, die der Gewin-
         nung von Lebensmitteln dienen, vom Abset-
         zen bis zur Schlachtung;
     25. Häsin: geschlechtsreifes weibliches Kanin-
         chen;
     26. Rammler: geschlechtsreifes männliches Ka-
         ninchen;“.

  b) Die bisherige Nummer 22 wird die neue Num-
     mer 27.

3. In § 3 Absatz 1 und in § 4 Absatz 1 Satz 1 im ein-
   leitenden Satzteil wird jeweils die Angabe „der Ab-
   schnitte 2 bis 6“ durch die Angabe „der Abschnitte 2
   bis 7“ ersetzt.

4. Nach § 30 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:

                       „Abschnitt 6

                    Anforderungen an

                das Halten von Kaninchen

                           § 31

                   Anwendungsbereich
    (1) Kaninchen dürfen, unbeschadet der Anforde-
  rungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vor-
  schriften dieses Abschnitts gehalten werden.

    (2) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht
  anzuwenden

  1. auf das Halten von Kaninchen, die zur Verwen-
     dung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren
     Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu
     wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu wer-
     den und
  2. für die Verwendung von Kaninchen während ei-
     nes Tierversuchs.

                           § 32
                Allgemeine Anforderungen
         an Haltungseinrichtungen für Kaninchen
    (1) Kaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtun-
  gen gehalten werden, die den Anforderungen der
  Absätze 2 bis 10 entsprechen.
     (2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen
  sein, dass Kaninchen nicht mehr als unvermeidbar
  mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen
  ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht. Die
  Form und die Größe der Öffnung der Haltungsein-

richtung müssen gewährleisten, dass ein Kaninchen
herausgenommen werden kann, ohne dass ihm ver-
meidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zuge-
fügt werden.
   (3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss
1. im ganzen Aufenthaltsbereich der Kaninchen
   rutschfest und trittsicher sein und
2. soweit perforierter Boden verwendet wird, im Auf-
   enthaltsbereich der Kaninchen Auftrittsbreiten,
   die mindestens den Spalten- oder Lochweiten
   entsprechen, und höchstens Spalten- oder Loch-
   weiten nach folgender Tabelle aufweisen:

                              maximale Spalten-
          Nutzungsart          oder Lochweite
                                in Millimetern

    Mastkaninchen                    11

    Zuchtkaninchen                   14
                                                   .
   (4) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen
sein, dass jedem Zucht- und Mastkaninchen zusätz-
lich zu der in § 33 Absatz 3 Nummer 1 und 2 oder
§ 34 Absatz 2 Nummer 1 genannten Fläche eine un-
eingeschränkt nutzbare erhöhte Bodenfläche zu-
gänglich ist, die

1. jedem Mastkaninchen mindestens 300, jedem
   Zuchtkaninchen mindestens 600 Quadratzenti-
   meter zur Verfügung stellt,

2. eine Mindestfläche von 1 500, bei Zuchtkanin-
   chen von 1 800 Quadratzentimetern aufweist,

3. mindestens 30 Zentimeter breit und 50, bei

   Zuchtkaninchen 60 Zentimeter lang ist,

4. jeweils mindestens 27 Zentimeter Abstand bei

   Mastkaninchen und jeweils mindestens 35 Zenti-
   meter Abstand bei Zuchtkaninchen vom Boden

   und zur oberen Begrenzung der Haltungseinrich-
   tung aufweist,
5. zu höchstens 15 Prozent perforiert ist und

6. höchstens 40 Prozent der uneingeschränkt nutz-
   baren Bodenfläche beträgt.

Der Bereich unterhalb der erhöhten Bodenfläche
muss so beschaffen sein, dass die Kaninchen sich
gegenseitig ausweichen können.

   (5) Haltungseinrichtungen müssen so ausgestat-
tet sein, dass
1. Hitzestress vermieden und überschüssige Feuch-
   tigkeit abgeleitet wird,
2. bei einer Außentemperatur von über 30 Grad Cel-
   sius im Schatten die Raumtemperatur nicht dau-
   erhaft mehr als 3 Grad Celsius über der Außen-
   temperatur liegt und
3. bei einer Außentemperatur von unter 10 Grad
   Celsius die durchschnittliche relative Luftfeuch-
   tigkeit innerhalb des Kaninchenstalls im Laufe
   von 48 Stunden 70 Prozent nicht überschreitet.
   (6) Der Ammoniakgehalt der Luft, in Kopfhöhe der
Tiere gemessen, soll 10 Kubikzentimeter je Kubik-
meter Luft nicht überschreiten und darf 20 Kubik-
zentimeter je Kubikmeter Luft nicht dauerhaft über-
schreiten.
BGBl. 2014, Seite 96 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 96
       (7) Der Kohlendioxidgehalt der Luft, in Kopfhöhe
     der Tiere gemessen, darf 3 000 Kubikzentimeter je
     Kubikmeter Luft nicht dauerhaft überschreiten.
        (8) Gebäude, in denen Kaninchen gehalten wer-
     den, müssen mit Lichtöffnungen für den Einfall na-

     türlichen Lichts versehen sein, deren Gesamtfläche
     mindestens 5 Prozent der Gebäudegrundfläche ent-
     spricht und die so angeordnet sind, dass eine mög-
     lichst gleichmäßige Verteilung des Lichts über die
     gesamte Gebäudegrundfläche gewährleistet ist.
     Satz 1 gilt nicht für bestehende Gebäude, die vor
     dem 11. August 2014 genehmigt oder in Benutzung
     genommen worden sind und über keine oder keine
     ausreichenden Lichtöffnungen verfügen und bei
     denen auf Grund fehlender technischer oder sons-
     tiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnis-

     mäßig hohem Aufwand der Einfall von natürlichem

     Tageslicht erreicht werden kann, soweit eine Aus-

     leuchtung des Aufenthaltsbereiches der Tiere und
     des Versorgungsbereiches in der Haltungseinrich-

     tung durch eine dem natürlichen Licht so weit
     wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung
     sichergestellt ist.
       (9) Haltungseinrichtungen müssen über einen ab-
     gedunkelten Bereich verfügen, in den sich die Tiere
     zurückziehen können und der so zugänglich und be-
     schaffen ist, dass sich die Tiere gegenseitig auswei-
     chen können.
        (10) Tränken sind so anzubringen oder aufzustel-
     len, dass eine Be- und Durchfeuchtung von Futter,
     Einstreu und des Bodens sowie eine Beeinträch-
     tigung der gehaltenen Tiere weitestgehend vermie-
     den wird. Tränken sind täglich auf Dichtigkeit zu prü-
     fen.

                             § 33
                Besondere Anforderungen an
          Haltungseinrichtungen für Mastkaninchen

       (1) Mastkaninchen dürfen nur in Haltungseinrich-
     tungen gehalten werden, die den Anforderungen der
     Absätze 2 bis 5 entsprechen.

        (2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen

     sein, dass Mastkaninchen, die nach § 36 Absatz 1
     Satz 2 einzeln gehalten werden, andere Kaninchen
     sehen, riechen und hören können.

       (3) Wer Mastkaninchen hält, hat sicherzustellen,
     dass
     1. eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach
        folgender Tabelle zur Verfügung steht:
                                    Fläche in Quadrat-
             Mastkaninchen          zentimetern je Tier

        1. bis 4. Tier                    1 500
        5. bis 10. Tier                   1 000

        11. bis 24. Tier                    850

        ab 25. Tier                         700
                                                          ,
     2. eine Mindestfläche von 8 000 Quadratzentime-
        tern zur Verfügung steht, die mindestens 80 Zen-
        timeter lang und 60 Zentimeter breit ist, und

3. die lichte Höhe der Haltungseinrichtung
   a) über mindestens 70 Prozent der Grundfläche
      mindestens 60 Zentimeter und
   b) an keiner Stelle weniger als 40 Zentimeter

   beträgt.

Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der
Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bo-
denfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneinge-
schränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32
Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von
mehr als 15 Prozent aufweisen.
   (4) Bei portionierter Fütterung muss der Fress-
platz so beschaffen sein, dass alle Mastkaninchen
gleichzeitig fressen können.

   (5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für

jeweils höchstens fünf Mastkaninchen eine Tränk-

stelle vorhanden sein.

                         § 34

           Besondere Anforderungen an
     Haltungseinrichtungen für Zuchtkaninchen
  (1) Zuchtkaninchen dürfen nur in Haltungseinrich-
tungen gehalten werden, die den Anforderungen der
Absätze 2 bis 5 entsprechen.
  (2) Wer Zuchtkaninchen hält, hat sicherzustellen,
dass
1. für jedes Tier eine uneingeschränkt nutzbare Bo-
   denfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung
   steht:
      Durchschnittsgewicht          Fläche in
          in Kilogramm          Quadratzentimetern

    bis 5,5                           6 000
    über 5,5                          7 400
   und

2. die lichte Höhe der Haltungseinrichtung
   a) über mindestens 70 Prozent der Grundfläche
      mindestens 80 Zentimeter und

   b) an keiner Stelle weniger als 60 Zentimeter

   beträgt.

Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der
Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bo-
denfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneinge-
schränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32
Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von
mehr als 15 Prozent aufweisen.
   (3) Jeder Häsin muss zusätzlich zur nutzbaren
Bodenfläche der Haltungseinrichtung mindestens
für einen Zeitraum von einer Woche vor dem voraus-
sichtlichen Wurftermin bis zum Absetzen der Jung-
tiere eine Nestkammer zur Verfügung stehen, die
1. eine Fläche von mindestens 1 000 Quadratzenti-
   metern aufweist,
2. eine Höhe von mindestens 25 Zentimetern auf-
   weist,

3. eine blickdichte Abtrennung zur Haltungseinrich-
   tung hat,
4. einen Nesteingang aufweist, der durch die Häsin
   weitgehend mit Nestbaumaterial abgedeckt wer-
BGBl. 2014, Seite 97 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 97
  den kann oder über eine Zugangsvorrichtung ver-
  fügt, die

  a) der Häsin ein jederzeitiges Aufsuchen und Ver-

     lassen der Nestkammer ermöglicht oder

  b) vom Tierhalter verschlossen und geöffnet wer-

     den kann,

5. über eine Schwelle von mindestens acht Zenti-
   metern Höhe am Übergang zur Haltungseinrich-
   tung verfügt,

6. ausreichend Stroh oder anderes geeignetes Ma-
   terial zur Befriedigung des Nestbauverhaltens der
   Häsin und zur Abdeckung des Nestbereichs bie-
   tet und

7. so angebracht oder beschaffen ist, dass die Hä-

   sin auf diese nicht springen kann.

   (4) Bei portionierter Fütterung muss der Fress-

platz so beschaffen sein, dass alle Zuchtkaninchen

und deren Jungtiere gleichzeitig fressen können.

   (5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für

jedes Zuchtkaninchen eine Tränkstelle vorhanden
sein.

                       § 35
            Allgemeine Anforderungen
           an das Halten von Kaninchen
  (1) Wer Kaninchen hält, hat sicherzustellen, dass

1. alle Kaninchen jederzeit Zugang zu grob struktu-
   riertem Raufutter wie Stroh oder Heu und zu ge-
   eignetem Nagematerial haben,

1a. die Tiere jederzeit Zugang zu Tränkwasser ha-
    ben,
2. Umgruppierungen möglichst vermieden werden,
3. Teile von Haltungseinrichtungen, Ausrüstungen
   oder Geräten, die mit den Kaninchen in Berüh-
   rung kommen, nach jeder vollständigen Räu-
   mung eines abgetrennten Gebäudeteils gereinigt
   und desinfiziert werden,
4. während der Lichtstunden die Beleuchtungs-
   stärke mindestens 40 Lux, in Kopfhöhe der Tiere

   gemessen, beträgt,

5. direkte Sonneinstrahlung vermieden wird,

6. bei Verwendung künstlicher Beleuchtung die
   künstliche Beleuchtung einem 24-Stunden-
   Rhythmus folgt und für mindestens acht Stun-
   den ununterbrochen während der Nacht zurück-
   geschaltet wird, wobei während der Dunkel-
   phase die Beleuchtungsstärke weniger als 0,5
   Lux betragen muss, soweit dies die natürliche
   Beleuchtung zulässt und mindestens so viel

   Licht vorhanden ist, wie die Kaninchen zur Ori-

   entierung brauchen, sowie eine Dämmerphase

   vorgesehen ist, die den Kaninchen ein artgemä-

   ßes Verhalten ermöglicht, und die mindestens 30

   Minuten dauert,

7. in den Fällen der Nummer 6 die Dauer der unun-

   terbrochenen Lichtstunden mit einer Stärke von
   mindestens 40 Lux mindestens acht Stunden
   beträgt und

8. Ausscheidungen der Tiere, die mittels Transport-
   bändern oder entsprechenden Einrichtungen
   aufgefangen oder transportiert werden, mindes-

   tens täglich aus dem Stall entfernt werden.

   (2) Wer Kaninchen hält, hat sicherzustellen, dass

diese mindestens zwei Mal täglich in Augenschein

genommen werden. Lassen Verletzungen oder Ge-
sundheitsstörungen darauf schließen, dass ein Tier
leidet, ist es angemessen zu behandeln oder unver-
züglich zu töten. Soweit es der Gesundheitszustand
eines Tieres erfordert, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.

  (3) Alle Kaninchen sind erforderlichenfalls gegen
Parasiten zu behandeln und in geeigneter Weise
vor Krankheiten, die bei der jeweiligen Haltung übli-
cherweise auftreten und bei den Tieren zu Schmer-

zen, Leiden oder Schäden führen können, zu schüt-

zen.

   (4) Der Halter führt für jede Haltungseinrichtung

seines Betriebs Aufzeichnungen über

1. die Zahl der eingestallten Kaninchen und das Da-

   tum des Einstallens,

2. jede Kontrolle nach Absatz 2, die Zahl der dabei
   verendet aufgefundenen Tiere mit Angabe der je-
   weiligen Ursache des Verendens, soweit bekannt,
3. die Zahl der getöteten Tiere mit Angabe des je-
   weiligen Grundes der Tötung und
4. das Datum der Entfernung von Kaninchen zum
   Verkauf oder zur Schlachtung und ihre Anzahl so-
   wie gegebenenfalls die Zahl der Kaninchen, die
   im Kaninchenstall verbleiben.

Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit ent-
sprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer
Rechtsvorschriften zu führen sind.
   (5) Die Aufzeichnungen nach Absatz 4 Satz 1 sind
ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung min-
destens drei Jahre aufzubewahren und der zustän-
digen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

                        § 35a
                     Sachkunde

  (1) Kaninchen darf nach dem 10. Februar 2015

nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheini-
gung der zuständigen Behörde über seine Sach-
kunde (Sachkundebescheinigung) ist.

   (2) Die Sachkundebescheinigung wird von der
zuständigen Behörde auf Antrag erteilt, wenn die
Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung
nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewiesen
worden ist oder wenn die zuständige Behörde von
einer Prüfung absieht.

   (3) Auf Antrag führt die zuständige Behörde eine

Prüfung der Sachkunde durch einen Tierarzt durch.

Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und

einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil

schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung er-

streckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:

1. im Bereich der Kenntnisse:

   a) bedarfsgerechte Versorgung der Kaninchen
      mit Futter und Wasser,
BGBl. 2014, Seite 98 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 98
       b) Grundkenntnisse der Anatomie und Physiolo-
          gie der Kaninchen,
       c) Grundkenntnisse des Verhaltens von Kanin-
          chen,
       d) tierschutzrechtliche Vorschriften,

       e) Anzeichen von Gesundheitsstörungen, Verhal-
          tensstörungen oder Stress bei Kaninchen und
          mögliche Gegenmaßnahmen,
       f) Notbehandlung von Kaninchen, Notschlach-
          tung und Tötung,

       g) Maßnahmen, mit denen dem Ausbruch und

          der Verbreitung von Krankheiten vorgebeugt

          werden kann;

     2. im Bereich der Fertigkeiten:
       a) sorgsamer Umgang mit Kaninchen,
       b) Einfangen, Verladen und Befördern von Kanin-
          chen,

       c) tierschutzgerechte Tötung.

        (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im
     theoretischen und praktischen Teil mindestens eine
     ausreichende Leistung erbracht worden ist.

        (5) Die zuständige Behörde kann von einer Prü-
     fung absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse
     und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von
     Kaninchen nachweist durch

     1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in
        den Berufen Tierwirt oder Tierwirtin oder Landwirt
        oder Landwirtin,

     2. ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstu-
        dium oder Fachhochschulstudium im Bereich
        der Landwirtschaft oder Tiermedizin,
     3. den Nachweis, dass er mindestens drei Jahre ei-
        genverantwortlich und ohne tierschutzrechtliche
        Beanstandung einen Kaninchenbestand gehalten
        hat oder
     4. eine Bescheinigung, mit der der erfolgreiche Ab-
        schluss einer von der zuständigen Behörde als
        gleichwertig anerkannten Prüfung belegt wird.

        (6) Personen, die einen Nachweis der Sachkunde
     nach Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat der
     Europäischen Union, der Türkei oder einem Ver-

     tragsstaat des Abkommens über den Europäischen

     Wirtschaftsraum erworben haben, bedürfen keiner

     Prüfung, soweit der Nachweis der Sachkunde den

     Anforderungen nach Absatz 3 entspricht.

        (7) Der Halter der Kaninchen hat sicherzustellen,
     dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und

     Verladen der Kaninchen angestellten oder beschäf-

     tigten Personen in tierschutzrelevanten Kenntnissen

     nach Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 und Fertigkeiten

     nach Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 angewiesen und

     angeleitet werden.

                             § 36
                  Besondere Anforderungen
              an das Halten von Mastkaninchen
       (1) Mastkaninchen dürfen nicht einzeln gehalten
     werden. Abweichend von Satz 1 ist eine Einzelhal-
     tung zulässig, wenn gesundheitliche oder verhal-

tensbedingte Gründe bei einem Kaninchen dies er-
fordern.
   (2) Der Halter eines Mastkaninchenbestandes be-
rechnet die tägliche Mortalitätsrate jedes Masttages
sowie die kumulative tägliche Mortalitätsrate. Die
tägliche Mortalitätsrate ist die Zahl der an einem
Tag in einem Mastkaninchenbestand verendeten so-
wie der an diesem Tag auf Grund von Krankheiten
oder aus anderen Gründen getöteten Mastkanin-
chen, geteilt durch die Zahl der sich an diesem Tag
in dem betreffenden Mastkaninchenbestand befin-
denden Mastkaninchen, multipliziert mit 100. Die

zum Zweck der Schlachtung ausgestallten Mastka-

ninchen werden bei der Berechnung der täglichen

Mortalitätsrate nicht berücksichtigt. Die kumulative
tägliche Mortalitätsrate ist die Summe der täglichen
Mortalitätsraten während eines Mastdurchgangs.
   (3) Erreicht die kumulative tägliche Mortalitätsrate
eines Mastdurchgangs nach Absatz 2 einen Wert
von über 10 Prozent, hat der Tierhalter

1. unverzüglich die Ursache durch einen Tierarzt
   feststellen zu lassen,

2. die Mastkaninchen des Bestandes tierärztlich un-
   tersuchen und erforderlichenfalls behandeln zu
   lassen und

3. Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundheits-
   zustandes der Mastkaninchen des Bestandes
   durchzuführen.

   (4) Über die Mortalitätsraten nach Absatz 2 sowie
die Ursachen nach Absatz 3 Nummer 1 und die
Maßnahmen nach Absatz 3 Nummer 3 führt der Hal-
ter für jeden Mastkaninchenbestand Aufzeichnun-
gen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem
Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens
drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Be-
hörde auf Verlangen vorzulegen.

                         § 37
             Besondere Anforderungen
         an das Halten von Zuchtkaninchen

  (1) Die Besamung oder das Decken der Häsin
darf frühestens am 11. Tag nach der Geburt der
Jungtiere des vorhergegangenen Wurfes erfolgen.

   (2) Jungtiere dürfen erst im Alter von über 28 Ta-

gen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 darf

ein Jungtier oder ein Wurf früher abgesetzt werden,

wenn dies nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des

Muttertieres oder des Jungtieres vor Schmerzen,
Leiden oder Schäden erforderlich ist.

   (3) Der Halter eines Zuchtkaninchenbestandes

berechnet die tägliche Mortalitätsrate jedes Tages

sowie die kumulative tägliche Mortalitätsrate ge-

trennt für Zuchtkaninchen und Jungtiere. § 36 Ab-

satz 2 Satz 2 und 3 gilt für Zuchtkaninchen und

Jungtiere entsprechend. Die kumulative tägliche
Mortalitätsrate ist die Summe der täglichen Mortali-
tätsraten während eines Jahres.
   (4) § 36 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass die in § 36 Absatz 3 vorgesehenen
Pflichten des Tierhalters bei Jungtieren erst ab Errei-
chen einer Mortalitätsrate mit einem Wert von über
12 Prozent zu erfüllen sind.
BGBl. 2014, Seite 99 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 99
     (5) Der Halter führt für jeden Zuchtkaninchenbe-
  stand zusätzliche Aufzeichnungen über den Zucht-
  verlauf, insbesondere über

  1. die Zahl der Würfe pro Häsin und die Zahl der
     Jungtiere pro Wurf sowie das jeweilige Datum
     des Wurfs,
  2. die Anzahl lebend geborener Jungtiere,
  3. die Anzahl lebend abgesetzter Jungtiere und

  4. die jeweiligen Zeitpunkte des Besamens oder

     Deckens einer Häsin.

  Die Aufzeichnungen nach § 35 Absatz 4 Satz 1

  Nummer 1 erfolgen getrennt nach Häsinnen und

  Rammlern. § 35 Absatz 5 gilt entsprechend.“

5. Die bisherigen Abschnitte 6 und 7 werden die neuen
   Abschnitte 7 und 8.
6. Die bisherigen §§ 31 bis 39 werden die neuen §§ 38
   bis 46.
7. In dem neuen § 38 wird die Angabe „§ 2 Nummer 22“
   durch die Angabe „§ 2 Nummer 28“ ersetzt.

8. Der neue § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  0a) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 4
      Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“ die Wörter „oder § 35 Ab-
      satz 2 Satz 2 oder Satz 3“ eingefügt.

  a) Nach Nummer 36 werden folgende Nummern 37
     bis 46 eingefügt:

      „37. entgegen § 32 Absatz 1 in Verbindung mit
           Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1,
           Absatz 5, 6, 7 oder Absatz 8 oder entgegen
           § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 3
           Satz 2, Absatz 4 oder Absatz 5 oder entge-
           gen § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
           satz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, 2,
           3 oder Nummer 5, Absatz 4 oder Absatz 5
           oder entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 ein Ka-
           ninchen hält,

      38. entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
          oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1 Num-
          mer 1 nicht sicherstellt, dass eine dort ge-
          nannte Bodenfläche zur Verfügung steht,
      39. entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
          nicht sicherstellt, dass eine dort genannte
          vorgesehene Mindestfläche zur Verfügung
          steht,
      40. entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3
          oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1 Num-
          mer 2 nicht sicherstellt, dass eine Haltungs-
          einrichtung die dort genannte Höhe auf-
          weist,

      41. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 1 nicht
          sicherstellt, dass ein Kaninchen jederzeit
          Zugang zu grob strukturiertem Raufutter
          und zu Nagematerial hat,

      41a. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 4 nicht

           sicherstellt, dass während der Lichtstunden
           die Beleuchtungsstärke mindestens 40 Lux,
           in Kopfhöhe der Tiere gemessen, beträgt,

      42. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 6 nicht
          sicherstellt, dass bei Verwendung künstli-
          cher Beleuchtung die künstliche Beleuch-
          tung für mindestens acht Stunden ununter-

         brochen während der Nacht zurückgeschal-
         tet wird,

    42a. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 7 nicht
         sicherstellt, dass die Dauer der ununterbro-
         chenen Lichtstunden mit einer Stärke von
         mindestens 40 Lux mindestens acht Stun-
         den beträgt,
    42b. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 nicht sicher-
         stellt, dass die Kaninchen in der dort ge-

         nannten Weise in Augenschein genommen

         werden,

    43. entgegen § 35 Absatz 4 Satz 1, § 36 Ab-

        satz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 37

        Absatz 4, oder § 37 Absatz 5 Satz 1 oder
        Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig
        oder nicht vollständig führt,
    44. entgegen § 35 Absatz 5, auch in Verbindung
        mit § 37 Absatz 5 Satz 3, oder § 36 Absatz 4
        Satz 2, auch in Verbindung mit § 37 Ab-
        satz 4, eine Aufzeichnung nicht oder nicht
        mindestens drei Jahre aufbewahrt oder

        nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

    44a. entgegen § 35a Absatz 1 ein Kaninchen
         hält,

    44b. entgegen § 35 Absatz 7 nicht sicherstellt,
         dass eine dort genannte Person in den dort
         genannten Kenntnissen und Fertigkeiten
         angewiesen und angeleitet wird,

    45. entgegen § 36 Absatz 3 Nummer 1, auch in
        Verbindung mit § 37 Absatz 4, eine Ursache
        nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,
    45a. entgegen § 37 Absatz 1 eine Häsin besamt
         oder deckt,

    46. entgegen § 37 Absatz 2 Satz 1 ein Jungtier
        absetzt,“.

b) Die bisherigen Nummern 37 bis 44 werden die
   neuen Nummern 47 bis 54 und wie folgt geän-
   dert:
    aa) In der neuen Nummer 47 wird die Angabe
        „§ 33 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 40 Ab-
        satz 1“ ersetzt.
    bb) In der neuen Nummer 48 wird die Angabe
        „§ 34 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe
        „§ 41 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
    cc) In der neuen Nummer 49 wird die Angabe
        „§ 34 Absatz 1 Nummer 3“ durch die Angabe
        „§ 41 Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.

    dd) In der neuen Nummer 50 wird die Angabe
        „§ 34 Absatz 1 Nummer 5“ durch die Angabe
        „§ 41 Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt.

    ee) In der neuen Nummer 51 wird die Angabe
        „§ 34 Absatz 1 Nummer 6“ durch die Angabe

        „§ 41 Absatz 1 Nummer 6“ ersetzt.

    ff) In der neuen Nummer 52 wird die Angabe
        „§ 34 Absatz 1 Nummer 7“ durch die Angabe
        „§ 41 Absatz 1 Nummer 7“ ersetzt.

    gg) In der neuen Nummer 53 wird die Angabe
        „§ 35 Satz 1“ durch die Angabe „§ 42 Satz 1“
        ersetzt.
BGBl. 2014, Seite 100 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 100
      hh) In der neuen Nummer 54 wird die Angabe
          „§ 36“ durch die Angabe „§ 43“ ersetzt.
9. Der neue § 45 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 16 werden folgende Absätze 17
     bis 29 eingefügt:

        „(17) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbin-
      dung mit Absatz 3 Nummer 2 dürfen Kaninchen in
      Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August
      2014 bereits genehmigt oder in Benutzung ge-
      nommen worden sind,

      1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019
         gehalten werden;

      2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024
         gehalten werden, wenn den Kaninchen spä-
         testens bis zum Ablauf des in Nummer 1 ge-
         nannten Zeitpunkts eine Fläche zur Verfügung
         steht, die Auftrittsbreiten nach § 32 Absatz 3
         Nummer 2 und Spalten- oder Lochweiten nach

         § 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist und mindes-
         tens ein Drittel der uneingeschränkt nutzbaren
         Bodenfläche nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Num-
         mer 1 oder § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
         beträgt.
         (18) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbin-
      dung mit Absatz 4 dürfen Kaninchen in Haltungs-
      einrichtungen, die vor dem 11. August 2014 be-
      reits genehmigt oder in Benutzung genommen
      worden sind,
      1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019
         gehalten werden;
      2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024
         gehalten werden, wenn für jedes Kaninchen
         spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1
         genannten Zeitpunkts mindestens eine unein-
         geschränkt nutzbare Bodenfläche nach fol-
         gender Tabelle zur Verfügung steht:

                                   Fläche in
            Nutzungsart
                               Quadratzentimetern

         Mast                        1 000
         Zucht                       4 000
                                                      .
         (19) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbin-
      dung mit Absatz 5 dürfen Kaninchen in Haltungs-
      einrichtungen, die vor dem 11. August 2014 be-
      reits genehmigt oder in Benutzung genommen
      worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Feb-
      ruar 2019 gehalten werden.
         (20) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbin-
      dung mit Absatz 6 dürfen Kaninchen in Haltungs-
      einrichtungen, die vor dem 11. August 2014 be-
      reits genehmigt oder in Benutzung genommen
      worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Feb-
      ruar 2019 gehalten werden.
         (21) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbin-
      dung mit Absatz 7 dürfen Kaninchen in Haltungs-
      einrichtungen, die vor dem 11. August 2014 be-
      reits genehmigt oder in Benutzung genommen
      worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Feb-
      ruar 2019 gehalten werden.
        (22) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbin-
      dung mit Absatz 8 Satz 1 dürfen Kaninchen in

Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August
2014 bereits genehmigt oder in Benutzung ge-
nommen worden sind, noch bis zum Ablauf des
10. Februar 2024 gehalten werden.

  (23) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 dürfen Mast-
kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem
11. August 2014 bereits genehmigt oder in Be-
nutzung genommen worden sind,

1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 ge-
   halten werden;

2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 ge-
   halten werden, wenn für jedes Mastkaninchen
   spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1
   genannten Zeitpunkts mindestens eine unein-
   geschränkt nutzbare Bodenfläche nach fol-
   gender Tabelle zur Verfügung steht:

                             Fläche in
     Mastkaninchen
                         Quadratzentimetern
    1. bis 10. Tier            1 000

    ab 11. Tier                  700
                                               .
  (24) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dürfen Mast-
kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem
11. August 2014 bereits genehmigt oder in Be-
nutzung genommen worden sind,
1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019
   gehalten werden;
2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024
   gehalten werden, wenn spätestens bis zum
   Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeit-
   punkts den Kaninchen eine Mindestfläche
   von 4 000 Quadratzentimetern zur Verfügung
   steht.
  (25) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbin-

dung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 dürfen Mast-
kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem
11. August 2014 bereits genehmigt oder in Be-
nutzung genommen worden sind, noch bis zum
Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden.
   (25a) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 3 Satz 2 dürfen Mastkaninchen
in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August
2014 bereits genehmigt oder in Benutzung ge-
nommen worden sind,
1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019
   gehalten werden;
2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024
   gehalten werden, wenn den Mastkaninchen
   spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1
   genannten Zeitpunkts eine Fläche zur Ver-
   fügung steht, die Auftrittsbreiten nach § 32
   Absatz 3 Nummer 2 und Spalten- oder Loch-
   weiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist
   und mindestens ein Drittel der uneinge-
   schränkt nutzbaren Bodenfläche nach § 33
   Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 beträgt.
  (26) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 dürfen
Zuchtkaninchen in Haltungseinrichtungen, die
BGBl. 2014, Seite 101 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 101
vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder
in Benutzung genommen worden sind,
1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019
   gehalten werden;
2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024
   gehalten werden, wenn spätestens bis zum
   Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeit-
   punkts für jedes Zuchtkaninchen mindestens
   eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche
   von 4 000 Quadratzentimetern zur Verfügung
   steht.
   (27) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 dürfen
Zuchtkaninchen in Haltungseinrichtungen, die
vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder
in Benutzung genommen worden sind, noch bis
zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten wer-
den.

   (27a) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 2 Satz 2 dürfen Zuchtkaninchen
in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August

2014 bereits genehmigt oder in Benutzung ge-
nommen worden sind,
1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019
   gehalten werden;

2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024
   gehalten werden, wenn den Zuchtkaninchen
   spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1

   genannten Zeitpunkts eine Fläche zur Ver-
   fügung steht, die Auftrittsbreiten nach § 32
   Absatz 3 Nummer 2 und Spalten- oder Loch-

         weiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist
         und mindestens ein Drittel der uneinge-
         schränkt nutzbaren Bodenfläche nach § 34
         Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt.
         (28) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbin-
      dung mit Absatz 3 Nummer 1, 2 und 5 dürfen
      Zuchtkaninchen in Haltungseinrichtungen, die
      vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder
      in Benutzung genommen worden sind, noch bis
      zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten wer-
      den.
         (29) Abweichend von § 36 Absatz 1 Satz 1 dür-
      fen Mastkaninchen in Haltungseinrichtungen, die
      vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder
      in Benutzung genommen worden sind, noch bis
      zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten wer-
      den.“

   b) Die bisherigen Absätze 17 bis 19 werden die
      neuen Absätze 30 bis 32.

                       Artikel 2

   Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut der Tierschutz-Nutztierhal-
tungsverordnung in der vom 11. August 2014 an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.

                       Artikel 3

  Diese Verordnung tritt sechs Monate nach der Ver-
kündung in Kraft.
                         Der Bundesrat hat zugestimmt.
                         Bonn, den 5. Februar 2014
                                  Der Bundesminister
                           für Ernährung und Landwirtschaft
                                  Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 94. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes dbd9708e08712a05….