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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 94
BGBl. 2014 I S. 94 · 37.675 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Fünfte Verordnung
zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung1
Vom 5. Februar 2014
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf Grund
– des § 2a Absatz 1 Nummer 1 bis 4, auch in Verbin-
dung mit Absatz 3 Nummer 1, jeweils in Verbindung
mit § 16b Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006
(BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 2a Absatz 3
durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. Juli
2013 (BGBl. I S. 2182) eingefügt worden ist, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung nach Anhörung der Tierschutzkom-
mission und
– des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen
Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz
von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der zu-
letzt durch Artikel 544 der Verordnung vom 31. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:
Artikel 1
Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006
(BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
Abschnitten 6 und 7 durch folgende Angaben er-
setzt:
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204
vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
„Abschnitt 6
Anforderungen an
das Halten von Kaninchen
§ 31 Anwendungsbereich
§ 32 Allgemeine Anforderungen an Haltungsein-
richtungen für Kaninchen
§ 33 Besondere Anforderungen an Haltungsein-
richtungen für Mastkaninchen
§ 34 Besondere Anforderungen an Haltungsein-
richtungen für Zuchtkaninchen
§ 35 Allgemeine Anforderungen an das Halten
von Kaninchen
§ 35a Sachkunde
§ 36 Besondere Anforderungen an das Halten von
Mastkaninchen
§ 37 Besondere Anforderungen an das Halten von
Zuchtkaninchen
Abschnitt 7
Anforderungen an das Halten von Pelztieren
§ 38 Verbot der Haltung bestimmter Tiere
§ 39 Anwendungsbereich
§ 40 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für
Pelztiere
§ 41 Allgemeine Anforderungen an das Halten
von Pelztieren
§ 42 Besondere Anforderungen an das Halten von
Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden
§ 43 Besondere Anforderungen an das Halten von
Sumpfbibern und Chinchillas

Abschnitt 8
Ordnungswidrigkeiten
und Schlussbestimmungen
§ 44 Ordnungswidrigkeiten
§ 45 Übergangsregelungen
§ 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 21 werden folgende Nummern 22
bis 26 eingefügt:
„22. Kaninchen: Tiere der Art Oryctolagus cuni-
culus forma domestica;
23. Zuchtkaninchen: zum Zweck der Zucht ge-
haltene geschlechtsreife Kaninchen;
24. Mastkaninchen: Kaninchen, die der Gewin-
nung von Lebensmitteln dienen, vom Abset-
zen bis zur Schlachtung;
25. Häsin: geschlechtsreifes weibliches Kanin-
chen;
26. Rammler: geschlechtsreifes männliches Ka-
ninchen;“.
b) Die bisherige Nummer 22 wird die neue Num-
mer 27.
3. In § 3 Absatz 1 und in § 4 Absatz 1 Satz 1 im ein-
leitenden Satzteil wird jeweils die Angabe „der Ab-
schnitte 2 bis 6“ durch die Angabe „der Abschnitte 2
bis 7“ ersetzt.
4. Nach § 30 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
„Abschnitt 6
Anforderungen an
das Halten von Kaninchen
§ 31
Anwendungsbereich
(1) Kaninchen dürfen, unbeschadet der Anforde-
rungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vor-
schriften dieses Abschnitts gehalten werden.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht
anzuwenden
1. auf das Halten von Kaninchen, die zur Verwen-
dung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren
Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu
wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu wer-
den und
2. für die Verwendung von Kaninchen während ei-
nes Tierversuchs.
§ 32
Allgemeine Anforderungen
an Haltungseinrichtungen für Kaninchen
(1) Kaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtun-
gen gehalten werden, die den Anforderungen der
Absätze 2 bis 10 entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen
sein, dass Kaninchen nicht mehr als unvermeidbar
mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen
ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht. Die
Form und die Größe der Öffnung der Haltungsein-
richtung müssen gewährleisten, dass ein Kaninchen
herausgenommen werden kann, ohne dass ihm ver-
meidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zuge-
fügt werden.
(3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss
1. im ganzen Aufenthaltsbereich der Kaninchen
rutschfest und trittsicher sein und
2. soweit perforierter Boden verwendet wird, im Auf-
enthaltsbereich der Kaninchen Auftrittsbreiten,
die mindestens den Spalten- oder Lochweiten
entsprechen, und höchstens Spalten- oder Loch-
weiten nach folgender Tabelle aufweisen:
maximale Spalten-
Nutzungsart oder Lochweite
in Millimetern
Mastkaninchen 11
Zuchtkaninchen 14
.
(4) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen
sein, dass jedem Zucht- und Mastkaninchen zusätz-
lich zu der in § 33 Absatz 3 Nummer 1 und 2 oder
§ 34 Absatz 2 Nummer 1 genannten Fläche eine un-
eingeschränkt nutzbare erhöhte Bodenfläche zu-
gänglich ist, die
1. jedem Mastkaninchen mindestens 300, jedem
Zuchtkaninchen mindestens 600 Quadratzenti-
meter zur Verfügung stellt,
2. eine Mindestfläche von 1 500, bei Zuchtkanin-
chen von 1 800 Quadratzentimetern aufweist,
3. mindestens 30 Zentimeter breit und 50, bei
Zuchtkaninchen 60 Zentimeter lang ist,
4. jeweils mindestens 27 Zentimeter Abstand bei
Mastkaninchen und jeweils mindestens 35 Zenti-
meter Abstand bei Zuchtkaninchen vom Boden
und zur oberen Begrenzung der Haltungseinrich-
tung aufweist,
5. zu höchstens 15 Prozent perforiert ist und
6. höchstens 40 Prozent der uneingeschränkt nutz-
baren Bodenfläche beträgt.
Der Bereich unterhalb der erhöhten Bodenfläche
muss so beschaffen sein, dass die Kaninchen sich
gegenseitig ausweichen können.
(5) Haltungseinrichtungen müssen so ausgestat-
tet sein, dass
1. Hitzestress vermieden und überschüssige Feuch-
tigkeit abgeleitet wird,
2. bei einer Außentemperatur von über 30 Grad Cel-
sius im Schatten die Raumtemperatur nicht dau-
erhaft mehr als 3 Grad Celsius über der Außen-
temperatur liegt und
3. bei einer Außentemperatur von unter 10 Grad
Celsius die durchschnittliche relative Luftfeuch-
tigkeit innerhalb des Kaninchenstalls im Laufe
von 48 Stunden 70 Prozent nicht überschreitet.
(6) Der Ammoniakgehalt der Luft, in Kopfhöhe der
Tiere gemessen, soll 10 Kubikzentimeter je Kubik-
meter Luft nicht überschreiten und darf 20 Kubik-
zentimeter je Kubikmeter Luft nicht dauerhaft über-
schreiten.

(7) Der Kohlendioxidgehalt der Luft, in Kopfhöhe
der Tiere gemessen, darf 3 000 Kubikzentimeter je
Kubikmeter Luft nicht dauerhaft überschreiten.
(8) Gebäude, in denen Kaninchen gehalten wer-
den, müssen mit Lichtöffnungen für den Einfall na-
türlichen Lichts versehen sein, deren Gesamtfläche
mindestens 5 Prozent der Gebäudegrundfläche ent-
spricht und die so angeordnet sind, dass eine mög-
lichst gleichmäßige Verteilung des Lichts über die
gesamte Gebäudegrundfläche gewährleistet ist.
Satz 1 gilt nicht für bestehende Gebäude, die vor
dem 11. August 2014 genehmigt oder in Benutzung
genommen worden sind und über keine oder keine
ausreichenden Lichtöffnungen verfügen und bei
denen auf Grund fehlender technischer oder sons-
tiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnis-
mäßig hohem Aufwand der Einfall von natürlichem
Tageslicht erreicht werden kann, soweit eine Aus-
leuchtung des Aufenthaltsbereiches der Tiere und
des Versorgungsbereiches in der Haltungseinrich-
tung durch eine dem natürlichen Licht so weit
wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung
sichergestellt ist.
(9) Haltungseinrichtungen müssen über einen ab-
gedunkelten Bereich verfügen, in den sich die Tiere
zurückziehen können und der so zugänglich und be-
schaffen ist, dass sich die Tiere gegenseitig auswei-
chen können.
(10) Tränken sind so anzubringen oder aufzustel-
len, dass eine Be- und Durchfeuchtung von Futter,
Einstreu und des Bodens sowie eine Beeinträch-
tigung der gehaltenen Tiere weitestgehend vermie-
den wird. Tränken sind täglich auf Dichtigkeit zu prü-
fen.
§ 33
Besondere Anforderungen an
Haltungseinrichtungen für Mastkaninchen
(1) Mastkaninchen dürfen nur in Haltungseinrich-
tungen gehalten werden, die den Anforderungen der
Absätze 2 bis 5 entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen
sein, dass Mastkaninchen, die nach § 36 Absatz 1
Satz 2 einzeln gehalten werden, andere Kaninchen
sehen, riechen und hören können.
(3) Wer Mastkaninchen hält, hat sicherzustellen,
dass
1. eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach
folgender Tabelle zur Verfügung steht:
Fläche in Quadrat-
Mastkaninchen zentimetern je Tier
1. bis 4. Tier 1 500
5. bis 10. Tier 1 000
11. bis 24. Tier 850
ab 25. Tier 700
,
2. eine Mindestfläche von 8 000 Quadratzentime-
tern zur Verfügung steht, die mindestens 80 Zen-
timeter lang und 60 Zentimeter breit ist, und
3. die lichte Höhe der Haltungseinrichtung
a) über mindestens 70 Prozent der Grundfläche
mindestens 60 Zentimeter und
b) an keiner Stelle weniger als 40 Zentimeter
beträgt.
Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der
Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bo-
denfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneinge-
schränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32
Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von
mehr als 15 Prozent aufweisen.
(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fress-
platz so beschaffen sein, dass alle Mastkaninchen
gleichzeitig fressen können.
(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für
jeweils höchstens fünf Mastkaninchen eine Tränk-
stelle vorhanden sein.
§ 34
Besondere Anforderungen an
Haltungseinrichtungen für Zuchtkaninchen
(1) Zuchtkaninchen dürfen nur in Haltungseinrich-
tungen gehalten werden, die den Anforderungen der
Absätze 2 bis 5 entsprechen.
(2) Wer Zuchtkaninchen hält, hat sicherzustellen,
dass
1. für jedes Tier eine uneingeschränkt nutzbare Bo-
denfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung
steht:
Durchschnittsgewicht Fläche in
in Kilogramm Quadratzentimetern
bis 5,5 6 000
über 5,5 7 400
und
2. die lichte Höhe der Haltungseinrichtung
a) über mindestens 70 Prozent der Grundfläche
mindestens 80 Zentimeter und
b) an keiner Stelle weniger als 60 Zentimeter
beträgt.
Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der
Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bo-
denfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneinge-
schränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32
Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von
mehr als 15 Prozent aufweisen.
(3) Jeder Häsin muss zusätzlich zur nutzbaren
Bodenfläche der Haltungseinrichtung mindestens
für einen Zeitraum von einer Woche vor dem voraus-
sichtlichen Wurftermin bis zum Absetzen der Jung-
tiere eine Nestkammer zur Verfügung stehen, die
1. eine Fläche von mindestens 1 000 Quadratzenti-
metern aufweist,
2. eine Höhe von mindestens 25 Zentimetern auf-
weist,
3. eine blickdichte Abtrennung zur Haltungseinrich-
tung hat,
4. einen Nesteingang aufweist, der durch die Häsin
weitgehend mit Nestbaumaterial abgedeckt wer-

den kann oder über eine Zugangsvorrichtung ver-
fügt, die
a) der Häsin ein jederzeitiges Aufsuchen und Ver-
lassen der Nestkammer ermöglicht oder
b) vom Tierhalter verschlossen und geöffnet wer-
den kann,
5. über eine Schwelle von mindestens acht Zenti-
metern Höhe am Übergang zur Haltungseinrich-
tung verfügt,
6. ausreichend Stroh oder anderes geeignetes Ma-
terial zur Befriedigung des Nestbauverhaltens der
Häsin und zur Abdeckung des Nestbereichs bie-
tet und
7. so angebracht oder beschaffen ist, dass die Hä-
sin auf diese nicht springen kann.
(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fress-
platz so beschaffen sein, dass alle Zuchtkaninchen
und deren Jungtiere gleichzeitig fressen können.
(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für
jedes Zuchtkaninchen eine Tränkstelle vorhanden
sein.
§ 35
Allgemeine Anforderungen
an das Halten von Kaninchen
(1) Wer Kaninchen hält, hat sicherzustellen, dass
1. alle Kaninchen jederzeit Zugang zu grob struktu-
riertem Raufutter wie Stroh oder Heu und zu ge-
eignetem Nagematerial haben,
1a. die Tiere jederzeit Zugang zu Tränkwasser ha-
ben,
2. Umgruppierungen möglichst vermieden werden,
3. Teile von Haltungseinrichtungen, Ausrüstungen
oder Geräten, die mit den Kaninchen in Berüh-
rung kommen, nach jeder vollständigen Räu-
mung eines abgetrennten Gebäudeteils gereinigt
und desinfiziert werden,
4. während der Lichtstunden die Beleuchtungs-
stärke mindestens 40 Lux, in Kopfhöhe der Tiere
gemessen, beträgt,
5. direkte Sonneinstrahlung vermieden wird,
6. bei Verwendung künstlicher Beleuchtung die
künstliche Beleuchtung einem 24-Stunden-
Rhythmus folgt und für mindestens acht Stun-
den ununterbrochen während der Nacht zurück-
geschaltet wird, wobei während der Dunkel-
phase die Beleuchtungsstärke weniger als 0,5
Lux betragen muss, soweit dies die natürliche
Beleuchtung zulässt und mindestens so viel
Licht vorhanden ist, wie die Kaninchen zur Ori-
entierung brauchen, sowie eine Dämmerphase
vorgesehen ist, die den Kaninchen ein artgemä-
ßes Verhalten ermöglicht, und die mindestens 30
Minuten dauert,
7. in den Fällen der Nummer 6 die Dauer der unun-
terbrochenen Lichtstunden mit einer Stärke von
mindestens 40 Lux mindestens acht Stunden
beträgt und
8. Ausscheidungen der Tiere, die mittels Transport-
bändern oder entsprechenden Einrichtungen
aufgefangen oder transportiert werden, mindes-
tens täglich aus dem Stall entfernt werden.
(2) Wer Kaninchen hält, hat sicherzustellen, dass
diese mindestens zwei Mal täglich in Augenschein
genommen werden. Lassen Verletzungen oder Ge-
sundheitsstörungen darauf schließen, dass ein Tier
leidet, ist es angemessen zu behandeln oder unver-
züglich zu töten. Soweit es der Gesundheitszustand
eines Tieres erfordert, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.
(3) Alle Kaninchen sind erforderlichenfalls gegen
Parasiten zu behandeln und in geeigneter Weise
vor Krankheiten, die bei der jeweiligen Haltung übli-
cherweise auftreten und bei den Tieren zu Schmer-
zen, Leiden oder Schäden führen können, zu schüt-
zen.
(4) Der Halter führt für jede Haltungseinrichtung
seines Betriebs Aufzeichnungen über
1. die Zahl der eingestallten Kaninchen und das Da-
tum des Einstallens,
2. jede Kontrolle nach Absatz 2, die Zahl der dabei
verendet aufgefundenen Tiere mit Angabe der je-
weiligen Ursache des Verendens, soweit bekannt,
3. die Zahl der getöteten Tiere mit Angabe des je-
weiligen Grundes der Tötung und
4. das Datum der Entfernung von Kaninchen zum
Verkauf oder zur Schlachtung und ihre Anzahl so-
wie gegebenenfalls die Zahl der Kaninchen, die
im Kaninchenstall verbleiben.
Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit ent-
sprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer
Rechtsvorschriften zu führen sind.
(5) Die Aufzeichnungen nach Absatz 4 Satz 1 sind
ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung min-
destens drei Jahre aufzubewahren und der zustän-
digen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 35a
Sachkunde
(1) Kaninchen darf nach dem 10. Februar 2015
nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheini-
gung der zuständigen Behörde über seine Sach-
kunde (Sachkundebescheinigung) ist.
(2) Die Sachkundebescheinigung wird von der
zuständigen Behörde auf Antrag erteilt, wenn die
Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung
nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewiesen
worden ist oder wenn die zuständige Behörde von
einer Prüfung absieht.
(3) Auf Antrag führt die zuständige Behörde eine
Prüfung der Sachkunde durch einen Tierarzt durch.
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und
einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil
schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung er-
streckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
1. im Bereich der Kenntnisse:
a) bedarfsgerechte Versorgung der Kaninchen
mit Futter und Wasser,

b) Grundkenntnisse der Anatomie und Physiolo-
gie der Kaninchen,
c) Grundkenntnisse des Verhaltens von Kanin-
chen,
d) tierschutzrechtliche Vorschriften,
e) Anzeichen von Gesundheitsstörungen, Verhal-
tensstörungen oder Stress bei Kaninchen und
mögliche Gegenmaßnahmen,
f) Notbehandlung von Kaninchen, Notschlach-
tung und Tötung,
g) Maßnahmen, mit denen dem Ausbruch und
der Verbreitung von Krankheiten vorgebeugt
werden kann;
2. im Bereich der Fertigkeiten:
a) sorgsamer Umgang mit Kaninchen,
b) Einfangen, Verladen und Befördern von Kanin-
chen,
c) tierschutzgerechte Tötung.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im
theoretischen und praktischen Teil mindestens eine
ausreichende Leistung erbracht worden ist.
(5) Die zuständige Behörde kann von einer Prü-
fung absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse
und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von
Kaninchen nachweist durch
1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in
den Berufen Tierwirt oder Tierwirtin oder Landwirt
oder Landwirtin,
2. ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstu-
dium oder Fachhochschulstudium im Bereich
der Landwirtschaft oder Tiermedizin,
3. den Nachweis, dass er mindestens drei Jahre ei-
genverantwortlich und ohne tierschutzrechtliche
Beanstandung einen Kaninchenbestand gehalten
hat oder
4. eine Bescheinigung, mit der der erfolgreiche Ab-
schluss einer von der zuständigen Behörde als
gleichwertig anerkannten Prüfung belegt wird.
(6) Personen, die einen Nachweis der Sachkunde
nach Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, der Türkei oder einem Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erworben haben, bedürfen keiner
Prüfung, soweit der Nachweis der Sachkunde den
Anforderungen nach Absatz 3 entspricht.
(7) Der Halter der Kaninchen hat sicherzustellen,
dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und
Verladen der Kaninchen angestellten oder beschäf-
tigten Personen in tierschutzrelevanten Kenntnissen
nach Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 und Fertigkeiten
nach Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 angewiesen und
angeleitet werden.
§ 36
Besondere Anforderungen
an das Halten von Mastkaninchen
(1) Mastkaninchen dürfen nicht einzeln gehalten
werden. Abweichend von Satz 1 ist eine Einzelhal-
tung zulässig, wenn gesundheitliche oder verhal-
tensbedingte Gründe bei einem Kaninchen dies er-
fordern.
(2) Der Halter eines Mastkaninchenbestandes be-
rechnet die tägliche Mortalitätsrate jedes Masttages
sowie die kumulative tägliche Mortalitätsrate. Die
tägliche Mortalitätsrate ist die Zahl der an einem
Tag in einem Mastkaninchenbestand verendeten so-
wie der an diesem Tag auf Grund von Krankheiten
oder aus anderen Gründen getöteten Mastkanin-
chen, geteilt durch die Zahl der sich an diesem Tag
in dem betreffenden Mastkaninchenbestand befin-
denden Mastkaninchen, multipliziert mit 100. Die
zum Zweck der Schlachtung ausgestallten Mastka-
ninchen werden bei der Berechnung der täglichen
Mortalitätsrate nicht berücksichtigt. Die kumulative
tägliche Mortalitätsrate ist die Summe der täglichen
Mortalitätsraten während eines Mastdurchgangs.
(3) Erreicht die kumulative tägliche Mortalitätsrate
eines Mastdurchgangs nach Absatz 2 einen Wert
von über 10 Prozent, hat der Tierhalter
1. unverzüglich die Ursache durch einen Tierarzt
feststellen zu lassen,
2. die Mastkaninchen des Bestandes tierärztlich un-
tersuchen und erforderlichenfalls behandeln zu
lassen und
3. Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundheits-
zustandes der Mastkaninchen des Bestandes
durchzuführen.
(4) Über die Mortalitätsraten nach Absatz 2 sowie
die Ursachen nach Absatz 3 Nummer 1 und die
Maßnahmen nach Absatz 3 Nummer 3 führt der Hal-
ter für jeden Mastkaninchenbestand Aufzeichnun-
gen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem
Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens
drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Be-
hörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 37
Besondere Anforderungen
an das Halten von Zuchtkaninchen
(1) Die Besamung oder das Decken der Häsin
darf frühestens am 11. Tag nach der Geburt der
Jungtiere des vorhergegangenen Wurfes erfolgen.
(2) Jungtiere dürfen erst im Alter von über 28 Ta-
gen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 darf
ein Jungtier oder ein Wurf früher abgesetzt werden,
wenn dies nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des
Muttertieres oder des Jungtieres vor Schmerzen,
Leiden oder Schäden erforderlich ist.
(3) Der Halter eines Zuchtkaninchenbestandes
berechnet die tägliche Mortalitätsrate jedes Tages
sowie die kumulative tägliche Mortalitätsrate ge-
trennt für Zuchtkaninchen und Jungtiere. § 36 Ab-
satz 2 Satz 2 und 3 gilt für Zuchtkaninchen und
Jungtiere entsprechend. Die kumulative tägliche
Mortalitätsrate ist die Summe der täglichen Mortali-
tätsraten während eines Jahres.
(4) § 36 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass die in § 36 Absatz 3 vorgesehenen
Pflichten des Tierhalters bei Jungtieren erst ab Errei-
chen einer Mortalitätsrate mit einem Wert von über
12 Prozent zu erfüllen sind.

(5) Der Halter führt für jeden Zuchtkaninchenbe-
stand zusätzliche Aufzeichnungen über den Zucht-
verlauf, insbesondere über
1. die Zahl der Würfe pro Häsin und die Zahl der
Jungtiere pro Wurf sowie das jeweilige Datum
des Wurfs,
2. die Anzahl lebend geborener Jungtiere,
3. die Anzahl lebend abgesetzter Jungtiere und
4. die jeweiligen Zeitpunkte des Besamens oder
Deckens einer Häsin.
Die Aufzeichnungen nach § 35 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 erfolgen getrennt nach Häsinnen und
Rammlern. § 35 Absatz 5 gilt entsprechend.“
5. Die bisherigen Abschnitte 6 und 7 werden die neuen
Abschnitte 7 und 8.
6. Die bisherigen §§ 31 bis 39 werden die neuen §§ 38
bis 46.
7. In dem neuen § 38 wird die Angabe „§ 2 Nummer 22“
durch die Angabe „§ 2 Nummer 28“ ersetzt.
8. Der neue § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
0a) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 4
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“ die Wörter „oder § 35 Ab-
satz 2 Satz 2 oder Satz 3“ eingefügt.
a) Nach Nummer 36 werden folgende Nummern 37
bis 46 eingefügt:
„37. entgegen § 32 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1,
Absatz 5, 6, 7 oder Absatz 8 oder entgegen
§ 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 3
Satz 2, Absatz 4 oder Absatz 5 oder entge-
gen § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, 2,
3 oder Nummer 5, Absatz 4 oder Absatz 5
oder entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 ein Ka-
ninchen hält,
38. entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 nicht sicherstellt, dass eine dort ge-
nannte Bodenfläche zur Verfügung steht,
39. entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
nicht sicherstellt, dass eine dort genannte
vorgesehene Mindestfläche zur Verfügung
steht,
40. entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3
oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 2 nicht sicherstellt, dass eine Haltungs-
einrichtung die dort genannte Höhe auf-
weist,
41. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 1 nicht
sicherstellt, dass ein Kaninchen jederzeit
Zugang zu grob strukturiertem Raufutter
und zu Nagematerial hat,
41a. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 4 nicht
sicherstellt, dass während der Lichtstunden
die Beleuchtungsstärke mindestens 40 Lux,
in Kopfhöhe der Tiere gemessen, beträgt,
42. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 6 nicht
sicherstellt, dass bei Verwendung künstli-
cher Beleuchtung die künstliche Beleuch-
tung für mindestens acht Stunden ununter-
brochen während der Nacht zurückgeschal-
tet wird,
42a. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 7 nicht
sicherstellt, dass die Dauer der ununterbro-
chenen Lichtstunden mit einer Stärke von
mindestens 40 Lux mindestens acht Stun-
den beträgt,
42b. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 nicht sicher-
stellt, dass die Kaninchen in der dort ge-
nannten Weise in Augenschein genommen
werden,
43. entgegen § 35 Absatz 4 Satz 1, § 36 Ab-
satz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 37
Absatz 4, oder § 37 Absatz 5 Satz 1 oder
Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig führt,
44. entgegen § 35 Absatz 5, auch in Verbindung
mit § 37 Absatz 5 Satz 3, oder § 36 Absatz 4
Satz 2, auch in Verbindung mit § 37 Ab-
satz 4, eine Aufzeichnung nicht oder nicht
mindestens drei Jahre aufbewahrt oder
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
44a. entgegen § 35a Absatz 1 ein Kaninchen
hält,
44b. entgegen § 35 Absatz 7 nicht sicherstellt,
dass eine dort genannte Person in den dort
genannten Kenntnissen und Fertigkeiten
angewiesen und angeleitet wird,
45. entgegen § 36 Absatz 3 Nummer 1, auch in
Verbindung mit § 37 Absatz 4, eine Ursache
nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,
45a. entgegen § 37 Absatz 1 eine Häsin besamt
oder deckt,
46. entgegen § 37 Absatz 2 Satz 1 ein Jungtier
absetzt,“.
b) Die bisherigen Nummern 37 bis 44 werden die
neuen Nummern 47 bis 54 und wie folgt geän-
dert:
aa) In der neuen Nummer 47 wird die Angabe
„§ 33 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 40 Ab-
satz 1“ ersetzt.
bb) In der neuen Nummer 48 wird die Angabe
„§ 34 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe
„§ 41 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
cc) In der neuen Nummer 49 wird die Angabe
„§ 34 Absatz 1 Nummer 3“ durch die Angabe
„§ 41 Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.
dd) In der neuen Nummer 50 wird die Angabe
„§ 34 Absatz 1 Nummer 5“ durch die Angabe
„§ 41 Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt.
ee) In der neuen Nummer 51 wird die Angabe
„§ 34 Absatz 1 Nummer 6“ durch die Angabe
„§ 41 Absatz 1 Nummer 6“ ersetzt.
ff) In der neuen Nummer 52 wird die Angabe
„§ 34 Absatz 1 Nummer 7“ durch die Angabe
„§ 41 Absatz 1 Nummer 7“ ersetzt.
gg) In der neuen Nummer 53 wird die Angabe
„§ 35 Satz 1“ durch die Angabe „§ 42 Satz 1“
ersetzt.

hh) In der neuen Nummer 54 wird die Angabe
„§ 36“ durch die Angabe „§ 43“ ersetzt.
9. Der neue § 45 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 16 werden folgende Absätze 17
bis 29 eingefügt:
„(17) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 3 Nummer 2 dürfen Kaninchen in
Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August
2014 bereits genehmigt oder in Benutzung ge-
nommen worden sind,
1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019
gehalten werden;
2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024
gehalten werden, wenn den Kaninchen spä-
testens bis zum Ablauf des in Nummer 1 ge-
nannten Zeitpunkts eine Fläche zur Verfügung
steht, die Auftrittsbreiten nach § 32 Absatz 3
Nummer 2 und Spalten- oder Lochweiten nach
§ 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist und mindes-
tens ein Drittel der uneingeschränkt nutzbaren
Bodenfläche nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 1 oder § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
beträgt.
(18) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 4 dürfen Kaninchen in Haltungs-
einrichtungen, die vor dem 11. August 2014 be-
reits genehmigt oder in Benutzung genommen
worden sind,
1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019
gehalten werden;
2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024
gehalten werden, wenn für jedes Kaninchen
spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1
genannten Zeitpunkts mindestens eine unein-
geschränkt nutzbare Bodenfläche nach fol-
gender Tabelle zur Verfügung steht:
Fläche in
Nutzungsart
Quadratzentimetern
Mast 1 000
Zucht 4 000
.
(19) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 5 dürfen Kaninchen in Haltungs-
einrichtungen, die vor dem 11. August 2014 be-
reits genehmigt oder in Benutzung genommen
worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Feb-
ruar 2019 gehalten werden.
(20) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 6 dürfen Kaninchen in Haltungs-
einrichtungen, die vor dem 11. August 2014 be-
reits genehmigt oder in Benutzung genommen
worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Feb-
ruar 2019 gehalten werden.
(21) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 7 dürfen Kaninchen in Haltungs-
einrichtungen, die vor dem 11. August 2014 be-
reits genehmigt oder in Benutzung genommen
worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Feb-
ruar 2019 gehalten werden.
(22) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 8 Satz 1 dürfen Kaninchen in
Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August
2014 bereits genehmigt oder in Benutzung ge-
nommen worden sind, noch bis zum Ablauf des
10. Februar 2024 gehalten werden.
(23) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 dürfen Mast-
kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem
11. August 2014 bereits genehmigt oder in Be-
nutzung genommen worden sind,
1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 ge-
halten werden;
2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 ge-
halten werden, wenn für jedes Mastkaninchen
spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1
genannten Zeitpunkts mindestens eine unein-
geschränkt nutzbare Bodenfläche nach fol-
gender Tabelle zur Verfügung steht:
Fläche in
Mastkaninchen
Quadratzentimetern
1. bis 10. Tier 1 000
ab 11. Tier 700
.
(24) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dürfen Mast-
kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem
11. August 2014 bereits genehmigt oder in Be-
nutzung genommen worden sind,
1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019
gehalten werden;
2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024
gehalten werden, wenn spätestens bis zum
Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeit-
punkts den Kaninchen eine Mindestfläche
von 4 000 Quadratzentimetern zur Verfügung
steht.
(25) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 dürfen Mast-
kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem
11. August 2014 bereits genehmigt oder in Be-
nutzung genommen worden sind, noch bis zum
Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden.
(25a) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 3 Satz 2 dürfen Mastkaninchen
in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August
2014 bereits genehmigt oder in Benutzung ge-
nommen worden sind,
1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019
gehalten werden;
2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024
gehalten werden, wenn den Mastkaninchen
spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1
genannten Zeitpunkts eine Fläche zur Ver-
fügung steht, die Auftrittsbreiten nach § 32
Absatz 3 Nummer 2 und Spalten- oder Loch-
weiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist
und mindestens ein Drittel der uneinge-
schränkt nutzbaren Bodenfläche nach § 33
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 beträgt.
(26) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 dürfen
Zuchtkaninchen in Haltungseinrichtungen, die

vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder
in Benutzung genommen worden sind,
1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019
gehalten werden;
2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024
gehalten werden, wenn spätestens bis zum
Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeit-
punkts für jedes Zuchtkaninchen mindestens
eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche
von 4 000 Quadratzentimetern zur Verfügung
steht.
(27) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 dürfen
Zuchtkaninchen in Haltungseinrichtungen, die
vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder
in Benutzung genommen worden sind, noch bis
zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten wer-
den.
(27a) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 2 Satz 2 dürfen Zuchtkaninchen
in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August
2014 bereits genehmigt oder in Benutzung ge-
nommen worden sind,
1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019
gehalten werden;
2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024
gehalten werden, wenn den Zuchtkaninchen
spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1
genannten Zeitpunkts eine Fläche zur Ver-
fügung steht, die Auftrittsbreiten nach § 32
Absatz 3 Nummer 2 und Spalten- oder Loch-
weiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist
und mindestens ein Drittel der uneinge-
schränkt nutzbaren Bodenfläche nach § 34
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt.
(28) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 3 Nummer 1, 2 und 5 dürfen
Zuchtkaninchen in Haltungseinrichtungen, die
vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder
in Benutzung genommen worden sind, noch bis
zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten wer-
den.
(29) Abweichend von § 36 Absatz 1 Satz 1 dür-
fen Mastkaninchen in Haltungseinrichtungen, die
vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder
in Benutzung genommen worden sind, noch bis
zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten wer-
den.“
b) Die bisherigen Absätze 17 bis 19 werden die
neuen Absätze 30 bis 32.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut der Tierschutz-Nutztierhal-
tungsverordnung in der vom 11. August 2014 an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt sechs Monate nach der Ver-
kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Februar 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Hans-Peter Friedrich
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 94. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes dbd9708e08712a05….