Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 24 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen
Stand: 10.02.2021
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- BVerwG, 08.11.2016 – 3 B 11/16Gestaltung von Kastenständen nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztVZitiert von 13
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2015 – 3 L 386/14Zitiert von 14
- VG Magdeburg, 03.03.2014 – 1 A 230/14Zitiert von 2
- VG Magdeburg, 04.07.2016 – 1 A 1198/14Zitiert von 7
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2021 – 2 K 52/18Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 24.01.2020 – 23 K 1830/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Naumburg, 22.02.2018 – 2 Rv 157/17Zitiert von 5
- LG Magdeburg, 11.10.2017 – 28 Ns 182 Js 32201/14 (74/17), 28 Ns 74/17
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2015 – 3 M 517/14Zitiert von 19
11 Entscheidungen zu § 24 TierSchNutztV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 TierSchNutztV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/24#abs-1 (1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/24#abs-2 (2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/24#abs-3 (3) Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. Satz 1 gilt nicht für Teilflächen
durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 Zentimetern aufweist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/24#abs-4 (4) Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/24#abs-5 (5) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass