Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 18 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/18#abs-1 (1) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass die Tränkevorrichtungen so installiert und instand gehalten werden, dass
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Abweichungen von den Nummern 3 und 4 zulassen, sofern die in Nummer 1 genannte Anforderung nachweislich durch andere Maßnahmen erfüllt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/18#abs-2 (2) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass die Fütterungseinrichtungen so installiert und instand gehalten werden, dass
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Abweichungen von Nummer 2 zulassen, sofern die in Nummer 1 genannte Anforderung nachweislich durch andere Maßnahmen erfüllt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/18#abs-3 (3) Eine Lüftung und erforderlichenfalls eine Heiz- und Kühlanlage ist so einzubauen und zu bedienen, dass
| Gas | Kubikzentimeter |
|---|---|
| Ammoniak | 20 |
| Kohlendioxid | 3 000; |
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/18#abs-4 (4) Soweit Lüftungsanlagen, Fütterungseinrichtungen, Förderbänder oder sonstige technische Einrichtungen verwendet werden, muss durch deren Instandhaltung sichergestellt sein, dass die Lärmimmission im Aufenthaltsbereich der Masthühner auf ein Mindestmaß begrenzt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/18#abs-5 (5) Masthühnerställe müssen mit Lichtöffnungen für den Einfall natürlichen Lichtes versehen sein, deren Gesamtfläche mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts über die gesamte Stallgrundfläche gewährleistet ist. Satz 1 gilt nicht für bestehende Gebäude, die vor dem 9. Oktober 2009 genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind und über keine oder keine ausreichenden Lichtöffnungen verfügen und bei denen auf Grund fehlender technischer oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand der Einfall von natürlichem Tageslicht erreicht werden kann, soweit eine Ausleuchtung des Einstreu- und Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung durch eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.
Änderungsverlauf
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01.10.2009 Ausfertigung
§ 18 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I 3223)
BGBl. 2009 I S. 3223
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.