Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/26#abs-1 (1) Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass
Als Beschäftigungsmaterial im Sinne von Satz 1 Nummer 1 kann insbesondere Stroh, Heu, Sägemehl oder eine Mischung dieser Materialien dienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/26#abs-2 (2) Wer Schweine in Ställen hält, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, muss den Stall täglich mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten. Die Beleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein. Abweichend von Satz 2 reicht in klar abgegrenzten Liegebereichen der Schweine die Beleuchtung mit einer Stärke von mindestens 40 Lux aus. Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/26#abs-3 (3) Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte nicht überschritten werden:
| Gas | Kubikzentimeter |
| Ammoniak | 20 |
| Kohlendioxid | 3.000 |
| Schwefelwasserstoff | 5; |
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/26#abs-4 (4) Schweine, die gegenüber anderen Schweinen nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen oder gegen die sich solches Verhalten richtet, dürfen nicht in der Gruppe gehalten werden. Diese Schweine sind während des Zeitraumes, für den grundsätzlich die Haltung in Gruppen vorgeschrieben ist, so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 26 TierSchNutztV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2021 – 3 L 1/21
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2018 – 3 L 362/17Zitiert von 1
- VG Regensburg, 05.11.2025 – RN 11 K 23.1002
- OVG NRW, 09.10.2025 – 20 A 1685/22
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2016 – 3 M 169/16Zitiert von 3
- OLG Naumburg, 22.02.2018 – 2 Rv 157/17Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 16.06.2023 – 2 B 26/23Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 11.06.2020 – 3 B 124/20Zitiert von 13
- LG Magdeburg, 11.10.2017 – 28 Ns 182 Js 32201/14 (74/17), 28 Ns 74/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 TierSchNutztV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.10.2009 Ausfertigung
§ 26 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I 3223)
BGBl. 2009 I S. 3223
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.