Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 33 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Mastkaninchen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/33#abs-1 (1) Mastkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/33#abs-2 (2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Mastkaninchen, die nach § 36 Absatz 1 Satz 2 einzeln gehalten werden, andere Kaninchen sehen, riechen und hören können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/33#abs-3 (3) Wer Mastkaninchen hält, hat sicherzustellen, dass
| Mastkaninchen | Fläche in Quadrat- zentimetern je Tier |
|---|---|
| 1. bis 4. Tier | 1 500 |
| 5. bis 10. Tier | 1 000 |
| 11. bis 24. Tier | 850 |
| ab 25. Tier | 700 |
Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32 Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von mehr als 15 Prozent aufweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/33#abs-4 (4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Mastkaninchen gleichzeitig fressen können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/33#abs-5 (5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens fünf Mastkaninchen eine Tränkstelle vorhanden sein.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 33 TierSchNutztV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Schleswig, 29.08.2012 – 1 A 31/12Zitiert von 1
- VG Münster, 09.03.2012 – 1 K 2759/11Zitiert von 3
- VG Münster, 09.03.2012 – 1 K 1596/11Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2007 – 1 S 1041/05Zitiert von 5
- VG Münster, 09.03.2012 – 1 K 1597/11
- VG Münster, 09.03.2012 – 1 K 1146/11Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 18.07.2023 – 23 ZB 22.542Zitiert von 4
- VG Minden, 09.05.2014 – 2 K 1541/11
- VG Münster, 09.03.2012 – 1 K 1071/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 TierSchNutztV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.02.2014 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2014 (BGBl. I 94)
BGBl. 2014 I S. 94
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01.10.2009 Ausfertigung
§ 33 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I 3223)
BGBl. 2009 I S. 3223
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.