Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 33 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Mastkaninchen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Schleswig, 29.08.2012 – 1 A 31/12Zitiert von 1
- VG Münster, 09.03.2012 – 1 K 2759/11Zitiert von 3
- VG Münster, 09.03.2012 – 1 K 1596/11Zitiert von 3
- BVerfG, 14.01.2010 – 1 BvR 1627/09Nichtannahmebeschluss: Grenzen des Bestandsschutzes einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Legehennenanlage - hier: Anpassungspflichten bzgl Altanlagen aufgrund der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (juris: TierSchNutztV) - Sowie zur Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung des § 33 Abs 4 TierSchNutztV aFZitiert von 30
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2007 – 1 S 1041/05Zitiert von 5
- VG Münster, 09.03.2012 – 1 K 1597/11
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 18.07.2023 – 23 ZB 22.542Zitiert von 4
- VG Minden, 09.05.2014 – 2 K 1541/11
- VG Münster, 09.03.2012 – 1 K 1146/11Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 TierSchNutztV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/33#abs-1 (1) Mastkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/33#abs-2 (2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Mastkaninchen, die nach § 36 Absatz 1 Satz 2 einzeln gehalten werden, andere Kaninchen sehen, riechen und hören können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/33#abs-3 (3) Wer Mastkaninchen hält, hat sicherzustellen, dass
| Mastkaninchen | Fläche in Quadrat- zentimetern je Tier |
|---|---|
| 1. bis 4. Tier | 1 500 |
| 5. bis 10. Tier | 1 000 |
| 11. bis 24. Tier | 850 |
| ab 25. Tier | 700 |
Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32 Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von mehr als 15 Prozent aufweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/33#abs-4 (4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Mastkaninchen gleichzeitig fressen können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/33#abs-5 (5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens fünf Mastkaninchen eine Tränkstelle vorhanden sein.