Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 10 Platzbedarf bei Gruppenhaltung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- OVG Niedersachsen, 20.04.2016 – 11 LB 29/15Rechtmäßigkeit eines tierschutzrechtlichen Haltungs- und Betreuungsverbots; maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 89
- VG Aachen, 25.08.2015 – 7 K 248/15Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/10#abs-1 (1) Kälber dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 in Gruppen nur gehalten werden, wenn für jedes Kalb eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die nach Maßgabe des Satzes 2 mindestens so bemessen ist, dass es sich ohne Behinderung umdrehen kann. Entsprechend seinem Lebendgewicht muss hierbei jedem Kalb mindestens eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:
| Lebendgewicht in Kilogramm | Bodenfläche je Tier in Quadratmeter |
| bis 150 | 1,5 |
| von 150 bis 220 | 1,7 |
| über 220 | 1,8. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/10#abs-2 (2) Kälber dürfen in einer Gruppe bis zu drei Tieren nur in einer Bucht gehalten werden, die im Falle
Mindestbodenfläche hat.