Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

TierSchNutztV

§ 29 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen

Stand: 10.02.2021

Bund2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/29#abs-1 (1) Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/29#abs-2 (2) Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellen:

Durchschnittsgewicht in KilogrammFläche in Quadratmetern
über 30 bis 500,5
über 50 bis 1100,75
über 1101,0.



Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/29#abs-2a (2a) Abweichend von Absatz 2 gilt für Zuchtläufer im Zeitraum von einer Woche vor der geplanten Besamung bis zur Besamung § 30 Absatz 2a entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/29#abs-3 (3) § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 gilt entsprechend.

§ 28 § 30