Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 29 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen
Stand: 10.02.2021
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Naumburg, 22.02.2018 – 2 Rv 157/17Zitiert von 5
- LG Magdeburg, 11.10.2017 – 28 Ns 182 Js 32201/14 (74/17), 28 Ns 74/17
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2013 – 3 M 40/13Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 21.03.2007 – 11 ME 237/06Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/29#abs-1 (1) Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/29#abs-2 (2) Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellen:
| Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Fläche in Quadratmetern |
| über 30 bis 50 | 0,5 |
| über 50 bis 110 | 0,75 |
| über 110 | 1,0. |
Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/29#abs-2a (2a) Abweichend von Absatz 2 gilt für Zuchtläufer im Zeitraum von einer Woche vor der geplanten Besamung bis zur Besamung § 30 Absatz 2a entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/29#abs-3 (3) § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 gilt entsprechend.