Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 29 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen
Stand: 10.02.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/29#abs-1 (1) Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/29#abs-2 (2) Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellen:
| Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Fläche in Quadratmetern |
| über 30 bis 50 | 0,5 |
| über 50 bis 110 | 0,75 |
| über 110 | 1,0. |
Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/29#abs-2a (2a) Abweichend von Absatz 2 gilt für Zuchtläufer im Zeitraum von einer Woche vor der geplanten Besamung bis zur Besamung § 30 Absatz 2a entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/29#abs-3 (3) § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 29 TierSchNutztV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Naumburg, 22.02.2018 – 2 Rv 157/17Zitiert von 5
- LG Magdeburg, 11.10.2017 – 28 Ns 182 Js 32201/14 (74/17), 28 Ns 74/17
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2013 – 3 M 40/13Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 21.03.2007 – 11 ME 237/06Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.10.2009 Ausfertigung
§ 29 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I 3223)
BGBl. 2009 I S. 3223
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.