Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 34 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Zuchtkaninchen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/34#abs-1 (1) Zuchtkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/34#abs-2 (2) Wer Zuchtkaninchen hält, hat sicherzustellen, dass
| Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Fläche in Quadratzentimetern |
|---|---|
| bis 5,5 | 6 000 |
| über 5,5 | 7 400 |
und
2.
Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32 Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von mehr als 15 Prozent aufweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/34#abs-3 (3) Jeder Häsin muss zusätzlich zur nutzbaren Bodenfläche der Haltungseinrichtung mindestens für einen Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Wurftermin bis zum Absetzen der Jungtiere eine Nestkammer zur Verfügung stehen, die
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/34#abs-4 (4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Zuchtkaninchen und deren Jungtiere gleichzeitig fressen können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/34#abs-5 (5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jedes Zuchtkaninchen eine Tränkstelle vorhanden sein.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 34 TierSchNutztV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Mainz, 10.07.2020 – 1 L 441/20.MZZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.02.2014 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2014 (BGBl. I 94)
BGBl. 2014 I S. 94
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01.10.2009 Ausfertigung
§ 34 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I 3223)
BGBl. 2009 I S. 3223
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.