§ 10 Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Steuer für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke, ausgenommen solche nach § 9 Absatz 2 oder Absatz 3, entnommen hat, wird auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 erlassen, erstattet oder vergütet, soweit die Steuer im Kalenderjahr den Betrag von 1 000 Euro übersteigt. Eine nach § 9b mögliche Steuerentlastung wird dabei abgezogen. Die Steuer für Strom, der zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie entnommen worden ist, wird jedoch nur erlassen, erstattet oder vergütet, soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt worden sind. Abweichend von Satz 3 wird die Steuer auch in dem in § 9b Absatz 1 Satz 3 genannten Fall erlassen, erstattet oder vergütet. Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat. Die Steuerentlastung wird nicht für Strom gewährt, der für Elektromobilität verwendet wird.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/10?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Erlassen, erstattet oder vergütet werden für ein Kalenderjahr 90 Prozent der Steuer, jedoch höchstens 90 Prozent des Betrags, um den die Steuer im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag übersteigt zwischen
Sind die Beitragssätze in der Rentenversicherung im Antragsjahr niedriger als die in Satz 1 Nr. 2 genannten Beitragssätze, so sind die niedrigeren Beitragssätze für die Berechnung des Arbeitgeberanteils nach Satz 1 Nr. 2 maßgebend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Steuer wird nach den Absätzen 1 und 2 erlassen, erstattet oder vergütet, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 3 wird die Steuer erlassen, erstattet oder vergütet
Für kleine und mittlere Unternehmen gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/10?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2013 neu gegründet werden, gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass
Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Betriebsaufnahme. Neu gegründete Unternehmen sind nur solche, die nicht durch Umwandlung im Sinn des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entstanden sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/10?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Stellt die Bundesregierung fest, dass der nach der Anlage zu § 10 für das Antragsjahr vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität nicht erreicht wurde, erhalten die Unternehmen die Steuerentlastung abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegen, erfolgt im Rahmen der Bekanntmachung der Bundesregierung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/10?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Der Nachweis nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a erste Alternative ist von den Unternehmen zu erbringen durch
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/10?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/10?asof=2019-06-10#abs-9 (9) DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind in der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
Änderungsverlauf 14 Änderungen — alle Änderungen des StromStG →
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01.01.2024 in Kraft
§ 10 aufgehoben durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 412)
BGBl. 2023 I Nr. 412
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2483)
BGBl. 2022 I S. 2483
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01.07.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2019 (BGBl. I 908)
BGBl. 2019 I S. 908
BGBl. 2019 I S. 908 Gesetzgebungsmaterialien
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22.06.2019 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I 856 iVm Bek)
BGBl. 2019 I S. 856
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27.08.2017 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I 3299)
BGBl. 2017 I S. 3299
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2436 iVm Bek)
BGBl. 2012 I S. 2436
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01.03.2011 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I 282 iVm Bek)
BGBl. 2011 I S. 282
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1885)
BGBl. 2010 I S. 1885
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15.07.2009 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1870)
BGBl. 2009 I S. 1870
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19.12.2008 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2794)
BGBl. 2008 I S. 2794
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18.12.2006 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I 3180 iVm Bek)
BGBl. 2006 I S. 3180
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23.12.2002 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4602)
BGBl. 2002 I S. 4602
2 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.