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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2436
BGBl. 2012 I S. 2436 · 51.300 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
Vom 5. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Energiesteuergesetzes
(1) Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006
(BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I
S. 282, 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Begünstigte Anlagen, Ortsfestigkeit und
Nutzungsgrad“.
b) Die Angabe zu § 53 wird durch folgende Anga-
ben ersetzt:
„§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung
in Anlagen mit einer elektrischen Nenn-
leistung von mehr als zwei Megawatt
§ 53a Vollständige Steuerentlastung für die ge-
koppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
§ 53b Teilweise Steuerentlastung für die gekop-
pelte Erzeugung von Kraft und Wärme“.
c) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58 (weggefallen)“.
d) Nach der Angabe zu § 66a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 66b Ermächtigung zu § 55 Absatz 4, 5
und 8“.
2. § 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 14 wird nach der Angabe „Unterpo-
sitionen 2711 11“ der Klammerhinweis „(verflüs-
sigtes Erdgas)“ eingefügt.
b) In Nummer 18 wird der Klammerhinweis „(Ho,n)“
durch den Klammerhinweis „(Hs,n)“ ersetzt.
c) In Nummer 19 wird der Klammerhinweis „(Hu)“
durch den Klammerhinweis „(Hi)“ ersetzt.
3. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse kön-
nen auch aus dem Steuergebiet verbracht oder
ausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1
und § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken
abgegeben oder verwendet werden, soweit die
Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst
werden; nach Satz 1 Nummer 4 versteuertes Erd-
gas kann darüber hinaus zu den in den §§ 25 und 26
genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder
verwendet werden.“
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Begünstigte Anlagen,
Ortsfestigkeit und Nutzungsgrad
(1) Begünstigte Anlagen sind ortsfeste Anlagen,
1. deren mechanische Energie ausschließlich der
Stromerzeugung dient,
2. die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung
von Kraft und Wärme dienen und einen Jahres-
nutzungsgrad von mindestens 60 Prozent errei-
chen, ausgenommen von Nummer 1 erfasste
Anlagen, oder
3. die ausschließlich dem leitungsgebundenen
Gastransport oder der Gasspeicherung dienen.
Bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 1 ist es unerheb-
lich, ob die bei der Stromerzeugung anfallende
thermische Energie genutzt wird. Anlagen nach
Satz 1 Nummer 2 sind solche, deren mechanische
Energie ganz oder teilweise anderen Zwecken als
der Stromerzeugung dient.
(2) Ortsfest im Sinn dieses Gesetzes sind Anla-
gen, die während des Betriebs ausschließlich an ih-
rem geografischen Standort verbleiben und nicht
auch dem Antrieb von Fahrzeugen dienen. Der geo-
grafische Standort im Sinn des Satzes 1 ist ein
durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt.
(3) Jahresnutzungsgrad im Sinn dieses Gesetzes
ist der Quotient aus der Summe der genutzten er-
zeugten mechanischen und thermischen Energie in
einem Kalenderjahr und der Summe der zugeführ-
ten Energie aus Energieerzeugnissen in derselben
Berichtszeitspanne. Für die Berechnung des
Monatsnutzungsgrads gilt Satz 1 sinngemäß. Zur
Berechnung der Nutzungsgrade ist die als Brenn-
stoffwärme verwendete Energie aus Energieerzeug-
nissen heranzuziehen, die vor der Erzeugung me-
chanischer Energie zugeführt wird. Dabei ist auf
den Heizwert (Hi) abzustellen.
(4) Der Berechnung des Nutzungsgrads von An-
lagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und
Wärme wird der Kraft-Wärme-Kopplungsprozess
zugrunde gelegt, der alle Wärmekraftmaschinen
einschließt, die an einem Standort in Kraft-Wärme-
Kopplung (KWK) betrieben werden und miteinander
verbunden sind. Zum Kraft-Wärme-Kopplungspro-
zess nach Satz 1 gehören insbesondere nicht:

1. Dampfturbinen, die im Kondensationsbetrieb
gefahren werden,
2. nachgeschaltete Dampferzeuger, die hinter der
KWK-Kraftmaschine Dampf direkt in ein mit der
KWK-Anlage gemeinsam genutztes Netz ein-
speisen,
3. nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen,
4. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte
thermische Energie nicht in mechanische Ener-
gie umgewandelt wird, sondern vor der Wärme-
kraftmaschine, insbesondere einer Dampfturbine
oder einem Stirlingmotor, ausgekoppelt wird,
5. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte
thermische Energie zwar in mechanische Ener-
gie umgewandelt wird, aber keine Nutzung der
dabei anfallenden Restwärme stattfindet, und
6. Hilfskessel, die die Dampfversorgung beim Aus-
fall einer Kraftmaschine (Motor oder Gasturbine)
sicherstellen.
Abluftbehandlungsanlagen im Sinn des Satzes 2
Nummer 3 sind insbesondere Rauchgasentschwe-
felungsanlagen, Rauchgasentstickungsanlagen so-
wie Kombinationen davon.
(5) Wer Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
betreiben will, hat sie vor der erstmaligen Inbetrieb-
nahme dem zuständigen Hauptzollamt anzumel-
den.
(6) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten
Steuersätze für die Verwendung von Energieer-
zeugnissen als Kraftstoff in begünstigten Anlagen
werden angewendet nach Maßgabe und bis zum
Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungs-
anzeige bei der Europäischen Kommission nach
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission
vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit
bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Ge-
meinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87
und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistel-
lungsverordnung; ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3)
in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen
der Freistellungsanzeige wird vom Bundesministe-
rium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert
bekannt gegeben.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Waren der Unterpositionen 3811 11 10,
3811 11 90, 3811 19 00 und 3811 90 00
der Kombinierten Nomenklatur,“.
b) Die bisherige Nummer 8 wird die neue Num-
mer 9.
6. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Nr. 1, 7
und 8“ durch die Angabe „§ 4 Nummer 1, 7 und 9“
ersetzt.
7. § 23 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. für andere Energieerzeugnisse, die zur Verwen-
dung als Zusatz oder Verlängerungsmittel von
Kraft- oder Heizstoffen bestimmt sind und an
ein Steuerlager im Steuergebiet abgegeben
werden.“
8. In § 37 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Kohle, die in Strom-
erzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleis-
tung bis zwei Megawatt verwendet wird.“
9. In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine
steuerfreie Verwendung (§ 44)“ durch die Wörter
„ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1)“
ersetzt.
10. § 40 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem
Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten
die §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und
§ 18 sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall
des § 15 keine Steuer entsteht, wenn sich an die
Empfangnahme oder das Verbringen ein Verfahren
der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) anschließt.“
11. § 41 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden in das
Steuergebiet eingeführt (§ 19), gelten die §§ 19a
und 19b sinngemäß mit der Maßgabe, dass keine
Steuer entsteht, wenn das Erdgas unmittelbar am
Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steuerbefreiung
(§ 44 Absatz 1) überführt wird.“
12. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
und 1a ersetzt:
„(1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die
steuerfreie Verwendung und im Fall des Absat-
zes 2b auch die steuerfreie Verteilung von Erd-
gas. Wer Erdgas nach Absatz 2, Absatz 2a oder
Absatz 2b steuerfrei verwenden will, bedarf der
Erlaubnis als Verwender. Wer Erdgas steuerfrei
nach Absatz 2b abgeben will, bedarf der Erlaub-
nis als Verteiler. Die Erlaubnis wird auf Antrag
unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen
deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Beden-
ken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die
Voraussetzung nach Satz 4 nicht mehr erfüllt ist.
(1a) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 1
kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von
verflüssigtem Erdgas aus dem Steuergebiet er-
laubt werden, sofern Steuerbelange nicht beein-
trächtigt werden.“
b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
fügt:
„(2b) Verflüssigtes Erdgas darf steuerfrei zu
den in § 27 Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken
verwendet oder abgegeben werden.“
c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils nach
dem Wort „verwendet“ die Wörter „oder abge-
geben“ eingefügt.
13. § 53 wird durch die folgenden §§ 53 bis 53b ersetzt:
„§ 53
Steuerentlastung
für die Stromerzeugung
in Anlagen mit einer elektrischen
Nennleistung von mehr als zwei Megawatt
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag ge-
währt für Energieerzeugnisse, die nachweislich
nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3

Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und
die zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen mit
einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei
Megawatt verwendet worden sind. Wenn die in der
Anlage erzeugte mechanische Energie neben der
Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird
nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden
Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlas-
tung gewährt.
(2) Energieerzeugnisse gelten nur dann als zur
Stromerzeugung verwendet, soweit sie in der
Stromerzeugungsanlage unmittelbar am Energie-
umwandlungsprozess teilnehmen. Unbeschadet
der technisch bedingten Umwandlungsverluste ist
die gesamte im Stromerzeugungsprozess einge-
setzte Menge an Energieerzeugnissen entlastungs-
fähig. Zum Stromerzeugungsprozess gehören ins-
besondere nicht:
1. Dampferzeuger, soweit deren thermische Ener-
gie (Dampf) nicht der Stromerzeugung dient,
2. nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen,
3. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte
thermische Energie nicht zur Stromerzeugung
genutzt, sondern vor der Wärmekraftmaschine,
insbesondere einer Dampfturbine oder einem
Stirlingmotor, ausgekoppelt wird.
Abluftbehandlungsanlagen im Sinn des Satzes 3
Nummer 2 sind insbesondere Rauchgasentschwe-
felungsanlagen, Rauchgasentstickungsanlagen so-
wie Kombinationen davon.
(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer-
entlastung für nachweislich nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energie-
erzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere
Steuerentlastung kann für diese Energieerzeug-
nisse nicht gewährt werden.
(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die
Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung verwendet
hat.
§ 53a
Vollständige
Steuerentlastung für die
gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
(1) Eine vollständige Steuerentlastung wird auf
Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nach-
weislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Ab-
satz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden
sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft
und Wärme in ortsfesten Anlagen verwendet wor-
den sind. Die Steuerentlastung wird nur gewährt,
wenn diese Anlagen
1. hocheffizient sind und
2. einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von
mindestens 70 Prozent erreichen.
Die Kraft-Wärme-Kopplung ist hocheffizient im Sinn
von Satz 2 Nummer 1, wenn sie
1. die Kriterien des Anhangs III der Richtlinie
2004/8/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Februar 2004 über die För-
derung einer am Nutzwärmebedarf orientierten
Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt
und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG
(ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50, L 192 vom
29.5.2004, S. 34), die durch die Verordnung (EG)
Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung und
2. die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte
der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission
vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmo-
nisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die
getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in
Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 32
vom 6.2.2007, S. 183), in der jeweils geltenden
Fassung
erfüllt.
(2) Die Steuerentlastung wird nur bis zur voll-
ständigen Absetzung für Abnutzung der Hauptbe-
standteile der Anlage entsprechend den Vorgaben
des § 7 des Einkommensteuergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung gewährt. Hauptbestandteile nach Satz 1 sind
Gasturbine, Motor, Dampferzeuger, Dampfturbine,
Generator und Steuerung. Werden Hauptbestand-
teile der Anlage durch neue Hauptbestandteile er-
setzt, verlängert sich die in Satz 1 genannte Frist
bis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der
neu eingefügten Hauptbestandteile, sofern die Kos-
ten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der
Kosten für die Neuerrichtung der Anlage betragen.
(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer-
entlastung für nachweislich nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energie-
erzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere
Steuerentlastung kann für diese Energieerzeug-
nisse nicht gewährt werden.
(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die
Energieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung
von Kraft und Wärme verwendet hat.
(5) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1
und 3 wird nur für den Monat oder das Jahr ge-
währt, in dem die in den Absätzen 1 und 2 genann-
ten Voraussetzungen nachweislich erfüllt wurden.
(6) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1
bis 3 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum
Auslaufen der hierfür erforderlichen beihilferechtli-
chen Genehmigung der Europäischen Kommission.
Das Auslaufen der Genehmigung wird vom Bun-
desministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt
gesondert bekannt gegeben.
§ 53b
Teilweise
Steuerentlastung für die
gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
(1) Eine teilweise Steuerentlastung wird auf An-
trag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweis-
lich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3
Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und
die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und

Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats-
oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Pro-
zent verheizt worden sind.
(2) Die Steuerentlastung nach Absatz 1 beträgt
1. für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse
40,35 EUR,
2. für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
versteuerte Energieerzeugnisse 10,00 EUR,
3. für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
versteuerte Energieerzeugnisse 4,42 EUR,
4. für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5
versteuerte Energieerzeugnisse 60,60 EUR.
Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Ener-
gieerzeugnisse nicht gewährt werden.
(3) Werden im Fall des Absatzes 1 die Energie-
erzeugnisse von einem Unternehmen des Produzie-
renden Gewerbes im Sinn des § 2 Nummer 3 des
Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen
der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2
Nummer 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieb-
lichen Zwecken verheizt, gilt Absatz 2 mit der Maß-
gabe, dass die Steuerentlastung
1. für 1 GJ nach § 2 Absatz 1 Nummer 9, 10 oder
Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse
0,16 EUR,
2. für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
versteuerte Energieerzeugnisse 4,96 EUR,
beträgt.
(4) Eine teilweise Steuerentlastung wird auf An-
trag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweis-
lich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3
Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und
die zum Antrieb von Gasturbinen und Verbren-
nungsmotoren in begünstigten Anlagen zur gekop-
pelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 3
mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von
mindestens 70 Prozent verwendet worden sind.
(5) Die Steuerentlastung nach Absatz 4 beträgt
1. für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse
40,35 EUR,
2. für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
versteuerte Energieerzeugnisse 10,00 EUR,
3. für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
versteuerte Energieerzeugnisse 4,42 EUR,
4. für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5
versteuerte Energieerzeugnisse 19,60 EUR,
5. für 1 GJ nach § 2 Absatz 1 Nummer 9, 10 oder
Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse
0,16 EUR.
Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Ener-
gieerzeugnisse nicht gewährt werden.
(6) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die
Energieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung
von Kraft und Wärme verwendet hat.
(7) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1
und 4 wird nur für den Monat oder das Jahr ge-
währt, in dem der dort genannte Nutzungsgrad
nachweislich erreicht wurde.
(8) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1
und 4 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum
Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungs-
anzeige bei der Europäischen Kommission nach
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008. Das Auslaufen
der Freistellungsanzeige wird vom Bundesministe-
rium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert
bekannt gegeben.“
14. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
bis 9 eingefügt:
„(4) Eine Steuerentlastung nach den Absät-
zen 1 und 2 wird gewährt, wenn
1. das Unternehmen für das Antragsjahr nach-
weist, dass es
a) ein Energiemanagementsystem betrieben
hat, das den Anforderungen der DIN EN
ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, ent-
spricht, oder
b) eine registrierte Organisation nach Arti-
kel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. November 2009 über die
freiwillige Teilnahme von Organisationen
an einem Gemeinschaftssystem für Um-
weltmanagement und Umweltbetriebsprü-
fung und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 61/2001, sowie der Beschlüsse
der Kommission 2001/691/EG und
2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009,
S. 1) ist, und
2. die Bundesregierung
a) festgestellt hat, dass mindestens der nach
der Anlage zu § 55 für das Antragsjahr vor-
gesehene Zielwert für eine Reduzierung
der Energieintensität erreicht wurde; die
Feststellung erfolgt auf der Grundlage
des Berichts, den ein unabhängiges wis-
senschaftliches Institut im Rahmen des
Monitorings nach der Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der deutschen Wirtschaft
zur Steigerung der Energieeffizienz vom
1. August 2012 (BAnz AT 16.10.2012 B1)
erstellt hat, sowie
b) die Feststellung nach Buchstabe a im
Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat.
Kleine und mittlere Unternehmen können an-
stelle der in Satz 1 Nummer 1 genannten Ener-
gie- und Umweltmanagementsysteme alterna-
tive Systeme zur Verbesserung der Energieeffi-
zienz betreiben, die den Anforderungen der DIN
EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, entspre-
chen; kleine und mittlere Unternehmen sind sol-
che im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der
Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die
Definition der Kleinstunternehmen sowie der
kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124
vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden
Fassung.

(5) Abweichend von Absatz 4 wird die Steuer-
entlastung gewährt
1. für die Antragsjahre 2013 und 2014, wenn das
Unternehmen nachweist, dass es im Antrags-
jahr oder früher begonnen hat, ein Energie-
managementsystem nach Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a oder ein Umweltma-
nagementsystem nach Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 1 Buchstabe b einzuführen,
2. für das Antragsjahr 2015, wenn
a) das Unternehmen nachweist, dass es im
Antragsjahr oder früher die Einführung
eines Energiemanagementsystems nach
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
abgeschlossen hat, oder wenn das Unter-
nehmen nachweist, dass es im Jahr 2015
oder früher als Organisation nach Artikel 13
der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 regis-
triert worden ist, und
b) die Voraussetzungen des Absatzes 4
Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
Für kleine und mittlere Unternehmen gilt Absatz 4
Satz 2 entsprechend.
(6) Für Unternehmen, die nach dem 31. De-
zember 2013 neu gegründet werden, gilt Ab-
satz 5 mit der Maßgabe, dass
1. an die Stelle des Jahres 2013 das Kalender-
jahr der Neugründung und an die Stelle der
Jahre 2014 und 2015 die beiden auf die Neu-
gründung folgenden Jahre treten sowie
2. ab dem Antragsjahr 2015 die Voraussetzun-
gen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 erfüllt
sind; Absatz 7 gilt entsprechend.
Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeit-
punkt der erstmaligen Betriebsaufnahme. Neu
gegründete Unternehmen sind nur solche, die
nicht durch Umwandlung im Sinn des Umwand-
lungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 48 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung entstanden sind.
(7) Stellt die Bundesregierung fest, dass der
nach der Anlage zu § 55 für das Antragsjahr vor-
gesehene Zielwert für eine Reduzierung der
Energieintensität nicht erreicht wurde, erhalten
die Unternehmen die Steuerentlastung abwei-
chend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a
1. zu 60 Prozent, wenn die Bundesregierung
festgestellt hat, dass der nach der Anlage zu
§ 55 vorgesehene Zielwert für eine Reduzie-
rung der Energieintensität mindestens zu
92 Prozent erreicht wurde,
2. zu 80 Prozent, wenn die Bundesregierung
festgestellt hat, dass der nach der Anlage zu
§ 55 vorgesehene Zielwert für eine Reduzie-
rung der Energieintensität mindestens zu
96 Prozent erreicht wurde.
Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegen, er-
folgt im Rahmen der Bekanntmachung der Bun-
desregierung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe b.
(8) Der Nachweis nach Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 1 Buchstabe a sowie nach Absatz 5 Satz 1
Nummer 1 und 2 Buchstabe a erste Alternative
ist von den Unternehmen zu erbringen durch
1. Umweltgutachter oder Umweltgutachterorga-
nisationen, die nach dem Umweltauditgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
als Umweltgutachter tätig werden dürfen, in
ihrem jeweiligen Zulassungsbereich, oder
2. Konformitätsbewertungsstellen, die von der
nationalen Akkreditierungsstelle für die Zerti-
fizierung von Energiemanagementsystemen
nach der DIN EN ISO 50001 akkreditiert sind.
(9) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1
und 2 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum
Auslaufen der hierfür erforderlichen beihilfe-
rechtlichen Genehmigung der Europäischen
Kommission oder der hierfür erforderlichen Frei-
stellungsanzeige bei der Europäischen Kommis-
sion nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der
Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung
der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von
Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in
Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag
(allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung;
ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) in der jeweils gel-
tenden Fassung. Das Auslaufen der Genehmi-
gung oder der Freistellungsanzeige wird vom
Bundesministerium der Finanzen im Bundes-
gesetzblatt gesondert bekannt gegeben.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 10.
15. § 58 wird aufgehoben.
16. In § 64 Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 4“
durch die Angabe „§ 3 Absatz 5“ ersetzt.
17. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1a Nummer 2“
durch die Angabe „§ 1a Satz 1 Nummer 2“ er-
setzt.
b) Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) die Begriffe des § 3 näher zu bestimmen,
Vorgaben zur Ermittlung des Monats- oder
Jahresnutzungsgrads, zur Abgrenzung des
Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses sowie
zur Anmeldepflicht zu machen und den Be-
treibern von Anlagen nach § 3 Pflichten zum
Nachweis der dort genannten Voraussetzun-
gen aufzuerlegen,“.
c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe d werden die Wörter „steuer-
freie Verwendung“ durch das Wort „Steuer-
befreiungen“ und die Wörter „steuerfreien
Verwendung“ durch das Wort „Steuerbefrei-
ung“ ersetzt.

bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) die Verwendung, die Verteilung, das Ver-
bringen und die Ausfuhr aus dem Steuer-
gebiet von steuerfreiem Erdgas unter
Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaub-
nis allgemein zu erlauben,“.
cc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f.
d) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Näheres zur Ermittlung der elektrischen
Nennleistung, zur Abgrenzung des
Stromerzeugungsprozesses und zu den
Hauptbestandteilen der Stromerzeu-
gungsanlage (§ 53) zu bestimmen und
den am Betrieb von solchen Anlagen Be-
teiligten Pflichten zum Nachweis der dort
genannten Voraussetzungen aufzuerle-
gen,“.
bb) Folgende Buchstaben g und h werden ange-
fügt:
„g) Näheres zur Ermittlung der Hocheffi-
zienzkriterien, Abschreibungskriterien,
zur Berechnung und zum Nachweis des
Nutzungsgrads und zu den Hauptbe-
standteilen der Kraft-Wärme-Kopplungs-
anlage (§ 53a) zu bestimmen und den am
Betrieb von solchen Anlagen Beteiligten
Pflichten zum Nachweis der dort ge-
nannten Voraussetzungen aufzuerlegen,
h) Näheres zur Berechnung und zum Nach-
weis des Nutzungsgrads und zu den
Hauptbestandteilen der Kraft-Wärme-
Kopplungsanlage sowie zum betrieb-
lichen Verheizen (§ 53b) zu bestimmen
und den am Betrieb von solchen Anla-
gen Beteiligten Pflichten zum Nachweis
der dort genannten Voraussetzungen
aufzuerlegen,“.
18. Nach § 66a wird folgender § 66b eingefügt:
„§ 66b
Ermächtigung zu § 55 Absatz 4, 5 und 8
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates durch das Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, die natio-
nale Akkreditierungsstelle und die Zulassungsstelle
nach § 28 des Umweltauditgesetzes zu vollzie-
hende Bestimmungen zu § 55 Absatz 4, 5 und 8
zu erlassen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
geregelt werden,
1. dass kleine und mittlere Unternehmen auch an-
dere alternative Systeme mit festgelegten Kom-
ponenten zur Verbesserung der Energieeffizienz
als die in § 55 Absatz 4 Satz 2 genannten alter-
nativen Systeme betreiben können,
2. welche bereits normierten oder anderweitig kon-
kretisierten Systeme als Systeme im Sinn der
Nummer 1 betrieben werden können,
3. welche Anforderungen an die inhaltliche Ausge-
staltung von noch nicht normierten oder ander-
weitig konkretisierten Systemen nach Nummer 1
gestellt werden mit der Maßgabe, dass eine
Anerkennung dieser Systeme oder der standar-
disierten Vorgaben für solche Systeme durch
eine der in Absatz 1 genannten Stellen erfolgen
muss, und
4. wie die Einhaltung der Anforderungen des § 55
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1
Nummer 1 und 2 Buchstabe a und gegebenen-
falls die Einhaltung der Anforderungen der
Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3
durch die Stellen nach § 55 Absatz 8 nachzuwei-
sen ist.
(3) Regelungen nach Absatz 2 Nummer 4 umfas-
sen insbesondere
1. Vorgaben für die Nachweisführung durch die in
§ 55 Absatz 8 genannten Stellen,
2. die Anforderungen an die Akkreditierung oder
Zulassung der in § 55 Absatz 8 genannten Stel-
len und Bestimmungen zu ihrer Überwachung
einschließlich erforderlicher Auskunfts-, Ein-
sichts- und Weisungsrechte, soweit sie nicht be-
reits von den bestehenden Akkreditierungs- und
Zulassungsregelungen erfasst sind, sowie
3. die Befugnisse der in § 55 Absatz 8 genannten
Stellen, während der Betriebszeit Geschäfts-,
Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel
zu betreten, soweit dies für die Überwachung
oder Kontrolle erforderlich ist.“
19. Dem § 67 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) § 55 in der am 31. Dezember 2012 gelten-
den Fassung gilt fort für Energieerzeugnisse, die bis
zum 31. Dezember 2012 verwendet worden sind.“
20. Nach § 67 wird folgende Anlage eingefügt:
„Anlage
(zu § 55)
Zielwerte für die zu erreichende
Reduzierung der Energieintensität
Antragsjahr Bezugsjahr Zielwert
2015 2013 1,3 %
2016 2014 2,6 %
2017 2015 3,9 %
2018 2016 5,25 %
2019 2017 6,6 %
2020 2018 7,95 %
2021 2019 9,3 %
2022 2020 10,65 %
Für die Bestimmung des Zielwertes gelten folgende
Festlegungen:
1. Der Zielwert bezeichnet den Prozentsatz, um
den sich die Energieintensität in dem für das An-
tragsjahr maßgeblichen Bezugsjahr gegenüber

dem Basiswert verringert. Der Basiswert ist die
jahresdurchschnittliche Energieintensität in den
Jahren 2007 bis 2012.
2. Die Energieintensität ist der Quotient aus dem
temperatur- und konjunkturbereinigten Gesamt-
energieverbrauch und der Gesamtsumme der in-
flationsbereinigten Bruttoproduktionswerte. Der
temperatur- und konjunkturbereinigte Gesamt-
energieverbrauch und die inflationsbereinigten
Bruttoproduktionswerte werden nach dem in
der Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der deutschen
Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz
vom 1. August 2012 festgelegten Verfahren und
Berechnungsansatz ermittelt. Die Energieinten-
sität wird in der Bezugsgröße GJ/1 000 Euro
Bruttoproduktionswert angegeben.
3. Die Zielwerte für die Antragsjahre 2019 bis 2022
sind im Rahmen einer Evaluation im Jahr 2017
zu überprüfen. Im Fall einer Anpassung werden
die jährlichen Steigerungen diejenige des Ziel-
wertes für das Bezugsjahr 2016 nicht unter-
schreiten.“
Artikel 2
Änderung des
Stromsteuergesetzes
Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I
S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282, 1726) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Maß-
gabe des Absatzes 2“ durch die Wörter „nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 8“ ersetzt.
b) Absatz 1a wird aufgehoben.
c) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
d) Die folgenden Absätze 3 bis 9 werden angefügt:
„(3) Die Steuer wird nach den Absätzen 1 und 2
erlassen, erstattet oder vergütet, wenn
1. das Unternehmen für das Antragsjahr nach-
weist, dass es
a) ein Energiemanagementsystem betrieben
hat, das den Anforderungen der DIN EN
ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, ent-
spricht, oder
b) eine registrierte Organisation nach Artikel 13
der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. November 2009 über die freiwillige
Teilnahme von Organisationen an einem
Gemeinschaftssystem für Umweltmanage-
ment und Umweltbetriebsprüfung und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
61/2001, sowie der Beschlüsse der Kom-
mission 2001/691/EG und 2006/193/EG
(ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) ist, und
2. die Bundesregierung
a) festgestellt hat, dass mindestens der nach
der Anlage zu § 10 für das Antragsjahr vor-
gesehene Zielwert für eine Reduzierung der
Energieintensität erreicht wurde; die Fest-
stellung erfolgt auf der Grundlage des Be-
richts, den ein unabhängiges wissenschaft-
liches Institut im Rahmen des Monitorings
nach der Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und
der deutschen Wirtschaft zur Steigerung
der Energieeffizienz vom 1. August 2012
(BAnz AT 16.10.2012 B1) erstellt hat, sowie
b) die Feststellung nach Buchstabe a im Bun-
desgesetzblatt bekannt gemacht hat.
Kleine und mittlere Unternehmen können
anstelle der in Satz 1 Nummer 1 genannten
Energie- und Umweltmanagementsysteme
alternative Systeme zur Verbesserung der
Energieeffizienz betreiben, die den Anforde-
rungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober
2012, entsprechen; kleine und mittlere Unter-
nehmen sind solche im Sinn der Empfehlung
2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai
2003 betreffend die Definition der Kleinstunter-
nehmen sowie der kleinen und mittleren Unter-
nehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in
der jeweils geltenden Fassung.
(4) Abweichend von Absatz 3 wird die Steuer
erlassen, erstattet oder vergütet
1. für die Antragsjahre 2013 und 2014, wenn das
Unternehmen nachweist, dass es im Antrags-
jahr oder früher begonnen hat, ein Energie-
managementsystem nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a oder ein Umwelt-
managementsystem nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe b einzuführen,
2. für das Antragsjahr 2015, wenn
a) das Unternehmen nachweist, dass es im
Antragsjahr oder früher die Einführung ei-
nes Energiemanagementsystems nach Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a abge-
schlossen hat, oder wenn das Unterneh-
men nachweist, dass es im Jahr 2015 oder
früher als Organisation nach Artikel 13 der
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert
worden ist, und
b) die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1
Nummer 2 erfüllt sind.
Für kleine und mittlere Unternehmen gilt Absatz 3
Satz 2 entsprechend.
(5) Für Unternehmen, die nach dem 31. De-
zember 2013 neu gegründet werden, gilt Absatz 4
mit der Maßgabe, dass
1. an die Stelle des Jahres 2013 das Kalenderjahr
der Neugründung und an die Stelle der Jahre
2014 und 2015 die beiden auf die Neugrün-
dung folgenden Jahre treten sowie
2. ab dem Antragsjahr 2015 die Voraussetzungen
des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind;
Absatz 6 gilt entsprechend.
Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeitpunkt
der erstmaligen Betriebsaufnahme. Neu gegrün-
dete Unternehmen sind nur solche, die nicht
durch Umwandlung im Sinn des Umwandlungs-
gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210;

1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der je-
weils geltenden Fassung entstanden sind.
(6) Stellt die Bundesregierung fest, dass der
nach der Anlage zu § 10 für das Antragsjahr vor-
gesehene Zielwert für eine Reduzierung der Ener-
gieintensität nicht erreicht wurde, erhalten die
Unternehmen die Steuerentlastung abweichend
von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
1. zu 60 Prozent, wenn die Bundesregierung
festgestellt hat, dass der nach der Anlage zu
§ 10 vorgesehene Zielwert für eine Reduzie-
rung der Energieintensität mindestens zu
92 Prozent erreicht wurde,
2. zu 80 Prozent, wenn die Bundesregierung
festgestellt hat, dass der nach der Anlage zu
§ 10 vorgesehene Zielwert für eine Reduzie-
rung der Energieintensität mindestens zu
96 Prozent erreicht wurde.
Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegen, er-
folgt im Rahmen der Bekanntmachung der Bun-
desregierung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe b.
(7) Der Nachweis nach Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 1 Buchstabe a sowie nach Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 und 2 Buchstabe a erste Alternative ist
von den Unternehmen zu erbringen durch
1. Umweltgutachter oder Umweltgutachterorga-
nisationen, die nach dem Umweltauditgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert wor-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung als
Umweltgutachter tätig werden dürfen, in ihrem
jeweiligen Zulassungsbereich, oder
2. Konformitätsbewertungsstellen, die von der
nationalen Akkreditierungsstelle für die Zertifi-
zierung von Energiemanagementsystemen
nach der DIN EN ISO 50001 akkreditiert sind.
(8) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergü-
tung der Steuer wird gewährt nach Maßgabe
und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen
beihilferechtlichen Genehmigung der Europä-
ischen Kommission oder der hierfür erforderlichen
Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kom-
mission nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008
der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklä-
rung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von
Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in An-
wendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (all-
gemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl.
L 214 vom 9.8.2008, S. 3) in der jeweils geltenden
Fassung. Das Auslaufen der Genehmigung oder
der Freistellungsanzeige wird vom Bundesminis-
terium der Finanzen im Bundesgesetzblatt ge-
sondert bekannt gegeben.
(9) DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen,
auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind in
der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und
bei der Nationalbibliothek archivmäßig gesichert
niedergelegt.“
2. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
„§ 12
Ermächtigung zu § 10 Absatz 3, 4 und 7
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates durch das Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, die nationale
Akkreditierungsstelle und die Zulassungsstelle nach
§ 28 des Umweltauditgesetzes zu vollziehende Be-
stimmungen zu § 10 Absatz 3, 4 und 7 zu erlassen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
geregelt werden,
1. dass kleine und mittlere Unternehmen auch an-
dere alternative Systeme mit festgelegten Kom-
ponenten zur Verbesserung der Energieeffizienz
als die in § 10 Absatz 3 Satz 2 genannten alter-
nativen Systeme betreiben können,
2. welche bereits normierten oder anderweitig kon-
kretisierten Systeme als Systeme im Sinn der
Nummer 1 betrieben werden können,
3. welche Anforderungen an die inhaltliche Ausge-
staltung von noch nicht normierten oder ander-
weitig konkretisierten Systemen nach Nummer 1
gestellt werden mit der Maßgabe, dass eine An-
erkennung dieser Systeme oder der standardi-
sierten Vorgaben für solche Systeme durch eine
der in Absatz 1 genannten Stellen erfolgen muss,
und
4. wie die Einhaltung der Anforderungen des § 10
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 und 2 Buchstabe a und gegebenen-
falls die Einhaltung der Anforderungen der
Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3
durch die Stellen nach § 10 Absatz 7 nachzuwei-
sen ist.
(3) Regelungen nach Absatz 2 Nummer 4 umfas-
sen insbesondere
1. Vorgaben für die Nachweisführung durch die in
§ 10 Absatz 7 genannten Stellen,
2. die Anforderungen an die Akkreditierung oder Zu-
lassung der in § 10 Absatz 7 genannten Stellen
und Bestimmungen zu ihrer Überwachung ein-
schließlich erforderlicher Auskunfts-, Einsichts-
und Weisungsrechte, soweit sie nicht von den be-
stehenden Akkreditierungs- und Zulassungsrege-
lungen erfasst sind, sowie
3. die Befugnisse der in § 10 Absatz 7 genannten
Stellen, während der Betriebszeit Geschäfts-, Be-
triebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu
betreten, soweit dies für die Überwachung oder
Kontrolle erforderlich ist.“
3. Der bisherige § 12 wird § 13 und Absatz 2 wird wie
folgt gefasst:
„(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie und das Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften,
die sich an die Stellen nach § 10 Absatz 7 richten,
zur Durchführung von Rechtsverordnungen nach
§ 12.“
4. Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 10 in der am 31. Dezember 2012 gelten-
den Fassung gilt fort für Strom, der bis zum
31. Dezember 2012 entnommen worden ist.“
5. Nach § 14 wird folgende Anlage eingefügt:
„Anlage
(zu § 10)
Zielwerte für die zu erreichende
Reduzierung der Energieintensität
Antragsjahr Bezugsjahr Zielwert
2015 2013 1,3 %
2016 2014 2,6 %
2017 2015 3,9 %
2018 2016 5,25 %
2019 2017 6,6 %
2020 2018 7,95 %
2021 2019 9,3 %
2022 2020 10,65 %
Für die Bestimmung des Zielwertes gelten folgende
Festlegungen:
1. Der Zielwert bezeichnet den Prozentsatz, um den
sich die Energieintensität in dem für das Antrags-
jahr maßgeblichen Bezugsjahr gegenüber dem
Basiswert verringert. Der Basiswert ist die jahres-
durchschnittliche Energieintensität in den Jahren
2007 bis 2012.
2. Die Energieintensität ist der Quotient aus dem
temperatur- und konjunkturbereinigten Gesamt-
energieverbrauch und der Gesamtsumme der in-
flationsbereinigten Bruttoproduktionswerte. Der
temperatur- und konjunkturbereinigte Gesamt-
energieverbrauch und die inflationsbereinigten
Bruttoproduktionswerte werden nach dem in der
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der deutschen Wirt-
schaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom
1. August 2012 festgelegten Verfahren und Be-
rechnungsansatz ermittelt. Die Energieintensität
wird in der Bezugsgröße GJ/1 000 Euro Brutto-
produktionswert angegeben.
3. Die Zielwerte für die Antragsjahre 2019 bis 2022
sind im Rahmen einer Evaluation im Jahr 2017 zu
überprüfen. Im Fall einer Anpassung werden die
jährlichen Steigerungen diejenige des Zielwertes
für das Bezugsjahr 2016 nicht unterschreiten.“
Artikel 3
Änderung des
Luftverkehrsteuergesetzes
Das Luftverkehrsteuergesetz vom 9. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1885) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union haben und keinen steuerlichen Beauftrag-
ten benannt haben, ist das Hauptzollamt örtlich
zuständig, in dessen Bezirk der erste Abflug er-
folgt.“
b) Nach dem bisherigen Satz 3 wird folgender Satz
eingefügt:
„Abweichend von Satz 2 verbleibt die örtliche Zu-
ständigkeit für Luftverkehrsunternehmen, die ih-
ren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union haben und die Benennung eines
steuerlichen Beauftragten aufheben, bei dem bis-
her örtlich zuständigen Hauptzollamt.“
c) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz
nicht im Inland oder in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union haben und keinen
steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist bis
zur Benennung des steuerlichen Beauftragten
das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Be-
zirk der erste Abflug erfolgt.“
2. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Benennt ein Unternehmen, das keinen Sitz im In-
land oder in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union hat, keinen steuerlichen Beauftrag-
ten, so haften der Eigentümer und der Halter des
Flugzeugs oder Drehflüglers für die Steuerschuld.“
3. § 7 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Luftverkehrsunternehmen, die keinen Sitz im Inland
oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union haben, haben dem Hauptzollamt im
Antrag auf Registrierung zusätzlich einen nach § 8
zugelassenen Beauftragten zu benennen und für
diesen entsprechende Unterlagen vorzulegen.“
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „8,00 Euro“
durch die Angabe „7,50 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „25,00 Euro“
durch die Angabe „23,43 Euro“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „45,00 Euro“
durch die Angabe „42,18 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ die
Wörter „ab 2013“ eingefügt.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. Januar 2013 unter der Bedingung in Kraft,

dass die zu Artikel 1 Nummer 14 und 20 sowie zu Ar-
tikel 2 Nummer 1 und 5 erforderliche
1. beihilferechtliche Genehmigung durch die Europä-
ische Kommission vorliegt oder
2. Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommis-
sion nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der
Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der
Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit
dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Arti-
kel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfrei-
stellungsverordnung; ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3)
in der jeweils geltenden Fassung erfolgt ist;
es tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft, wenn
erst nach diesem Zeitpunkt die beihilferechtliche Ge-
nehmigung vorliegt oder die Freistellungsanzeige er-
folgt. Das Bundesministerium der Finanzen gibt das
Vorliegen der beihilferechtlichen Genehmigung oder
der Freistellungsanzeige im Bundesgesetzblatt geson-
dert bekannt.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 13
§§ 53 und 53b tritt mit Wirkung vom 1. April 2012 am
Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Num-
mer 2 bis 12 und Nummer 15 bis 17 sowie Artikel 3
treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 13 § 53a tritt mit Wirkung vom
1. April 2012 an dem Tag in Kraft, an dem die Europä-
ische Kommission die hierzu erforderliche beihilferecht-
liche Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am 12. De-
zember 2012.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister der
Schäuble
l a M e r k e l
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2436. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0b06e40708699e03….