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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2436

BGBl. 2012 I S. 2436 · 51.300 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 2436 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2436
                                        Gesetz
              zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
                    sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
                                             Vom 5. Dezember 2012

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                     Änderung des
                 Energiesteuergesetzes
   (1) Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006
(BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I
S. 282, 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

       „§ 3    Begünstigte Anlagen, Ortsfestigkeit und
               Nutzungsgrad“.
   b) Die Angabe zu § 53 wird durch folgende Anga-
      ben ersetzt:
       „§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung

             in Anlagen mit einer elektrischen Nenn-

             leistung von mehr als zwei Megawatt

       § 53a Vollständige Steuerentlastung für die ge-
             koppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
       § 53b Teilweise Steuerentlastung für die gekop-
             pelte Erzeugung von Kraft und Wärme“.
   c) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
       „§ 58 (weggefallen)“.

   d) Nach der Angabe zu § 66a wird folgende An-
      gabe eingefügt:
       „§ 66b Ermächtigung zu § 55 Absatz 4, 5

              und 8“.

 2. § 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 14 wird nach der Angabe „Unterpo-
      sitionen 2711 11“ der Klammerhinweis „(verflüs-
      sigtes Erdgas)“ eingefügt.

   b) In Nummer 18 wird der Klammerhinweis „(Ho,n)“

      durch den Klammerhinweis „(Hs,n)“ ersetzt.

   c) In Nummer 19 wird der Klammerhinweis „(Hu)“
      durch den Klammerhinweis „(Hi)“ ersetzt.
 3. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse kön-
   nen auch aus dem Steuergebiet verbracht oder
   ausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1
   und § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken
   abgegeben oder verwendet werden, soweit die
   Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst
   werden; nach Satz 1 Nummer 4 versteuertes Erd-
   gas kann darüber hinaus zu den in den §§ 25 und 26

   genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder
   verwendet werden.“
4. § 3 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 3
                  Begünstigte Anlagen,
            Ortsfestigkeit und Nutzungsgrad
     (1) Begünstigte Anlagen sind ortsfeste Anlagen,

   1. deren mechanische Energie ausschließlich der
      Stromerzeugung dient,
   2. die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung
      von Kraft und Wärme dienen und einen Jahres-

      nutzungsgrad von mindestens 60 Prozent errei-
      chen, ausgenommen von Nummer 1 erfasste
      Anlagen, oder
   3. die ausschließlich dem leitungsgebundenen
      Gastransport oder der Gasspeicherung dienen.

   Bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 1 ist es unerheb-

   lich, ob die bei der Stromerzeugung anfallende

   thermische Energie genutzt wird. Anlagen nach
   Satz 1 Nummer 2 sind solche, deren mechanische
   Energie ganz oder teilweise anderen Zwecken als
   der Stromerzeugung dient.
     (2) Ortsfest im Sinn dieses Gesetzes sind Anla-
   gen, die während des Betriebs ausschließlich an ih-
   rem geografischen Standort verbleiben und nicht
   auch dem Antrieb von Fahrzeugen dienen. Der geo-
   grafische Standort im Sinn des Satzes 1 ist ein
   durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt.

      (3) Jahresnutzungsgrad im Sinn dieses Gesetzes

   ist der Quotient aus der Summe der genutzten er-
   zeugten mechanischen und thermischen Energie in
   einem Kalenderjahr und der Summe der zugeführ-
   ten Energie aus Energieerzeugnissen in derselben
   Berichtszeitspanne. Für die Berechnung des
   Monatsnutzungsgrads gilt Satz 1 sinngemäß. Zur

   Berechnung der Nutzungsgrade ist die als Brenn-

   stoffwärme verwendete Energie aus Energieerzeug-
   nissen heranzuziehen, die vor der Erzeugung me-
   chanischer Energie zugeführt wird. Dabei ist auf
   den Heizwert (Hi) abzustellen.
      (4) Der Berechnung des Nutzungsgrads von An-
   lagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und
   Wärme wird der Kraft-Wärme-Kopplungsprozess
   zugrunde gelegt, der alle Wärmekraftmaschinen
   einschließt, die an einem Standort in Kraft-Wärme-
   Kopplung (KWK) betrieben werden und miteinander
   verbunden sind. Zum Kraft-Wärme-Kopplungspro-
   zess nach Satz 1 gehören insbesondere nicht:
BGBl. 2012, Seite 2437 — Originalseite als Abbildung
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  1. Dampfturbinen, die im Kondensationsbetrieb
     gefahren werden,
  2. nachgeschaltete Dampferzeuger, die hinter der
     KWK-Kraftmaschine Dampf direkt in ein mit der
     KWK-Anlage gemeinsam genutztes Netz ein-
     speisen,
  3. nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen,

  4. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte
     thermische Energie nicht in mechanische Ener-

     gie umgewandelt wird, sondern vor der Wärme-
     kraftmaschine, insbesondere einer Dampfturbine
     oder einem Stirlingmotor, ausgekoppelt wird,

  5. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte
     thermische Energie zwar in mechanische Ener-
     gie umgewandelt wird, aber keine Nutzung der
     dabei anfallenden Restwärme stattfindet, und
  6. Hilfskessel, die die Dampfversorgung beim Aus-
     fall einer Kraftmaschine (Motor oder Gasturbine)

     sicherstellen.

  Abluftbehandlungsanlagen im Sinn des Satzes 2
  Nummer 3 sind insbesondere Rauchgasentschwe-
  felungsanlagen, Rauchgasentstickungsanlagen so-
  wie Kombinationen davon.
    (5) Wer Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
  betreiben will, hat sie vor der erstmaligen Inbetrieb-
  nahme dem zuständigen Hauptzollamt anzumel-
  den.
     (6) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten
  Steuersätze für die Verwendung von Energieer-
  zeugnissen als Kraftstoff in begünstigten Anlagen
  werden angewendet nach Maßgabe und bis zum
  Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungs-
  anzeige bei der Europäischen Kommission nach
  der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission
  vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit
  bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Ge-
  meinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87
  und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistel-
  lungsverordnung; ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3)
  in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen
  der Freistellungsanzeige wird vom Bundesministe-
  rium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert
  bekannt gegeben.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

     „8. Waren der Unterpositionen 3811 11 10,
         3811 11 90, 3811 19 00 und 3811 90 00
         der Kombinierten Nomenklatur,“.

  b) Die bisherige Nummer 8 wird die neue Num-
     mer 9.
6. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Nr. 1, 7
   und 8“ durch die Angabe „§ 4 Nummer 1, 7 und 9“
   ersetzt.

7. § 23 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
  „3. für andere Energieerzeugnisse, die zur Verwen-
      dung als Zusatz oder Verlängerungsmittel von
      Kraft- oder Heizstoffen bestimmt sind und an
      ein Steuerlager im Steuergebiet abgegeben
      werden.“

 8. In § 37 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz
    eingefügt:
   „Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Kohle, die in Strom-
   erzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleis-
   tung bis zwei Megawatt verwendet wird.“
 9. In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine
    steuerfreie Verwendung (§ 44)“ durch die Wörter
    „ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1)“
    ersetzt.

10. § 40 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem
   Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten
   die §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und
   § 18 sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall
   des § 15 keine Steuer entsteht, wenn sich an die
   Empfangnahme oder das Verbringen ein Verfahren
   der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) anschließt.“
11. § 41 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden in das

   Steuergebiet eingeführt (§ 19), gelten die §§ 19a
   und 19b sinngemäß mit der Maßgabe, dass keine
   Steuer entsteht, wenn das Erdgas unmittelbar am
   Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steuerbefreiung
   (§ 44 Absatz 1) überführt wird.“
12. § 44 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
      und 1a ersetzt:
         „(1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die
      steuerfreie Verwendung und im Fall des Absat-
      zes 2b auch die steuerfreie Verteilung von Erd-
      gas. Wer Erdgas nach Absatz 2, Absatz 2a oder
      Absatz 2b steuerfrei verwenden will, bedarf der
      Erlaubnis als Verwender. Wer Erdgas steuerfrei
      nach Absatz 2b abgeben will, bedarf der Erlaub-
      nis als Verteiler. Die Erlaubnis wird auf Antrag
      unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen
      deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Beden-
      ken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die
      Voraussetzung nach Satz 4 nicht mehr erfüllt ist.
         (1a) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 1
      kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von
      verflüssigtem Erdgas aus dem Steuergebiet er-
      laubt werden, sofern Steuerbelange nicht beein-
      trächtigt werden.“
   b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
      fügt:

        „(2b) Verflüssigtes Erdgas darf steuerfrei zu
      den in § 27 Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken
      verwendet oder abgegeben werden.“

   c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils nach
      dem Wort „verwendet“ die Wörter „oder abge-
      geben“ eingefügt.
13. § 53 wird durch die folgenden §§ 53 bis 53b ersetzt:
                           „§ 53

                     Steuerentlastung
                 für die Stromerzeugung
            in Anlagen mit einer elektrischen
        Nennleistung von mehr als zwei Megawatt
     (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag ge-
   währt für Energieerzeugnisse, die nachweislich
   nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3
BGBl. 2012, Seite 2438 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2438
  Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und
  die zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen mit
  einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei
  Megawatt verwendet worden sind. Wenn die in der
  Anlage erzeugte mechanische Energie neben der
  Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird
  nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden
  Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlas-
  tung gewährt.
     (2) Energieerzeugnisse gelten nur dann als zur
  Stromerzeugung verwendet, soweit sie in der
  Stromerzeugungsanlage unmittelbar am Energie-
  umwandlungsprozess teilnehmen. Unbeschadet
  der technisch bedingten Umwandlungsverluste ist
  die gesamte im Stromerzeugungsprozess einge-
  setzte Menge an Energieerzeugnissen entlastungs-
  fähig. Zum Stromerzeugungsprozess gehören ins-
  besondere nicht:

  1. Dampferzeuger, soweit deren thermische Ener-

     gie (Dampf) nicht der Stromerzeugung dient,

  2. nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen,
  3. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte
     thermische Energie nicht zur Stromerzeugung
     genutzt, sondern vor der Wärmekraftmaschine,
     insbesondere einer Dampfturbine oder einem
     Stirlingmotor, ausgekoppelt wird.

  Abluftbehandlungsanlagen im Sinn des Satzes 3

  Nummer 2 sind insbesondere Rauchgasentschwe-

  felungsanlagen, Rauchgasentstickungsanlagen so-

  wie Kombinationen davon.

     (3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer-
  entlastung für nachweislich nach § 2 Absatz 3
  Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energie-

  erzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere

  Steuerentlastung kann für diese Energieerzeug-

  nisse nicht gewährt werden.

    (4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die
  Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung verwendet
  hat.

                         § 53a

                      Vollständige

                Steuerentlastung für die

       gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme

     (1) Eine vollständige Steuerentlastung wird auf
  Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nach-

  weislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Ab-

  satz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden

  sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft

  und Wärme in ortsfesten Anlagen verwendet wor-

  den sind. Die Steuerentlastung wird nur gewährt,

  wenn diese Anlagen

  1. hocheffizient sind und
  2. einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von
     mindestens 70 Prozent erreichen.
  Die Kraft-Wärme-Kopplung ist hocheffizient im Sinn
  von Satz 2 Nummer 1, wenn sie
  1. die Kriterien des Anhangs III der Richtlinie
     2004/8/EG des Europäischen Parlaments und
     des Rates vom 11. Februar 2004 über die För-
     derung einer am Nutzwärmebedarf orientierten
     Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt

   und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG
   (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50, L 192 vom
   29.5.2004, S. 34), die durch die Verordnung (EG)
   Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109)
   geändert worden ist, in der jeweils geltenden
   Fassung und
2. die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte
   der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission
   vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmo-
   nisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die
   getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in
   Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 32
   vom 6.2.2007, S. 183), in der jeweils geltenden
   Fassung
erfüllt.

   (2) Die Steuerentlastung wird nur bis zur voll-
ständigen Absetzung für Abnutzung der Hauptbe-

standteile der Anlage entsprechend den Vorgaben

des § 7 des Einkommensteuergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung gewährt. Hauptbestandteile nach Satz 1 sind
Gasturbine, Motor, Dampferzeuger, Dampfturbine,
Generator und Steuerung. Werden Hauptbestand-

teile der Anlage durch neue Hauptbestandteile er-

setzt, verlängert sich die in Satz 1 genannte Frist

bis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der

neu eingefügten Hauptbestandteile, sofern die Kos-
ten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der
Kosten für die Neuerrichtung der Anlage betragen.

   (3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer-

entlastung für nachweislich nach § 2 Absatz 3

Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energie-

erzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere
Steuerentlastung kann für diese Energieerzeug-
nisse nicht gewährt werden.

  (4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die
Energieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung

von Kraft und Wärme verwendet hat.

   (5) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1

und 3 wird nur für den Monat oder das Jahr ge-

währt, in dem die in den Absätzen 1 und 2 genann-
ten Voraussetzungen nachweislich erfüllt wurden.

   (6) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1

bis 3 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum

Auslaufen der hierfür erforderlichen beihilferechtli-

chen Genehmigung der Europäischen Kommission.

Das Auslaufen der Genehmigung wird vom Bun-

desministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt

gesondert bekannt gegeben.

                       § 53b
                    Teilweise
             Steuerentlastung für die
    gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
   (1) Eine teilweise Steuerentlastung wird auf An-
trag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweis-
lich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3
Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und
die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und
BGBl. 2012, Seite 2439 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2439
Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats-
oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Pro-
zent verheizt worden sind.
  (2) Die Steuerentlastung nach Absatz 1 beträgt

1. für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
   oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse
   40,35 EUR,
2. für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
   versteuerte Energieerzeugnisse 10,00 EUR,

3. für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
   versteuerte Energieerzeugnisse 4,42 EUR,
4. für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5
   versteuerte Energieerzeugnisse 60,60 EUR.
Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Ener-
gieerzeugnisse nicht gewährt werden.
   (3) Werden im Fall des Absatzes 1 die Energie-
erzeugnisse von einem Unternehmen des Produzie-
renden Gewerbes im Sinn des § 2 Nummer 3 des
Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen
der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2
Nummer 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieb-
lichen Zwecken verheizt, gilt Absatz 2 mit der Maß-
gabe, dass die Steuerentlastung

1. für 1 GJ nach § 2 Absatz 1 Nummer 9, 10 oder
   Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse
   0,16 EUR,
2. für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
   versteuerte Energieerzeugnisse 4,96 EUR,
beträgt.

   (4) Eine teilweise Steuerentlastung wird auf An-
trag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweis-
lich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3
Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und
die zum Antrieb von Gasturbinen und Verbren-
nungsmotoren in begünstigten Anlagen zur gekop-
pelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 3
mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von
mindestens 70 Prozent verwendet worden sind.
  (5) Die Steuerentlastung nach Absatz 4 beträgt

1. für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1

   oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse

   40,35 EUR,

2. für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
   versteuerte Energieerzeugnisse 10,00 EUR,
3. für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
   versteuerte Energieerzeugnisse 4,42 EUR,
4. für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5
   versteuerte Energieerzeugnisse 19,60 EUR,
5. für 1 GJ nach § 2 Absatz 1 Nummer 9, 10 oder
   Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse
   0,16 EUR.
Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Ener-
gieerzeugnisse nicht gewährt werden.

  (6) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die
Energieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung
von Kraft und Wärme verwendet hat.
  (7) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1
und 4 wird nur für den Monat oder das Jahr ge-
währt, in dem der dort genannte Nutzungsgrad
nachweislich erreicht wurde.

       (8) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1
    und 4 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum
    Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungs-
    anzeige bei der Europäischen Kommission nach
    der Verordnung (EG) Nr. 800/2008. Das Auslaufen
    der Freistellungsanzeige wird vom Bundesministe-
    rium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert
    bekannt gegeben.“
14. § 55 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1a wird aufgehoben.

    b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
    c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
       bis 9 eingefügt:
         „(4) Eine Steuerentlastung nach den Absät-
       zen 1 und 2 wird gewährt, wenn
       1. das Unternehmen für das Antragsjahr nach-
          weist, dass es
          a) ein Energiemanagementsystem betrieben
             hat, das den Anforderungen der DIN EN
             ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, ent-
             spricht, oder

          b) eine registrierte Organisation nach Arti-
             kel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
             des Europäischen Parlaments und des
             Rates vom 25. November 2009 über die
             freiwillige Teilnahme von Organisationen
             an einem Gemeinschaftssystem für Um-
             weltmanagement und Umweltbetriebsprü-
             fung und zur Aufhebung der Verordnung
             (EG) Nr. 61/2001, sowie der Beschlüsse
             der      Kommission   2001/691/EG    und
             2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009,
             S. 1) ist, und

       2. die Bundesregierung
          a) festgestellt hat, dass mindestens der nach
             der Anlage zu § 55 für das Antragsjahr vor-
             gesehene Zielwert für eine Reduzierung
             der Energieintensität erreicht wurde; die
             Feststellung erfolgt auf der Grundlage
             des Berichts, den ein unabhängiges wis-

             senschaftliches Institut im Rahmen des

             Monitorings nach der Vereinbarung zwi-

             schen der Regierung der Bundesrepublik
             Deutschland und der deutschen Wirtschaft
             zur Steigerung der Energieeffizienz vom
             1. August 2012 (BAnz AT 16.10.2012 B1)
             erstellt hat, sowie
          b) die Feststellung nach Buchstabe a im
             Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat.
       Kleine und mittlere Unternehmen können an-
       stelle der in Satz 1 Nummer 1 genannten Ener-
       gie- und Umweltmanagementsysteme alterna-
       tive Systeme zur Verbesserung der Energieeffi-
       zienz betreiben, die den Anforderungen der DIN
       EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, entspre-
       chen; kleine und mittlere Unternehmen sind sol-
       che im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der
       Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die
       Definition der Kleinstunternehmen sowie der
       kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124
       vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden
       Fassung.
BGBl. 2012, Seite 2440 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2440
         (5) Abweichend von Absatz 4 wird die Steuer-
       entlastung gewährt
       1. für die Antragsjahre 2013 und 2014, wenn das
          Unternehmen nachweist, dass es im Antrags-
          jahr oder früher begonnen hat, ein Energie-
          managementsystem nach Absatz 4 Satz 1
          Nummer 1 Buchstabe a oder ein Umweltma-
          nagementsystem nach Absatz 4 Satz 1 Num-

          mer 1 Buchstabe b einzuführen,

       2. für das Antragsjahr 2015, wenn
         a) das Unternehmen nachweist, dass es im
            Antragsjahr oder früher die Einführung
            eines Energiemanagementsystems nach
            Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
            abgeschlossen hat, oder wenn das Unter-
            nehmen nachweist, dass es im Jahr 2015
            oder früher als Organisation nach Artikel 13
            der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 regis-
            triert worden ist, und
         b) die Voraussetzungen des Absatzes 4
            Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
       Für kleine und mittlere Unternehmen gilt Absatz 4
       Satz 2 entsprechend.

         (6) Für Unternehmen, die nach dem 31. De-

       zember 2013 neu gegründet werden, gilt Ab-

       satz 5 mit der Maßgabe, dass

       1. an die Stelle des Jahres 2013 das Kalender-
          jahr der Neugründung und an die Stelle der
          Jahre 2014 und 2015 die beiden auf die Neu-
          gründung folgenden Jahre treten sowie
       2. ab dem Antragsjahr 2015 die Voraussetzun-
          gen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 erfüllt
          sind; Absatz 7 gilt entsprechend.

       Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeit-
       punkt der erstmaligen Betriebsaufnahme. Neu
       gegründete Unternehmen sind nur solche, die
       nicht durch Umwandlung im Sinn des Umwand-
       lungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I
       S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Arti-
       kel 2 Absatz 48 des Gesetzes vom 22. Dezember
       2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in
       der jeweils geltenden Fassung entstanden sind.
          (7) Stellt die Bundesregierung fest, dass der
       nach der Anlage zu § 55 für das Antragsjahr vor-
       gesehene Zielwert für eine Reduzierung der
       Energieintensität nicht erreicht wurde, erhalten
       die Unternehmen die Steuerentlastung abwei-
       chend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buch-
       stabe a
       1. zu 60 Prozent, wenn die Bundesregierung
          festgestellt hat, dass der nach der Anlage zu
          § 55 vorgesehene Zielwert für eine Reduzie-
          rung der Energieintensität mindestens zu
          92 Prozent erreicht wurde,

       2. zu 80 Prozent, wenn die Bundesregierung
          festgestellt hat, dass der nach der Anlage zu
          § 55 vorgesehene Zielwert für eine Reduzie-
          rung der Energieintensität mindestens zu
          96 Prozent erreicht wurde.
       Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach
       Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegen, er-

      folgt im Rahmen der Bekanntmachung der Bun-
      desregierung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
      Buchstabe b.
         (8) Der Nachweis nach Absatz 4 Satz 1 Num-
      mer 1 Buchstabe a sowie nach Absatz 5 Satz 1
      Nummer 1 und 2 Buchstabe a erste Alternative
      ist von den Unternehmen zu erbringen durch

      1. Umweltgutachter oder Umweltgutachterorga-

         nisationen, die nach dem Umweltauditgesetz
         in der Fassung der Bekanntmachung vom
         4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu-
         letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. De-
         zember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert
         worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
         als Umweltgutachter tätig werden dürfen, in
         ihrem jeweiligen Zulassungsbereich, oder
      2. Konformitätsbewertungsstellen, die von der
         nationalen Akkreditierungsstelle für die Zerti-
         fizierung von Energiemanagementsystemen
         nach der DIN EN ISO 50001 akkreditiert sind.
          (9) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1
      und 2 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum
      Auslaufen der hierfür erforderlichen beihilfe-
      rechtlichen Genehmigung der Europäischen

      Kommission oder der hierfür erforderlichen Frei-

      stellungsanzeige bei der Europäischen Kommis-

      sion nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der
      Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung
      der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von
      Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in
      Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag
      (allgemeine      Gruppenfreistellungsverordnung;
      ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) in der jeweils gel-
      tenden Fassung. Das Auslaufen der Genehmi-
      gung oder der Freistellungsanzeige wird vom
      Bundesministerium der Finanzen im Bundes-
      gesetzblatt gesondert bekannt gegeben.“

   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 10.
15. § 58 wird aufgehoben.

16. In § 64 Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 4“
    durch die Angabe „§ 3 Absatz 5“ ersetzt.
17. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1a Nummer 2“
      durch die Angabe „§ 1a Satz 1 Nummer 2“ er-
      setzt.

   b) Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
      „c) die Begriffe des § 3 näher zu bestimmen,
          Vorgaben zur Ermittlung des Monats- oder
          Jahresnutzungsgrads, zur Abgrenzung des
          Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses        sowie
          zur Anmeldepflicht zu machen und den Be-
          treibern von Anlagen nach § 3 Pflichten zum
          Nachweis der dort genannten Voraussetzun-
          gen aufzuerlegen,“.

   c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe d werden die Wörter „steuer-
          freie Verwendung“ durch das Wort „Steuer-
          befreiungen“ und die Wörter „steuerfreien
          Verwendung“ durch das Wort „Steuerbefrei-
          ung“ ersetzt.
BGBl. 2012, Seite 2441 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2441
      bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

          „e) die Verwendung, die Verteilung, das Ver-

              bringen und die Ausfuhr aus dem Steuer-
              gebiet von steuerfreiem Erdgas unter
              Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaub-
              nis allgemein zu erlauben,“.

      cc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f.
   d) Nummer 11 wird wie folgt geändert:

      aa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
          „d) Näheres zur Ermittlung der elektrischen
              Nennleistung, zur Abgrenzung des
              Stromerzeugungsprozesses und zu den
              Hauptbestandteilen der Stromerzeu-
              gungsanlage (§ 53) zu bestimmen und
              den am Betrieb von solchen Anlagen Be-
              teiligten Pflichten zum Nachweis der dort
              genannten Voraussetzungen aufzuerle-
              gen,“.
      bb) Folgende Buchstaben g und h werden ange-
          fügt:
          „g) Näheres zur Ermittlung der Hocheffi-
              zienzkriterien,   Abschreibungskriterien,
              zur Berechnung und zum Nachweis des
              Nutzungsgrads und zu den Hauptbe-
              standteilen der Kraft-Wärme-Kopplungs-
              anlage (§ 53a) zu bestimmen und den am
              Betrieb von solchen Anlagen Beteiligten
              Pflichten zum Nachweis der dort ge-
              nannten Voraussetzungen aufzuerlegen,
          h) Näheres zur Berechnung und zum Nach-
             weis des Nutzungsgrads und zu den
             Hauptbestandteilen der Kraft-Wärme-
             Kopplungsanlage sowie zum betrieb-
             lichen Verheizen (§ 53b) zu bestimmen
             und den am Betrieb von solchen Anla-
             gen Beteiligten Pflichten zum Nachweis
             der dort genannten Voraussetzungen
             aufzuerlegen,“.

18. Nach § 66a wird folgender § 66b eingefügt:

                         „§ 66b
        Ermächtigung zu § 55 Absatz 4, 5 und 8

     (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
   Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
   dem Bundesministerium der Finanzen und dem
   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
   Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne
   Zustimmung des Bundesrates durch das Bundes-
   amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, die natio-
   nale Akkreditierungsstelle und die Zulassungsstelle
   nach § 28 des Umweltauditgesetzes zu vollzie-
   hende Bestimmungen zu § 55 Absatz 4, 5 und 8
   zu erlassen.
     (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
   geregelt werden,
   1. dass kleine und mittlere Unternehmen auch an-
      dere alternative Systeme mit festgelegten Kom-
      ponenten zur Verbesserung der Energieeffizienz
      als die in § 55 Absatz 4 Satz 2 genannten alter-
      nativen Systeme betreiben können,

   2. welche bereits normierten oder anderweitig kon-
      kretisierten Systeme als Systeme im Sinn der

      Nummer 1 betrieben werden können,

   3. welche Anforderungen an die inhaltliche Ausge-
      staltung von noch nicht normierten oder ander-
      weitig konkretisierten Systemen nach Nummer 1
      gestellt werden mit der Maßgabe, dass eine
      Anerkennung dieser Systeme oder der standar-
      disierten Vorgaben für solche Systeme durch
      eine der in Absatz 1 genannten Stellen erfolgen
      muss, und
   4. wie die Einhaltung der Anforderungen des § 55
      Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1
      Nummer 1 und 2 Buchstabe a und gegebenen-
      falls die Einhaltung der Anforderungen der
      Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3
      durch die Stellen nach § 55 Absatz 8 nachzuwei-
      sen ist.
     (3) Regelungen nach Absatz 2 Nummer 4 umfas-
   sen insbesondere
   1. Vorgaben für die Nachweisführung durch die in
      § 55 Absatz 8 genannten Stellen,
   2. die Anforderungen an die Akkreditierung oder
      Zulassung der in § 55 Absatz 8 genannten Stel-
      len und Bestimmungen zu ihrer Überwachung
      einschließlich erforderlicher Auskunfts-, Ein-
      sichts- und Weisungsrechte, soweit sie nicht be-
      reits von den bestehenden Akkreditierungs- und
      Zulassungsregelungen erfasst sind, sowie
   3. die Befugnisse der in § 55 Absatz 8 genannten
      Stellen, während der Betriebszeit Geschäfts-,
      Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel
      zu betreten, soweit dies für die Überwachung
      oder Kontrolle erforderlich ist.“
19. Dem § 67 wird folgender Absatz 10 angefügt:
     „(10) § 55 in der am 31. Dezember 2012 gelten-
   den Fassung gilt fort für Energieerzeugnisse, die bis
   zum 31. Dezember 2012 verwendet worden sind.“

20. Nach § 67 wird folgende Anlage eingefügt:

                                               „Anlage
                                               (zu § 55)
            Zielwerte für die zu erreichende
           Reduzierung der Energieintensität

       Antragsjahr      Bezugsjahr         Zielwert
         2015              2013             1,3 %

         2016              2014             2,6 %
         2017              2015             3,9 %

         2018              2016            5,25 %
         2019              2017             6,6 %

         2020              2018            7,95 %
         2021              2019             9,3 %
         2022              2020           10,65 %

   Für die Bestimmung des Zielwertes gelten folgende
   Festlegungen:
   1. Der Zielwert bezeichnet den Prozentsatz, um
      den sich die Energieintensität in dem für das An-
      tragsjahr maßgeblichen Bezugsjahr gegenüber
BGBl. 2012, Seite 2442 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2442
       dem Basiswert verringert. Der Basiswert ist die
       jahresdurchschnittliche Energieintensität in den
       Jahren 2007 bis 2012.
   2. Die Energieintensität ist der Quotient aus dem
      temperatur- und konjunkturbereinigten Gesamt-
      energieverbrauch und der Gesamtsumme der in-
      flationsbereinigten Bruttoproduktionswerte. Der
      temperatur- und konjunkturbereinigte Gesamt-
      energieverbrauch und die inflationsbereinigten
      Bruttoproduktionswerte werden nach dem in
      der Vereinbarung zwischen der Regierung der
      Bundesrepublik Deutschland und der deutschen
      Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz
      vom 1. August 2012 festgelegten Verfahren und
      Berechnungsansatz ermittelt. Die Energieinten-
      sität wird in der Bezugsgröße GJ/1 000 Euro
      Bruttoproduktionswert angegeben.
   3. Die Zielwerte für die Antragsjahre 2019 bis 2022
      sind im Rahmen einer Evaluation im Jahr 2017
      zu überprüfen. Im Fall einer Anpassung werden
      die jährlichen Steigerungen diejenige des Ziel-
      wertes für das Bezugsjahr 2016 nicht unter-
      schreiten.“

                        Artikel 2
                     Änderung des
                 Stromsteuergesetzes
   Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I
S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282, 1726) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Maß-
     gabe des Absatzes 2“ durch die Wörter „nach
     Maßgabe der Absätze 2 bis 8“ ersetzt.
  b) Absatz 1a wird aufgehoben.

  c) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
  d) Die folgenden Absätze 3 bis 9 werden angefügt:
          „(3) Die Steuer wird nach den Absätzen 1 und 2
       erlassen, erstattet oder vergütet, wenn

       1. das Unternehmen für das Antragsjahr nach-
          weist, dass es

         a) ein Energiemanagementsystem betrieben
            hat, das den Anforderungen der DIN EN
            ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, ent-
            spricht, oder

         b) eine registrierte Organisation nach Artikel 13
            der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des
            Europäischen Parlaments und des Rates
            vom 25. November 2009 über die freiwillige
            Teilnahme von Organisationen an einem
            Gemeinschaftssystem für Umweltmanage-
            ment und Umweltbetriebsprüfung und
            zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
            61/2001, sowie der Beschlüsse der Kom-
            mission 2001/691/EG und 2006/193/EG
            (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) ist, und

       2. die Bundesregierung
         a) festgestellt hat, dass mindestens der nach
            der Anlage zu § 10 für das Antragsjahr vor-
            gesehene Zielwert für eine Reduzierung der

      Energieintensität erreicht wurde; die Fest-
      stellung erfolgt auf der Grundlage des Be-
      richts, den ein unabhängiges wissenschaft-
      liches Institut im Rahmen des Monitorings
      nach der Vereinbarung zwischen der Regie-
      rung der Bundesrepublik Deutschland und
      der deutschen Wirtschaft zur Steigerung
      der Energieeffizienz vom 1. August 2012
      (BAnz AT 16.10.2012 B1) erstellt hat, sowie
   b) die Feststellung nach Buchstabe a im Bun-
      desgesetzblatt bekannt gemacht hat.
   Kleine und mittlere Unternehmen können
   anstelle der in Satz 1 Nummer 1 genannten
   Energie- und Umweltmanagementsysteme
   alternative Systeme zur Verbesserung der
   Energieeffizienz betreiben, die den Anforde-
   rungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober
   2012, entsprechen; kleine und mittlere Unter-
   nehmen sind solche im Sinn der Empfehlung
   2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai
   2003 betreffend die Definition der Kleinstunter-
   nehmen sowie der kleinen und mittleren Unter-
   nehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in
   der jeweils geltenden Fassung.
   (4) Abweichend von Absatz 3 wird die Steuer
erlassen, erstattet oder vergütet
1. für die Antragsjahre 2013 und 2014, wenn das
   Unternehmen nachweist, dass es im Antrags-
   jahr oder früher begonnen hat, ein Energie-
   managementsystem nach Absatz 3 Satz 1
   Nummer 1 Buchstabe a oder ein Umwelt-
   managementsystem nach Absatz 3 Satz 1
   Nummer 1 Buchstabe b einzuführen,

2. für das Antragsjahr 2015, wenn
   a) das Unternehmen nachweist, dass es im
      Antragsjahr oder früher die Einführung ei-
      nes Energiemanagementsystems nach Ab-
      satz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a abge-
      schlossen hat, oder wenn das Unterneh-
      men nachweist, dass es im Jahr 2015 oder
      früher als Organisation nach Artikel 13 der
      Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert
      worden ist, und

   b) die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1
      Nummer 2 erfüllt sind.

Für kleine und mittlere Unternehmen gilt Absatz 3
Satz 2 entsprechend.

  (5) Für Unternehmen, die nach dem 31. De-
zember 2013 neu gegründet werden, gilt Absatz 4
mit der Maßgabe, dass
1. an die Stelle des Jahres 2013 das Kalenderjahr
   der Neugründung und an die Stelle der Jahre
   2014 und 2015 die beiden auf die Neugrün-
   dung folgenden Jahre treten sowie
2. ab dem Antragsjahr 2015 die Voraussetzungen
   des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind;
   Absatz 6 gilt entsprechend.

Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeitpunkt
der erstmaligen Betriebsaufnahme. Neu gegrün-
dete Unternehmen sind nur solche, die nicht
durch Umwandlung im Sinn des Umwandlungs-
gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210;
BGBl. 2012, Seite 2443 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2443
1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der je-
weils geltenden Fassung entstanden sind.

   (6) Stellt die Bundesregierung fest, dass der
nach der Anlage zu § 10 für das Antragsjahr vor-
gesehene Zielwert für eine Reduzierung der Ener-
gieintensität nicht erreicht wurde, erhalten die
Unternehmen die Steuerentlastung abweichend
von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a

1. zu 60 Prozent, wenn die Bundesregierung

   festgestellt hat, dass der nach der Anlage zu

   § 10 vorgesehene Zielwert für eine Reduzie-

   rung der Energieintensität mindestens zu

   92 Prozent erreicht wurde,

2. zu 80 Prozent, wenn die Bundesregierung
   festgestellt hat, dass der nach der Anlage zu
   § 10 vorgesehene Zielwert für eine Reduzie-
   rung der Energieintensität mindestens zu
   96 Prozent erreicht wurde.

Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegen, er-
folgt im Rahmen der Bekanntmachung der Bun-

desregierung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2

Buchstabe b.

  (7) Der Nachweis nach Absatz 3 Satz 1 Num-

mer 1 Buchstabe a sowie nach Absatz 4 Satz 1

Nummer 1 und 2 Buchstabe a erste Alternative ist

von den Unternehmen zu erbringen durch

1. Umweltgutachter oder Umweltgutachterorga-
   nisationen, die nach dem Umweltauditgesetz
   in der Fassung der Bekanntmachung vom
   4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu-
   letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. De-
   zember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert wor-
   den ist, in der jeweils geltenden Fassung als
   Umweltgutachter tätig werden dürfen, in ihrem
   jeweiligen Zulassungsbereich, oder
2. Konformitätsbewertungsstellen, die von der
   nationalen Akkreditierungsstelle für die Zertifi-
   zierung von Energiemanagementsystemen
   nach der DIN EN ISO 50001 akkreditiert sind.
   (8) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergü-
tung der Steuer wird gewährt nach Maßgabe
und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen
beihilferechtlichen Genehmigung der Europä-
ischen Kommission oder der hierfür erforderlichen
Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kom-
mission nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008
der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklä-
rung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von
Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in An-
wendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (all-
gemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl.
L 214 vom 9.8.2008, S. 3) in der jeweils geltenden
Fassung. Das Auslaufen der Genehmigung oder
der Freistellungsanzeige wird vom Bundesminis-
terium der Finanzen im Bundesgesetzblatt ge-
sondert bekannt gegeben.
  (9) DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen,
auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind in
der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und

     bei der Nationalbibliothek archivmäßig gesichert
     niedergelegt.“
2. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:

                         „§ 12

        Ermächtigung zu § 10 Absatz 3, 4 und 7
     (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
  Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium der Finanzen und dem
  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
  Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zu-

  stimmung des Bundesrates durch das Bundesamt

  für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, die nationale

  Akkreditierungsstelle und die Zulassungsstelle nach

  § 28 des Umweltauditgesetzes zu vollziehende Be-

  stimmungen zu § 10 Absatz 3, 4 und 7 zu erlassen.
    (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
  geregelt werden,

  1. dass kleine und mittlere Unternehmen auch an-
     dere alternative Systeme mit festgelegten Kom-
     ponenten zur Verbesserung der Energieeffizienz
     als die in § 10 Absatz 3 Satz 2 genannten alter-
     nativen Systeme betreiben können,

  2. welche bereits normierten oder anderweitig kon-

     kretisierten Systeme als Systeme im Sinn der

     Nummer 1 betrieben werden können,

  3. welche Anforderungen an die inhaltliche Ausge-

     staltung von noch nicht normierten oder ander-

     weitig konkretisierten Systemen nach Nummer 1

     gestellt werden mit der Maßgabe, dass eine An-
     erkennung dieser Systeme oder der standardi-
     sierten Vorgaben für solche Systeme durch eine
     der in Absatz 1 genannten Stellen erfolgen muss,
     und
  4. wie die Einhaltung der Anforderungen des § 10
     Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1
     Nummer 1 und 2 Buchstabe a und gegebenen-
     falls die Einhaltung der Anforderungen der
     Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3
     durch die Stellen nach § 10 Absatz 7 nachzuwei-
     sen ist.
    (3) Regelungen nach Absatz 2 Nummer 4 umfas-
  sen insbesondere
  1. Vorgaben für die Nachweisführung durch die in
     § 10 Absatz 7 genannten Stellen,
  2. die Anforderungen an die Akkreditierung oder Zu-
     lassung der in § 10 Absatz 7 genannten Stellen
     und Bestimmungen zu ihrer Überwachung ein-
     schließlich erforderlicher Auskunfts-, Einsichts-
     und Weisungsrechte, soweit sie nicht von den be-
     stehenden Akkreditierungs- und Zulassungsrege-
     lungen erfasst sind, sowie

  3. die Befugnisse der in § 10 Absatz 7 genannten
     Stellen, während der Betriebszeit Geschäfts-, Be-
     triebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu
     betreten, soweit dies für die Überwachung oder
     Kontrolle erforderlich ist.“
3. Der bisherige § 12 wird § 13 und Absatz 2 wird wie
   folgt gefasst:
    „(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
  Technologie und das Bundesministerium für Um-
  welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen
BGBl. 2012, Seite 2444 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2444
  im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
  Finanzen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften,
  die sich an die Stellen nach § 10 Absatz 7 richten,
  zur Durchführung von Rechtsverordnungen nach
  § 12.“

4. Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt geändert:
  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) § 10 in der am 31. Dezember 2012 gelten-

       den Fassung gilt fort für Strom, der bis zum

       31. Dezember 2012 entnommen worden ist.“

5. Nach § 14 wird folgende Anlage eingefügt:
                                               „Anlage
                                               (zu § 10)
            Zielwerte für die zu erreichende
           Reduzierung der Energieintensität

       Antragsjahr      Bezugsjahr         Zielwert

          2015            2013               1,3 %
          2016            2014               2,6 %

          2017            2015               3,9 %

          2018            2016             5,25 %

          2019            2017               6,6 %

          2020            2018             7,95 %
          2021            2019               9,3 %

          2022            2020            10,65 %

  Für die Bestimmung des Zielwertes gelten folgende
  Festlegungen:
  1. Der Zielwert bezeichnet den Prozentsatz, um den
     sich die Energieintensität in dem für das Antrags-
     jahr maßgeblichen Bezugsjahr gegenüber dem
     Basiswert verringert. Der Basiswert ist die jahres-
     durchschnittliche Energieintensität in den Jahren
     2007 bis 2012.

  2. Die Energieintensität ist der Quotient aus dem
     temperatur- und konjunkturbereinigten Gesamt-
     energieverbrauch und der Gesamtsumme der in-
     flationsbereinigten Bruttoproduktionswerte. Der
     temperatur- und konjunkturbereinigte Gesamt-

     energieverbrauch und die inflationsbereinigten
     Bruttoproduktionswerte werden nach dem in der
     Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
     desrepublik Deutschland und der deutschen Wirt-
     schaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom
     1. August 2012 festgelegten Verfahren und Be-

     rechnungsansatz ermittelt. Die Energieintensität

     wird in der Bezugsgröße GJ/1 000 Euro Brutto-
     produktionswert angegeben.
  3. Die Zielwerte für die Antragsjahre 2019 bis 2022
     sind im Rahmen einer Evaluation im Jahr 2017 zu
     überprüfen. Im Fall einer Anpassung werden die
     jährlichen Steigerungen diejenige des Zielwertes
     für das Bezugsjahr 2016 nicht unterschreiten.“

                       Artikel 3
                   Änderung des
             Luftverkehrsteuergesetzes

  Das Luftverkehrsteuergesetz vom 9. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1885) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „Für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz in
     einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen

     Union haben und keinen steuerlichen Beauftrag-

     ten benannt haben, ist das Hauptzollamt örtlich

     zuständig, in dessen Bezirk der erste Abflug er-
     folgt.“
  b) Nach dem bisherigen Satz 3 wird folgender Satz
     eingefügt:
     „Abweichend von Satz 2 verbleibt die örtliche Zu-
     ständigkeit für Luftverkehrsunternehmen, die ih-
     ren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
     päischen Union haben und die Benennung eines
     steuerlichen Beauftragten aufheben, bei dem bis-
     her örtlich zuständigen Hauptzollamt.“
  c) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:
     „Für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz
     nicht im Inland oder in einem anderen Mitglied-
     staat der Europäischen Union haben und keinen
     steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist bis
     zur Benennung des steuerlichen Beauftragten
     das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Be-
     zirk der erste Abflug erfolgt.“
2. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Benennt ein Unternehmen, das keinen Sitz im In-
  land oder in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
  päischen Union hat, keinen steuerlichen Beauftrag-
  ten, so haften der Eigentümer und der Halter des
  Flugzeugs oder Drehflüglers für die Steuerschuld.“
3. § 7 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Luftverkehrsunternehmen, die keinen Sitz im Inland
  oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
  ischen Union haben, haben dem Hauptzollamt im
  Antrag auf Registrierung zusätzlich einen nach § 8
  zugelassenen Beauftragten zu benennen und für
  diesen entsprechende Unterlagen vorzulegen.“

4. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „8,00 Euro“
         durch die Angabe „7,50 Euro“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „25,00 Euro“

         durch die Angabe „23,43 Euro“ ersetzt.
     cc) In Nummer 3 wird die Angabe „45,00 Euro“
         durch die Angabe „42,18 Euro“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ die

         Wörter „ab 2013“ eingefügt.

     bb) Satz 4 wird aufgehoben.
                       Artikel 4

                     Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. Januar 2013 unter der Bedingung in Kraft,
BGBl. 2012, Seite 2445 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2445
dass die zu Artikel 1 Nummer 14 und 20 sowie zu Ar-
tikel 2 Nummer 1 und 5 erforderliche
1. beihilferechtliche Genehmigung durch die Europä-
   ische Kommission vorliegt oder
2. Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommis-
   sion nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der
   Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der
   Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit
   dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Arti-
   kel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfrei-
   stellungsverordnung; ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3)
   in der jeweils geltenden Fassung erfolgt ist;
es tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft, wenn
erst nach diesem Zeitpunkt die beihilferechtliche Ge-
nehmigung vorliegt oder die Freistellungsanzeige er-

folgt. Das Bundesministerium der Finanzen gibt das
Vorliegen der beihilferechtlichen Genehmigung oder
der Freistellungsanzeige im Bundesgesetzblatt geson-
dert bekannt.
  (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 13
§§ 53 und 53b tritt mit Wirkung vom 1. April 2012 am
Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
   (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Num-
mer 2 bis 12 und Nummer 15 bis 17 sowie Artikel 3
treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
   (4) Artikel 1 Nummer 13 § 53a tritt mit Wirkung vom
1. April 2012 an dem Tag in Kraft, an dem die Europä-
ische Kommission die hierzu erforderliche beihilferecht-
liche Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am 12. De-
zember 2012.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                               Berlin, den 5. Dezember 2012
                                         Der Bundespräsident
                                            Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e

                                 Der Bundesminister der
                                           Schäuble
l a M e r k e l

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2436. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0b06e40708699e03….