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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1885

BGBl. 2010 I S. 1885 · 60.936 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 1885 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1885
                                             Haushaltsbegleitgesetz 2011
                                                   (HBeglG 2011)
                                                     Vom 9. Dezember 2010

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
                       Inhaltsübersicht
Artikel    1   Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG)
Artikel    2   Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel    3   Änderung der Insolvenzordnung
Artikel    4   Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenz-
               ordnung
Artikel 5      Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 6      Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 7      Änderung des Energiesteuergesetzes

Artikel 8      Änderung des Stromsteuergesetzes
Artikel 9      Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 10     Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Artikel 11     Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer
               Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Artikel 12     Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der
               Landwirte

Artikel 13     Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Artikel 14     Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitge-
               setzes

Artikel 15     Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 16     Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 17     Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungs-
               verordnung
Artikel 18     Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 19     Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 20     Änderung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes

Artikel 21     Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 22     Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 23     Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 24     Inkrafttreten

                             Artikel 1
                   Luftverkehrsteuergesetz
                          (LuftVStG)

                       Inhaltsübersicht
§ 1       Steuergegenstand
§ 2       Begriffsbestimmungen

§ 3       Sachlich und örtlich zuständige Behörde
§ 4       Entstehung der Steuer
§ 5       Steuerbefreiungen
§ 6       Steuerschuldner
§ 7       Registrierung
§ 8       Steuerliche Beauftragte
§ 9       Sicherheit
§ 10      Bemessungsgrundlage
§ 11      Steuersatz
§ 12      Steueranmeldung, Fälligkeit
§ 13      Aufzeichnungspflichten

§ 14   Steueraufsicht
§ 15   Geschäftsstatistik
§ 16   Bußgeldvorschriften
§ 17   Datenaustausch und Auskunftspflichten
§ 18   Ermächtigungen
§ 19   Anwendungsvorschriften und Übergangsvorschriften
Anlage 1 (zu § 11)
Anlage 2 (zu § 11)

                            §1

                     Steuergegenstand

   (1) Der Luftverkehrsteuer unterliegt ein Rechtsvor-
gang, der zum Abflug eines Fluggastes von einem
inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Dreh-
flügler durch ein Luftverkehrsunternehmen zu einem
Zielort berechtigt.

   (2) Als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 1 gilt

auch die Zuweisung eines Sitzplatzes in einem Flug-
zeug oder Drehflügler an einen Fluggast, wenn kein

anderer Rechtsvorgang im Sinne dieses Gesetzes vo-

rausgegangen ist.

                            §2
                 Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

1. Startort:

   ein Flughafen, Landeplatz oder Segelflugplatz nach
   § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes sowie Grund-
   stücke, für die eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1
   Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist;
2. Luftverkehrsunternehmen:
   ein Unternehmen mit einer gültigen Betriebsge-
   nehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung,
   durch die es zur gewerblichen Beförderung von Per-
   sonen mit einem Flugzeug oder Drehflügler berech-
   tigt ist;

3. Abflug:

   das Abheben eines Flugzeugs oder Drehflüglers von
   einem inländischen oder ausländischen Startort, mit
   dem die Flugreise auf Grund des Rechtsvorgangs
   beginnt;
4. Zielort:
   der inländische oder ausländische Ort, auf dem
   gemäß dem Rechtsvorgang die Flugreise des Flug-
   gastes planmäßig enden soll. Wird die Flugreise
   planmäßig auf einem inländischen Flugplatz nach
   § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder Grund-
BGBl. 2010, Seite 1886 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1886
  stück, für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1
  Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist,
  durch eine Zwischenlandung nach Nummer 5 unter-
  brochen, so gilt der inländische Flugplatz nach § 6
  Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder das Grund-
  stück, für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1
  Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist, auf
  dem die Zwischenlandung erfolgt, als der Zielort, auf
  dem die Flugreise des Fluggastes endet, und der
  Weiterflug als neuer Abflug zu einem Zielort im Sinne
  von § 4;
5. Zwischenlandung:

  Flugunterbrechungen von:

  a) mehr als zwölf Stunden bei Flügen, die zu einem
     Zielort in einem Land nach Anlage 1 führen,

  b) mehr als 24 Stunden bei Flügen, die zu einem
     Zielort in einem nicht in Anlage 1 genannten Land
     führen;
6. Rundflug:
  ein Flug, bei dem der Startort des Abfluges und der
  Zielort identisch sind und während des Fluges keine
  weitere Landung erfolgt;
7. Flugbesatzung:

  alle Personen an Bord eines Flugzeugs oder Dreh-
  flüglers, die
  a) mit dem Führen des Flugzeugs oder Drehflüglers,

  b) mit seiner technischen Überwachung, Wartung

     oder Reparatur,

  c) mit der Sicherheit der Fluggäste oder

  d) mit der Versorgung der Fluggäste
  befasst sind.

                          §3

                       Sachlich und
               örtlich zuständige Behörde
  (1) Sachlich zuständige Behörde für die Durchfüh-
rung dieses Gesetzes ist das Hauptzollamt.
   (2) Örtlich zuständige Behörde ist das Hauptzollamt,
von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Luft-
verkehrsunternehmen betreibt. Wurde ein steuerlicher
Beauftragter benannt, ist das Hauptzollamt örtlich
zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte
seinen Sitz hat. Für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß
§ 8 Absatz 2 ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in
dessen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat. Für
Luftverkehrsunternehmen, die nicht im Inland betrieben
werden und keinen steuerlichen Beauftragten benannt
haben, ist bis zur Benennung des steuerlichen Beauf-
tragten das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen
Bezirk der erste Abflug erfolgt.

                          §4
                 Entstehung der Steuer

   Die Steuer nach § 1 entsteht mit dem Abflug des
Fluggastes von einem inländischen Startort.

                         §5
                 Steuerbefreiungen

   Von der Besteuerung ausgenommen sind die folgen-
den Rechtsvorgänge, die zu einem Abflug von einem
inländischen Startort berechtigen:
1. Abflüge von Fluggästen, die das zweite Lebensjahr
   noch nicht vollendet haben, soweit sie keinen eige-
   nen Sitzplatz haben;
2. Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Dreh-
   flüglern, wenn der Flug ausschließlich militärischen
   oder anderen hoheitlichen Zwecken dient;
3. erneute Abflüge von Fluggästen, die infolge eines

   Flugabbruchs zum inländischen Startort, von dem
   der Abflug erfolgt ist, zurückgekehrt sind oder zu
   einem anderen inländischen Flugplatz nach § 6 Ab-
   satz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder Grundstück,
   für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 Satz 1
   des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist, befördert
   wurden;
4. Abflüge von Fluggästen,
  a) die ihren Hauptwohnsitz auf einer inländischen
     Insel haben,
  b) die der medizinischen Versorgung von Personen,
     die sich auf einer inländischen Insel aufhalten,
     dienen oder
  c) die hoheitliche Aufgaben auf einer inländischen
     Insel wahrnehmen
  von und zu dieser inländischen Insel, vorausgesetzt,
  die Insel ist nicht über einen tidenunabhängigen

  Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland ver-

  bunden und der Start- oder Zielort auf dem Festland
  ist nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der
  Küste entfernt oder befindet sich auf einer anderen
  inländischen Insel;
5. Abflüge von Fluggästen, die nicht bereits gemäß
   Nummer 4 steuerbefreit sind, von und zu einer in-
   ländischen, dänischen oder niederländischen Nord-
   seeinsel, die nicht über einen tidenunabhängigen
   Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland ver-
   bunden ist, wenn der Start- oder Zielort
  a) auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer
     Luftlinie von der Küste entfernt ist oder
  b) sich auf einer anderen inländischen, dänischen
     oder niederländischen Nordseeinsel befindet;
6. Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Dreh-
   flüglern, die ausschließlich medizinischen Zwecken
   dienen;
7. Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen mit einem
   maximalen Startgewicht bis zu 2 000 Kilogramm
   oder in Drehflüglern mit einem maximalen Start-
   gewicht bis zu 2 500 Kilogramm bei Rundflügen;

8. Abflüge von Flugbesatzungen.

                         §6
                  Steuerschuldner
   (1) Steuerschuldner ist das Luftverkehrsunterneh-
men, das den Abflug nach § 1 durchführt. Daneben ist
der steuerliche Beauftragte (§ 8) Steuerschuldner. Das
Luftverkehrsunternehmen und der steuerliche Beauf-
tragte sind Gesamtschuldner.
BGBl. 2010, Seite 1887 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1887
   (2) Benennt ein ausländisches Luftverkehrsunter-
nehmen keinen steuerlichen Beauftragten, so haften
der Eigentümer und der Halter des Flugzeugs oder
Drehflüglers für die Steuerschuld. Abweichend von
§ 219 der Abgabenordnung dürfen die Haftungsschuld-
ner auch dann auf Zahlung in Anspruch genommen
werden, wenn nicht zuvor in das bewegliche Vermögen
des Steuerschuldners vollstreckt worden ist oder wenn
nicht anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aus-
sichtslos sein würde.

                          §7
                     Registrierung

   (1) Luftverkehrsunternehmen, die Abflüge im Sinne

des § 1 vornehmen wollen, haben sich spätestens drei
Wochen vor Durchführung des ersten Abflugs von
einem inländischen Startort schriftlich gemäß Absatz 2
Satz 1 bis 3 beim zuständigen Hauptzollamt registrie-
ren zu lassen. Abweichend von Satz 1 hat das Luft-
verkehrsunternehmen dem zuständigen Hauptzollamt
unverzüglich schriftlich die Angaben nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie das Abflugdatum und
den inländischen Startort, von dem der Abflug durch-
geführt werden soll, zu übermitteln, wenn
1. zwischen dem zugrunde liegenden Rechtsvorgang
   und dem ersten Abflug weniger als drei Wochen lie-
   gen oder

2. höchstens zwei Abflüge im Kalenderjahr vorgenom-

   men werden.

In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 ist der Antrag auf
Registrierung gemäß Satz 1 binnen drei Wochen nach
Eingang der Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt
nachzuholen.

  (2) Im Antrag auf Registrierung sind von dem Luft-
verkehrsunternehmen anzugeben:
1. der Name des Unternehmens,
2. der Geschäfts- oder der Wohnsitz,
3. die Rechtsform,
4. der abweichende Ort der Buchführung sowie
5. die Steuernummer beim Finanzamt und falls erteilt,
   die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des
   Umsatzsteuergesetzes).
Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein Nachweis über die Betriebsgenehmigung als
   Luftverkehrsunternehmen,
2. ein Verzeichnis der inländischen Startorte, von de-
   nen ein Abflug beabsichtigt ist,

3. von Unternehmen, die in das Handelsregister einge-
   tragen sind, ein aktueller Registerauszug sowie
4. eine Erklärung, wann der erste Abflug stattfinden
   wird.
Luftverkehrsunternehmen, die keinen Sitz im Inland ha-
ben, haben dem Hauptzollamt im Antrag auf Registrie-
rung zusätzlich einen nach § 8 zugelassenen steuerli-
chen Beauftragten zu benennen und für diesen ent-
sprechende Unterlagen vorzulegen. Andere Luftver-
kehrsunternehmen können einen steuerlichen Beauf-
tragten nach § 8 benennen.
  (3) Das Luftverkehrsunternehmen hat auf Verlangen
des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn

diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für
die Steueraufsicht (§ 14) erforderlich erscheinen.
   (4) Das Luftverkehrsunternehmen hat dem Haupt-
zollamt Änderungen der in Absatz 2 angegebenen Ver-
hältnisse sowie Überschuldung, drohende oder einge-
tretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und
Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzver-
fahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

   (5) Das Hauptzollamt erteilt Luftverkehrsunterneh-
men einen schriftlichen Nachweis über die erfolgte Re-
gistrierung.

                          §8

               Steuerliche Beauftragte

   (1) Steuerliche Beauftragte vertreten das Luftver-
kehrsunternehmen bei der Erfüllung seiner steuerlichen
Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz. Der steuer-
liche Beauftragte hat die Pflichten des Luftverkehrs-
unternehmens nach diesem Gesetz als eigene zu erfül-
len. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der
Vertretene.
   (2) Die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter eines
Luftverkehrsunternehmens im Sinne des § 7 Absatz 2
Satz 3 bedarf der Erlaubnis durch das zuständige
Hauptzollamt. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvor-
behalt Personen erteilt, die ihren Geschäftsitz im Inland
haben, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine

Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem

Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu
verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bü-
cher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstel-
len.

   (3) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aus-
übung der Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter hat
folgende Angaben zu enthalten:
1. den Namen des Antragstellers,
2. den Geschäfts- oder den Wohnsitz,
3. die Rechtsform,
4. den abweichenden Ort der Buchführung sowie
5. die Steuernummer beim Finanzamt und, falls erteilt,
   die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des
   Umsatzsteuergesetzes).
Dem Antrag auf Erlaubnis ist bei nicht eingetragenen
Unternehmen eine Kopie der aktuellen Empfangs-
bescheinigung der Gewerbeanmeldung und bei Unter-
nehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder
Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Register-
auszug beizufügen. Der Antragsteller hat auf Verlangen
des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn
diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für
die Steueraufsicht (§ 14) erforderlich erscheinen.
  (4) Zur Sicherstellung des Steueraufkommens hat
der steuerliche Beauftragte dem Hauptzollamt Ände-
rungen der in Absatz 3 angegebenen Verhältnisse so-
wie Überschuldung, drohende oder eingetretene
Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung
des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  (5) Die Erlaubnis des Beauftragten ist zu widerrufen,
wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraus-
setzungen nicht mehr erfüllt ist.
BGBl. 2010, Seite 1888 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1888
                          §9
                      Sicherheit
   Das Hauptzollamt kann von den Steuerschuldnern
eine Sicherheit bis zur Höhe der Steuer verlangen, die
voraussichtlich für zwei Kalendermonate entsteht,
wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer er-
kennbar sind.

                          § 10
               Bemessungsgrundlage
   Die Steuer bemisst sich nach der Lage des jeweils
gewählten Zielorts und der Anzahl der beförderten
Fluggäste.

                          § 11

                      Steuersatz

   (1) Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem
Zielort
1. in einem Land der Anlage 1
   zu diesem Gesetz                            8,00 Euro
2. in einem Land der Anlage 2
   zu diesem Gesetz                          25,00 Euro

3. in anderen Ländern                        45,00 Euro.

   (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates die Steuersätze nach Ab-

satz 1 jeweils mit Wirkung zu Beginn eines Kalender-

jahres prozentual abzusenken. Die prozentuale Absen-
kung errechnet sich aus dem Verhältnis der jeweiligen
Einnahmen des Vorjahres aus der Einbeziehung des
Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissions-
zertifikaten zu einer Milliarde Euro. Die Einnahmen aus
der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten werden auf Basis
der Einnahmen des jeweils ersten Halbjahres des Vor-
jahres geschätzt. Abweichend von Satz 3 werden für
das Jahr 2012 die Einnahmen aus der Einbeziehung
des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemis-
sionszertifikaten auf Basis der voraussichtlichen Ein-
nahmen des Jahres 2012 geschätzt. Der abgesenkte
Steuersatz wird auf volle Cent gerundet.

                          § 12

             Steueranmeldung, Fälligkeit
   (1) Der Steuerschuldner hat bis zum 10. Tag nach
Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer entstan-
den ist oder eine Steuerbefreiung nach § 5 in Anspruch

genommen wurde, eine Steuererklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der die
Steuer für den Kalendermonat selbst berechnet wird
(Steueranmeldung). Die Steuer wird am 20. Tag nach
Ablauf des Kalendermonats der Entstehung fällig.
   (2) Für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. De-
zember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis
zum 22. Dezember eine Steueranmeldung abzugeben.
Die Steuer wird am 27. Dezember fällig. Für die Steuer,
die in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist
oder wenn eine Steuerbefreiung nach § 5 im Zeitraum

vom 1. bis 31. Dezember in Anspruch genommen wur-
de, gilt Absatz 1 sinngemäß.
   (3) Wird nach § 7 Absatz 1 kein Antrag auf Registrie-
rung gestellt, hat der Steuerschuldner unverzüglich für
jeden Abflug eine Steueranmeldung abzugeben. Die
Steuer ist sofort fällig.

                         § 13
               Aufzeichnungspflichten
   (1) Das Luftverkehrsunternehmen ist verpflichtet, zur
Feststellung der Steuer, der Grundlagen ihrer Berech-
nung und zur Prüfung der Voraussetzungen der Steuer-
befreiungen gemäß § 5 Aufzeichnungen gemäß Satz 2
und Absatz 2 Satz 1 zu führen. Die Aufzeichnungen
müssen so beschaffen sein, dass es einem sachver-
ständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist

möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzu-
stellen. Soweit ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 7
Absatz 2 Satz 3 und 4 benannt ist, hat das Luftver-
kehrsunternehmen diesem die Aufzeichnungen nach
Satz 1 monatlich für den vorangegangenen Kalender-
monat zu übermitteln. Der steuerliche Beauftragte hat
die Aufzeichnungen zu Prüfungszwecken bereit zu hal-
ten.

   (2) Aus den Aufzeichnungen müssen mindestens
folgende Angaben ersichtlich sein:

1. die Anzahl der von einem inländischen Startort ab-
   fliegenden Fluggäste je Flugzeug oder Drehflügler,
2. der Startort, von dem der Abflug erfolgt, und der
   Zielort des Flugzeugs oder Drehflüglers,

3. der Zeitpunkt des Abflugs von einem inländischen

   Startort.

Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen verlan-
gen oder besondere Anordnungen zu den Aufzeichnun-
gen treffen, wenn dies zur Sicherung des Steuerauf-
kommens oder für die Steueraufsicht erforderlich
scheint.

                         § 14
                    Steueraufsicht

   Die für die Luftverkehrsteuer bedeutsamen Sachver-
halte unterliegen der Steueraufsicht nach § 209 Ab-
satz 3 der Abgabenordnung. Das Betretungsrecht er-
streckt sich auch auf das Flugzeug oder den Drehflüg-
ler des der Steueraufsicht unterliegenden Luftverkehrs-
unternehmens sowie der Grundstücke und Räume, auf
oder in denen sich das Flugzeug oder der Drehflügler
befindet.

                         § 15

                  Geschäftsstatistik

   (1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeri-
ums der Finanzen können die Hauptzollämter für statis-
tische Zwecke Erhebungen über die nach diesem Ge-
setz steuerrelevanten Verkehrsdaten anstellen und die
Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswer-
tung mitteilen.
  (2) Die Bundesfinanzbehörden können dem Statisti-
schen Bundesamt auch bereits aufbereitete Daten zur
Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwe-
cke übermitteln.
BGBl. 2010, Seite 1889 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1889
                         § 16
                 Bußgeldvorschriften

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht
   rechtzeitig registrieren lässt,
2. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte
   Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
   in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
   übermittelt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3,
   § 8 Absatz 3 Satz 3, § 9 oder § 13 Absatz 2 Satz 2
   zuwiderhandelt,

4. entgegen § 7 Absatz 4 oder § 8 Absatz 4 eine Än-
   derung der Verhältnisse nicht, nicht richtig, nicht
   vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
   oder nicht rechtzeitig anzeigt oder

5. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung
   nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.
   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

                         § 17
      Datenaustausch und Auskunftspflichten
   (1) Die Flugplatzbetreiber melden alle Abflüge mit
Nennung des Abflugdatums und der Abflugzeit, des
Zielorts, der Flugnummer und der Kennung des Flug-
zeugs oder Drehflüglers und des Luftverkehrsunter-
nehmens, das den Abflug des Fluggastes von einem
inländischen Startort durchführt auf Anforderung dem
zuständigen Hauptzollamt. Das Hauptzollamt kann da-
rüber hinaus weitere Angaben über steuerlich relevante
Tatsachen verlangen.
   (2) Das Luftfahrt-Bundesamt, die Bundespolizei so-
wie die für die Flugsicherung zuständigen Stellen haben
dem zuständigen Hauptzollamt auf Anforderung die
Informationen mitzuteilen, die zur Feststellung der Be-
steuerung erheblich sind.
   (3) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Luft-
fahrt-Bundesamt anlassbezogen oder auf Anforderung
Auskünfte aus dem steuerlichen Verfahren erteilen, die
erforderlich sind, um die nach dem Luftverkehrsrecht
geforderte Zuverlässigkeit eines Luftverkehrsunterneh-
mens zu beurteilen.

                         § 18
                   Ermächtigungen
  (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
zur Verfahrensvereinfachung sowie zur Sicherung der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steuerauf-
kommens Bestimmungen zu den §§ 1, 3, 4, 6 bis 15
und 17 Absatz 1 zu erlassen und dabei
1. Bestimmungen zur Umsetzung der Steuerbefreiun-
   gen zu erlassen
  a) nach Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni
     1951 zwischen den Parteien des Nordatlantik-
     vertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen
     (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils gel-
     tenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des

     Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
     Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den
     Parteien des Nordatlantikvertrages über die
     Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in
     der Bundesrepublik Deutschland stationierten
     ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183,
     1218) in der jeweils geltenden Fassung,
  b) nach Artikel 15 des Abkommens vom 13. März
     1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
     und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten
     Mächte, Europa, über die besonderen Bedingun-
     gen für die Einrichtung und den Betrieb interna-
     tionaler militärischer Hauptquartiere in der Bun-
     desrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997,
     2009) in der jeweils geltenden Fassung,

  c) nach den Artikeln III bis V des Abkommens
     zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
     den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Ok-
     tober 1954 über die von der Bundesrepublik
     Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünsti-
     gungen für die von den Vereinigten Staaten von
     Amerika im Interesse der gemeinsamen Verteidi-
     gung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821,
     823) in der jeweils geltenden Fassung,
  d) in Form der Gegenseitigkeit für die diplomati-
     schen Missionen und konsularischen Vertretun-
     gen und
  e) nach den internationalen Übereinkommen für die
     internationalen Einrichtungen,
2. das Verfahren zur Registrierung nach § 7 näher zu
   regeln,

3. das Erlaubnisverfahren nach § 8 näher zu regeln,
4. die Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer ge-
   mäß § 9 näher zu bestimmen,
5. Verfahrensvorschriften zur Festsetzung und Erhe-
   bung der Steuer zu erlassen, insbesondere zur Steu-
   eranmeldung, zur Berechnung und Entrichtung der
   Steuer,
6. zuzulassen, dass statt der nach § 12 Absatz 2 Satz 1
   anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag auf
   Basis der Steueranmeldung des Monats November
   desselben Jahres anzumelden ist und dessen Be-
   rechnung festzulegen und
7. nähere Bestimmungen darüber zu treffen, wie die
   Aufzeichnungspflichten gemäß § 13 zu erfüllen sind
   und in welchen Fällen Erleichterungen bei der Erfül-
   lung dieser Pflichten gewährt werden können.
   (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung zur Verfahrensverein-
fachung sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmun-
gen zu den §§ 2, 5 und 17 Absatz 2 und 3 zu erlassen
und dabei
1. die Begriffe des § 2 Nummer 2 bis 7 und des § 5
   näher zu bestimmen und
2. nähere Bestimmungen über Art, Inhalt und Form der
   Daten und Auskünfte zu treffen, die zwischen dem
   Hauptzollamt, dem Luftfahrt-Bundesamt, der Bun-
   despolizei, den für die Flugsicherung zuständigen
BGBl. 2010, Seite 1890 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1890
  Stellen auszutauschen sind, sowie weitere Angaben
  über steuerlich relevante Tatsachen nach § 17 Ab-
  satz 2 und 3 anzufordern.
   (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
zur Erleichterung und zur Vereinfachung des automati-
sierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen, dass
Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder sonstige
für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten
durch Datenfernübertragung übermittelt werden kön-
nen, und dabei
1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfah-
   rens,

2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und
   Sicherung der zu übermittelnden Daten,

3. die Art und Weise der Datenübermittlung,

4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu
   übermittelnden Daten,
5. die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung
   für Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund un-
   richtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung
   der Daten verkürzt oder erlangt werden,
6. den Umfang und die Form der für dieses Verfahren
   erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des
   Anmelde- oder Steuerpflichtigen
zu regeln sowie

7. im Benehmen mit dem Bundesministerium des
   Innern alternativ zur qualifizierten elektronischen
   Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die
   Authentizität und die Integrität des übermittelten
   elektronischen Dokuments sicherstellt und
8. Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer
   qualifizierten elektronischen Signatur oder eines an-
   deren sicheren Verfahrens nach Nummer 7

zuzulassen. Zur Regelung der Datenübermittlung kann
in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sach-
verständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das
Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine
Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung
archivmäßig gesichert niedergelegt ist.

                         § 19
             Anwendungsvorschriften
            und Übergangsvorschriften
   (1) Dieses Gesetz ist erstmals auf Rechtsvorgänge
ab dem 1. September 2010 anzuwenden, bei denen
der Fluggast dem Luftverkehrsunternehmen erst am
oder nach dem 1. September 2010 benannt wird und
die zu Abflügen ab dem 1. Januar 2011 berechtigen.

  (2) Abweichend von § 7 Absatz 1 können Luftver-
kehrsunternehmen, die den ersten Abflug in der Zeit

vom 1. Januar bis 28. Februar 2011 durchführen, die
Registrierung bis zum 14. Februar 2011 vornehmen.
Die dreiwöchige Frist muss in diesem Fall nicht einge-
halten werden.
   (3) Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom
28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Ar-
tikel 2 der Verordnung vom 8. Januar 2009 (BGBl. I
S. 31) geändert worden ist, ist auf die Erklärungs- und
Übermittlungspflichten nach diesem Gesetz nicht anzu-
wenden.
   (4) Das Bundesministerium der Finanzen legt unter
Beteiligung des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit, des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bun-
desministeriums für Wirtschaft und Technologie dem
Bundestag bis zum 30. Juni 2012 einen Bericht über
die Auswirkungen der Einführung des Luftverkehrsteu-
ergesetzes auf den Luftverkehrssektor und die Entwick-
lung der Steuereinnahmen aus der Luftverkehrsteuer
vor.
BGBl. 2010, Seite 1891 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1891
    Albanien
    Algerien
    Andorra
    Belgien
    Bosnien und Herzegowina
    Bulgarien
    Dänemark
    Deutschland
    Estland
    Finnland
    Frankreich
    Griechenland
    Irland
    Island
    Italien
    Kosovo
    Kroatien
    Lettland
    Libyen
    Liechtenstein
    Litauen
    Luxemburg
    Malta
    Marokko
    Mazedonien, Ehem. Jugoslaw. Rep.
    Moldau

                                            Anlage 1
                                            (zu § 11)

Monaco
Montenegro
Niederlande
Norwegen
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Russische Föderation
San Marino
Schweden
Schweiz
Serbien
Slowakische Republik
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Tunesien
Ukraine
Ungarn
Vatikanstadt
Vereinigtes Königreich
Weißrussland
Zypern
BGBl. 2010, Seite 1892 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1892
Anlage 2
(zu § 11)

                Afghanistan
                Ägypten
                Äquatorialguinea
                Armenien
                Aserbaidschan
                Äthiopien
                Bahrain
                Benin
                Burkina Faso
                Côte d’Ivoire
                Dschibuti
                Eritrea
                Gabun
                Gambia
                Georgien
                Ghana
                Guinea
                Guinea-Bissau
                Irak
                Iran, Islamische Republik
                Israel
                Jemen
                Jordanien
                Kamerun
                Kap Verde
                Kasachstan

Katar
Kirgisistan
Kuwait
Libanon
Liberia
Mali
Mauretanien
Niger
Nigeria
Oman
Pakistan
Palästinensische Gebiete
São Tomé und Príncipe
Saudi-Arabien
Senegal
Sierra Leone
Sudan
Syrien, Arabische Republik
Tadschikistan
Togo
Tschad
Turkmenistan
Uganda
Usbekistan
Vereinigte Arabische Emirate
Zentralafrikanische Republik
BGBl. 2010, Seite 1893 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1893
                       Artikel 2
                Änderung des
          Wohnraumförderungsgesetzes

   In § 21 Absatz 2 Nummer 7.1 des Wohnraumförde-
rungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I
S. 2376), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert worden
ist, werden nach der Angabe „§§ 19 bis 22“ die Wörter
„sowie den §§ 24“ gestrichen.

                       Artikel 3
                   Änderung der
                 Insolvenzordnung

   Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

     „War in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der
     Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung
     eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen
     des Schuldners gestellt worden, so wird der
     Antrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die
     Forderung erfüllt wird. In diesem Fall hat der
     Gläubiger auch die vorherige Antragstellung
     glaubhaft zu machen.“
  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach

     Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die
     Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der An-

     trag als unbegründet abgewiesen wird.“

2. Dem § 55 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners
  aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vor-
  läufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit
  Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
  begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des
  Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit.“

                       Artikel 4

                Änderung des
   Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

   Vor Artikel 104 des Einführungsgesetzes zur Insol-
venzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Ok-
tober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird
folgender Artikel 103e eingefügt:

                     „Artikel 103e
               Überleitungsvorschrift
          zum Haushaltsbegleitgesetz 2011
  Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2011
beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden
Vorschriften weiter anzuwenden.“

                       Artikel 5
                   Änderung des
              Gerichtskostengesetzes
   Dem § 23 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Arti-
kel 110 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:

„Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner des
Insolvenzverfahrens nach § 14 Absatz 3 der Insolvenz-
ordnung die Kosten des Verfahrens trägt.“

                       Artikel 6
                  Änderung des
           Soldatenversorgungsgesetzes

  § 86a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. September 2009
(BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird aufgehoben.
2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

3. In dem neuen Absatz 2 werden die Wörter „Die Ab-
   sätze 1 und 2 gelten“ durch die Wörter „Absatz 1
   gilt“ ersetzt.

                       Artikel 7
                   Änderung des
               Energiesteuergesetzes
   Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007), das zuletzt durch

Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009
(BGBl. I S. 3950; 2010 I S. 534) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. § 54 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse,
     die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden
     sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die er-
     zeugte Wärme nachweislich durch ein Unterneh-
     men des Produzierenden Gewerbes oder ein Un-
     ternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt
     worden ist.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Steuerentlastung beträgt

     1. für 1 000 l nach § 2 Absatz 3
        Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3
        versteuerte Energieerzeugnisse 15,34 EUR,
     2. für 1 MWh nach § 2 Absatz 3
        Satz 1 Nummer 4
        versteuerte Energieerzeugnisse       1,38 EUR,

     3. für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3
        Satz 1 Nummer 5
        versteuerte Energieerzeugnisse      15,15 EUR,
     4. für 1 GJ nach § 2 Absatz 4a
        versteuerte Energieerzeugnisse      0,43 EUR.“
  c) In Absatz 3 wird die Angabe „205 Euro“ durch die
     Angabe „250 Euro“ ersetzt.
2. § 55 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2010, Seite 1894 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1894
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse,
       die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden
       sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die er-
       zeugte Wärme nachweislich durch ein Unterneh-
       men des Produzierenden Gewerbes genutzt wor-
       den ist.“
  b) In Absatz 2 Satz 1 vor Nummer 1 werden die Wör-
     ter „für ein Kalenderjahr 95 Prozent“ durch die
     Wörter „für ein Kalenderjahr 90 Prozent“, die Wör-
     ter „höchstens 95 Prozent“ durch die Wörter
     „höchstens 90 Prozent“ und die Wörter „§ 10
     Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes“ durch
     die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Strom-
     steuergesetzes“ ersetzt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Der Steueranteil (Absatz 2) beträgt
       1. für 1 MWh nach § 2 Absatz 3
          Satz 1 Nummer 4
          versteuerte Energieerzeugnisse      2,28 EUR,

       2. für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3

          Satz 1 Nummer 5

          versteuerte Energieerzeugnisse     19,89 EUR,

       3. für 1 000 l nach § 2 Absatz 3
          Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3
          versteuerte Energieerzeugnisse 5,11 EUR,
       4. für 1 GJ nach § 2 Absatz 4a
          versteuerte Energieerzeugnisse      0,15 EUR,
       vermindert um 750 Euro.“

                       Artikel 8

                    Änderung des

                Stromsteuergesetzes
   Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I
S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird aufgehoben.
  b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach Ab-
     satz 2 oder 3“ durch die Wörter „nach Absatz 2“
     ersetzt.

  c) Die Absätze 5 und 7 werden aufgehoben.
2. Folgender § 9b wird eingefügt:
                           „§ 9b

            Steuerentlastung für Unternehmen
     (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
  für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, den
  ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
  oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft
  für betriebliche Zwecke entnommen hat und der

  nicht nach § 9 Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

  Die Steuerentlastung wird jedoch für die Entnahme

  von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte,

  Druckluft und mechanischer Energie nur gewährt,
  soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich
  durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewer-
  bes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirt-

  schaft genutzt worden sind. Abweichend von Satz 2
  wird die Steuerentlastung auch für Strom zur Erzeu-

   gung von Druckluft gewährt, soweit diese in Druck-
   flaschen oder anderen Behältern abgegeben wird.
      (2) Die Steuerentlastung beträgt 5,13 Euro für
   eine Megawattstunde. Eine Steuerentlastung wird
   nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach
   Satz 1 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro
   übersteigt.
      (3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den
   Strom entnommen hat.“

3. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „512,50 Euro“
          durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
          fügt:
          „Eine nach § 9b mögliche Steuerentlastung
          wird dabei abgezogen. Die Steuer für Strom,
          der zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte,
          Druckluft und mechanischer Energie entnom-

          men worden ist, wird jedoch nur erlassen,

          erstattet oder vergütet, soweit die vorgenann-

          ten Erzeugnisse nachweislich durch ein Un-
          ternehmen des Produzierenden Gewerbes
          genutzt worden sind. Abweichend von Satz 3
          wird die Steuer auch in dem in § 9b Absatz 1
          Satz 3 genannten Fall erlassen, erstattet oder
          vergütet.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 vor Nummer 1 werden die Wör-
      ter „für ein Kalenderjahr 95 Prozent“ durch die
      Wörter „für ein Kalenderjahr 90 Prozent“ und die
      Wörter „höchstens 95 Prozent“ durch die Wörter

      „höchstens 90 Prozent“ ersetzt.

4. In § 11 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe „§§ 9a
   und 10“ durch die Angabe „§§ 9a bis 10“ ersetzt.
5. § 13 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 13

                 Anwendungsvorschriften

      Nach § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 3
   dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2010 gel-
   tenden Fassung erteilte Erlaubnisse und den Inha-
   bern dieser Erlaubnisse erteilte Zulassungen nach
   § 16 Absatz 1 der Stromsteuer-Durchführungsver-
   ordnung in der am 31. Dezember 2010 geltenden
   Fassung erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember
   2010.“

                        Artikel 9

                  Änderung der
      Stromsteuer-Durchführungsverordnung

  Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom

31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 7

der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie
   folgt gefasst:

   „§ 17 (weggefallen)“.

2. § 17 wird aufgehoben.
BGBl. 2010, Seite 1895 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1895
                       Artikel 10

                   Änderung der

              Bundeshaushaltsordnung
  Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969
(BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
      fügt:

      „2. eine Berechnung der nach dem Gesetz zur
          Ausführung von Artikel 115 des Grundgeset-
          zes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702,
          2704) in der jeweils geltenden Fassung zuläs-
          sigen Kreditaufnahme,“.
   b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
      Nummern 3 und 4.
2. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Einnahmen aus Krediten zur Deckung von
   Ausgaben dürfen nur bis zur Höhe der nach dem
   Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grund-
   gesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässi-
   gen Kreditaufnahme in den Haushaltsplan eingestellt
   werden.“

                       Artikel 11
                 Änderung des
     Gesetzes über die Errichtung einer
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

   Das Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994
(BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-
satz 88 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. die Bereitstellung der zur Durchführung von
       Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verord-

       nung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni

       2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen

       Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.08.2005, S. 1) in

       der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Fi-
       nanzmittel im Rahmen des Artikels 14 Absatz 2
       der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, auch soweit
       die Bundesanstalt für die Durchführung der Maß-
       nahmen nicht zuständig ist,“.
2. § 10 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1
   Satz 2 Nummer 2 erhält die Bundesanstalt Liquidi-
   tätshilfen des Bundes, um die erforderlichen Ausga-
   ben zu leisten, soweit entsprechende Mittel aus dem
   Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur
   Verfügung gestellt sind.“

                       Artikel 12

                Änderung des

Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

   In § 3 Absatz 1 Nummer 1a des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994
(BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geän-

dert worden ist, werden die Wörter „und während der
Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin

versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversi-
cherung bleiben“ gestrichen.

                      Artikel 13

                 Änderung des
           Bundesversorgungsgesetzes

   In § 25d Absatz 1 Satz 2 des Bundesversorgungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Arti-
kel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495)
geändert worden ist, wird das Komma nach dem Wort
„Schwerstbeschädigtenzulage“ durch das Wort „so-
wie“ ersetzt und werden die Wörter „ , sowie der befris-
tete Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch“ gestrichen.

                      Artikel 14
                 Änderung des
    Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

   Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom
5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I
S. 634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 8 angefügt:
     „(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte
  Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungs-
  zeitraum ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2
  Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe
  von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Ist auch eine
  andere Person nach den Absätzen 1, 3 oder 4 be-
  rechtigt, entfällt abweichend von Satz 1 der An-
  spruch, wenn die Summe des zu versteuernden Ein-
  kommens beider berechtigter Personen mehr als
  500 000 Euro beträgt.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „posi-

     tiven“ die Wörter „im Inland zu versteuernden“

     eingefügt und die Wörter „im Sinne von“ durch

     das Wort „nach“ ersetzt.

  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
     „In den Fällen, in denen das durchschnittlich er-
     zielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätig-
     keit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war,
     sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Pro-
     zentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche
     Einkommen den Betrag von 1 200 Euro über-
     schreitet, auf bis zu 65 Prozent.“
  c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „dieses Einkom-
         men“ durch die Wörter „die Einnahmen aus
         nichtselbstständiger Arbeit“ ersetzt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige

         Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht
         berücksichtigt.“

3. Der § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
BGBl. 2010, Seite 1896 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1896
       „In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der An-
       tragstellung der Steuerbescheid der berechtigten
       Person oder einer anderen nach § 1 Absatz 1, 3
       oder 4 anspruchsberechtigten Person für den
       letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum
       nicht vorliegt und nach den Angaben im Antrag
       die Beträge nach § 1 Absatz 8 voraussichtlich
       nicht überschritten werden, wird Elterngeld unter
       dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt,
       dass entgegen den Angaben im Antrag die Be-
       träge nach § 1 Absatz 8 überschritten werden.“

  b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
       „Das Gleiche gilt in Fällen, in denen zum Zeit-
       punkt der Antragstellung der Steuerbescheid der
       berechtigten Person oder einer anderen nach § 1
       Absatz 1, 3 oder 4 anspruchsberechtigten Person
       für den letzten abgeschlossenen Veranlagungs-
       zeitraum nicht vorliegt und in denen noch nicht
       angegeben werden kann, ob die Beträge nach
       § 1 Absatz 8 überschritten werden.“
4. Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:

     „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistun-
  gen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem
  Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bun-
  deskindergeldgesetzes. Bei den in Satz 1 bezeich-
  neten Leistungen bleibt das Elterngeld in Höhe des
  nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten durchschnittlich
  erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der
  Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen
  unberücksichtigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 ver-
  ringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte.“

                       Artikel 15

                  Änderung des

         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010
(BGBl. I S. 1422), geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) In der Angabe zu Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterab-
     schnitt 1 werden die Wörter „und befristeter Zu-
     schlag“ gestrichen.
  b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

       „§ 24 (weggefallen)“
  c) In der Angabe zu § 31 werden die Wörter „und
     des befristeten Zuschlages“ gestrichen.
2. § 11 Absatz 3a wird aufgehoben.

3. In der Überschrift zu Kapitel 3 Abschnitt 2 Unter-

   abschnitt 1 werden die Wörter „und befristeter Zu-

   schlag“ gestrichen.

4. § 24 wird aufgehoben.
5. § 26 Absatz 1 wird aufgehoben.

6. § 31 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „und des
     befristeten Zuschlages“ gestrichen.

  b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wird“
     die Wörter „unter Wegfall des Zuschlags nach
     § 24“ gestrichen.
  c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „das
     Arbeitslosengeld II“ die Wörter „unter Wegfall
     des Zuschlags nach § 24“ gestrichen.

7. § 43 Satz 2 wird aufgehoben.

                      Artikel 16

                  Änderung des
         Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   In § 23 Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
versicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August
2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „oder“ die Wörter „die Krankenversi-
cherung der Bezieher von“ eingefügt.

                      Artikel 17

                Änderung der
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

   Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Satz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort
   „Entgeltersatzleistungen“ die Wörter „oder von
   Arbeitslosengeld II“ eingefügt.

2. In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ , 3a“ ge-
   strichen.

3. Dem § 39 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Der zuständige Leistungsträger meldet dem zu-
  ständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungs-
  zeiten nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des
  Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.“

                      Artikel 18

                 Änderung des
        Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   § 221a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S 2477, 2482),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli
2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

                       „§ 221a

                 Weitere Beteiligung

            des Bundes für das Jahr 2011

  Der Bund leistet im Jahr 2011 weitere 2 Milliarden
Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu über-
weisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds.
§ 221 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe,

dass an die landwirtschaftlichen Krankenkassen
50 Prozent des Betrages zu überweisen sind, der sich
bei der Bemessung nach § 221 Absatz 2 Satz 2 ergibt.“
BGBl. 2010, Seite 1897 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1897
                      Artikel 19

                 Änderung des
       Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,

3384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom

5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 291c
    wie folgt gefasst:

   „§ 291c (weggefallen)“.
 2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „waren“
      folgende Wörter eingefügt:

      „; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich
      um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von
      Arbeitslosengeld II“.
   b) Nummer 3a wird aufgehoben.

 3. § 6 Absatz 1b wird aufgehoben.
 4. Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 ver-
   längert sich um Anrechnungszeiten wegen des Be-
   zugs von Arbeitslosengeld II.“

 5. § 58 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 1 Nummer 5 wird der Punkt durch

          ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6

          angefügt:

          „6. nach dem 31. Dezember 2010 Arbeits-
              losengeld II bezogen haben; dies gilt
              nicht für Empfänger der Leistung,
              a) die Arbeitslosengeld II nur darlehens-
                 weise oder
              b) nur Leistungen nach § 23 Absatz 3
                 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen
                 haben oder
              c) die auf Grund von § 2 Absatz 1a des

                 Bundesausbildungsförderungsgeset-
                 zes keinen Anspruch auf Ausbil-
                 dungsförderung gehabt haben oder
              d) deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1
                 Nummer 1 des Bundesausbildungs-
                 förderungsgesetzes oder nach § 66
                 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches
                 bemessen hat oder

              e) die versicherungspflichtig beschäftigt

                 oder versicherungspflichtig selbstän-
                 dig tätig gewesen sind oder eine
                 Leistung bezogen haben, wegen der
                 sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 ver-
                 sicherungspflichtig gewesen sind.“

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Nach Vollendung des 25. Lebensjahres
          schließen Anrechnungszeiten wegen des
          Bezugs von Arbeitslosengeld II Anrech-
          nungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.“
   b) In Absatz 4 werden die Angabe „ , Arbeitslosen-
      geld II“ und die Wörter „oder in den Fällen des

      § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen
      kommunalen Träger“ gestrichen.

 6. In § 74 Satz 4 wird nach Nummer 1 folgende Num-
    mer 1a eingefügt:

   „1a. Arbeitslosengeld II bezogen worden ist,“.

 7. In § 166 Absatz 1 Nummer 2a werden die Wörter

    „Arbeitslosengeld II oder“ gestrichen und die Wör-

    ter „Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld

    oder Versorgungskrankengeld“ durch die Wörter
    „Übergangsgeld oder Verletztengeld“ ersetzt.

 8. In § 170 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
    „ , Beziehern von Arbeitslosengeld II“ gestrichen.

 9. § 173 Satz 2 wird aufgehoben.

10. In § 191 Nummer 2 werden die Wörter „sowie für
    Bezieher von Arbeitslosengeld II die Bundesagentur
    für Arbeit, in den Fällen nach § 6a des Zweiten
    Buches jedoch der zugelassene kommunale Trä-
    ger“ gestrichen.

11. In § 193 werden nach den Wörtern „die Deutsche
    Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ die
    Wörter „ , den zugelassenen kommunalen Träger
    nach § 6a des Zweiten Buches“ eingefügt.

12. § 252 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

     „(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von
   Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Arbeitslosen-
   geld II nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit
   oder in Fällen des § 6a des Zweiten Buches die

   zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge

   an eine Versicherungseinrichtung oder Versor-

   gungseinrichtung, an ein Versicherungsunterneh-
   men oder an sie selbst gezahlt haben.“

13. § 279f Satz 2 wird aufgehoben.
14. § 291c wird aufgehoben.
15. § 292 Absatz 4 wird aufgehoben.

                      Artikel 20

                  Änderung des
      RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes
  Artikel 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes
vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In Nummer 17 werden in § 51 Absatz 3a Nummer 1
   die Wörter „und Arbeitslosengeld II“ gestrichen.

2. In Nummer 64 werden in § 244 Absatz 3 nach den
   Wörtern „wegen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe“

   die Wörter „oder Arbeitslosengeld II“ eingefügt.

                      Artikel 21
                  Änderung des

        Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

   In § 82 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozi-
algesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom
3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist,
werden die Wörter „ , des befristeten Zuschlags nach
§ 24 des Zweiten Buches“ gestrichen.
BGBl. 2010, Seite 1898 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1898
                       Artikel 22
                   Änderung des
                  Wohngeldgesetzes

  Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008

(BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 8
des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie
   folgt gefasst:

  „§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung“.

2. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Bei der Berechnung des Wohngeldes ist
       die Miete oder Belastung zu berücksichtigen, die
       sich nach § 9 oder § 10 ergibt, soweit sie nicht
       nach den Absätzen 2 und 3 in dieser Berech-
       nungsreihenfolge außer Betracht bleibt, jedoch
       nur bis zum Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1.
       Im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist
       der Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 zu berück-
       sichtigen.“
  b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „In diesem Fall ist nur der Anteil des Höchstbe-
       trages nach § 12 Absatz 1 zu berücksichtigen,
       der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haus-
       haltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushalts-
       mitglieder entspricht; die Gesamtzahl der Haus-
       haltsmitglieder ist für die Ermittlung des Höchst-
       betrages maßgebend.“
3. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden die Wörter „ , Beträge
     für Heizkosten“ gestrichen.

   b) Absatz 6 wird aufgehoben.
4. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 32b Abs. 1 Nr. 1“
      durch die Wörter „§ 32b Absatz 1 Satz 1 Num-

      mer 1“ ersetzt.

   b) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 32b Abs. 1 Nr. 2
      bis 5“ durch die Wörter „§ 32b Absatz 1 Satz 1
      Nummer 2 bis 5 sowie Satz 2 und 3“ ersetzt.

5. In § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie
   in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 werden

   jeweils die Wörter „abzüglich der Beträge für Heiz-
   kosten“ gestrichen.

                       Artikel 23

                Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.

                       Artikel 24
                      Inkrafttreten
   (1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt vorbehaltlich des
Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1
§ 5 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011
vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtli-
chen Genehmigung der Europäischen Kommission in
Kraft. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesminis-
terium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert
bekannt zu geben.
   (2) Die übrigen Artikel dieses Gesetzes treten am
1. Januar 2011 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 9. Dezember

2010
                                             Der Bundespräsident
                                                Christian Wulff
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                               Schäuble
BGBl. 2010, Seite 1899 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1899


                         Die Bundesministerin der Justiz
                         S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

                                  Die Bundesministerin
                                 für Arbeit und Soziales
                                  Ursula von der Leyen

                                   Die Bundesministerin
       f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                            Ilse Aigner

                           Die Bundesministerin
                 für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                              Kristina Schröder

                       Der Bundesminister für Gesundheit
                                Philipp Rösler

                                   Der Bundesminister
                    f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                       Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1885. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f4c82f36694a2f64….