Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1885
BGBl. 2010 I S. 1885 · 60.936 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Haushaltsbegleitgesetz 2011
(HBeglG 2011)
Vom 9. Dezember 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG)
Artikel 2 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenz-
ordnung
Artikel 5 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 6 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Stromsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 10 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte
Artikel 13 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitge-
setzes
Artikel 15 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 16 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 17 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungs-
verordnung
Artikel 18 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 19 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 20 Änderung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 22 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 23 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 24 Inkrafttreten
Artikel 1
Luftverkehrsteuergesetz
(LuftVStG)
Inhaltsübersicht
§ 1 Steuergegenstand
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Sachlich und örtlich zuständige Behörde
§ 4 Entstehung der Steuer
§ 5 Steuerbefreiungen
§ 6 Steuerschuldner
§ 7 Registrierung
§ 8 Steuerliche Beauftragte
§ 9 Sicherheit
§ 10 Bemessungsgrundlage
§ 11 Steuersatz
§ 12 Steueranmeldung, Fälligkeit
§ 13 Aufzeichnungspflichten
§ 14 Steueraufsicht
§ 15 Geschäftsstatistik
§ 16 Bußgeldvorschriften
§ 17 Datenaustausch und Auskunftspflichten
§ 18 Ermächtigungen
§ 19 Anwendungsvorschriften und Übergangsvorschriften
Anlage 1 (zu § 11)
Anlage 2 (zu § 11)
§1
Steuergegenstand
(1) Der Luftverkehrsteuer unterliegt ein Rechtsvor-
gang, der zum Abflug eines Fluggastes von einem
inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Dreh-
flügler durch ein Luftverkehrsunternehmen zu einem
Zielort berechtigt.
(2) Als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 1 gilt
auch die Zuweisung eines Sitzplatzes in einem Flug-
zeug oder Drehflügler an einen Fluggast, wenn kein
anderer Rechtsvorgang im Sinne dieses Gesetzes vo-
rausgegangen ist.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
1. Startort:
ein Flughafen, Landeplatz oder Segelflugplatz nach
§ 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes sowie Grund-
stücke, für die eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1
Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist;
2. Luftverkehrsunternehmen:
ein Unternehmen mit einer gültigen Betriebsge-
nehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung,
durch die es zur gewerblichen Beförderung von Per-
sonen mit einem Flugzeug oder Drehflügler berech-
tigt ist;
3. Abflug:
das Abheben eines Flugzeugs oder Drehflüglers von
einem inländischen oder ausländischen Startort, mit
dem die Flugreise auf Grund des Rechtsvorgangs
beginnt;
4. Zielort:
der inländische oder ausländische Ort, auf dem
gemäß dem Rechtsvorgang die Flugreise des Flug-
gastes planmäßig enden soll. Wird die Flugreise
planmäßig auf einem inländischen Flugplatz nach
§ 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder Grund-

stück, für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1
Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist,
durch eine Zwischenlandung nach Nummer 5 unter-
brochen, so gilt der inländische Flugplatz nach § 6
Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder das Grund-
stück, für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1
Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist, auf
dem die Zwischenlandung erfolgt, als der Zielort, auf
dem die Flugreise des Fluggastes endet, und der
Weiterflug als neuer Abflug zu einem Zielort im Sinne
von § 4;
5. Zwischenlandung:
Flugunterbrechungen von:
a) mehr als zwölf Stunden bei Flügen, die zu einem
Zielort in einem Land nach Anlage 1 führen,
b) mehr als 24 Stunden bei Flügen, die zu einem
Zielort in einem nicht in Anlage 1 genannten Land
führen;
6. Rundflug:
ein Flug, bei dem der Startort des Abfluges und der
Zielort identisch sind und während des Fluges keine
weitere Landung erfolgt;
7. Flugbesatzung:
alle Personen an Bord eines Flugzeugs oder Dreh-
flüglers, die
a) mit dem Führen des Flugzeugs oder Drehflüglers,
b) mit seiner technischen Überwachung, Wartung
oder Reparatur,
c) mit der Sicherheit der Fluggäste oder
d) mit der Versorgung der Fluggäste
befasst sind.
§3
Sachlich und
örtlich zuständige Behörde
(1) Sachlich zuständige Behörde für die Durchfüh-
rung dieses Gesetzes ist das Hauptzollamt.
(2) Örtlich zuständige Behörde ist das Hauptzollamt,
von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Luft-
verkehrsunternehmen betreibt. Wurde ein steuerlicher
Beauftragter benannt, ist das Hauptzollamt örtlich
zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte
seinen Sitz hat. Für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß
§ 8 Absatz 2 ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in
dessen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat. Für
Luftverkehrsunternehmen, die nicht im Inland betrieben
werden und keinen steuerlichen Beauftragten benannt
haben, ist bis zur Benennung des steuerlichen Beauf-
tragten das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen
Bezirk der erste Abflug erfolgt.
§4
Entstehung der Steuer
Die Steuer nach § 1 entsteht mit dem Abflug des
Fluggastes von einem inländischen Startort.
§5
Steuerbefreiungen
Von der Besteuerung ausgenommen sind die folgen-
den Rechtsvorgänge, die zu einem Abflug von einem
inländischen Startort berechtigen:
1. Abflüge von Fluggästen, die das zweite Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, soweit sie keinen eige-
nen Sitzplatz haben;
2. Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Dreh-
flüglern, wenn der Flug ausschließlich militärischen
oder anderen hoheitlichen Zwecken dient;
3. erneute Abflüge von Fluggästen, die infolge eines
Flugabbruchs zum inländischen Startort, von dem
der Abflug erfolgt ist, zurückgekehrt sind oder zu
einem anderen inländischen Flugplatz nach § 6 Ab-
satz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder Grundstück,
für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 Satz 1
des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist, befördert
wurden;
4. Abflüge von Fluggästen,
a) die ihren Hauptwohnsitz auf einer inländischen
Insel haben,
b) die der medizinischen Versorgung von Personen,
die sich auf einer inländischen Insel aufhalten,
dienen oder
c) die hoheitliche Aufgaben auf einer inländischen
Insel wahrnehmen
von und zu dieser inländischen Insel, vorausgesetzt,
die Insel ist nicht über einen tidenunabhängigen
Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland ver-
bunden und der Start- oder Zielort auf dem Festland
ist nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der
Küste entfernt oder befindet sich auf einer anderen
inländischen Insel;
5. Abflüge von Fluggästen, die nicht bereits gemäß
Nummer 4 steuerbefreit sind, von und zu einer in-
ländischen, dänischen oder niederländischen Nord-
seeinsel, die nicht über einen tidenunabhängigen
Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland ver-
bunden ist, wenn der Start- oder Zielort
a) auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer
Luftlinie von der Küste entfernt ist oder
b) sich auf einer anderen inländischen, dänischen
oder niederländischen Nordseeinsel befindet;
6. Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Dreh-
flüglern, die ausschließlich medizinischen Zwecken
dienen;
7. Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen mit einem
maximalen Startgewicht bis zu 2 000 Kilogramm
oder in Drehflüglern mit einem maximalen Start-
gewicht bis zu 2 500 Kilogramm bei Rundflügen;
8. Abflüge von Flugbesatzungen.
§6
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist das Luftverkehrsunterneh-
men, das den Abflug nach § 1 durchführt. Daneben ist
der steuerliche Beauftragte (§ 8) Steuerschuldner. Das
Luftverkehrsunternehmen und der steuerliche Beauf-
tragte sind Gesamtschuldner.

(2) Benennt ein ausländisches Luftverkehrsunter-
nehmen keinen steuerlichen Beauftragten, so haften
der Eigentümer und der Halter des Flugzeugs oder
Drehflüglers für die Steuerschuld. Abweichend von
§ 219 der Abgabenordnung dürfen die Haftungsschuld-
ner auch dann auf Zahlung in Anspruch genommen
werden, wenn nicht zuvor in das bewegliche Vermögen
des Steuerschuldners vollstreckt worden ist oder wenn
nicht anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aus-
sichtslos sein würde.
§7
Registrierung
(1) Luftverkehrsunternehmen, die Abflüge im Sinne
des § 1 vornehmen wollen, haben sich spätestens drei
Wochen vor Durchführung des ersten Abflugs von
einem inländischen Startort schriftlich gemäß Absatz 2
Satz 1 bis 3 beim zuständigen Hauptzollamt registrie-
ren zu lassen. Abweichend von Satz 1 hat das Luft-
verkehrsunternehmen dem zuständigen Hauptzollamt
unverzüglich schriftlich die Angaben nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie das Abflugdatum und
den inländischen Startort, von dem der Abflug durch-
geführt werden soll, zu übermitteln, wenn
1. zwischen dem zugrunde liegenden Rechtsvorgang
und dem ersten Abflug weniger als drei Wochen lie-
gen oder
2. höchstens zwei Abflüge im Kalenderjahr vorgenom-
men werden.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 ist der Antrag auf
Registrierung gemäß Satz 1 binnen drei Wochen nach
Eingang der Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt
nachzuholen.
(2) Im Antrag auf Registrierung sind von dem Luft-
verkehrsunternehmen anzugeben:
1. der Name des Unternehmens,
2. der Geschäfts- oder der Wohnsitz,
3. die Rechtsform,
4. der abweichende Ort der Buchführung sowie
5. die Steuernummer beim Finanzamt und falls erteilt,
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des
Umsatzsteuergesetzes).
Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein Nachweis über die Betriebsgenehmigung als
Luftverkehrsunternehmen,
2. ein Verzeichnis der inländischen Startorte, von de-
nen ein Abflug beabsichtigt ist,
3. von Unternehmen, die in das Handelsregister einge-
tragen sind, ein aktueller Registerauszug sowie
4. eine Erklärung, wann der erste Abflug stattfinden
wird.
Luftverkehrsunternehmen, die keinen Sitz im Inland ha-
ben, haben dem Hauptzollamt im Antrag auf Registrie-
rung zusätzlich einen nach § 8 zugelassenen steuerli-
chen Beauftragten zu benennen und für diesen ent-
sprechende Unterlagen vorzulegen. Andere Luftver-
kehrsunternehmen können einen steuerlichen Beauf-
tragten nach § 8 benennen.
(3) Das Luftverkehrsunternehmen hat auf Verlangen
des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn
diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für
die Steueraufsicht (§ 14) erforderlich erscheinen.
(4) Das Luftverkehrsunternehmen hat dem Haupt-
zollamt Änderungen der in Absatz 2 angegebenen Ver-
hältnisse sowie Überschuldung, drohende oder einge-
tretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und
Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzver-
fahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(5) Das Hauptzollamt erteilt Luftverkehrsunterneh-
men einen schriftlichen Nachweis über die erfolgte Re-
gistrierung.
§8
Steuerliche Beauftragte
(1) Steuerliche Beauftragte vertreten das Luftver-
kehrsunternehmen bei der Erfüllung seiner steuerlichen
Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz. Der steuer-
liche Beauftragte hat die Pflichten des Luftverkehrs-
unternehmens nach diesem Gesetz als eigene zu erfül-
len. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der
Vertretene.
(2) Die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter eines
Luftverkehrsunternehmens im Sinne des § 7 Absatz 2
Satz 3 bedarf der Erlaubnis durch das zuständige
Hauptzollamt. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvor-
behalt Personen erteilt, die ihren Geschäftsitz im Inland
haben, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu
verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bü-
cher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstel-
len.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aus-
übung der Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter hat
folgende Angaben zu enthalten:
1. den Namen des Antragstellers,
2. den Geschäfts- oder den Wohnsitz,
3. die Rechtsform,
4. den abweichenden Ort der Buchführung sowie
5. die Steuernummer beim Finanzamt und, falls erteilt,
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des
Umsatzsteuergesetzes).
Dem Antrag auf Erlaubnis ist bei nicht eingetragenen
Unternehmen eine Kopie der aktuellen Empfangs-
bescheinigung der Gewerbeanmeldung und bei Unter-
nehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder
Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Register-
auszug beizufügen. Der Antragsteller hat auf Verlangen
des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn
diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für
die Steueraufsicht (§ 14) erforderlich erscheinen.
(4) Zur Sicherstellung des Steueraufkommens hat
der steuerliche Beauftragte dem Hauptzollamt Ände-
rungen der in Absatz 3 angegebenen Verhältnisse so-
wie Überschuldung, drohende oder eingetretene
Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung
des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Erlaubnis des Beauftragten ist zu widerrufen,
wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraus-
setzungen nicht mehr erfüllt ist.

§9
Sicherheit
Das Hauptzollamt kann von den Steuerschuldnern
eine Sicherheit bis zur Höhe der Steuer verlangen, die
voraussichtlich für zwei Kalendermonate entsteht,
wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer er-
kennbar sind.
§ 10
Bemessungsgrundlage
Die Steuer bemisst sich nach der Lage des jeweils
gewählten Zielorts und der Anzahl der beförderten
Fluggäste.
§ 11
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem
Zielort
1. in einem Land der Anlage 1
zu diesem Gesetz 8,00 Euro
2. in einem Land der Anlage 2
zu diesem Gesetz 25,00 Euro
3. in anderen Ländern 45,00 Euro.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates die Steuersätze nach Ab-
satz 1 jeweils mit Wirkung zu Beginn eines Kalender-
jahres prozentual abzusenken. Die prozentuale Absen-
kung errechnet sich aus dem Verhältnis der jeweiligen
Einnahmen des Vorjahres aus der Einbeziehung des
Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissions-
zertifikaten zu einer Milliarde Euro. Die Einnahmen aus
der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten werden auf Basis
der Einnahmen des jeweils ersten Halbjahres des Vor-
jahres geschätzt. Abweichend von Satz 3 werden für
das Jahr 2012 die Einnahmen aus der Einbeziehung
des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemis-
sionszertifikaten auf Basis der voraussichtlichen Ein-
nahmen des Jahres 2012 geschätzt. Der abgesenkte
Steuersatz wird auf volle Cent gerundet.
§ 12
Steueranmeldung, Fälligkeit
(1) Der Steuerschuldner hat bis zum 10. Tag nach
Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer entstan-
den ist oder eine Steuerbefreiung nach § 5 in Anspruch
genommen wurde, eine Steuererklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der die
Steuer für den Kalendermonat selbst berechnet wird
(Steueranmeldung). Die Steuer wird am 20. Tag nach
Ablauf des Kalendermonats der Entstehung fällig.
(2) Für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. De-
zember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis
zum 22. Dezember eine Steueranmeldung abzugeben.
Die Steuer wird am 27. Dezember fällig. Für die Steuer,
die in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist
oder wenn eine Steuerbefreiung nach § 5 im Zeitraum
vom 1. bis 31. Dezember in Anspruch genommen wur-
de, gilt Absatz 1 sinngemäß.
(3) Wird nach § 7 Absatz 1 kein Antrag auf Registrie-
rung gestellt, hat der Steuerschuldner unverzüglich für
jeden Abflug eine Steueranmeldung abzugeben. Die
Steuer ist sofort fällig.
§ 13
Aufzeichnungspflichten
(1) Das Luftverkehrsunternehmen ist verpflichtet, zur
Feststellung der Steuer, der Grundlagen ihrer Berech-
nung und zur Prüfung der Voraussetzungen der Steuer-
befreiungen gemäß § 5 Aufzeichnungen gemäß Satz 2
und Absatz 2 Satz 1 zu führen. Die Aufzeichnungen
müssen so beschaffen sein, dass es einem sachver-
ständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist
möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzu-
stellen. Soweit ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 7
Absatz 2 Satz 3 und 4 benannt ist, hat das Luftver-
kehrsunternehmen diesem die Aufzeichnungen nach
Satz 1 monatlich für den vorangegangenen Kalender-
monat zu übermitteln. Der steuerliche Beauftragte hat
die Aufzeichnungen zu Prüfungszwecken bereit zu hal-
ten.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen mindestens
folgende Angaben ersichtlich sein:
1. die Anzahl der von einem inländischen Startort ab-
fliegenden Fluggäste je Flugzeug oder Drehflügler,
2. der Startort, von dem der Abflug erfolgt, und der
Zielort des Flugzeugs oder Drehflüglers,
3. der Zeitpunkt des Abflugs von einem inländischen
Startort.
Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen verlan-
gen oder besondere Anordnungen zu den Aufzeichnun-
gen treffen, wenn dies zur Sicherung des Steuerauf-
kommens oder für die Steueraufsicht erforderlich
scheint.
§ 14
Steueraufsicht
Die für die Luftverkehrsteuer bedeutsamen Sachver-
halte unterliegen der Steueraufsicht nach § 209 Ab-
satz 3 der Abgabenordnung. Das Betretungsrecht er-
streckt sich auch auf das Flugzeug oder den Drehflüg-
ler des der Steueraufsicht unterliegenden Luftverkehrs-
unternehmens sowie der Grundstücke und Räume, auf
oder in denen sich das Flugzeug oder der Drehflügler
befindet.
§ 15
Geschäftsstatistik
(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeri-
ums der Finanzen können die Hauptzollämter für statis-
tische Zwecke Erhebungen über die nach diesem Ge-
setz steuerrelevanten Verkehrsdaten anstellen und die
Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswer-
tung mitteilen.
(2) Die Bundesfinanzbehörden können dem Statisti-
schen Bundesamt auch bereits aufbereitete Daten zur
Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwe-
cke übermitteln.

§ 16
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht
rechtzeitig registrieren lässt,
2. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte
Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3,
§ 8 Absatz 3 Satz 3, § 9 oder § 13 Absatz 2 Satz 2
zuwiderhandelt,
4. entgegen § 7 Absatz 4 oder § 8 Absatz 4 eine Än-
derung der Verhältnisse nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
5. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 17
Datenaustausch und Auskunftspflichten
(1) Die Flugplatzbetreiber melden alle Abflüge mit
Nennung des Abflugdatums und der Abflugzeit, des
Zielorts, der Flugnummer und der Kennung des Flug-
zeugs oder Drehflüglers und des Luftverkehrsunter-
nehmens, das den Abflug des Fluggastes von einem
inländischen Startort durchführt auf Anforderung dem
zuständigen Hauptzollamt. Das Hauptzollamt kann da-
rüber hinaus weitere Angaben über steuerlich relevante
Tatsachen verlangen.
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt, die Bundespolizei so-
wie die für die Flugsicherung zuständigen Stellen haben
dem zuständigen Hauptzollamt auf Anforderung die
Informationen mitzuteilen, die zur Feststellung der Be-
steuerung erheblich sind.
(3) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Luft-
fahrt-Bundesamt anlassbezogen oder auf Anforderung
Auskünfte aus dem steuerlichen Verfahren erteilen, die
erforderlich sind, um die nach dem Luftverkehrsrecht
geforderte Zuverlässigkeit eines Luftverkehrsunterneh-
mens zu beurteilen.
§ 18
Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
zur Verfahrensvereinfachung sowie zur Sicherung der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steuerauf-
kommens Bestimmungen zu den §§ 1, 3, 4, 6 bis 15
und 17 Absatz 1 zu erlassen und dabei
1. Bestimmungen zur Umsetzung der Steuerbefreiun-
gen zu erlassen
a) nach Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni
1951 zwischen den Parteien des Nordatlantik-
vertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen
(BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils gel-
tenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des
Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den
Parteien des Nordatlantikvertrages über die
Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten
ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183,
1218) in der jeweils geltenden Fassung,
b) nach Artikel 15 des Abkommens vom 13. März
1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten
Mächte, Europa, über die besonderen Bedingun-
gen für die Einrichtung und den Betrieb interna-
tionaler militärischer Hauptquartiere in der Bun-
desrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997,
2009) in der jeweils geltenden Fassung,
c) nach den Artikeln III bis V des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Ok-
tober 1954 über die von der Bundesrepublik
Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünsti-
gungen für die von den Vereinigten Staaten von
Amerika im Interesse der gemeinsamen Verteidi-
gung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821,
823) in der jeweils geltenden Fassung,
d) in Form der Gegenseitigkeit für die diplomati-
schen Missionen und konsularischen Vertretun-
gen und
e) nach den internationalen Übereinkommen für die
internationalen Einrichtungen,
2. das Verfahren zur Registrierung nach § 7 näher zu
regeln,
3. das Erlaubnisverfahren nach § 8 näher zu regeln,
4. die Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer ge-
mäß § 9 näher zu bestimmen,
5. Verfahrensvorschriften zur Festsetzung und Erhe-
bung der Steuer zu erlassen, insbesondere zur Steu-
eranmeldung, zur Berechnung und Entrichtung der
Steuer,
6. zuzulassen, dass statt der nach § 12 Absatz 2 Satz 1
anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag auf
Basis der Steueranmeldung des Monats November
desselben Jahres anzumelden ist und dessen Be-
rechnung festzulegen und
7. nähere Bestimmungen darüber zu treffen, wie die
Aufzeichnungspflichten gemäß § 13 zu erfüllen sind
und in welchen Fällen Erleichterungen bei der Erfül-
lung dieser Pflichten gewährt werden können.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung zur Verfahrensverein-
fachung sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmun-
gen zu den §§ 2, 5 und 17 Absatz 2 und 3 zu erlassen
und dabei
1. die Begriffe des § 2 Nummer 2 bis 7 und des § 5
näher zu bestimmen und
2. nähere Bestimmungen über Art, Inhalt und Form der
Daten und Auskünfte zu treffen, die zwischen dem
Hauptzollamt, dem Luftfahrt-Bundesamt, der Bun-
despolizei, den für die Flugsicherung zuständigen

Stellen auszutauschen sind, sowie weitere Angaben
über steuerlich relevante Tatsachen nach § 17 Ab-
satz 2 und 3 anzufordern.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
zur Erleichterung und zur Vereinfachung des automati-
sierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen, dass
Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder sonstige
für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten
durch Datenfernübertragung übermittelt werden kön-
nen, und dabei
1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfah-
rens,
2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und
Sicherung der zu übermittelnden Daten,
3. die Art und Weise der Datenübermittlung,
4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu
übermittelnden Daten,
5. die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung
für Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund un-
richtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung
der Daten verkürzt oder erlangt werden,
6. den Umfang und die Form der für dieses Verfahren
erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des
Anmelde- oder Steuerpflichtigen
zu regeln sowie
7. im Benehmen mit dem Bundesministerium des
Innern alternativ zur qualifizierten elektronischen
Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die
Authentizität und die Integrität des übermittelten
elektronischen Dokuments sicherstellt und
8. Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer
qualifizierten elektronischen Signatur oder eines an-
deren sicheren Verfahrens nach Nummer 7
zuzulassen. Zur Regelung der Datenübermittlung kann
in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sach-
verständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das
Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine
Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung
archivmäßig gesichert niedergelegt ist.
§ 19
Anwendungsvorschriften
und Übergangsvorschriften
(1) Dieses Gesetz ist erstmals auf Rechtsvorgänge
ab dem 1. September 2010 anzuwenden, bei denen
der Fluggast dem Luftverkehrsunternehmen erst am
oder nach dem 1. September 2010 benannt wird und
die zu Abflügen ab dem 1. Januar 2011 berechtigen.
(2) Abweichend von § 7 Absatz 1 können Luftver-
kehrsunternehmen, die den ersten Abflug in der Zeit
vom 1. Januar bis 28. Februar 2011 durchführen, die
Registrierung bis zum 14. Februar 2011 vornehmen.
Die dreiwöchige Frist muss in diesem Fall nicht einge-
halten werden.
(3) Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom
28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Ar-
tikel 2 der Verordnung vom 8. Januar 2009 (BGBl. I
S. 31) geändert worden ist, ist auf die Erklärungs- und
Übermittlungspflichten nach diesem Gesetz nicht anzu-
wenden.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen legt unter
Beteiligung des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit, des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bun-
desministeriums für Wirtschaft und Technologie dem
Bundestag bis zum 30. Juni 2012 einen Bericht über
die Auswirkungen der Einführung des Luftverkehrsteu-
ergesetzes auf den Luftverkehrssektor und die Entwick-
lung der Steuereinnahmen aus der Luftverkehrsteuer
vor.

Albanien
Algerien
Andorra
Belgien
Bosnien und Herzegowina
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Kosovo
Kroatien
Lettland
Libyen
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Malta
Marokko
Mazedonien, Ehem. Jugoslaw. Rep.
Moldau
Anlage 1
(zu § 11)
Monaco
Montenegro
Niederlande
Norwegen
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Russische Föderation
San Marino
Schweden
Schweiz
Serbien
Slowakische Republik
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Tunesien
Ukraine
Ungarn
Vatikanstadt
Vereinigtes Königreich
Weißrussland
Zypern

Anlage 2
(zu § 11)
Afghanistan
Ägypten
Äquatorialguinea
Armenien
Aserbaidschan
Äthiopien
Bahrain
Benin
Burkina Faso
Côte d’Ivoire
Dschibuti
Eritrea
Gabun
Gambia
Georgien
Ghana
Guinea
Guinea-Bissau
Irak
Iran, Islamische Republik
Israel
Jemen
Jordanien
Kamerun
Kap Verde
Kasachstan
Katar
Kirgisistan
Kuwait
Libanon
Liberia
Mali
Mauretanien
Niger
Nigeria
Oman
Pakistan
Palästinensische Gebiete
São Tomé und Príncipe
Saudi-Arabien
Senegal
Sierra Leone
Sudan
Syrien, Arabische Republik
Tadschikistan
Togo
Tschad
Turkmenistan
Uganda
Usbekistan
Vereinigte Arabische Emirate
Zentralafrikanische Republik

Artikel 2
Änderung des
Wohnraumförderungsgesetzes
In § 21 Absatz 2 Nummer 7.1 des Wohnraumförde-
rungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I
S. 2376), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert worden
ist, werden nach der Angabe „§§ 19 bis 22“ die Wörter
„sowie den §§ 24“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung der
Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„War in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der
Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Schuldners gestellt worden, so wird der
Antrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die
Forderung erfüllt wird. In diesem Fall hat der
Gläubiger auch die vorherige Antragstellung
glaubhaft zu machen.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach
Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die
Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der An-
trag als unbegründet abgewiesen wird.“
2. Dem § 55 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners
aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vor-
läufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit
Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit.“
Artikel 4
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Vor Artikel 104 des Einführungsgesetzes zur Insol-
venzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Ok-
tober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird
folgender Artikel 103e eingefügt:
„Artikel 103e
Überleitungsvorschrift
zum Haushaltsbegleitgesetz 2011
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2011
beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden
Vorschriften weiter anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des
Gerichtskostengesetzes
Dem § 23 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Arti-
kel 110 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner des
Insolvenzverfahrens nach § 14 Absatz 3 der Insolvenz-
ordnung die Kosten des Verfahrens trägt.“
Artikel 6
Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
§ 86a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. September 2009
(BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird aufgehoben.
2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
3. In dem neuen Absatz 2 werden die Wörter „Die Ab-
sätze 1 und 2 gelten“ durch die Wörter „Absatz 1
gilt“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Energiesteuergesetzes
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009
(BGBl. I S. 3950; 2010 I S. 534) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse,
die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden
sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die er-
zeugte Wärme nachweislich durch ein Unterneh-
men des Produzierenden Gewerbes oder ein Un-
ternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt
worden ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Steuerentlastung beträgt
1. für 1 000 l nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3
versteuerte Energieerzeugnisse 15,34 EUR,
2. für 1 MWh nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 4
versteuerte Energieerzeugnisse 1,38 EUR,
3. für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 5
versteuerte Energieerzeugnisse 15,15 EUR,
4. für 1 GJ nach § 2 Absatz 4a
versteuerte Energieerzeugnisse 0,43 EUR.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „205 Euro“ durch die
Angabe „250 Euro“ ersetzt.
2. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse,
die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden
sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die er-
zeugte Wärme nachweislich durch ein Unterneh-
men des Produzierenden Gewerbes genutzt wor-
den ist.“
b) In Absatz 2 Satz 1 vor Nummer 1 werden die Wör-
ter „für ein Kalenderjahr 95 Prozent“ durch die
Wörter „für ein Kalenderjahr 90 Prozent“, die Wör-
ter „höchstens 95 Prozent“ durch die Wörter
„höchstens 90 Prozent“ und die Wörter „§ 10
Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes“ durch
die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Strom-
steuergesetzes“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Steueranteil (Absatz 2) beträgt
1. für 1 MWh nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 4
versteuerte Energieerzeugnisse 2,28 EUR,
2. für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 5
versteuerte Energieerzeugnisse 19,89 EUR,
3. für 1 000 l nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3
versteuerte Energieerzeugnisse 5,11 EUR,
4. für 1 GJ nach § 2 Absatz 4a
versteuerte Energieerzeugnisse 0,15 EUR,
vermindert um 750 Euro.“
Artikel 8
Änderung des
Stromsteuergesetzes
Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I
S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach Ab-
satz 2 oder 3“ durch die Wörter „nach Absatz 2“
ersetzt.
c) Die Absätze 5 und 7 werden aufgehoben.
2. Folgender § 9b wird eingefügt:
„§ 9b
Steuerentlastung für Unternehmen
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, den
ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft
für betriebliche Zwecke entnommen hat und der
nicht nach § 9 Absatz 1 von der Steuer befreit ist.
Die Steuerentlastung wird jedoch für die Entnahme
von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte,
Druckluft und mechanischer Energie nur gewährt,
soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich
durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewer-
bes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirt-
schaft genutzt worden sind. Abweichend von Satz 2
wird die Steuerentlastung auch für Strom zur Erzeu-
gung von Druckluft gewährt, soweit diese in Druck-
flaschen oder anderen Behältern abgegeben wird.
(2) Die Steuerentlastung beträgt 5,13 Euro für
eine Megawattstunde. Eine Steuerentlastung wird
nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach
Satz 1 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro
übersteigt.
(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den
Strom entnommen hat.“
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „512,50 Euro“
durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Eine nach § 9b mögliche Steuerentlastung
wird dabei abgezogen. Die Steuer für Strom,
der zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte,
Druckluft und mechanischer Energie entnom-
men worden ist, wird jedoch nur erlassen,
erstattet oder vergütet, soweit die vorgenann-
ten Erzeugnisse nachweislich durch ein Un-
ternehmen des Produzierenden Gewerbes
genutzt worden sind. Abweichend von Satz 3
wird die Steuer auch in dem in § 9b Absatz 1
Satz 3 genannten Fall erlassen, erstattet oder
vergütet.“
b) In Absatz 2 Satz 1 vor Nummer 1 werden die Wör-
ter „für ein Kalenderjahr 95 Prozent“ durch die
Wörter „für ein Kalenderjahr 90 Prozent“ und die
Wörter „höchstens 95 Prozent“ durch die Wörter
„höchstens 90 Prozent“ ersetzt.
4. In § 11 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe „§§ 9a
und 10“ durch die Angabe „§§ 9a bis 10“ ersetzt.
5. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Anwendungsvorschriften
Nach § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 3
dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2010 gel-
tenden Fassung erteilte Erlaubnisse und den Inha-
bern dieser Erlaubnisse erteilte Zulassungen nach
§ 16 Absatz 1 der Stromsteuer-Durchführungsver-
ordnung in der am 31. Dezember 2010 geltenden
Fassung erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember
2010.“
Artikel 9
Änderung der
Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom
31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 7
der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie
folgt gefasst:
„§ 17 (weggefallen)“.
2. § 17 wird aufgehoben.

Artikel 10
Änderung der
Bundeshaushaltsordnung
Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969
(BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
fügt:
„2. eine Berechnung der nach dem Gesetz zur
Ausführung von Artikel 115 des Grundgeset-
zes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702,
2704) in der jeweils geltenden Fassung zuläs-
sigen Kreditaufnahme,“.
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 3 und 4.
2. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Einnahmen aus Krediten zur Deckung von
Ausgaben dürfen nur bis zur Höhe der nach dem
Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grund-
gesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässi-
gen Kreditaufnahme in den Haushaltsplan eingestellt
werden.“
Artikel 11
Änderung des
Gesetzes über die Errichtung einer
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Das Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994
(BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-
satz 88 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Bereitstellung der zur Durchführung von
Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni
2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen
Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.08.2005, S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Fi-
nanzmittel im Rahmen des Artikels 14 Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, auch soweit
die Bundesanstalt für die Durchführung der Maß-
nahmen nicht zuständig ist,“.
2. § 10 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 erhält die Bundesanstalt Liquidi-
tätshilfen des Bundes, um die erforderlichen Ausga-
ben zu leisten, soweit entsprechende Mittel aus dem
Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur
Verfügung gestellt sind.“
Artikel 12
Änderung des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
In § 3 Absatz 1 Nummer 1a des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994
(BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „und während der
Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin
versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversi-
cherung bleiben“ gestrichen.
Artikel 13
Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes
In § 25d Absatz 1 Satz 2 des Bundesversorgungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Arti-
kel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495)
geändert worden ist, wird das Komma nach dem Wort
„Schwerstbeschädigtenzulage“ durch das Wort „so-
wie“ ersetzt und werden die Wörter „ , sowie der befris-
tete Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch“ gestrichen.
Artikel 14
Änderung des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom
5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I
S. 634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte
Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungs-
zeitraum ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2
Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe
von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Ist auch eine
andere Person nach den Absätzen 1, 3 oder 4 be-
rechtigt, entfällt abweichend von Satz 1 der An-
spruch, wenn die Summe des zu versteuernden Ein-
kommens beider berechtigter Personen mehr als
500 000 Euro beträgt.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „posi-
tiven“ die Wörter „im Inland zu versteuernden“
eingefügt und die Wörter „im Sinne von“ durch
das Wort „nach“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen, in denen das durchschnittlich er-
zielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätig-
keit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war,
sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Pro-
zentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche
Einkommen den Betrag von 1 200 Euro über-
schreitet, auf bis zu 65 Prozent.“
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dieses Einkom-
men“ durch die Wörter „die Einnahmen aus
nichtselbstständiger Arbeit“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige
Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht
berücksichtigt.“
3. Der § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der An-
tragstellung der Steuerbescheid der berechtigten
Person oder einer anderen nach § 1 Absatz 1, 3
oder 4 anspruchsberechtigten Person für den
letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum
nicht vorliegt und nach den Angaben im Antrag
die Beträge nach § 1 Absatz 8 voraussichtlich
nicht überschritten werden, wird Elterngeld unter
dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt,
dass entgegen den Angaben im Antrag die Be-
träge nach § 1 Absatz 8 überschritten werden.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Das Gleiche gilt in Fällen, in denen zum Zeit-
punkt der Antragstellung der Steuerbescheid der
berechtigten Person oder einer anderen nach § 1
Absatz 1, 3 oder 4 anspruchsberechtigten Person
für den letzten abgeschlossenen Veranlagungs-
zeitraum nicht vorliegt und in denen noch nicht
angegeben werden kann, ob die Beträge nach
§ 1 Absatz 8 überschritten werden.“
4. Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistun-
gen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bun-
deskindergeldgesetzes. Bei den in Satz 1 bezeich-
neten Leistungen bleibt das Elterngeld in Höhe des
nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten durchschnittlich
erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der
Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen
unberücksichtigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 ver-
ringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte.“
Artikel 15
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010
(BGBl. I S. 1422), geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterab-
schnitt 1 werden die Wörter „und befristeter Zu-
schlag“ gestrichen.
b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 (weggefallen)“
c) In der Angabe zu § 31 werden die Wörter „und
des befristeten Zuschlages“ gestrichen.
2. § 11 Absatz 3a wird aufgehoben.
3. In der Überschrift zu Kapitel 3 Abschnitt 2 Unter-
abschnitt 1 werden die Wörter „und befristeter Zu-
schlag“ gestrichen.
4. § 24 wird aufgehoben.
5. § 26 Absatz 1 wird aufgehoben.
6. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und des
befristeten Zuschlages“ gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wird“
die Wörter „unter Wegfall des Zuschlags nach
§ 24“ gestrichen.
c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „das
Arbeitslosengeld II“ die Wörter „unter Wegfall
des Zuschlags nach § 24“ gestrichen.
7. § 43 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 16
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
In § 23 Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
versicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August
2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „oder“ die Wörter „die Krankenversi-
cherung der Bezieher von“ eingefügt.
Artikel 17
Änderung der
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Satz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort
„Entgeltersatzleistungen“ die Wörter „oder von
Arbeitslosengeld II“ eingefügt.
2. In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ , 3a“ ge-
strichen.
3. Dem § 39 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der zuständige Leistungsträger meldet dem zu-
ständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungs-
zeiten nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.“
Artikel 18
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 221a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S 2477, 2482),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli
2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„§ 221a
Weitere Beteiligung
des Bundes für das Jahr 2011
Der Bund leistet im Jahr 2011 weitere 2 Milliarden
Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu über-
weisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds.
§ 221 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
dass an die landwirtschaftlichen Krankenkassen
50 Prozent des Betrages zu überweisen sind, der sich
bei der Bemessung nach § 221 Absatz 2 Satz 2 ergibt.“

Artikel 19
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 291c
wie folgt gefasst:
„§ 291c (weggefallen)“.
2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „waren“
folgende Wörter eingefügt:
„; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich
um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von
Arbeitslosengeld II“.
b) Nummer 3a wird aufgehoben.
3. § 6 Absatz 1b wird aufgehoben.
4. Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 ver-
längert sich um Anrechnungszeiten wegen des Be-
zugs von Arbeitslosengeld II.“
5. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 Nummer 5 wird der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6
angefügt:
„6. nach dem 31. Dezember 2010 Arbeits-
losengeld II bezogen haben; dies gilt
nicht für Empfänger der Leistung,
a) die Arbeitslosengeld II nur darlehens-
weise oder
b) nur Leistungen nach § 23 Absatz 3
Satz 1 des Zweiten Buches bezogen
haben oder
c) die auf Grund von § 2 Absatz 1a des
Bundesausbildungsförderungsgeset-
zes keinen Anspruch auf Ausbil-
dungsförderung gehabt haben oder
d) deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1
Nummer 1 des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes oder nach § 66
Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches
bemessen hat oder
e) die versicherungspflichtig beschäftigt
oder versicherungspflichtig selbstän-
dig tätig gewesen sind oder eine
Leistung bezogen haben, wegen der
sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 ver-
sicherungspflichtig gewesen sind.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Nach Vollendung des 25. Lebensjahres
schließen Anrechnungszeiten wegen des
Bezugs von Arbeitslosengeld II Anrech-
nungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.“
b) In Absatz 4 werden die Angabe „ , Arbeitslosen-
geld II“ und die Wörter „oder in den Fällen des
§ 6a des Zweiten Buches die zugelassenen
kommunalen Träger“ gestrichen.
6. In § 74 Satz 4 wird nach Nummer 1 folgende Num-
mer 1a eingefügt:
„1a. Arbeitslosengeld II bezogen worden ist,“.
7. In § 166 Absatz 1 Nummer 2a werden die Wörter
„Arbeitslosengeld II oder“ gestrichen und die Wör-
ter „Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld
oder Versorgungskrankengeld“ durch die Wörter
„Übergangsgeld oder Verletztengeld“ ersetzt.
8. In § 170 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„ , Beziehern von Arbeitslosengeld II“ gestrichen.
9. § 173 Satz 2 wird aufgehoben.
10. In § 191 Nummer 2 werden die Wörter „sowie für
Bezieher von Arbeitslosengeld II die Bundesagentur
für Arbeit, in den Fällen nach § 6a des Zweiten
Buches jedoch der zugelassene kommunale Trä-
ger“ gestrichen.
11. In § 193 werden nach den Wörtern „die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ die
Wörter „ , den zugelassenen kommunalen Träger
nach § 6a des Zweiten Buches“ eingefügt.
12. § 252 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von
Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Arbeitslosen-
geld II nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit
oder in Fällen des § 6a des Zweiten Buches die
zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge
an eine Versicherungseinrichtung oder Versor-
gungseinrichtung, an ein Versicherungsunterneh-
men oder an sie selbst gezahlt haben.“
13. § 279f Satz 2 wird aufgehoben.
14. § 291c wird aufgehoben.
15. § 292 Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 20
Änderung des
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes
Artikel 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes
vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In Nummer 17 werden in § 51 Absatz 3a Nummer 1
die Wörter „und Arbeitslosengeld II“ gestrichen.
2. In Nummer 64 werden in § 244 Absatz 3 nach den
Wörtern „wegen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe“
die Wörter „oder Arbeitslosengeld II“ eingefügt.
Artikel 21
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
In § 82 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozi-
algesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom
3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist,
werden die Wörter „ , des befristeten Zuschlags nach
§ 24 des Zweiten Buches“ gestrichen.

Artikel 22
Änderung des
Wohngeldgesetzes
Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008
(BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 8
des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie
folgt gefasst:
„§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung“.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der Berechnung des Wohngeldes ist
die Miete oder Belastung zu berücksichtigen, die
sich nach § 9 oder § 10 ergibt, soweit sie nicht
nach den Absätzen 2 und 3 in dieser Berech-
nungsreihenfolge außer Betracht bleibt, jedoch
nur bis zum Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1.
Im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist
der Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 zu berück-
sichtigen.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In diesem Fall ist nur der Anteil des Höchstbe-
trages nach § 12 Absatz 1 zu berücksichtigen,
der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haus-
haltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushalts-
mitglieder entspricht; die Gesamtzahl der Haus-
haltsmitglieder ist für die Ermittlung des Höchst-
betrages maßgebend.“
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „ , Beträge
für Heizkosten“ gestrichen.
b) Absatz 6 wird aufgehoben.
4. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 32b Abs. 1 Nr. 1“
durch die Wörter „§ 32b Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1“ ersetzt.
b) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 32b Abs. 1 Nr. 2
bis 5“ durch die Wörter „§ 32b Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 bis 5 sowie Satz 2 und 3“ ersetzt.
5. In § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie
in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 werden
jeweils die Wörter „abzüglich der Beträge für Heiz-
kosten“ gestrichen.
Artikel 23
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 24
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt vorbehaltlich des
Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1
§ 5 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011
vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtli-
chen Genehmigung der Europäischen Kommission in
Kraft. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesminis-
terium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert
bekannt zu geben.
(2) Die übrigen Artikel dieses Gesetzes treten am
1. Januar 2011 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember
2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble

Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Der Bundesminister für Gesundheit
Philipp Rösler
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1885. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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