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Artikel 2 · BT-Drs. 20/3872 · S. 13
Zu Artikel 2 (Änderung des Stromsteuergesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Stromsteuergesetzes) Zu Nummer 1 § 4 StromStG § 4 Absatz 1 wird dahingehend ergänzt, dass es auch bei Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes keiner Erlaubnis als Eigenerzeuger bedarf. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a § 10 Absatz 1 Satz 1 StromStG Redaktionelle Anpassung. Zu Buchstabe b § 10 Absatz 4 StromStG Hier gelten die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 55 Absatz 5 EnergieStG) entsprechend. Zu Buchstabe c § 10 Absatz 5 StromStG Hier gelten die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 55 Absatz 6 EnergieStG) entsprechend. Zu Nummer 3 § 11 Satz 1 Nummer 4 StromStG Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen in § 2 Nummern 2a, 3 und 5 des Gesetzes nicht zuletzt aus Vereinfa chungsgründen einen statischen Verweis auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), vorgenommen und hierauf aufbauend die begünstigungsfähigen Unternehmen nach deren Zugehörigkeit zu Ab schnitten der Klassifikation der Wirtschaftszweige typisierend aufgeführt. Mit der Neufassung der Verordnungsermächtigung des § 11 Nummer 4 StromStG wird anlässlich der Rechtspre chung des Bundesfinanzhofs (Az.: VII R 14/18) lediglich klargestellt, dass der Verordnungsgeber nicht nur die Möglichkeit zum Erlass von Verfahrensregelungen hat, sondern ebenso die Möglichkeit, auch abweichend von den rein statistischen Zuordnungsregelungen der Klassifikation der Wirtschaftszweige, materielle Regelungen zu treffen. Im Ergebnis können so bestimmte Unternehmen aus dem Begünstigtenkreis des Energie- und Stromsteu Drucksache 20/3872 – 14 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode errechts in Abweichung von der Zuordnungssystematik nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige von Be günstigungen ausgenommen werden. Dies bet
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.889 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 20/3872, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 22.013–24.902 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert cf9ec7a8bba6b5ae….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP