Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 15/21 · S. 10
Zu Artikel 2 (Änderung des Stromsteuergesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Stromsteuergesetzes) Zu Nummer 1 (§ 2) Es wird klargestellt, dass es sich bei dem Verweis auf die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifika- tion der Wirtschaftszweige um eine statische Verweisung auf die Ausgabe 1993 (WZ 93) handelt. Zu Nummer 2 (§ 3) Die Vorschrift wird redaktionell bereinigt, weil die bisher für die Jahre 2000 bis 2002 aufgeführten Steuersätze für ab dem 1. Januar 2003 entnommenen Strom keine Anwendung mehr finden. Zu Nummer 3 (§ 8 Abs. 2 und 8) Der Zeitraum, für den hinsichtlich der so genannten Sockel- verbrauchsmenge von 25 Megawattstunden (§ 9 Abs. 5 StromStG) eine Steuererklärung durch den Erlaubnisinha- ber abzugeben ist, wird aus Vereinfachungsgründen auf ein Kalenderjahr verlängert. Die Frist für die Abgabe der Steu- ererklärung und der Zeitpunkt der Fälligkeit werden ent- sprechend angepasst. Zu Nummer 4 (§ 9) Zu Buchstabe a (§ 9 Abs. 2) Die Vorschrift wird redaktionell bereinigt, weil die bisher für die Jahre 2000 bis 2002 aufgeführten Steuersätze für ab dem 1. Januar 2003 entnommenen Strom keine Anwendung mehr finden. Die bisher von der Nummer 1 erfasste Steuer- ermäßigung für Nachtspeicherheizungen wird künftig in § 9 Abs. 2a des Stromsteuergesetzes geregelt. Zu Buchstabe b (§ 9 Abs. 2a) Die Steuerermäßigung für Nachtspeicherheizungen ist öko- logisch nicht sinnvoll. Sie war lediglich aus sozialen Grün- den eingeführt worden. Sie wird nunmehr bis zum 31. Dezember 2006 befristet. Die insgesamt fast achtjährige Übergangszeit dürfte Nutzern ausreichend Gelegenheit ge- geben haben, ihr Heizungssystem gegebenenfalls umzustel- len. Der ermäßigte Steuersatz wird auf 12,30 Euro für eine Megawattstunde angehoben, um den Betreibern solcher An- lagen bereits heute ein Signal zu geben, dass die Steuer- ermäßigun
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.947 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 15/21, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 30.456–35.403 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.46) +D1D2D3 · Prüfwert 5e1ab938eaf51be3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP