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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 412
BGBl. 2023 I Nr. 412 · 16.601 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2023 Nr. 412
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
Vom 22. Dezember 2023
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I
S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „250 000“ durch die Angabe „150 000“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „300 000“ durch die Angabe „175 000“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld beider Elternteile ist nur in einem der ersten zwölf
Lebensmonate des Kindes möglich. Bezieht einer der beiden Elternteile Elterngeld Plus, so kann dieser
Elternteil das Elterngeld Plus gleichzeitig zum Bezug von Basiselterngeld oder von Elterngeld Plus des
anderen Elternteils beziehen. § 4b bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 können bei Mehrlingsgeburten
sowie bei Frühgeburten im Sinne des Absatzes 5 beide Elternteile gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.“
3. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Für die nach dem 31. August 2021 und vor dem 1. April 2024 geborenen oder mit dem Ziel der
Adoption aufgenommenen Kinder ist dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.“
b) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1b.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) § 1 Absatz 8 ist auf Kinder anwendbar, die ab dem 1. April 2025 geboren oder mit dem Ziel der
Adoption angenommen worden sind. Für die ab dem 1. April 2024 und vor dem 1. April 2025 geborenen
oder mit dem Ziel der Adoption angenommenen Kinder gilt § 1 Absatz 8 mit der Maßgabe, dass ein
Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der
Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in
Höhe von mehr als 150 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des § 1
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder des Absatzes 3 oder 4, entfällt in diesem Zeitraum abweichend von § 1
Absatz 8 Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr
als 200 000 Euro beträgt.“

Artikel 2
Änderung des Digitalinfrastrukturfondsgesetzes
Das Digitalinfrastrukturfondsgesetz vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2525), das durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird aufgehoben.
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Auflösung
Das Sondervermögen wird zum 30. März 2024 aufgelöst. Das vorhandene Vermögen wird an den
Bundeshaushalt 2024 abgeführt.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 31. März 2024 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Klima- und Transformationsfondsgesetzes
Das Klima- und Transformationsfondsgesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905)
geändert worden ist,“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden vor den Wörtern „zum internationalen Klimaschutz“ die Wörter „zur Förderung der
Mikroelektronik, zur Finanzierung der Schienenwege des Bundes,“ eingefügt.
2. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:
„§ 10
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Klima- und Transformationsfondsgesetzes in der
vom 1. Januar 2024 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.“
3. Der bisherige § 10 wird § 11.
Artikel 4
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66 folgende Angabe eingefügt:
„§ 66a Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024“.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit“ gestrichen.
3. § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 sowie die Absätze 3a und 3b werden aufgehoben.
4. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:
„§ 66a
Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024
§ 66 findet entsprechende Anwendung beim Übergang der Förderung der beruflichen Weiterbildung und der
beruflichen Rehabilitation von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit zum 1. Januar 2025.“

Artikel 5
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe zu § 459 angefügt:
„§ 459 Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024“.
2. § 22 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird aufgehoben.
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach den §§ 119 bis 121.“
3. Dem § 87a wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erhalten auch im Rahmen eines
bestehenden Arbeitsverhältnisses das Weiterbildungsgeld, wenn sie an einer nach § 81 oder § 82 geförderten
Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder
landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.“
4. Folgender § 459 wird angefügt:
„§ 459
Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024
Die Bundesagentur trägt ab dem 1. Januar 2025 die Aufwendungen, die sich aus der Anwendung des § 66a
des Zweiten Buches ergeben. Eine Pauschalierung des Aufwendungsersatzes ist zulässig. Die Bundesagentur,
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen vereinbaren die Höhe
des Gesamtbetrages zur Abgeltung der Aufwendungen sowie im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die
Einzelheiten zum Verfahren. Die Bundesagentur zahlt den Gesamtbetrag zu Beginn des Jahres an den Bund.“
Artikel 6
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 3 wird aufgehoben.
2. In § 9 Absatz 4 werden die Wörter „im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach
§ 6 Absatz 3“ gestrichen.
3. In § 12 Absatz 2 werden die Wörter „im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach
§ 6 Absatz 3“ gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
§ 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728; 2022 I
S. 2098), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird die Angabe „35“ durch die Angabe „45“ ersetzt.
2. In Nummer 5 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „55“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes
Das Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030) wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „bedeutsamer“ durch das Wort „von“ ersetzt und werden die Wörter „, insbesondere
komplexer überjähriger Maßnahmen,“ gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Dies umfasst insbesondere bedeutsame Maßnahmen im Bereich der Rüstungsinvestitionen nebst mit diesen
zusammenhängender Forschung, Munitionsausgaben, Infrastrukturprojekte sowie Projekte auf den Gebieten
der Informationstechnologie, zum Schutz von und zur Sicherstellung des Zugangs zu Schlüsseltechnologie
und Logistik für die Bundeswehr.“
2. § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung des SURE-Gewährleistungsgesetzes
§ 2 Absatz 2 des SURE-Gewährleistungsgesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) wird wie folgt geändert:
1. Das Wort „halbjährlich“ wird gestrichen.
2. Folgender Satz wird angefügt:
„Das Weitere bestimmt der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages.“
Artikel 10
Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes
§ 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes vom 22. Mai 2010 (BGBl. I S. 627), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2012 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„In diesem Fall werden die in Absatz 1 bezeichneten Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages von einem
Sondergremium wahrgenommen, welches sich aus ordentlichen Mitgliedern des Haushaltsausschusses
zusammensetzt und vom Haushaltsausschuss für eine Legislaturperiode mit der Mehrheit seiner Mitglieder
benannt wird. Die Anzahl der Mitglieder und eine gleich große Anzahl von Stellvertretern ist die kleinstmögliche,
bei der jede Fraktion zumindest ein Mitglied benennen kann, die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden und bei der
die Zusammensetzung des Plenums widergespiegelt wird.“
Artikel 11
Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
§ 6 Absatz 2 Satz 1 des ESM-Finanzierungsgesetzes vom 13. September 2012 (BGBl. I S. 1918), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„In diesem Fall können die in den §§ 4 und 5 bezeichneten Beteiligungsrechte von einem Sondergremium
wahrgenommen werden, welches sich aus ordentlichen Mitgliedern des Haushaltsausschusses zusammensetzt
und vom Haushaltsausschuss für eine Legislaturperiode mit der Mehrheit seiner Mitglieder benannt wird.“
Artikel 12
Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
„Zuwendungen auf Grundlage von Beschlüssen des Bundestages erfüllen grundsätzlich die in Satz 1 genannten
Voraussetzungen.“

2. Dem § 37 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Über- und außerplanmäßige Ausgaben über 100 Millionen Euro bedürfen der Einwilligung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, sofern keine Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. Die
Einwilligung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, sofern aus zwingenden Gründen eine unerlässliche Ausnahme
geboten ist. In Fällen des Satzes 3 ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nach der
Entscheidung unverzüglich zu unterrichten.“
3. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zuwendungen an Kommunen (Gemeinden und Landkreise) sollen bis zur Höhe von 6 Millionen Euro
grundsätzlich als Festbetragsförderung gewährt werden. Der Verwendungsnachweis erfolgt grundsätzlich im
vereinfachten Verfahren. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bedarf.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
Artikel 13
Änderung des Stromsteuergesetzes
Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2a Absatz 3 wird die Angabe „§§ 9b, 9c und 10“ durch die Angabe „§§ 9b und 9c“ ersetzt.
2. In § 9b wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 beträgt die Steuerentlastung für vom 1. Januar 2024 bis einschließlich
31. Dezember 2025 entnommenen Strom 20 Euro für eine Megawattstunde.“
3. § 10 wird aufgehoben.
4. In § 11 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe „§§ 9a bis 10“ durch die Angabe „§§ 9a bis 9e“ ersetzt.
5. § 12 wird aufgehoben.
6. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Erlass von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden,
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
7. § 15 Absatz 2 wird aufgehoben.
8. Die Anlage (zu § 10) wird aufgehoben.
Artikel 14
Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
In § 17b Absatz 2 Satz 4 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 367) geändert worden ist, werden
die Wörter „nach § 9b Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes“ durch die Wörter „von 1 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 15
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt am 1. April 2024 in Kraft.
(3) Die Artikel 4, 5 und 6 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
(4) Artikel 9 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2023
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 412. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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