§ 1 Steuergegenstand, Steuergebiet
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/1#abs-1 (1) Elektrischer Strom (Strom) der Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur unterliegt im Steuergebiet der Stromsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/1#abs-2 (2) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2018 geltenden Fassung.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 1 StromStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 22.02.2019 – 4 K 147/16Zitiert von 2
- FG Berlin-Brandenburg, 10.01.2018 – 1 K 1142/16Zitiert von 2
- BFH, 20.06.2023 – VII R 2/21Stromverbrauch eines Netzbetreibers in UmspannanlagenZitiert von 9
- BFH, 30.04.2019 – VII R 10/18Stromverbrauch in Transformations- und UmspannanlagenZitiert von 12
- BFH, 06.10.2015 – VII R 25/14Wechselrichter sind für die Stromerzeugung notwendige Neben- und HilfsanlagenZitiert von 11
- FG Düsseldorf, 29.11.2023 – 4 K 619/23 VE
Zuletzt entschieden
- BFH, 19.12.2024 – VII R 23/22Zuständiges Hauptzollamt nach VerschmelzungZitiert von 1
- BFH, 10.12.2024 – VII R 26/21Entnahme von Strom aus einer Leitung des Versorgungsnetzes
- BFH, 28.01.2021 – VII B 99/20Stromverbrauch in Transformations- und UmspannanlagenZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 StromStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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15.07.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2006 I S. 1534
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