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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 856

BGBl. 2019 I S. 856 · 50.569 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 856 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 856
                                          Gesetz
                        zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen
                   sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher
Vorschriften
                                                     Vom 22. Juni 2019

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht

Artikel 1   Änderung des Stromsteuergesetzes
Artikel 2   Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 3   Weitere Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 4   Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 5   Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 6   Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Trans-
            parenzverordnung
Artikel 7   Inkrafttreten

                           Artikel 1
                       Änderung des

                   Stromsteuergesetzes

   Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I
S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299; 2018 I

S. 126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Im Eingangssatz wird das Wort „sind“ durch die
      Wörter „ist oder sind“ ersetzt.

   b) In Nummer 2a wird die Angabe „www-ec.destatis.de“

      durch die Angabe „www.destatis.de“ ersetzt.

   c) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 136“ durch die
      Angabe „§ 219“ ersetzt.
   d) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt und werden die folgenden
      Nummern 10 und 11 angefügt:

       „10. hocheffiziente KWK-Anlagen: ortsfeste An-
            lagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft
            und Wärme, die die Voraussetzungen nach
            § 53a Absatz 6 Satz 4 und 5 des Energie-
            steuergesetzes erfüllen;

       11. Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom:
           ein Netz, das der Verteilung von Strom an
           Dritte dient und von seiner Dimensionierung
           nicht von vornherein nur auf die Versorgung
           bestimmter, schon bei der Netzerrichtung
           feststehender oder bestimmbarer Personen
           ausgelegt ist, sondern grundsätzlich jeder-
           mann für die Versorgung offensteht.“

2. § 2a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
            „Die Inanspruchnahme oder die Beantragung
            einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder
            Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als
            staatliche Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zu-
            lässig, solange derjenige, der den Strom ent-
            nimmt, zu einer Rückzahlung von Beihilfen
            auf Grund eines früheren Beschlusses der

         Europäischen Kommission zur Feststellung
         der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Un-

         vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflich-
         tet worden und dieser Rückforderungsanord-
         nung nicht nachgekommen ist.“

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Forderung zur

         Rückzahlung gewährter Beihilfen“ durch das
         Wort „Rückforderungsanordnung“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 9 Absatz 2
     und 3“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1
     und 3, Absatz 2 und 3“ ersetzt.
3. § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Stationäre Batteriespeicher, die dazu dienen,

  Strom vorübergehend zu speichern und anschließend
  in ein Versorgungsnetz für Strom einzuspeisen, gelten
  als Teile dieses Versorgungsnetzes.“

4. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

         „1. Strom, der in Anlagen mit einer elektri-
             schen Nennleistung von mehr als zwei

             Megawatt aus erneuerbaren Energie-

             trägern erzeugt und vom Betreiber der
             Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbst-
             verbrauch entnommen wird;“.
     bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

         „3. Strom, der in Anlagen mit einer elektri-
             schen Nennleistung von bis zu zwei
             Megawatt aus erneuerbaren Energieträ-
             gern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen
             mit einer elektrischen Nennleistung von
             bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der

             a) vom Betreiber der Anlage als Eigen-
                erzeuger im räumlichen Zusammen-
                hang zu der Anlage zum Selbstver-
                brauch entnommen wird oder

             b) von demjenigen, der die Anlage be-
                treibt oder betreiben lässt, an Letzt-
                verbraucher geleistet wird, die den
                Strom im räumlichen Zusammenhang
                zu der Anlage entnehmen;“.

     cc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
         ein Semikolon ersetzt und wird folgende
         Nummer 6 angefügt:
         „6. Strom, der in Anlagen mit einer elektri-
             schen Nennleistung von bis zu zwei
             Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeu-
             gung verwendet wird, sofern die Anlagen
             weder mittel- noch unmittelbar an das
             Netz der allgemeinen Versorgung mit
             Strom angeschlossen sind und zur Strom-
BGBl. 2019, Seite 857 — Originalseite als Abbildung
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             erzeugung nachweislich versteuerte Ener-
             gieerzeugnisse eingesetzt werden.“
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:

        „(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1
     von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der
     allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist
     wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn
     Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weiter-
     gegeben und infolge dessen als eingespeist be-
     handelt wird.“

  c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Der Erlaubnis bedarf, wer
     1. nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 von der Steuer
        befreiten Strom entnehmen will,

     2. nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten
        Strom entnehmen will oder
     3. von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1
        Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher
        leisten will.“

  d) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

        „(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Num-
     mer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach
     den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maß-
     gabe und bis zum Auslaufen der hierfür er-
     forderlichen Freistellungsanzeigen bei der Euro-

     päischen Kommission nach der Verordnung (EU)
     Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014
     zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter
     Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in
     Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags
     über die Arbeitsweise der Europäischen Union
     (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl.
     L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014,
     S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084
     (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden
     ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Aus-
     laufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundes-
     ministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt
     gesondert bekannt zu geben.“
5. In § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wer-
   den nach den Wörtern „Ausgabe Dezember 2011“ die
   Wörter „oder Ausgabe Dezember 2018“ eingefügt.
6. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
                          „§ 10a

                    Datenaustausch
     Informationen, einschließlich personenbezogener
  Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
  die in einem Steuerverfahren bekannt geworden
  sind, können zwischen den Hauptzollämtern, den
  Übertragungsnetzbetreibern, der Bundesnetzagen-
  tur und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
  kontrolle ausgetauscht werden, soweit diese Stellen
  die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf-
  gaben aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, aus
  dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, aus dem Ener-
  giewirtschaftsgesetz oder aus einer auf Grund dieser
  Gesetze ergangenen Rechtsverordnung benötigen.“

7. § 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 werden die Buchstaben c und d wie
     folgt gefasst:

  „c) das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaub-
      nis sowie das zugehörige Erlaubnisverfahren
      im Übrigen zu regeln oder eine Anzeigepflicht
      im Zusammenhang mit der Leistung von
      Strom an elektrisch betriebene Fahrzeuge
      oder für die Entnahme von Strom durch elek-
      trisch betriebene Fahrzeuge einzuführen,

  d) für die Speicherung von Strom in den Batte-
     rien oder sonstigen Speichern der elektrisch
     betriebenen Fahrzeuge das Erteilen und das
     Erlöschen einer Erlaubnis sowie das zugehö-
     rige Erlaubnisverfahren im Übrigen zu regeln,
     die Verfahren für die Steuerentstehung oder
     die Steuerentlastung zu regeln und Vorschrif-
     ten über Angaben und Nachweise zu erlas-
     sen, die für die Steuerentlastungen erforder-
     lich sind; dabei kann es anordnen, dass der
     Anspruch auf Erlass, Erstattung oder Ver-
     gütung der Steuer innerhalb bestimmter Fris-
     ten geltend zu machen ist;“.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

  „5. zur Sicherung des Steueraufkommens und

      der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Er-
      teilen und das Erlöschen einer Erlaubnis nach
      § 4, das zugehörige Erlaubnisverfahren im
      Übrigen und das Verfahren der Sicherheits-
      leistung näher zu regeln;“.

c) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

  aa) Die Buchstaben a und b werden wie folgt ge-
      fasst:
      „a) die Voraussetzungen für die steuerbegüns-
          tigte Entnahme von Strom einschließlich
          der Begriffe näher zu bestimmen, das
          Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis
          und das zugehörige Erlaubnisverfahren im
          Übrigen zu regeln sowie die Erlaubnis
          allgemein zu erteilen; dabei kann es
          anordnen, dass die Steuer in Person
          des Erlaubnisinhabers entsteht, wenn die
          Voraussetzungen der Steuerbegünstigung
          nicht oder nicht mehr vorliegen, und das
          erforderliche Verfahren regeln;
      b) statt der Steuerbegünstigung eine Steuer-
         entlastung durch Erlass, Erstattung oder
         Vergütung der Steuer anzuordnen und
         das dafür erforderliche Verfahren zu regeln
         sowie Vorschriften über die zum Zwecke
         der Steuerentlastung erforderlichen An-
         gaben und Nachweise einschließlich ihrer
         Aufbewahrung zu erlassen; dabei kann es
         anordnen, dass der Anspruch auf Erlass,
         Erstattung oder Vergütung der Steuer
         innerhalb bestimmter Fristen geltend zu
         machen ist;“.
  bb) Die folgenden Buchstaben e und f werden an-
      gefügt:

      „e) Vorgaben zur Ermittlung des Monats-
          oder des Jahresnutzungsgrads und zur
          Abgrenzung des Kraft-Wärme-Kopplungs-
          prozesses zu erlassen sowie den Betrei-
          bern von Anlagen nach § 9 Pflichten zum
          Nachweis der dort genannten Vorausset-
          zungen aufzuerlegen;
BGBl. 2019, Seite 858 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 858
          f)   Näheres zur Ermittlung für die Hoch-
               effizienzkriterien, zur Berechnung und
               zum Nachweis des Nutzungsgrads und
               zu den Hauptbestandteilen hocheffizien-
               ter KWK-Anlagen (§ 9 Absatz 1 Nummer 3)
               zu bestimmen und den am Betrieb dieser
               Anlagen Beteiligten Pflichten zum Nach-
               weis der dort genannten Voraussetzun-
               gen aufzuerlegen;“.
   d) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein-
      gefügt:
      „8a. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Be-
           steuerung, zur Verfahrensvereinfachung und
           zur Vermeidung unangemessener wirtschaft-
           licher Belastungen festzulegen, dass die
           Steuerbegünstigung nach § 9 Absatz 1 Num-
           mer 2 wahlweise auch in Form festgesetzter

           pauschaler Werte in Anspruch genommen
           werden kann, die sich an der Bruttostrom-
           erzeugung der jeweiligen Anlage orientieren;
           dabei kann es nach eingesetzten Energie-
           trägern und der Art und Größe der Strom-
           erzeugungsanlage unterscheiden;“.

   e) Nummer 13 Buchstabe g Satz 2 wird aufgehoben.

8. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Erlaubnisse, die nach § 9 Absatz 1 Nummer 1
   und 3 in der am 1. Juli 2019 geltenden Fassung er-
   forderlich werden, gelten bei Vorliegen der Voraus-
   setzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und
   vorbehaltlich des Satzes 2 ab dem 1. Juli 2019 auch
   ohne Antrag als widerruflich erteilt. Satz 1 gilt nur,
   wenn bis zum 31. Dezember 2019 der Antrag auf
   Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 nachgereicht wird.“

                        Artikel 2
                    Änderung des
                Energiesteuergesetzes

   Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 888)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 59

    das Wort „Steuerentlastung“ durch das Wort

    „Steuervergütung“ ersetzt.

 2. § 3b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Die Inanspruchnahme oder die Beantragung
       einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder
       Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staat-
       liche Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig,
       solange derjenige, der die Energieerzeugnisse
       verwendet, zu einer Rückzahlung von Beihilfen
       auf Grund eines früheren Beschlusses der Euro-
       päischen Kommission zur Feststellung der Un-
       zulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbar-
       keit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden
       und dieser Rückforderungsanordnung nicht nach-
       gekommen ist.“
    b) In Satz 2 werden die Wörter „Forderung zur
       Rückzahlung gewährter Beihilfen“ durch das
       Wort „Rückforderungsanordnung“ ersetzt.
 3. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 7 einge-
     fügt:
        „(7) Die Steuer kann auf Antrag des Steuer-
     schuldners unter der Voraussetzung erlassen
     oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner
     innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der
     Entstehung der Steuer nach Absatz 1 nachweist,
     dass die Energieerzeugnisse in der Annahme
     befördert wurden, dass für diese ein Steueraus-
     setzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2
     wirksam eröffnet worden sei, und diese Energie-
     erzeugnisse
     1. an Personen abgegeben worden sind, die
        zum Bezug von Energieerzeugnissen unter
        Steueraussetzung oder von steuerfreien Ener-
        gieerzeugnissen berechtigt sind, oder

     2. ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.

     Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsver-
     fahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig
     durch den Steuerschuldner verursacht worden
     sein und die Steueraufsicht muss gewahrt ge-
     wesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt
     die Frist von vier Monaten für die Vorlage des

     Nachweises an dem Tag, an dem das Hauptzoll-
     amt durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder
     Außenprüfung feststellt, dass das Steueraus-
     setzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2
     unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen
     oder erstattet, soweit der Betrag 500 Euro je An-
     trag übersteigt.“
  b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

4. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Tritt während der Beförderung von Energie-
  erzeugnissen nach den §§ 10, 11 oder 13 im
  Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, entsteht
  die Steuer. Die Steuer entsteht nicht, wenn der Ver-
  sender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach
  Beginn der Beförderung im Sinne des § 9d nach-
  weist, dass die Energieerzeugnisse

  1. an Personen abgegeben worden sind, die zum
     Bezug von Energieerzeugnissen unter Steuer-

     aussetzung oder von steuerfreien Energieerzeug-

     nissen berechtigt sind, oder

  2. ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.

  Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn die
  Energieerzeugnisse das Steuergebiet auf Grund
  unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlas-
  sen haben und im Anschluss daran wieder an Per-
  sonen im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 im Steuer-
  gebiet abgegeben worden sind oder die Energie-
  erzeugnisse an einen anderen Ort oder an eine an-
  dere berechtigte Person befördert worden sind als
  zu Beginn der Beförderung vorgesehen. Die Un-
  regelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfer-
  tig durch den Steuerschuldner verursacht worden
  sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen
  sein. Abweichend von Satz 2 beginnt die Frist von
  vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an
  dem Tag, an dem das Hauptzollamt durch eine
  Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung fest-
  stellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist.“
5. § 46 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2019, Seite 859 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 859
       „(2) Die Steuerentlastung wird im Fall des Ab-
    satzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn der
    Entlastungsberechtigte
    1. im Fall des Versandhandels den Nachweis er-
       bringt, dass die Steuer für die Energieerzeug-
       nisse in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet
       worden ist, oder
    2. in allen anderen Fällen

       a) die Energieerzeugnisse mit den Begleitpapie-

           ren nach Artikel 34 der Systemrichtlinie be-
           fördert hat und
       b) eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung
           sowie eine amtliche Bestätigung des anderen
           Mitgliedstaats darüber vorlegt, dass die Ener-
           gieerzeugnisse dort ordnungsgemäß steuer-
           lich erfasst worden sind.“
 6. § 47a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:

       „1. für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 1 Satz 1

             Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse

             140,40 EUR,“.

    b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die

       Nummern 2 bis 6 und in der neuen Nummer 5

       wird nach den Wörtern „für 1 000 Kilogramm
       nach“ die Angabe „§ 2“ eingefügt.
 7. § 53 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für
   Energieerzeugnisse, die

   1. nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10,
      Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert wor-
      den sind und
   2. zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen ver-
      wendet worden sind,
   soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1
   Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes
   von der Stromsteuer befreit ist.“
 8. In § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wer-
    den nach den Wörtern „Ausgabe Dezember 2011“
    die Wörter „oder Ausgabe Dezember 2018“ einge-
    fügt.
 9. In der Überschrift zu § 59 wird das Wort „Steuer-
    entlastung“ durch das Wort „Steuervergütung“ er-
    setzt.
10. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 2 wird aufgehoben.
    b) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

       „a) das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaub-

           nis sowie das zugehörige Erlaubnis- und das

           Steuerlagerverfahren im Übrigen näher zu

           regeln, eine Mindestumschlagsmenge und

           eine Mindestlagerdauer vorzusehen und bei

           einer Gefährdung der Steuerbelange eine
           Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts
           des tatsächlichen Steuerlagerbestands zu
           verlangen oder das Steuerlager unter amt-
           lichen Verschluss zu nehmen,“.

    c) In Nummer 5 werden die Buchstaben a und b
       wie folgt gefasst:
       „a) das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaub-
           nis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im
           Übrigen sowie das Verfahren des Bezugs

      von Energieerzeugnissen als registrierter
      Empfänger näher zu regeln,
   b) das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaub-
      nis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im
      Übrigen sowie das Verfahren des Versands
      von Energieerzeugnissen durch registrierte
      Versender näher zu regeln und dabei vorzu-
      sehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur
      dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange

      dem nicht entgegenstehen,“.

d) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
   aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
       „a) die Voraussetzungen für die Steuer-
           befreiungen einschließlich der Begriffe
           näher zu bestimmen sowie das Erteilen
           und das Erlöschen einer Erlaubnis, das
           zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen
           und das Verfahren der Steuerbefreiung
           zu regeln und Pflichten für die Abgabe,

           den Bezug, die Lagerung und die Ver-

           wendung der Energieerzeugnisse vor-

           zusehen,“.

   bb) In Buchstabe b wird das Wort „erlauben“

       durch das Wort „regeln“ ersetzt.

e) In Nummer 9 werden die Buchstaben a und b
   wie folgt gefasst:
   „a) das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaub-
       nis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im
       Übrigen für Kohlebetriebe und Kohlelieferer
       sowie die Anmeldepflicht nach § 31 Absatz 3
       näher zu regeln und besondere Pflichten für
       Inhaber von Kohlebetrieben und Kohleliefe-
       rer vorzusehen,
   b) die Voraussetzungen für die steuerfreie Ver-
      wendung einschließlich der Begriffe näher zu
      bestimmen, das Erteilen und das Erlöschen
      einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnis-
      verfahren im Übrigen und das Verfahren der
      steuerfreien Verwendung zu regeln und da-
      bei Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die
      Lagerung und die Verwendung der Kohle
      vorzusehen,“.
f) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
   aa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
       „d) die Voraussetzungen für die Steuerbe-
           freiungen einschließlich der Begriffe näher
           zu bestimmen, das Erteilen und das Er-
           löschen einer Erlaubnis sowie das zu-

           gehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen

           und das Verfahren der Steuerbefreiung

           zu regeln und dabei Pflichten für die Ab-

           gabe, den Bezug, die Lagerung und die

           Verwendung des Erdgases vorzusehen,“.

   bb) In Buchstabe e wird das Wort „erlauben“
       durch das Wort „regeln“ ersetzt.
g) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

   „12. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Be-
        steuerung und des Steueraufkommens Re-
        gelungen zur Kennzeichnung von Energie-
        erzeugnissen und zum Umgang mit gekenn-
        zeichneten Energieerzeugnissen zu erlas-
        sen, das Erteilen und das Erlöschen einer
BGBl. 2019, Seite 860 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 860
            Erlaubnis und das zugehörige Erlaubnisver-
            fahren im Übrigen sowie zur Verfahrensver-
            einfachung in bestimmten Fällen zu regeln,
            dass gekennzeichnete Energieerzeugnisse
            als Kraftstoff mitgeführt, bereitgehalten, ab-
            gegeben oder verwendet werden dürfen,“.
    h) In Nummer 17 wird das Wort „Steuersätze“
       durch das Wort „Steuersätzen“ ersetzt und wer-
       den die Wörter „oder für die eine Steuerentlas-
       tung nach § 50 gewährt wird“ gestrichen.

    i) Nummer 21 Buchstabe g Satz 2 wird aufgehoben.

                        Artikel 3

                   Weitere Änderung
               des Energiesteuergesetzes
  § 57 Absatz 5 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes
vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007),

das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe a werden die Wörter „§ 50 Absatz 3
   Satz 3 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 3
   Satz 4 Nummer 1“ ersetzt.

2. In Buchstabe b werden die Wörter „§ 50 Absatz 3
   Satz 3 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 3
   Satz 4 Nummer 2“ ersetzt.

                        Artikel 4
                   Änderung der
       Stromsteuer-Durchführungsverordnung
  Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom
31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 4
der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84, 154)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 1d wird wie folgt gefasst:

       „§ 1d    Verfahren bei offenen Rückforderungs-
                anordnungen“.

    b) Die Zwischenüberschrift „Zu § 5 des Gesetzes“
       wird aufgehoben.
    c) Die Angabe zu § 4a wird wie folgt gefasst:

       „§ 4a    (weggefallen)“.

    d) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
       eingefügt:
       „§ 11a Strom aus erneuerbaren Energieträgern
              und aus hocheffizienten KWK-Anlagen,

              Zeitgleichheit“.

    e) Nach der Angabe zu § 12b werden die folgenden
       Angaben eingefügt:

       „§ 12c Steuerentlastung für Strom aus erneuer-

              baren Energieträgern

       § 12d Steuerentlastung für Strom aus hoch-
             effizienten KWK-Anlagen“.
 2. Dem § 1b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
    „Für Ablaugen der Zellstoffherstellung, die in vor
    dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommenen
    Anlagen zur Stromerzeugung eingesetzt werden,
    gilt die Biomasseverordnung in der am 31. Dezem-
    ber 2016 geltenden Fassung.“
 3. § 1d wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 1d

                      Verfahren bei
          offenen Rückforderungsanordnungen“.
  b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Rückzah-
     lungsanforderung“ durch das Wort „Rückforde-
     rungsanordnung“ ersetzt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 1
         Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlas-

         tungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen
         nur gewährt werden, wenn die Versicherung
         dem zuständigen Hauptzollamt vorliegt.“
     bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

         „Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 1

         Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlas-

         tungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen
         nicht ausgezahlt werden, solange eine offene
         Rückforderungsanordnung besteht.“

4. § 1e wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2a Ab-
     satz 1 Satz 1 des Gesetzes“ durch die Wörter
     „§ 2a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes“ ersetzt.
  b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1
     des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen
     nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen grundsätz-
     lich nur festgesetzt werden, sofern sich das Un-
     ternehmen weder im Entlastungsabschnitt noch
     im Zeitpunkt der Antragstellung in Schwierig-
     keiten befand.“

5. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 4 wird aufgehoben.

  b) Nummer 6 wird Nummer 4 und der Punkt am
     Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.

  c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
     „5. bei der Nutzung von stationären Batterie-
         speichern im Sinne des § 5 Absatz 4 des

         Gesetzes eine Beschreibung der Speicher
         sowie deren Nutzung und die Verträge im Zu-
         sammenhang mit der Nutzung der Speicher.“
6. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach

  § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden
  werden.“

7. Dem § 4 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

  „Das Hauptzollamt kann prüfen, ob der Anzeige-

  pflicht nachgekommen wird, indem es Angaben
  und Unterlagen anfordert, die für die Erlaubnis er-
  forderlich sind.“
8. § 4a wird aufgehoben.
9. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
         „2.   eine Betriebserklärung nach amtlich vor-
               geschriebenem Vordruck, in den Fällen
BGBl. 2019, Seite 861 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 861
               nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3
               des Gesetzes je Anlage;“.

      bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
          eingefügt:

          „2a. in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Num-

               mer 3 des Gesetzes je KWK-Anlage im

               Sinne von § 2 Nummer 10 des Ge-
               setzes ein Nachweis über deren Hoch-
               effizienz sowie eine Monats- oder Jah-
               resnutzungsgradberechnung;“.
   b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

         „(4) Sollen in den Fällen nach § 9 Absatz 1
      Nummer 1, 2 und 3 des Gesetzes weitere Anla-
      gen steuerbefreit betrieben werden oder soll der
      Betrieb von solchen Anlagen eingestellt werden,
      hat der Erlaubnisinhaber in entsprechender An-
      wendung der Absätze 1 und 3 eine Änderung der
      Erlaubnis zu beantragen.
        (5) Für den Nachweis einer hocheffizienten
      KWK-Anlage nach § 2 Nummer 10 des Gesetzes
      gelten entsprechend:
      1. der Anlagenbegriff nach § 9 der Energie-
         steuer-Durchführungsverordnung,

      2. die Nutzungsgradermittlung nach § 10 der
         Energiesteuer-Durchführungsverordnung,
      3. die allgemeinen Regelungen für die gekop-
         pelte Erzeugung von Kraft und Wärme nach
         § 98 der Energiesteuer-Durchführungsverord-
         nung und

      4. der Nachweis für die Hocheffizienz nach § 99b
         der Energiesteuer-Durchführungsverordnung.
      Abweichend von § 99b der Energiesteuer-Durch-
      führungsverordnung gilt der Nachweis für die
      Hocheffizienz für Anlagen mit einer elektrischen
      Nennleistung von weniger als 1 Megawatt als
      erbracht, wenn die erzeugte Wärme nach § 10
      Absatz 2 der Energiesteuer-Durchführungsver-
      ordnung als genutzt gilt.“

10. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Er-
   laubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich
   (förmliche Einzelerlaubnis) in dem vom Antragsteller
   beantragten zulässigen Umfang und stellt in den
   Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3
   des Gesetzes als Nachweis der Bezugsberechti-
   gung einen Erlaubnisschein aus. Sofern der Strom
   selbst erzeugt oder als Versorger bezogen wird,
   wird in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 kein
   Erlaubnisschein ausgestellt. Die Erlaubnis kann mit
   Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Ab-
   gabenordnung verbunden werden.“
11. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Unter Verzicht auf die förmliche Einzel-
      erlaubnis (§ 9) ist die Entnahme von Strom für
      steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 1
      Nummer 3 des Gesetzes allgemein erlaubt, wenn
      der Strom

      1. in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern
         mit einer elektrischen Nennleistung von bis
         zu 1 Megawatt erzeugt wird;

      2. in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer
         elektrischen Nennleistung von bis zu 50 Kilo-

         watt erzeugt wird; die Anlagen gelten als

         hocheffizient, wenn

         a) die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 5
            Satz 2 vorliegen,
         b) die Anlagen ausschließlich wärmegeführt
            betrieben werden und weder über einen
            Notkühler noch über einen Bypass zur
            Umgehung des Abgaswärmetauschers ver-
            fügen und

         c) den technischen Beschreibungen der Jah-
            resnutzungsgrad von mindestens 70 Pro-
            zent entnommen werden kann.“
12. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:
         „(3a) Der Erlaubnisinhaber hat die Hoch-
      effizienz und den Monats- oder Jahresnutzungs-
      grad nach § 8 Absatz 2 Nummer 2a für jede
      hocheffiziente KWK-Anlage nach § 2 Nummer 10
      des Gesetzes jährlich bis zum 31. Mai für das
      vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen. Sind
      die in Satz 1 genannten Nachweise auf mehrere
      Kalenderjahre anwendbar, kann das Hauptzoll-
      amt auf die jährliche Vorlage verzichten, soweit
      die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
      werden. Die Nachweise sind dem zuständigen
      Hauptzollamt vorzulegen. § 8 Absatz 5 gilt ent-
      sprechend.“
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Der Erlaubnisinhaber hat dem zuständi-
      gen Hauptzollamt Änderungen der nach § 8 Ab-
      satz 1 und 2 Nummer 2 bis 5 angemeldeten Ver-
      hältnisse sowie Überschuldung, drohende oder
      eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsein-
      stellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung
      eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schrift-
      lich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht
      darauf verzichtet. Das Hauptzollamt kann prü-
      fen, ob der Anzeigepflicht nachgekommen wird,
      indem es Angaben und Unterlagen anfordert, die
      für die Erlaubnis erforderlich sind.“
   c) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Insbesondere kann das Hauptzollamt anord-
      nen, dass der Erlaubnisinhaber Aufzeichnungen
      über die zu steuerbegünstigten Zwecken ent-
      nommenen Strommengen führt und ihm diese
      Aufzeichnungen sowie die nach § 8 für den An-
      trag auf Erlaubnis geforderten Angaben und Un-
      terlagen zur Prüfung vorlegt.“
13. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
                          „§ 11a

                        Strom aus
            erneuerbaren Energieträgern und
     aus hocheffizienten KWK-Anlagen, Zeitgleichheit
     Zur Sicherstellung der Zeitgleichheit zwischen
   der Erzeugung und der Entnahme der steuerfreien
BGBl. 2019, Seite 862 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 862
   Strommenge nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3
   des Gesetzes ist die erzeugte und die entnommene
   Strommenge in geeigneter Form zu messen, es sei
   denn, es kann auf andere Weise nachgewiesen
   werden, dass Erzeugung und Entnahme des Stroms
   zeitgleich erfolgen.“
14. § 12a wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-
      gefügt:
      „Wahlweise kann er zur Abgeltung der Steuerbe-
      günstigung folgende Pauschalen in Bezug auf
      die im Entlastungsabschnitt erfolgte Bruttostrom-
      erzeugung der jeweiligen Stromerzeugungsan-
      lage in Anspruch nehmen:
      1. für Strom, der aus Windkraft erzeugt wird:
         0,3 Prozent;
      2. für Strom, der aus Sonnenenergie erzeugt
         wird: 2 Prozent;

      3. für Strom, der in KWK-Anlagen erzeugt wird:

         a) bei einer elektrischen Nennleistung von bis
            zu 10 Kilowatt: 6 Prozent,
         b) bei einer elektrischen Nennleistung von
            über 10 Kilowatt bis zu 100 Kilowatt: 3 Pro-
            zent,
         c) bei einer elektrischen Nennleistung von
            über 100 Kilowatt: 2 Prozent.“

   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
      gefügt:

         „(4a) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem
      Antrag für jede Anlage eine Betriebserklärung
      nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei-
      zufügen. Weiteren Anträgen muss eine Betriebs-

      erklärung nur beigefügt werden, wenn sich
      Änderungen gegenüber der dem zuständigen
      Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebser-
      klärung ergeben haben. Der Antragsteller hat
      die Änderungen besonders kenntlich zu machen.“
15. Dem § 12b Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Fernsteuerbarkeit nach Absatz 2 Satz 1 gilt

   nicht als zentrale Steuerung zum Zweck der Strom-
   erzeugung, wenn die Direktvermarktung des in das
   Versorgungsnetz eingespeisten Stroms durch einen
   Dritten erfolgt, die elektrische Nennleistung der
   Anlagen eines Betreibers dabei 2 Megawatt nicht
   überschreitet und der Strom innerhalb der Kunden-
   anlage (§ 1a Absatz 9) entnommen wird, in der er
   erzeugt worden ist.“
16. Nach § 12b werden die folgenden §§ 12c und 12d
    eingefügt:
                          „§ 12c

               Steuerentlastung für Strom
             aus erneuerbaren Energieträgern
      (1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für
   nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten
   Strom gewährt, der aus erneuerbaren Energie-
   trägern erzeugt und zu den in § 9 Absatz 1 Num-
   mer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes
   genannten Zwecken entnommen wurde.
      (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den
   Strom entnommen hat.

   (3) Die Steuerentlastung ist bei dem für den An-
tragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer An-
meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines
Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der
Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu
machen, die für die Bemessung der Steuerentlas-
tung erforderlich sind, und die Steuerentlastung
selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird
nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum
31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr
folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim
Hauptzollamt gestellt wird.
   (4) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr.
Hiervon abweichend können Antragsteller das
Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den
Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen,
sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils
ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalen-
derjahres mindestens 10 000 Euro beträgt.

   (5) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag
für jede Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Weiteren
Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beige-
fügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber
den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden An-
gaben und Unterlagen ergeben haben. Der Antrag-
steller hat die Änderungen besonders kenntlich zu
machen. § 11a gilt entsprechend.

   (6) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen
Nachweis zu führen, aus dem sich für den Ent-
lastungsabschnitt die Menge und der genaue Ver-
wendungszweck des Stroms ergeben müssen.

                       § 12d

           Steuerentlastung für Strom
        aus hocheffizienten KWK-Anlagen
   (1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für
nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten
Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 1 Num-
mer 3 Buchstabe a des Gesetzes genannten Zweck

entnommen worden ist.

   (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den
Strom entnommen hat.
   (3) Die Steuerentlastung ist für jede Anlage bei
dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzoll-
amt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck für den Strom zu beantragen, der
innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen
worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung
alle Angaben zu machen, die für die Bemessung
der Steuerentlastung erforderlich sind, und die
Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuer-
entlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag
spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das
auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom ent-
nommen wurde, beim Hauptzollamt gestellt wird.
   (4) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr.
Hiervon abweichend können Antragsteller das
Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den
Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen,
sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils
ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalen-
BGBl. 2019, Seite 863 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 863
    derjahres mindestens 10 000 Euro beträgt. Wird als
    Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr zugrunde
    gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad nachzuweisen.
    Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt
    gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsab-
    schnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nach-
    zuweisen.

       (5) Bei erstmaliger Antragstellung sind dem An-
    trag für jede Anlage beizufügen:

    1. eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschrie-
       benem Vordruck,

    2. ein Nachweis über die Hocheffizienz und eine

       Nutzungsgradberechnung.

    Das zuständige Hauptzollamt kann weitere An-
    gaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur
    Sicherung des Steueraufkommens oder für die
    Steueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen nach
    § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 der Energiesteuer-
    Durchführungsverordnung sind die nach Satz 1 er-
    forderlichen Angaben für jede zur Anlage gehö-
    rende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit
    vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der
    angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt je-
    weils mit dem nächsten Antrag auf eine Steuerent-
    lastung mitzuteilen. § 8 Absatz 5 und § 11a gelten
    entsprechend.
       (6) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen
    Nachweis zu führen, aus dem sich für den Ent-
    lastungsabschnitt die Menge und der genaue Ver-
    wendungszweck des Stroms ergeben müssen.“

17. In § 15 Absatz 10 wird die Angabe „8a“ durch die
    Angabe „9“ ersetzt.

18. In § 19 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „8“ durch

    die Angabe „7“ ersetzt.

                         Artikel 5
                   Änderung der
      Energiesteuer-Durchführungsverordnung
  Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom
31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel
der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 888)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11b wie
   folgt gefasst:
   „§ 11b Verfahren bei offenen Rückforderungsanord-
          nungen“.
2. § 11b wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 11b
                       Verfahren bei
           offenen Rückforderungsanordnungen“.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Rückzahlungs-
      anforderung“ durch das Wort „Rückforderungs-
      anordnung“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 6 wird das Wort „Rückzahlungs-
      anforderung“ durch das Wort „Rückforderungs-
      anordnung“ ersetzt.
3. § 11c wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 3b Ab-
         satz 1 Satz 1 des Gesetzes“ durch die Wörter
         „§ 3b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes“ ersetzt.
      b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 3b Ab-
         satz 1 Satz 1 des Gesetzes“ durch die Wörter
         „§ 3b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes“ ersetzt.

    4. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:

        „(4) In den Fällen des § 8 Absatz 7 des Gesetzes
      gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 34
      und 37 sinngemäß.“

    5. Dem § 37a wird folgender Absatz 4 angefügt:

        „(4) In den Fällen des § 14 Absatz 2 des Gesetzes

      gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 34
      und 37 sinngemäß.“
    6. Im Einleitungssatz zu § 79 Absatz 2 Satz 1 wird nach
       dem Wort „Merkmale“ das Wort „insbesondere“ ein-
       gefügt und wird Nummer 2 wie folgt gefasst:

      „2. bei Lieferern die Menge des gelieferten Erd-
          gases, für das der Lieferer Steuerschuldner nach
          § 38 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes ist, ge-
          trennt nach den unterschiedlichen Steuersätzen
          des § 2 des Gesetzes sowie unter Angabe des
          Namens oder der Firma und der Anschrift des
          jeweiligen Empfängers,“.
    7. In § 87 Absatz 3 werden nach dem Wort „Antrag-
       steller“ die Wörter „, ausgenommen im Versand-
       handel,“ eingefügt.

                           Artikel 6

                      Änderung der
                    Energiesteuer- und
            Stromsteuer-Transparenzverordnung

       Die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenz-

    verordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158), die zu-
    letzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Januar
    2018 (BGBl. I S. 84) geändert worden ist, wird wie folgt
    geändert:
     1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
       a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
2
          „§ 6   (weggefallen)“.
       b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
          „§ 7   Elektronische     Datenübermittlung,   Aus-
                 nahme“.
       c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
          „§ 12 Elektronische Datenbank“.
       d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
          „§ 17 Geltungszeitraum“.
     2. § 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
       a) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ am Ende
          durch einen Punkt ersetzt.
       b) Nummer 5 wird aufgehoben.
     3. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:

         „(5) Zuständiges Hauptzollamt im Sinne dieser
       Verordnung ist das Hauptzollamt nach § 1a der
       Energiesteuer-Durchführungsverordnung und nach
       § 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung.“
     4. § 3 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2019, Seite 864 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 864
  a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt und wird folgender Halbsatz an-
     gefügt:
      „wenn die Höhe der einzelnen Steuerbegünsti-
      gung jeweils ein Aufkommen im Kalenderjahr
      von 200 000 Euro oder mehr beträgt.“

  b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach amtlich
     vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform“ durch
     die Wörter „durch elektronische Datenübermitt-
     lung nach Maßgabe des § 7“ ersetzt.

  c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „mehr als“
     durch das Wort „mindestens“ ersetzt.

5. § 6 wird aufgehoben.

6. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 7
                      Elektronische
              Datenübermittlung, Ausnahme“.

  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Anzeigen und Erklärungen nach den §§ 4
         und 5 sind von Begünstigten nach amtlich
         vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-

         fernübertragung elektronisch an die zustän-

         digen Behörden der Zollverwaltung zu über-
         mitteln (elektronische Datenübermittlung).“
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

  c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

         „(2) Eine Befreiung von der Nutzung der elek-
      tronischen Datenübermittlung ist nur auf Antrag
      zulässig und möglich. Dieser ist beim zuständi-
      gen Hauptzollamt zu stellen und zu begründen.
      Soweit die Befreiung erteilt wurde, sind die An-
      zeigen oder die Erklärungen nach § 3 Absatz 2
      nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in
      Schriftform abzugeben.
         (3) Das Bundesministerium der Finanzen be-
      stimmt Art und Weise der elektronischen Daten-
      übermittlung durch eine Verfahrensanweisung.
      Zur Teilnahme am Verfahren der elektronischen
      Datenübermittlung bedarf es der vorherigen Re-
      gistrierung. Die Begünstigten sind verpflichtet,
      die in der Verfahrensanweisung festgelegten
      Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten.
      Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 wird durch
      das Bundesministerium der Finanzen im Bun-
      desanzeiger sowie im Internet auf den Seiten
      der Zollverwaltung unter www.zoll.de bekannt
      gegeben.“
7. § 10 Satz 3 wird aufgehoben.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 12
                 Elektronische Datenbank“.
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Die nach § 7 Absatz 2 in Schriftform er-
      hobenen Daten werden durch die Hauptzollämter
      in die elektronische Datenbank eingegeben.“

 9. In § 13 Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe
    „§§ 9 und 10“ das Komma und die Wörter „wenn
    die Aufgabe auf sie übertragen wurde,“ gestrichen.
10. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 3 Ab-
      satz 2“ das Komma und die Wörter „auch in Ver-
      bindung mit § 6 Absatz 5 Satz 3,“ gestrichen und
      wird nach dem Wort „abgibt“ das Komma durch
      das Wort „oder“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende
      durch einen Punkt ersetzt.

   c) Nummer 3 wird aufgehoben.

11. § 17 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 17

                     Geltungszeitraum
      Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Ver-
   pflichtungen gelten für Steuerbegünstigungen ab
   dem 1. Juli 2016.“

12. Die Anlage zu § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. die Steuerbefreiungen nach

          a) § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des

             Energiesteuergesetzes,

          b) § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Stromsteuer-
             gesetzes und

          c) § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuer-
             gesetzes;“.

   b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. die Steuerentlastungen nach

          a) § 47a des Energiesteuergesetzes,
          b) § 53a Absatz 1 und 4 (bis zum 31. Dezem-
             ber 2017: § 53b) des Energiesteuergeset-
             zes,
          c) § 53a Absatz 6 (bis zum 31. Dezember
             2017: § 53a Absatz 1) des Energiesteuer-
             gesetzes,

          d) § 54 des Energiesteuergesetzes,
          e) § 55 des Energiesteuergesetzes,

          f) § 56 des Energiesteuergesetzes,
          g) § 57 Absatz 5 Nummer 1 des Energie-
             steuergesetzes,

          h) § 57 Absatz 5 Nummer 2 des Energie-
             steuergesetzes,
          i) § 9b des Stromsteuergesetzes,
          j) § 9c des Stromsteuergesetzes,
          k) § 10 des Stromsteuergesetzes,
          l) § 12c der Stromsteuer-Durchführungsver-
             ordnung,
          m) § 12d der Stromsteuer-Durchführungsver-
             ordnung und

          n) § 14a der Stromsteuer-Durchführungsver-
             ordnung.“
BGBl. 2019, Seite 865 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 865
                       Artikel 7
                    Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den
Tag folgt, an dem die insoweit erforderlichen beihilfe-
rechtlichen Anzeigen bei der Europäischen Kommis-
sion erfolgt sind, frühestens jedoch am 1. Juli 2019.

Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium
der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt
zu geben.

   (2) Artikel 1 Nummer 5 und Artikel 2 Nummer 8
treten mit Wirkung vom 21. August 2018 in Kraft.
  (3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 22. Juni 2019
verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                              Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 856. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b52c41fb9c8cc786….