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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 3180

BGBl. 2006 I S. 3180 · 47.904 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 3180 — Originalseite als Abbildung
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                                             Gesetz
                          zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch
                      Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
                  zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften
                          (Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG)1)2)
                                                         Vom 18. Dezember 2006

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                               Artikel 1

            Änderung des Energiesteuergesetzes
   Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1534) wird wie folgt geändert:

    1. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete

           Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis

           2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur

           a) mit einem Schwefelgehalt von
              mehr als 50 mg/kg
              bis zum 31. Dezember 2008    61,35 EUR,
              ab dem 1. Januar 2009        76,35 EUR,

           b) mit einem Schwefelgehalt von

              höchstens 50 mg/kg           61,35 EUR,“.

    2. § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

       „4. als Heizstoff für Prozesse und Verfahren nach

           § 51,“.

    3. § 50 wird wie folgt gefasst:
                                    „§ 50
                           Steuerentlastung
                    für Biokraft- und Bioheizstoffe

         (1) Auf Antrag wird dem Steuerschuldner eine
       Steuerentlastung gewährt

1
    ) Dieses Gesetz dient der weiteren Umsetzung folgender Richtlinien:
     – Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
       tes vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraft-
       stoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor

       (ABl. EU Nr. L 123 S. 42) und
     – Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Re-
       strukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur
       Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
       (ABl. EU Nr. L 283 S. 51), zuletzt geändert durch die Richtlinie
       2004/75/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 157
       S. 100).
2
    ) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
      verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
      und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft

      (ABl. EG Nr. L 104 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
      des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl.
      EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

1. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2
   Abs. 1 versteuerte Biokraftstoffe, unvermischt
   mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenom-
   men Biokraftstoffen oder Additiven der Posi-
   tion 3811 der Kombinierten Nomenklatur,

2. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2
   Abs. 1 versteuerte Energieerzeugnisse, die be-
   sonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach
   Absatz 5 Nr. 3 sind,

3. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2

   Abs. 1 versteuerte Energieerzeugnisse, die be-

   sonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach
   Absatz 5 Nr. 1 oder Nr. 2 sind oder enthalten,

4. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2
   Abs. 2 versteuerte Energieerzeugnisse, die durch
   Vergärung oder synthetisch aus Biomasse er-

   zeugtes und auf Erdgasqualität aufbereitetes

   Biogas (Biomethan) sind oder enthalten, das
   die Anforderungen des § 5 der Zehnten Verord-
   nung zur Durchführung des Bundes-Immissions-

   schutzgesetzes (Verordnung über die Beschaf-

   fenheit und die Auszeichnung der Qualitäten
   von Kraftstoffen) in seiner jeweils geltenden Fas-
   sung erfüllt,
5. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2
   Abs. 3 versteuerte Energieerzeugnisse, die Bio-
   kraft- oder Bioheizstoffe sind oder enthalten.

Die Steuerentlastung wird vorbehaltlich der Ab-
sätze 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2009 gewährt.

Der Steuerentlastungsanspruch entsteht in dem
Zeitpunkt, in dem für die Energieerzeugnisse die

Steuer nach den Steuersätzen des § 2 in Person
des Entlastungsberechtigten entsteht. Im Falle von
Satz 1 Nr. 1 und 2 wird eine Steuerentlastung nur
gewährt, soweit der Biokraftstoff nicht dazu dient,
eine Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2

in Verbindung mit § 37a Abs. 3 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-

machung vom 26. September 2002 (BGBl. I
S. 3830), das zuletzt durch Artikel 60 der Verord-

nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
zu erfüllen. Im Falle von Satz 1 Nr. 1 und 2 wird eine

Steuerentlastung für Dieselkraftstoff ersetzende
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reine Biokraftstoffe und für Ottokraftstoff erset-
zende reine Biokraftstoffe nur gewährt, soweit die
in § 37a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes genannten Mindestanteile an Biokraftstoffen
überschritten werden. Satz 4 gilt für besonders för-
derungswürdige Biokraftstoffe nach Satz 1 Nr. 3
entsprechend.
  (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 wird die
Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4
auch über den 31. Dezember 2009 hinaus bis zum
31. Dezember 2015 gewährt.

  (3) Die Steuerentlastung wird in Höhe der auf
den Biokraft- oder Bioheizstoffanteil entfallenden
Steuer gewährt. Abweichend von Satz 1 wird für
Fettsäuremethylester und Pflanzenöl, die nach den
Steuersätzen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuert wor-
den sind, nur eine teilweise Steuerentlastung ge-
währt. Diese beträgt
1. für 1 000 l Fettsäuremethylester
  bis 31. Dezember 2007                399,40 EUR,
  vom 1. Januar 2008
  bis 31. Dezember 2008                336,40 EUR,
  vom 1. Januar 2009
  bis 31. Dezember 2009                273,40 EUR,
  vom 1. Januar 2010
  bis 31. Dezember 2010                210,40 EUR,
  vom 1. Januar 2011
  bis 31. Dezember 2011                147,40 EUR,

  ab 1. Januar 2012                     21,40 EUR,
2. für 1 000 l Pflanzenöl

  bis 31. Dezember 2007                470,40 EUR,
  vom 1. Januar 2008

  bis 31. Dezember 2008                388,90 EUR,

  vom 1. Januar 2009
  bis 31. Dezember 2009                304,90 EUR,
  vom 1. Januar 2010
  bis 31. Dezember 2010                220,90 EUR,
  vom 1. Januar 2011
  bis 31. Dezember 2011                147,40 EUR,

  ab 1. Januar 2012                     21,40 EUR.
   (4) Biokraft- und Bioheizstoffe sind unbeschadet
der Sätze 2 bis 5 Energieerzeugnisse ausschließlich
aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung
vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), geändert durch
die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I
S. 2419), in der jeweils geltenden Fassung. Energie-
erzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt
werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft-
oder Bioheizstoffe. Fettsäuremethylester gelten in
vollem Umfang als Biokraft- oder Bioheizstoffe,
wenn sie durch Veresterung von pflanzlichen oder
tierischen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die
selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung
sind, und wenn ihre Eigenschaften mindestens den
Anforderungen der DIN EN 14214 (Stand: Novem-
ber 2003) entsprechen. Bioethanol gilt nur dann als
Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Un-
terposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomen-
klatur mit einem Alkoholanteil von mindestens
99 Volumenprozent handelt und seine Eigenschaf-
ten mindestens den Anforderungen des Entwurfes

der DIN EN 15376 (Stand: Mai 2006) entsprechen.
Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol
bestehen, gilt für den Bioethanolanteil Satz 4 sinn-
gemäß. Pflanzenöl gilt nur dann als Biokraft-
stoff, wenn seine Eigenschaften mindestens den
Anforderungen der Vornorm DIN V 51605 (Stand:
Juli 2006) entsprechen. Den Kraftstoffen nach den
Sätzen 1 bis 6 sind solche Kraftstoffe gleichgestellt,
die einer anderen Norm oder technischen Spezi-
fikation entsprechen, die in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einer ande-
ren Vertragspartei des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum in Kraft ist, soweit diese
Normen oder technischen Spezifikationen mit den
in den Sätzen 1 bis 6 genannten Normen über-
einstimmen und die ein gleichwertiges Niveau der
Beschaffenheit für die gleichen klimatischen Anfor-
derungen sicherstellen. Die Normblätter, zu bezie-
hen beim Beuth Verlag GmbH, Berlin, sind beim
Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig
gesichert niedergelegt.
   (5) Besonders förderungswürdige Biokraftstoffe
sind
1. synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthe-
   tische Kohlenwasserstoffgemische, die durch
   thermochemische Umwandlung von Biomasse
   gewonnen werden,
2. Alkohole, die durch biotechnologische Verfahren
   zum Aufschluss von Zellulose gewonnen wer-
   den, oder

3. Energieerzeugnisse, die einen Bioethanolanteil
   von 70 bis 90 Prozent enthalten, hinsichtlich
   des Bioethanolanteils.

   (6) Die Steuerentlastung darf nicht zu einer

Überkompensation der Mehrkosten im Zusammen-
hang mit der Erzeugung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
bis 5 genannten Biokraft- und Bioheizstoffe führen;
zu diesem Zweck hat das Bundesministerium der
Finanzen unter Beteiligung des Bundesministeri-
ums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz, des Bundesministeriums für Wirt-
schaft und Technologie und des Bundesministeri-
ums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
dem Bundestag jährlich einen Bericht über die
Markteinführung der Biokraft- und Bioheizstoffe
und die Entwicklung der Preise für Biomasse und
Rohöl sowie die Kraft- und Heizstoffpreise vorzule-
gen und darin – im Falle einer Überkompensation –
eine Anpassung der Steuerbegünstigung für Bio-
kraft- und Bioheizstoffe entsprechend der Entwick-
lung der Rohstoffpreise an die Marktlage vorzu-
schlagen. Hierbei sind die Effekte für den Klima-
und Umweltschutz, der Schutz natürlicher Ressour-
cen, die externen Kosten der verschiedenen Kraft-
stoffe, die Versorgungssicherheit und die Realisie-
rung eines Mindestanteils an Biokraftstoffen und
anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß der
Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förde-
rung der Verwendung von Biokraftstoffen oder an-
deren erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor
(ABl. EU Nr. L 123 S. 42) zu berücksichtigen. Für
besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach
Absatz 5 Nr. 1 und 2 ist zur Feststellung einer Über-
BGBl. 2006, Seite 3182 — Originalseite als Abbildung
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  kompensation ein Vergleich dieser Biokraftstoffe
  mit vergleichbaren, nicht besonders förderungswür-
  digen Biokraftstoffen vorzunehmen. Werden Bio-
  kraft- und Bioheizstoffe neu in den Markt einge-
  führt, hat das Bundesministerium der Finanzen un-
  ter Beteiligung der in Satz 1 genannten obersten
  Bundesbehörden eine erste Analyse der Mehrkos-
  ten in Relation zu der Steuerbegünstigung vorzu-
  nehmen.
     (7) Im Falle von Störungen des deutschen Bio-
  kraft- oder Bioheizstoffmarktes oder des Biokraft-
  oder Bioheizstoffmarktes in der Europäischen Ge-
  meinschaft, die durch Einfuhren aus Drittländern
  hervorgerufen werden, wird die Bundesregierung
  bei der Kommission der Europäischen Gemein-
  schaften die Einleitung geeigneter Schutzmaßnah-
  men beantragen.“
4. § 51 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe a werden die Wörter „Kalksand-
     steinen, Porenbetonerzeugnissen,“ durch die
     Wörter „Erzeugnissen aus Beton, Zement und
     Gips, mineralischen Isoliermaterialien,“ ersetzt.
  b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

       „b) für die Metallerzeugung und -bearbeitung so-
           wie im Rahmen der Herstellung von Metall-

           erzeugnissen für die Herstellung von

           Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen,

           gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen

           Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung

           und Wärmebehandlung,“.

5. In § 51 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
   eingefügt:

    „(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die

  Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nach-
  weislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
  versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für
  1 000 Liter.“
6. In § 53 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
   eingefügt:
    „(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die
  Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nach-
  weislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a

  versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für
  1 000 Liter.“
7. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird die Angabe „8,18 EUR“ durch
     die Angabe „24,54 EUR“ ersetzt.
  b) In Nummer 2 wird die Angabe „1,464 EUR“
     durch die Angabe „2,20 EUR“ ersetzt.
  c) In Nummer 3 wird die Angabe „14,02 EUR“
     durch die Angabe „24,24 EUR“ ersetzt.
8. § 55 wird aufgehoben.

9. § 55 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 55

                     Steuerentlastung
             für Unternehmen in Sonderfällen
     (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag ge-
  währt für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Koh-
  lenwasserstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3
  Satz 1 versteuert worden sind und die von einem

   Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im
   Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes zu
   betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstig-
   ten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind.
      (2) Die Steuerentlastung beträgt für ein Kalen-
   derjahr 95 Prozent des Steueranteils nach Absatz 3,
   jedoch höchstens 95 Prozent des Betrags, um den
   die Summe aus dem Steueranteil nach Absatz 3
   und der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des
   Stromsteuergesetzes im Kalenderjahr den Unter-
   schiedsbetrag übersteigt zwischen
   1. dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversiche-
      rungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen
      errechnet, wenn in dem Kalenderjahr, für das
      der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Bei-
      tragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung
      20,3 Prozent und in der knappschaftlichen Ren-
      tenversicherung 26,9 Prozent betragen hätte,
      und
   2. dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversiche-
      rungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen
      errechnet, wenn im Antragsjahr der Beitragssatz
      in der allgemeinen Rentenversicherung 19,5 Pro-
      zent und in der knappschaftlichen Rentenversi-
      cherung 25,9 Prozent betragen hätte.

   Sind die Beitragssätze in der Rentenversicherung

   im Antragsjahr niedriger als die in Satz 1 Nr. 2 ge-

   nannten Beitragssätze, so sind die niedrigeren Bei-

   tragssätze für die Berechnung des Arbeitgeberan-

   teils nach Satz 1 Nr. 2 maßgebend.

      (3) Der Steueranteil (Absatz 2) beträgt

   1. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh
      gasförmige Kohlenwasserstoffe

      nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4              1,46 EUR,

   2. für 1 000 kg Flüssiggase nach
      § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5               10,80 EUR,
   vermindert um 307,50 Euro.
     (4) Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen
   des Produzierenden Gewerbes, das die Energieer-
   zeugnisse verwendet hat.“
10. § 57 Abs. 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. für 1 000 l Biokraftstoffe

       a) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1
          bis 31. Dezember 2007             90,00 EUR,
          vom 1. Januar 2008
          bis 31. Dezember 2008            150,00 EUR,
          vom 1. Januar 2009
          bis 31. Dezember 2009            210,00 EUR,
          vom 1. Januar 2010
          bis 31. Dezember 2010            270,00 EUR,
          vom 1. Januar 2011
          bis 31. Dezember 2011            330,00 EUR,

          ab 1. Januar 2012                450,00 EUR,

       b) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2

          bis 31. Dezember 2007             23,52 EUR,
          vom 1. Januar 2008
          bis 31. Dezember 2008            100,00 EUR,
          vom 1. Januar 2009
          bis 31. Dezember 2009            180,00 EUR,
BGBl. 2006, Seite 3183 — Originalseite als Abbildung
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          vom 1. Januar 2010
          bis 31. Dezember 2010          260,00 EUR,
          vom 1. Januar 2011
          bis 31. Dezember 2011          330,00 EUR,
          ab 1. Januar 2012              450,00 EUR,
       jeweils unvermischt mit anderen Energieerzeug-
       nissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Ad-
       ditiven der Position 3811 der Kombinierten No-
       menklatur.“
11. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 11 wird folgende Nummer 11a
    eingefügt:
   „11a. im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
         rium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
         braucherschutz, dem Bundesministerium für
         Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
         dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und
         Stadtentwicklung und dem Bundesministe-
         rium für Wirtschaft und Technologie Bestim-
         mungen zu § 50 zu erlassen und dabei
          a) vorzuschreiben, dass Energieerzeugnisse
             nur dann als Biokraftstoffe anzuerken-
             nen sind, wenn bei der Erzeugung der
             eingesetzten Biomasse nachweislich be-
             stimmte Anforderungen an eine nachhal-
             tige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher
             Flächen oder bestimmte Anforderungen
             zum Schutz natürlicher Lebensräume er-
             füllt werden oder wenn das Energieer-
             zeugnis ein bestimmtes CO2-Verminde-
             rungspotenzial aufweist,

          b) die Anforderungen im Sinne des Buchsta-
             ben a festzulegen,
          c) unter Berücksichtigung der technischen
             Entwicklung auch in Abweichung von
             § 50 Abs. 4 Energieerzeugnisse als Bio-

             kraftstoffe zu bestimmen oder in Abwei-
             chung von § 50 Abs. 4 festzulegen, dass
             bestimmte Energieerzeugnisse nicht oder
             nicht mehr in vollem Umfang als Biokraft-
             stoffe gelten,

          d) die besonders förderungswürdigen Bio-

             kraftstoffe nach § 50 Abs. 5 näher zu be-

             stimmen,

          e) auch in Abweichung von § 50 Abs. 5 an-
             dere als die dort genannten Energieer-
             zeugnisse als besonders förderungswür-
             dige Biokraftstoffe zu bestimmen, sofern
             sie ein hohes CO2-Verminderungspoten-
             zial aufweisen und bei ihrer Herstellung

             auf eine breitere biogene Rohstoffgrund-
             lage zurückgegriffen werden kann als bei
             herkömmlichen Biokraftstoffen,“.

12. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 11a (neu) wird folgende Num-

    mer 11b eingefügt:
   „11b. im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
         rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
         cherheit nähere Bestimmungen zur Durch-
         führung des § 50 sowie der auf Nummer 11a
         beruhenden Rechtsverordnungen zu erlas-
         sen und dabei insbesondere die erforder-
         lichen Nachweise und die Überwachung der
         Einhaltung der Anforderungen an Biokraft-

            stoffe sowie die hierfür erforderlichen Probe-
            nahmen näher zu regeln,“.

                         Artikel 2
           Änderung des Stromsteuergesetzes
   Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I
S. 378, 2000 I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534), wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-
     fügt:
     „2a. Klassifikation der Wirtschaftszweige: die
          vom Statistischen Bundesamt in 65189
          Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11,
          herausgegebene Klassifikation der Wirt-
          schaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003),
          auch zu beziehen über www-ec.destatis.
          de;“.
  b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

     „3.    Unternehmen des Produzierenden Gewer-
            bes: Unternehmen, die dem Abschnitt C
            (Bergbau und Gewinnung von Steine und Er-
            den), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Ener-
            gie- und Wasserversorgung) oder F (Bauge-
            werbe) der Klassifikation der Wirtschafts-
            zweige zuzuordnen sind, sowie die aner-
            kannten Werkstätten für behinderte Men-
            schen im Sinne des § 136 des Neunten Bu-
            ches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwie-
            gend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben,
            die den vorgenannten Abschnitten der Klas-
            sifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen
            ist;“.

  c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

     „5.    Unternehmen der Land- und Forstwirt-
            schaft: Unternehmen, die dem Abschnitt A
            (Land- und Forstwirtschaft) oder der Klasse
            05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht) der
            Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzu-

            ordnen sind, sowie die anerkannten Werk-

            stätten für behinderte Menschen im Sinne

            des § 136 des Neunten Buches Sozialge-
            setzbuch, wenn sie überwiegend eine wirt-
            schaftliche Tätigkeit ausüben, die dem Ab-
            schnitt A oder der Klasse 05.02 der Klassifi-
            kation der Wirtschaftszweige zuzuordnen
            ist;“.

2. § 9a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 werden die Wörter „Kalksandstei-
     nen, Porenbetonerzeugnissen,“ durch die Wörter
     „Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, mi-

     neralischen Isoliermaterialien,“ ersetzt.

  b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
     „3. für die Metallerzeugung und -bearbeitung so-
         wie im Rahmen der Herstellung von Metaller-
         zeugnissen für die Herstellung von Schmie-
         de-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten
         Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnis-
         sen und zur Oberflächenveredlung und Wär-
         mebehandlung jeweils zum Schmelzen, Er-
BGBl. 2006, Seite 3184 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3184
          wärmen, Warmhalten, Entspannen oder sons-
          tigen Wärmebehandlung oder“.
  c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
     fügt:

       „4. für chemische Reduktionsverfahren“.

3. § 10 wird aufgehoben.
4. § 10 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 10

                    Erlass, Erstattung

              oder Vergütung in Sonderfällen

     (1) Die Steuer für nachweislich versteuerten
  Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden
  Gewerbes für betriebliche Zwecke, ausgenommen
  solche nach § 9 Abs. 2 Nr. 2, entnommen hat, wird
  auf Antrag nach Maßgabe des Absatzes 2 erlassen,
  erstattet oder vergütet, soweit die Steuer im Kalen-
  derjahr den Betrag von 512,50 Euro übersteigt. Er-
  lass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das
  Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das
  den Strom entnommen hat.

     (2) Erlassen, erstattet oder vergütet werden für
  ein Kalenderjahr 95 Prozent der Steuer, jedoch
  höchstens 95 Prozent des Betrags, um den die
  Steuer im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag
  übersteigt zwischen

  1. dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversiche-
     rungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen er-
     rechnet, wenn in dem Kalenderjahr, für das der
     Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Beitrags-
     satz in der allgemeinen Rentenversicherung
     20,3 Prozent und in der knappschaftlichen Ren-

     tenversicherung 26,9 Prozent betragen hätte, und

  2. dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversiche-
     rungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen er-
     rechnet, wenn im Antragsjahr der Beitragssatz in
     der allgemeinen Rentenversicherung 19,5 Pro-
     zent und in der knappschaftlichen Rentenversi-
     cherung 25,9 Prozent betragen hätte.
  Sind die Beitragssätze in der Rentenversicherung im
  Antragsjahr niedriger als die in Satz 1 Nr. 2 genann-
  ten Beitragssätze, so sind die niedrigeren Beitrags-
  sätze für die Berechnung des Arbeitgeberanteils
  nach Satz 1 Nr. 2 maßgebend.“

                       Artikel 3

                   Änderung des
          Bundes-Immissionsschutzgesetzes

  Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002

(BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des

Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), wird

wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift zum Dritten Teil werden nach

     dem Wort „Schmierstoffen“ ein Semikolon und

     das Wort „Biokraftstoffe“ angefügt.

  b) Vor der Angabe „§ 32 Beschaffenheit von Anla-
     gen“ wird folgende Angabe eingefügt:

                     „Erster Abschnitt
                      Beschaffenheit
           von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen,
      Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen“.

  c) Nach der Angabe „§ 37 Erfüllung von zwischen-
     staatlichen Vereinbarungen und Beschlüssen der
     Europäischen Gemeinschaften“ wird folgender
     Abschnitt eingefügt:
                    „Zweiter Abschnitt

                       Biokraftstoffe

     § 37a Mindestanteil von Biokraftstoff an der Ge-

           samtmenge in Verkehr gebrachten Kraft-
           stoffs
     § 37b Begriffsbestimmung,     Anforderungen     an
           Biokraftstoffe

     § 37c Mitteilungs- und Abgabepflichten
     § 37d Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen“.
2. In der Überschrift zum Dritten Teil werden nach dem
   Wort „Schmierstoffen“ ein Semikolon und das Wort
   „Biokraftstoffe“ angefügt.

3. Vor § 32 wird folgende Angabe eingefügt:
                    „Erster Abschnitt

                     Beschaffenheit
          von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen,
     Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen“.
4. Nach § 37 wird folgender Abschnitt eingefügt:

                   „Zweiter Abschnitt
                      Biokraftstoffe

                          § 37a

                    Mindestanteil

           von Biokraftstoff an der Gesamt-
        menge in Verkehr gebrachten Kraftstoffs
     (1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-
  schaftlicher Unternehmungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
  und 4 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006
  (BGBl. I S. 1534) in der jeweils geltenden Fassung zu
  versteuernde Kraftstoffe (Otto- oder Dieselkraftstoff)
  in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die ge-
  samte im Laufe eines Kalenderjahres in Verkehr ge-
  brachte Menge Kraftstoffs nach Maßgabe von Ab-
  satz 3 einen Mindestanteil von Biokraftstoff enthält.
  Kraftstoff gilt mit dem Entstehen der Energiesteuer
  nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 6 Satz 1, § 14
  Abs. 1 bis 3, § 15 Abs. 1 oder Abs. 2, auch jeweils in

  Verbindung mit § 15 Abs. 4, §§ 19, 22 Abs. 1 oder
  § 23 Abs. 1 oder Abs. 2 des Energiesteuergesetzes
  als in den Verkehr gebracht. Die Abgabe von Otto-
  und Dieselkraftstoff an die Bundeswehr zu Zwecken

  der Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaat-

  licher Verpflichtungen gilt nicht als Inverkehrbringen

  im Sinne der Sätze 1 und 2. Dies gilt auch für den

  Erwerb von Otto- und Dieselkraftstoff durch die Bun-

  deswehr zu einem in Satz 3 genannten Zweck. Der
  Bundeswehr gleichgestellt sind auf Grund völker-
  rechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutsch-

  land befindliche Truppen sowie Einrichtungen, die

  die Bundeswehr oder diese Truppen zur Erfüllung ih-

  rer jeweiligen Aufgaben einsetzt oder einsetzen. Die
  Abgabe von Kraftstoff im Eigentum des Erdölbevor-
  ratungsverbandes auf Grund einer Freigabe nach
BGBl. 2006, Seite 3185 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3185
§ 30 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, des
Erdölbevorratungsgesetzes durch den Erdölbevorra-
tungsverband, Mitglieder des Erdölbevorratungsver-
bandes oder Dritte sowie nachfolgende Abgaben
gelten nicht als Inverkehrbringen im Sinne der
Sätze 1 und 2. Dies gilt auch für die Abgabe von
Kraftstoff in den in Satz 6 genannten Fällen im Rah-
men von Delegationen nach § 5 Abs. 2 des Erdölbe-
vorratungsgesetzes durch Mitglieder des Erdölbe-
vorratungsverbandes oder Dritte sowie für nachfol-
gende Abgaben. Die Abgabe von Ausgleichsmengen
an unterversorgte Unternehmen zum Versorgungs-
ausgleich im Sinne von § 1 Abs. 1 der Mineralölaus-
gleichs-Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I
S. 2267), die zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt
nicht als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1
und 2.
   (2) Verpflichteter nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist
der jeweilige Steuerschuldner im Sinne des Energie-
steuergesetzes. Abweichend von Satz 1 ist in den
Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Energiesteuerge-
setzes der Dritte (Einlagerer) Verpflichteter. In den
Fällen des § 14 Abs. 1 und 3 des Energiesteuerge-
setzes gilt allein der Inhaber des abgebenden Steu-
erlagers als Verpflichteter im Sinne vom Satz 1. In
den Fällen des § 14 Abs. 2 des Energiesteuergeset-
zes gilt der Inhaber des empfangenden Steuerlagers
oder, sofern ein solches nicht existiert, der berech-
tigte Empfänger im Sinne von § 11 Abs. 3 des Ener-
giesteuergesetzes als Verpflichteter im Sinne von
Satz 1. In den Fällen des § 22 Abs. 1 des Energie-
steuergesetzes gilt allein derjenige als Verpflichteter
im Sinne von Satz 1, der eine der dort jeweils ge-
nannten Handlungen zuerst vornimmt.

   (3) Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in
Verbindung mit Absatz 2 (Verpflichtete), die Diesel-
kraftstoff in Verkehr bringen, haben einen Anteil Die-
selkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs von mindes-
tens 4,4 Prozent sicherzustellen. Verpflichtete, die
Ottokraftstoff in Verkehr bringen, haben einen Anteil
Ottokraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs von min-
destens 1,2 Prozent für das Jahr 2007, von mindes-
tens 2 Prozent für das Jahr 2008, von mindestens
2,8 Prozent für das Jahr 2009 und von mindestens
3,6 Prozent ab dem Jahr 2010 sicherzustellen. Un-
beschadet der Sätze 1 und 2 beträgt der Mindest-
anteil von Biokraftstoff an der Gesamtmenge Otto-
und Dieselkraftstoffs, die von einem Verpflichteten in
Verkehr gebracht wird, im Jahr 2009 6,25 Prozent,
im Jahr 2010 6,75 Prozent, im Jahr 2011 7,0 Pro-
zent, im Jahr 2012 7,25 Prozent, im Jahr 2013
7,5 Prozent, im Jahr 2014 7,75 Prozent und ab
dem Jahr 2015 8,0 Prozent. Satz 3 gilt entsprechend
für Verpflichtete, die ausschließlich Ottokraftstoff
oder ausschließlich Dieselkraftstoff in Verkehr brin-
gen. Die Mindestanteile von Biokraftstoff beziehen
sich in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4 jeweils auf
den Energiegehalt der Gesamtmenge Otto- oder
Dieselkraftstoffs zuzüglich des Biokraftstoffanteils,
in den Fällen des Satzes 3 auf den Energiegehalt
der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs zu-
züglich des Biokraftstoffanteils. Die Gesamtmengen
nach Satz 5 sind um die Mengen zu berichtigen, für

die eine Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1
oder Nr. 2 des Energiesteuergesetzes gewährt wur-
de.
   (4) Der Mindestanteil von Biokraftstoff nach Ab-
satz 3 kann durch Beimischung zu Otto- oder Die-
selkraftstoff oder durch Inverkehrbringen reinen Bio-
kraftstoffs sichergestellt werden. Die Erfüllung von
Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Ver-
bindung mit Absatz 3 kann durch Vertrag, der der
Schriftform bedarf, auf einen Dritten übertragen wer-
den. Der Vertrag muss mengenmäßige Angaben zum
Umfang der vom Dritten eingegangenen Verpflich-
tung sowie Angaben dazu enthalten, für welchen
Verpflichtungszeitraum und für welchen Kraftstoff
die Übertragung gilt. Biokraftstoffmengen, die den
nach Absatz 3 vorgeschriebenen Mindestanteil für
ein bestimmtes Kalenderjahr übersteigen und für
die keine Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 bis 5
des Energiesteuergesetzes beantragt wurde, werden
auf Antrag auf den Mindestanteil des Folgejahres
angerechnet. Dies gilt nicht, soweit Biokraftstoff-
mengen nach Satz 4 auf Grund von Angaben nach
§ 37c Abs. 1 Satz 4 auf die nach den Sätzen 2 und 3
vertraglich übernommene Erfüllung von Verpflichtun-
gen eines Verpflichteten angerechnet werden.

                        § 37b
               Begriffsbestimmung,
          Anforderungen an Biokraftstoffe

   Biokraftstoffe sind unbeschadet der Sätze 2 bis 7
Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im
Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001
(BGBl. I S. 1234), geändert durch die Verordnung
vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419), in der jeweils
geltenden Fassung. Energieerzeugnisse, die anteilig
aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe
dieses Anteils als Biokraftstoff. Fettsäuremethylester
(Biodiesel) gelten in vollem Umfang als Biokraftstof-
fe, wenn sie durch Veresterung von pflanzlichen oder
tierischen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die
selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung
sind, und wenn ihre Eigenschaften mindestens den
Anforderungen der DIN EN 14214 (Stand: Novem-
ber 2003) entsprechen. Bioethanol gilt nur dann als
Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Un-
terposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenkla-
tur nach § 1 Abs. 4 des Energiesteuergesetzes mit
einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenpro-
zent handelt und seine Eigenschaften mindestens
den Anforderungen des Entwurfes der DIN EN 15376
(Stand: Mai 2006) entsprechen. Für Energieerzeug-
nisse, die anteilig aus Bioethanol bestehen, gilt für
den Bioethanolanteil Satz 4 sinngemäß. Pflanzenöl
gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn seine Eigen-
schaften mindestens den Anforderungen der Vor-
norm DIN V 51605 (Stand: Juli 2006) entsprechen.
Den Kraftstoffen nach den Sätzen 1 bis 6 sind sol-
che Kraftstoffe gleichgestellt, die einer anderen
Norm oder technischen Spezifikation entsprechen,
die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum in
Kraft ist, soweit diese Normen oder technischen
Spezifikationen mit den in den Sätzen 1 bis 6 ge-
nannten Normen übereinstimmen und die ein gleich-
BGBl. 2006, Seite 3186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3186
  wertiges Niveau der Beschaffenheit für die gleichen
  klimatischen Anforderungen sicherstellen. Biogene
  Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren ge-
  meinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert wer-
  den, sowie Energieerzeugnisse mit einem Bioetha-
  nolanteil von weniger als 70 Volumenprozent, denen
  Bioethanol enthaltende Waren der Unterposition
  3824 90 99 der Kombinierten Nomenklatur zugesetzt
  werden, und Biogas werden nicht auf die Erfüllung
  von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2
  in Verbindung mit § 37a Abs. 3 angerechnet. Ener-
  gieerzeugnisse im Sinne von Satz 1, die vollständig
  oder teilweise aus tierischen Ölen oder Fetten her-
  gestellt werden, werden ab dem 1. Januar 2012
  nicht mehr auf die Erfüllung von Verpflichtungen
  nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
  § 37a Abs. 3 angerechnet. Das Bundesministerium
  der Finanzen gibt den Energiegehalt der verschiede-
  nen Biokraftstoffe sowie Änderungen ihres Energie-
  gehaltes bekannt. Die in den Sätzen 3, 4 und 6 ge-
  nannten Normen, zu beziehen beim Beuth-Verlag
  GmbH, Berlin, sind beim Deutschen Patent- und
  Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

                          § 37c

           Mitteilungs- und Abgabepflichten
     (1) Verpflichtete haben der zuständigen Stelle je-
  weils bis zum 15. April eines Jahres die im vorange-
  gangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachte Menge
  Otto- und Dieselkraftstoffs sowie die in Verkehr ge-
  brachte Menge Biokraftstoffs, letztere bezogen auf
  die verschiedenen jeweils betroffenen Biokraftstoffe,
  mitzuteilen. In der Mitteilung sind darüber hinaus
  Firma des Verpflichteten, Ort der für das Inverkehr-
  bringen verantwortlichen Niederlassung oder Sitz,
  die jeweils zugehörige Anschrift sowie Name und
  Anschrift des Vertretungsberechtigten anzugeben.
  Soweit die Erfüllung von Verpflichtungen nach
  § 37a Abs. 4 Satz 2 vertraglich auf Dritte übertragen
  wurde, hat der Verpflichtete zusätzlich die Angaben
  nach § 37a Abs. 4 Satz 3 zu machen und eine Kopie
  des Vertrages mit dem Dritten vorzulegen. Der Dritte
  hat in diesem Fall die auf Grund seiner vertraglichen
  Verpflichtung in Verkehr gebrachte Menge von Bio-
  kraftstoff, bezogen auf die verschiedenen jeweils be-
  troffenen Biokraftstoffe, anzugeben. Die zuständige
  Stelle erteilt jedem Verpflichteten eine Registrier-
  nummer und führt ein elektronisches Register, das
  für alle Verpflichteten die nach den Sätzen 1 bis 4
  erforderlichen Angaben enthält.

     (2) Soweit ein Verpflichteter einer Verpflichtung
  nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
  § 37a Abs. 3 nicht nachkommt, setzt die zuständige
  Stelle für die nach dem Energiegehalt berechnete
  Fehlmenge Biokraftstoffs eine Abgabe fest. In den
  Fällen des § 37a Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3, auch in
  Verbindung mit § 37a Abs. 3 Satz 4, beträgt die
  Höhe der Abgabe 19 Euro pro Gigajoule. In den Fäl-
  len des § 37a Abs. 3 Satz 2 beträgt die Höhe der
  Abgabe 43 Euro pro Gigajoule. In den Fällen des
  § 37a Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37a
  Abs. 3 Satz 4, wird die Abgabe nicht für die Fehl-
  mengen Biokraftstoffs festgesetzt, für die bereits
  nach Satz 2 oder Satz 3 eine Abgabe festzusetzen
  ist. Soweit im Falle des § 37a Abs. 4 Satz 2 der Dritte

seine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, setzt die
zuständige Stelle die Abgabe gegen den Verpflichte-
ten fest.
   (3) Soweit der Verpflichtete der zuständigen
Stelle die nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erforderlichen
Angaben nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt
hat, schätzt die zuständige Stelle die vom Verpflich-
teten im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr
gebrachten Mengen Otto- oder Dieselkraftstoffs
und Biokraftstoffs. Die Schätzung ist unwiderleg-
liche Basis für die Verpflichtung nach § 37a Abs. 1
Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3. Die
Schätzung unterbleibt, soweit der Verpflichtete im
Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid
nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2
Satz 2 oder Satz 3 die Mitteilung nachholt. Soweit
ein Dritter die nach Absatz 1 Satz 4 erforderlichen
Angaben nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, geht
die zuständige Stelle davon aus, dass der Dritte die
von ihm eingegangene Verpflichtung nicht erfüllt hat.
Satz 4 gilt nicht, soweit der Dritte im Rahmen der
Anhörung zum Festsetzungsbescheid gegen den
Verpflichteten nach Absatz 2 Satz 5 diese Mitteilung
nachholt.

   (4) In den Fällen des § 37a Abs. 2 Satz 2 hat der
Steuerlagerinhaber seinem zuständigen Hauptzoll-
amt mit der monatlichen Energiesteueranmeldung
die für jeden Verpflichteten in Verkehr gebrachte
Menge Otto- und Dieselkraftstoff zuzüglich des Bio-
kraftstoffanteils zu melden.
   (5) Hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 finden die für
die Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der Ab-
gabenordnung entsprechende Anwendung. Die Mit-
teilungen nach Absatz 1 und Absatz 4 gelten als
Steueranmeldungen im Sinne der Abgabenordnung.
In den Fällen des Absatzes 2 ist der Verpflichtete vor
der Festsetzung der Abgabe anzuhören.

                         § 37d

      Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen
   (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Finanzen wird eine zuständige Stelle mit den
Aufgaben errichtet, die Erfüllung von Verpflichtungen
nach § 37a zu überwachen und die in § 37c geregel-
ten Aufgaben zu erfüllen. Das Bundesministerium
der Finanzen wird ermächtigt, die zuständige Stelle
zu bestimmen.

  (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. unter Berücksichtigung der technischen Entwick-
   lung auch in Abweichung von § 37b Satz 1 bis 6
   Erzeugnisse als Biokraftstoffe zu bestimmen oder
   in Abweichung von § 37b Satz 1 bis 6 festzule-
   gen, dass bestimmte Erzeugnisse nicht oder
   nicht mehr in vollem Umfang als Biokraftstoffe
   gelten oder die Anrechenbarkeit von biogenen
   Ölen im Sinne von § 37b Satz 8 auf die Erfüllung
   dort genannter Verpflichtungen abweichend von
   dieser Vorschrift zu regeln,
2. zu bestimmen, dass der mengenmäßige Anteil ei-
   nes bestimmten Biokraftstoffs nach Nummer 1
   oder § 37b Satz 1 bis 7 am Gesamtkraftstoffab-
BGBl. 2006, Seite 3187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3187
     satz im Rahmen der Erfüllung von Verpflichtungen
     nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
     § 37a Abs. 3 nach Maßgabe einer Multiplikation
     der tatsächlich in Verkehr gebrachten Menge des
     jeweiligen Biokraftstoffs mit einem bestimmten
     Rechenfaktor zu berechnen ist, der unter Berück-
     sichtigung der Treibhausgasbilanz des jeweiligen
     Biokraftstoffs festzulegen ist,
  3. vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann auf
     die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a
     Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a
     Abs. 3 angerechnet werden, wenn bei der Erzeu-
     gung der eingesetzten Biomasse nachweislich
     bestimmte Anforderungen an eine nachhaltige
     Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen
     oder bestimmte Anforderungen zum Schutz na-
     türlicher Lebensräume erfüllt werden oder wenn
     Biokraftstoffe ein bestimmtes CO2-Verminde-
     rungspotenzial aufweisen,

  4. die Anforderungen im Sinne der Nummer 3 fest-
     zulegen,
  5. die Höhe der Abgabe nach § 37c Abs. 2 Satz 2
     oder Satz 3 zu ändern, um im Falle von Änderun-
     gen des Preisniveaus für Kraftstoffe eine ver-
     gleichbare wirtschaftliche Belastung aller Ver-

     pflichteten sicherzustellen.

     (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
  mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
  rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
  durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
  Bundesrates nähere Bestimmungen zur Durchfüh-
  rung der §§ 37a bis 37c sowie der auf Absatz 2 be-
  ruhenden Rechtsverordnungen zu erlassen und da-
  rin insbesondere

  1. das Verfahren zur Sicherung und Überwachung
     der Erfüllung der Quotenverpflichtung in den Fäl-
     len des § 37a Abs. 4 Satz 2 und 3 und hinsichtlich
     der für die Ermittlung der Mindestanteile an Bio-
     kraftstoff benötigten Daten näher zu regeln,

  2. die erforderlichen Nachweise und die Überwa-

     chung der Einhaltung der Anforderungen an Bio-

     kraftstoffe sowie die hierfür erforderlichen Probe-

     nahmen näher zu regeln.“

5. § 48 wird wie folgt geändert:
  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
        „(2) Das Bundesministerium der Finanzen er-
     lässt im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
     rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
     heit und dem Bundesministerium für Ernährung,
     Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach An-

     hörung der beteiligten Kreise (§ 51) ohne Zustim-

     mung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs-
     vorschriften zur Durchführung der §§ 37a, 37b
     und 37c sowie der auf Grund des § 37d erlasse-
     nen Rechtsverordnungen.“

6. § 52 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und Be-
  sitzer von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brenn-
  stoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit
  diese den §§ 37a bis 37c oder der Regelung der

   nach den §§ 32 bis 35, 37 oder 37d erlassenen
   Rechtsverordnung unterliegen.“
7. § 62 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 8 wird der den Satz abschließende
      Punkt durch ein Komma ersetzt und werden fol-
      gende Nummern 9 und 10 angefügt:
      „9.   entgegen § 37c Abs. 1 Satz 1 bis 3 der zu-
            ständigen Stelle die dort genannten Anga-
            ben nicht, nicht richtig, nicht vollständig
            oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht oder
            nicht rechtzeitig eine Kopie des Vertrages
            mit dem Dritten vorlegt,
      10. entgegen § 37c Abs. 1 Satz 4 der zuständi-
          gen Stelle die dort genannten Angaben nicht
          richtig mitteilt.“
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

        „(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
      Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
      keiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9
      und 10 die zuständige Stelle.“

                        Artikel 4
       Änderung des Mineralöldatengesetzes

   Das Mineralöldatengesetz vom 20. Dezember 1988

(BGBl. I S. 2353), zuletzt geändert durch Artikel 166
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

       „(4) Meldepflichtige haben Amtsträgern der BAFA
   während der Geschäfts- und Arbeitszeit Auskunft zu
   erteilen sowie Zutritt zu Betriebsräumen und Be-
   triebsgrundstücken und Einsicht in Unterlagen und
   Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit der
   Meldepflicht stehen, zu gewähren.“

2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Einzelangaben können an das Bundesminis-
   terium für Wirtschaft und Technologie, das Bundes-
   ministerium der Finanzen, das Bundesministerium

   für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundes-

   ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-

   braucherschutz, das Bundesministerium für Umwelt,

   Naturschutz und Reaktorsicherheit, die für die ge-
   werbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landes-
   behörden, die Dienststellen der Europäischen Ge-
   meinschaften und die Internationale Energie-Agentur
   weitergeleitet werden, soweit dies zur Erfüllung die-
   ses Gesetzes erforderlich ist.“

                        Artikel 5
            Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2

bis 6 am 1. Januar 2007 in Kraft.

   (2) Artikel 1 Nr. 3 § 50 Abs. 1 Satz 6 tritt an dem Tag
außer Kraft, an dem die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften die erforderliche beihilferechtliche Ge-
nehmigung für eine Steuerbegünstigung von besonders

förderungswürdigen Biokraftstoffen erteilt, die dazu
dienen, die Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 Satz 1
und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 des Bundes-Im-
missionsschutzgesetzes zu erfüllen. Der Tag des Au-
ßerkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finan-
BGBl. 2006, Seite 3188 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3188
zen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu ge-
ben.
  (3) Artikel 1 Nr. 3 § 50 Abs. 2 tritt an dem Tag in
Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Ge-
meinschaften die hierfür erforderliche beihilferechtliche
Genehmigung erteilt. Der Tag des Inkrafttretens ist vom
Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt
gesondert bekannt zu geben.
   (4) Artikel 1 Nr. 3 § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 und
Artikel 1 Nr. 10 § 57 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe a und b
treten, soweit durch diese Vorschriften Steuerentlas-
tungen ab dem 1. Januar 2012 gewährt werden, an
dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäi-

schen Gemeinschaften die hierfür jeweils erforderliche
beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Der Tag des In-
krafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im
Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
   (5) Artikel 1 Nr. 7 und 9 und Artikel 2 Nr. 4 treten
vorbehaltlich einer hierzu jeweils erforderlichen beihilfe-
rechtlichen Genehmigung durch die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2007 in Kraft. Das Inkrafttreten ist vom Bundes-
ministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt geson-
dert bekannt zu geben.
  (6) Artikel 1 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. August
2006 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 18. Dezember 2006
                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e

                                   Der Bundesminister der
l a M e r k e l

Finanzen
                                           Peer Steinbrück

                                      Der Bundesminister
                         für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                         Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 3180. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8e78f0c1322e2103….