§ 9d Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)
Stand: 01.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/9d#abs-1 (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, der durch die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere entnommen worden ist und der nicht von der Steuer befreit ist. Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens vom 3. August 1959, Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 und Artikel III des Abkommens vom 15. Oktober 1954 gelten auch für diese Steuerentlastung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/9d#abs-2 (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom unmittelbar zu dem begünstigten Zweck geleistet hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/9d#abs-3 (3) Der Leistung von Strom steht die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Wärme zur Lieferung an den begünstigten Personenkreis nach Absatz 1 gleich. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer, der den Strom zur Erzeugung von Wärme unmittelbar entnommen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/9d#abs-4 (4) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere sind solche im Sinn des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
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Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 9d geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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