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Artikel 1 · BT-Drs. 19/8037 · S. 36
Zu Artikel 1 (Änderung des Stromsteuergesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Stromsteuergesetzes) Zu Nummer 1 § 2 Zu Buchstabe a Redaktionelle Änderung. Zu den Buchstaben b und c § 2 Nummer 2a und 5 Redaktionelle Änderungen. Zu Buchstabe d § 2 Nummer 10 und 11 Die Begriffe hocheffiziente KWK-Anlagen und Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom werden definiert. Zukünftig werden im Rahmen des § 9 Absatz 1 Nummer 3 StromStG außer Stromerzeugungsanlagen, die Strom aus erneuerbaren Energieträgern erzeugen, nur noch hocheffiziente KWK-Anlagen gefördert. Der Begriff der Hocheffizienz orientiert sich dabei an § 53a Energiesteuergesetz (EnergieStG). Durch diesen Verweis werden sowohl die Voraussetzungen an die Hocheffizienz als auch die Voraussetzungen an den Monats- bzw. Jahresnut- zungsgrad in das Stromsteuerrecht übertragen. Die Art des Verweises (als ein Verweis auf die Voraussetzungen) ermöglicht es, auch solche Anlagen von der Stromsteuer zu befreien, die zwar keine KWK-Anlage im Sinn des Energiesteuergesetzes sind, aber ansonsten die Voraussetzungen für KWK-Anlagen erfüllen (z. B. Brennstoffzel- len). Die Definition des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom orientiert sich an den Definitionen im Erneuer- bare-Energien-Gesetz und im Energiewirtschaftsgesetz, ohne mit diesen inhaltsgleich zu sein. Die Definitionen dienen der Abgrenzung der Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 3 und Nummer 6 des Stromsteuergesetzes. Zu Nummer 2 § 2a Zu Buchstabe a § 2a Absatz 1 Redaktionelle Änderungen. Zu Buchstabe b § 2a Absatz 3 § 2a wird um die als Beihilfen geltenden Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 des Stromsteuergesetzes ergänzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/8037 Zu Nummer 3 § 5 Absatz 4 Die höchstrichterliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs v
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 14.886 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/8037, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 87.132–102.018 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 4f9367463a3662bd….
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