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Artikel 1 · BT-Drs. 19/8037 · S. 36

Zu Artikel 1 (Änderung des Stromsteuergesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Stromsteuergesetzes)
Zu Nummer 1
§ 2
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Änderung.
Zu den Buchstaben b und c
§ 2 Nummer 2a und 5
Redaktionelle Änderungen.
Zu Buchstabe d
§ 2 Nummer 10 und 11
Die Begriffe hocheffiziente KWK-Anlagen und Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom werden definiert.
Zukünftig werden im Rahmen des § 9 Absatz 1 Nummer 3 StromStG außer Stromerzeugungsanlagen, die Strom
aus erneuerbaren Energieträgern erzeugen, nur noch hocheffiziente KWK-Anlagen gefördert. Der Begriff der
Hocheffizienz orientiert sich dabei an § 53a Energiesteuergesetz (EnergieStG). Durch diesen Verweis werden
sowohl die Voraussetzungen an die Hocheffizienz als auch die Voraussetzungen an den Monats- bzw. Jahresnut-
zungsgrad in das Stromsteuerrecht übertragen. Die Art des Verweises (als ein Verweis auf die Voraussetzungen)
ermöglicht es, auch solche Anlagen von der Stromsteuer zu befreien, die zwar keine KWK-Anlage im Sinn des
Energiesteuergesetzes sind, aber ansonsten die Voraussetzungen für KWK-Anlagen erfüllen (z. B. Brennstoffzel-
len).
Die Definition des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom orientiert sich an den Definitionen im Erneuer-
bare-Energien-Gesetz und im Energiewirtschaftsgesetz, ohne mit diesen inhaltsgleich zu sein. Die Definitionen
dienen der Abgrenzung der Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 3 und Nummer 6 des
Stromsteuergesetzes.
Zu Nummer 2
§ 2a
Zu Buchstabe a
§ 2a Absatz 1
Redaktionelle Änderungen.
Zu Buchstabe b
§ 2a Absatz 3
§ 2a wird um die als Beihilfen geltenden Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 des
Stromsteuergesetzes ergänzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/8037
Zu Nummer 3
§ 5 Absatz 4
Die höchstrichterliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs v

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 14.886 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 19/8037, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 87.132–102.018 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 4f9367463a3662bd….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP