Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3299
BGBl. 2017 I S. 3299 · 94.634 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zweites Gesetz
zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
Vom 27. August 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Stromsteuergesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Stromsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Tabaksteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-
steuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Kaffeesteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
Artikel 10 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Energiesteuergesetzes
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3a wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 3b Staatliche Beihilfen“.
b) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch“.
c) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
„§ 50 (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
„§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeu-
gung“.
e) Die Angabe zu § 53a wird wie folgt gefasst:
„§ 53a Steuerentlastung für die gekoppelte Er-
zeugung von Kraft und Wärme“.
f) Die Angabe zu § 53b wird wie folgt gefasst:
„§ 53b (weggefallen)“.
g) Die Angabe zu § 66a wird wie folgt gefasst:
„§ 66a (weggefallen)“.
h) Nach der Angabe zu § 66b wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 66c Bußgeldvorschriften“.
i) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:
„§ 67 (weggefallen)“.
2. § 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Kombinierte Nomenklatur: die Warennomen-
klatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987
über die zolltarifliche und statistische No-
menklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
(ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom
3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987,
S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42) in der
durch die Verordnung (EG) Nr. 578/2002
(ABl. L 97 vom 13.4.2002, S. 1) geänderten,
am 1. Januar 2002 geltenden Fassung;“.
b) Nummer 13a wird wie folgt gefasst:
„13a. Biokraft- und Bioheizstoffe: Energieer-
zeugnisse ausschließlich aus Biomasse
im Sinn der Biomasseverordnung. Ener-
gieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse
hergestellt werden, gelten in Höhe dieses
Anteils als Biokraft- oder Bioheizstoff.
Fettsäuremethylester (Biodiesel) sind ab-
weichend von den Sätzen 1 und 2 nur
dann Biokraftstoff, wenn sie aus biogenen
Ölen oder Fetten gewonnen werden, die
selbst Biomasse im Sinn der Biomasse-
verordnung sind und wenn ihre Eigen-
schaften mindestens den Anforderungen
an Biodiesel nach § 5 der Verordnung
über die Beschaffenheit und die Auszeich-
nung der Qualitäten von Kraft- und Brenn-
stoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1849), die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I
S. 1890) geändert worden ist, in der je-
weils geltenden Fassung entsprechen.
Biodiesel ist unter diesen Voraussetzun-
gen in vollem Umfang als Biokraftstoff zu
behandeln. Bioethanol ist abweichend von
den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff,
wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterpo-
sition 2207 10 00 der Kombinierten No-
menklatur handelt. Im Fall von Bioethanol,
das fossilem Ottokraftstoff beigemischt
wird, müssen die Eigenschaften des Bio-
ethanols außerdem mindestens den An-
forderungen der DIN EN 15376, Ausgabe
März 2008, Ausgabe November 2009 oder
Ausgabe April 2011, entsprechen. Im Fall
von Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff
(E85) enthalten ist, müssen die Eigen-
schaften des Ethanolkraftstoffs (E85)
außerdem mindestens den Anforderungen
an Ethanolkraftstoff (E85) nach § 6 der
Verordnung über die Beschaffenheit und
die Auszeichnung der Qualitäten von
Kraft- und Brennstoffen entsprechen. Für
Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bio-
ethanol hergestellt werden, gelten für den
Bioethanol-Anteil die Sätze 5 und 6 ent-
sprechend. Pflanzenöl ist abweichend
von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraft-
stoff, wenn seine Eigenschaften mindes-
tens den Anforderungen an Pflanzenöl-
kraftstoff nach § 9 der Verordnung über
die Beschaffenheit und die Auszeichnung
der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
entsprechen. Hydrierte biogene Öle sind

abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur
dann Biokraftstoff, wenn sie aus biogenen
Ölen oder Fetten gewonnen werden, die
selbst Biomasse im Sinn der Biomasse-
verordnung sind, und wenn die Hydrierung
nicht in einem raffinerietechnischen Ver-
fahren gemeinsam mit mineralölstämmi-
gen Ölen erfolgt ist. Biomethan ist abwei-
chend von Satz 1 nur dann Biokraftstoff,
wenn es den Anforderungen an Erdgas
nach § 8 der Verordnung über die
Beschaffenheit und die Auszeichnung der
Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
entspricht. Für Biokraftstoffe gilt § 11 der
Verordnung über die Beschaffenheit und
die Auszeichnung der Qualitäten von
Kraft- und Brennstoffen entsprechend.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die
Steuer
1. für 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Mega-
wattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
a) bis zum 31. Dezember 2023 13,90 EUR,
b) vom 1. Januar 2024 bis
zum 31. Dezember 2024 18,38 EUR,
c) vom 1. Januar 2025 bis
zum 31. Dezember 2025 22,85 EUR,
d) vom 1. Januar 2026 bis
zum 31. Dezember 2026 27,33 EUR;
2. für 1 000 kg Flüssiggase unvermischt mit
anderen Energieerzeugnissen
a) bis zum 31. Dezember 2018 180,32 EUR,
b) vom 1. Januar 2019 bis
zum 31. Dezember 2019 226,06 EUR,
c) vom 1. Januar 2020 bis
zum 31. Dezember 2020 271,79 EUR,
d) vom 1. Januar 2021 bis
zum 31. Dezember 2021 317,53 EUR,
e) vom 1. Januar 2022 bis
zum 31. Dezember 2022 363,94 EUR.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3
genannten Energieerzeugnisse unterliegen der
gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse,
denen sie nach ihrem Verwendungszweck und
ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen. Zu-
nächst ist der Verwendungszweck als Kraftstoff
oder als Heizstoff zu bestimmen. Kann das Ener-
gieerzeugnis für diese Verwendung als Kraftstoff
oder als Heizstoff durch eines der in den Ab-
sätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse er-
setzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer
wie das genannte Energieerzeugnis bei gleicher
Verwendung. Kann das Energieerzeugnis für die
festgestellte Verwendung nicht durch eines der
in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energie-
erzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der
gleichen Steuer, wie dasjenige der genannten
Energieerzeugnisse, dem es nach seinem Ver-
wendungszweck und seiner Beschaffenheit am
nächsten steht. Werden Ölabfälle der Unterposi-
tionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten
Nomenklatur oder andere vergleichbare Abfälle
zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwen-
det oder abgegeben, sind abweichend von den
Sätzen 1 bis 4 für den Vergleich mit der Beschaf-
fenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9
und 10 und Absatz 3 Satz 1 genannten Energie-
erzeugnisse heranzuziehen. Der Steuersatz nach
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer
ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energie-
erzeugnisse zur Anwendung. Satz 6 gilt nicht für
Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Abfälle im Sinn
des Satzes 5.“
c) In Absatz 4a werden die Wörter „Absatz 4 Satz 1
und 2“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1 bis 4“
ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Energie aus Energieerzeugnissen“ die Wörter
„und der Hilfsenergie“ eingefügt.
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Verwender von Energieerzeugnissen nach § 2
Absatz 3 Satz 1 ist diejenige Person, die die
Energieerzeugnisse in der begünstigten Anlage
einsetzt.“
c) Absatz 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten
Steuersätze für die Verwendung von Energie-
erzeugnissen als Kraftstoff in begünstigten
Anlagen werden angewendet nach Maßgabe
und bis zum Auslaufen der erforderlichen Frei-
stellungsanzeige bei der Europäischen Kom-
mission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststel-
lung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von
Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung
der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (Allge-
meine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl.
L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014,
S. 65) in der jeweils geltenden Fassung. Das
Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bun-
desministerium der Finanzen im Bundesgesetz-
blatt gesondert bekannt zu geben.“
5. Dem § 3a wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten
Steuersätze für die Verwendung von Energieer-
zeugnissen als Kraftstoff in sonstigen begünstigten
Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und
bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Frei-
stellungsanzeige bei der Europäischen Kommission
nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Aus-
laufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundes-
ministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt
gesondert bekannt zu geben.“
6. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
„§ 3b
Staatliche Beihilfen
(1) Die Inanspruchnahme oder Beantragung
einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder
Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche

Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig, solange
derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet,
zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines
früheren Beschlusses der Kommission zur Feststel-
lung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer
Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet
worden und dieser Rückzahlungsanforderung nicht
nachgekommen ist. Im Falle einer Steuerbefreiung
oder der Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung
hat der Verwender dem zuständigen Hauptzollamt
unverzüglich mitzuteilen, wenn er einer Forderung
zur Rückzahlung gewährter Beihilfen im Sinn des
Satzes 1 nicht nachkommt. Im Falle eines Antrages
auf Steuerentlastung ist bei Antragstellung zu ver-
sichern, dass keine offenen Ansprüche nach Satz 1
bestehen.
(2) Die Inanspruchnahme oder Beantragung
einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder
Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche
Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig für Unter-
nehmen in Schwierigkeiten
1. im Sinn des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c, des
Artikels 2 Nummer 18 der Allgemeinen Gruppen-
freistellungsverordnung in der jeweils geltenden
Fassung, soweit diese Anwendung findet, oder
2. im Sinn der Leitlinien für staatliche Beihilfen
zur Rettung und Umstrukturierung nicht-
finanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten
(2014/C 249/01) (ABl. C 249 vom 31.7.2014,
S. 1 ff.) in der jeweils geltenden Fassung, soweit
die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
keine Anwendung findet.
Im Falle einer Steuerbefreiung oder Inanspruch-
nahme einer Steuerermäßigung hat das betreffende
Unternehmen dem zuständigen Hauptzollamt un-
verzüglich mitzuteilen, wenn es sich im Sinn des
Satzes 1 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befin-
det. Im Falle eines Antrages auf Steuerentlastung
ist bei Antragstellung zu versichern, dass kein Fall
von Satz 1 vorliegt.
(3) Staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107
des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union, die der Kommission anzuzeigen
oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem
Gesetz die §§ 3, 3a, 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 2 sowie die §§ 53a, 53b, 54, 55, 56 und 57.“
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. das Auffangen und Verflüssigen von
kohlenwasserstoffhaltigen Dämpfen.“
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit
bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussicht-
lich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus
dem Herstellungsbetrieb in den steuerrechtlich
freien Verkehr überführten Energieerzeugnisse
abhängig.“
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit
bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussicht-
lich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus
dem Lager in den steuerrechtlich freien Verkehr
überführten Energieerzeugnisse abhängig.“
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
fügt:
„(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2
erteilt das Hauptzollamt auf Antrag eine Erlaub-
nis nach Absatz 2 für Flugbenzin der Unterposi-
tion 2710 11 31 der Kombinierten Nomenklatur
und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition
2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur, die
1. nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3
versteuert werden sollen,
2. zu steuerfreien Zwecken nach § 27 Absatz 2
und 3 abgegeben werden sollen oder
3. an ein anderes Steuerlager im Steuergebiet
abgegeben werden sollen, ohne nach den
§§ 10 bis 13 befördert zu werden,
sofern die dafür eingesetzten Fahrzeuge oder
Anhänger nicht über eine Zulassung zum
Straßenverkehr nach § 3 Absatz 1 der Fahr-
zeug-Zulassungsverordnung verfügen und des-
halb nicht auf öffentlichen Straßen eingesetzt
werden dürfen. Dabei ist es unerheblich, ob die
Fahrzeuge oder Anhänger über eine Möglichkeit
der Lagerung verfügen. Fahrzeuge und Anhän-
ger nach den Sätzen 1 und 2, die von einem
Inhaber einer Erlaubnis nach den Absätzen 1
und 2 betrieben werden, gelten als Bestandteile
des Lagers des Erlaubnisinhabers und sind in
die Erlaubnis des Steuerlagers mit aufzuneh-
men.“
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
9. Dem § 14 Absatz 7 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Das Hauptzollamt kann auf Antrag eines Steuer-
schuldners nach Absatz 6 Nummer 1 bis 3 eine
§ 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen.
§ 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten
sinngemäß.“
10. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Eine erstmalige Abgabe als Heizstoff liegt bei
Energieerzeugnissen nach § 1 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 dann nicht vor, wenn die Energie-
erzeugnisse zur Abfallentsorgung ausgesondert
oder geliefert werden und nicht ausdrücklich
eine Bestimmung als Heizstoff vorgenommen
wird.“
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden aufgeho-
ben.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Bei der Steuerentstehung nach Absatz 1
sind nachweisliche Vorversteuerungen anzurech-

nen. Die Steuer nach Absatz 1 entsteht nicht,
wenn die Voraussetzungen eines Verfahrens der
Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) vorliegen.“
11. § 24 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 4
wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen
erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit
keine Bedenken bestehen. Sind Anzeichen für eine
Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis
von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts
der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt während
zwei Monaten verwendeten oder verteilten Energie-
erzeugnisse abhängig. Die Erlaubnis ist zu wider-
rufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht
mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit
nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen
werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr
ausreicht.“
12. § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Steuerbefreiung
für den Eigenverbrauch
(1) Der Inhaber eines Betriebs, der andere Ener-
gieerzeugnisse als Kohle und Erdgas herstellt, darf
Energieerzeugnisse innerhalb des Betriebsgeländes
steuerfrei verwenden, wenn sie
1. innerhalb des Betriebsgeländes selbst herge-
stellt worden sind und
2. im Zusammenhang mit der Herstellung von
Energieerzeugnissen verwendet werden; sie dür-
fen insbesondere nicht für den Antrieb von Fahr-
zeugen verwendet werden.
(2) § 1 Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Das Mischen von fremdbezogenen Energie-
erzeugnissen mit innerhalb des Betriebsgeländes
selbst hergestellten Energieerzeugnissen gilt nicht
als Herstellung im Sinn des Absatzes 1 Nummer 2
erster Halbsatz.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die in § 6 Absatz 2
genannten Vorgänge, es sei denn, diese Vorgänge
finden in einem Herstellungsbetrieb (§ 6) oder in
einem Gasgewinnungsbetrieb (§ 44 Absatz 3)
statt.“
13. In § 27 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Unter-
positionen“ die Angabe „2707 99 99 und“ eingefügt.
14. § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28
Steuerbefreiung
für gasförmige Energieerzeugnisse
(1) Zu den in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten
Zwecken dürfen steuerfrei verwendet werden:
1. gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe, unver-
mischt mit anderen Energieerzeugnissen, wenn
diese zum Verheizen oder in begünstigten An-
lagen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
Nummer 2 verwendet werden,
2. gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem
biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen ge-
wonnen werden und bei der Lagerung von Ab-
fällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen,
wenn diese in begünstigten Anlagen nach § 3
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 verwendet werden,
3. Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kom-
binierten Nomenklatur.
Ein Mischen mit anderen Energieerzeugnissen im
Betrieb des Verwenders unmittelbar vor der Ver-
wendung schließt für den eingesetzten Anteil an
Energieerzeugnissen nach Satz 1 eine Steuerbefrei-
ung nicht aus. Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Ener-
gieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten
Nomenklatur, soweit diese Waren der Position 2710
oder 2711 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht
nach Satz 1 steuerfrei sind, durch Beimischung ent-
halten oder aus diesen Waren erzeugt worden sind.
(2) Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2 wird gewährt nach Maßgabe und
bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen bei-
hilferechtlichen Genehmigung der Europäischen
Kommission. Das Auslaufen der Genehmigung ist
vom Bundesministerium der Finanzen im Bundes-
gesetzblatt gesondert bekannt zu geben.“
15. Dem § 30 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Hauptzollamt kann für Energieerzeugnisse,
die entsprechend der in der Erlaubnis genannten
Zweckbestimmung verwendet worden sind, ohne
dabei verbraucht zu werden, auf Antrag eine § 8
Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen;
§ 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten
sinngemäß.“
16. § 31 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit
bis zur Höhe des Steuerwerts der Kohle abhängig,
die voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei
Monaten vom Kohlebetrieb oder vom Kohlelieferer
an Personen, die nicht im Besitz einer Erlaubnis
nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 sind, gelie-
fert wird.“
17. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Komma am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 6 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Satz 1 Nummer 2 gilt für die Verwendung ande-
rer Energieerzeugnisse entsprechend, wenn sie
1. innerhalb des Betriebs selbst hergestellt wor-
den sind und
2. zur Aufrechterhaltung des Kohlebetriebs ver-
wendet werden; sie dürfen insbesondere
nicht für den Antrieb von Fahrzeugen verwen-
det werden.“
c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Steuer entsteht nicht, wenn die Kohle
untergegangen ist oder an Personen abgegeben
worden ist, die zum Bezug unversteuerter Kohle
gemäß § 31 Absatz 4 oder zur steuerfreien Ver-
wendung von Kohle gemäß § 37 Absatz 1 be-
rechtigt sind.“

18. Nach § 38 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:
„(4a) Lieferer von Erdgas gelten nicht als andere
Lieferer (Absatz 2 Nummer 1), soweit
1. sie Erdgas zum Selbstverbrauch entnehmen,
2. ihnen dieses Erdgas versteuert von einem im
Steuergebiet ansässigen Lieferer geliefert wird
und
3. die Menge dieses Erdgases vom letztgenannten
Lieferer ermittelt wird.“
19. § 44 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Inhaber eines Gasgewinnungsbetriebs
(Absatz 3) darf Energieerzeugnisse innerhalb des
Betriebsgeländes steuerfrei verwenden, wenn sie
1. innerhalb des Betriebsgeländes selbst herge-
stellt worden sind und
2. im Zusammenhang mit dem Gewinnen oder
Bearbeiten (Herstellen) von Erdgas verwendet
werden; sie dürfen insbesondere nicht für den
Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden.“
20. § 46 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absat-
zes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn der Ent-
lastungsberechtigte
1. die Energieerzeugnisse mit den Begleitpapieren
nach Artikel 34 der Systemrichtlinie befördert hat
und
2. eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung
sowie eine amtliche Bestätigung des anderen
Mitgliedstaats darüber vorlegt, dass die Energie-
erzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich
erfasst worden sind.“
21. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird aufgehoben.
b) In Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter
„den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „den Vorausset-
zungen des § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
und 2 sowie Satz 2“ ersetzt.
22. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag
gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1
Nummer 4 versteuerte Gasöle bis zum Steuer-
satz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit
diese
1. nachweislich verheizt worden sind und ein
besonderes wirtschaftliches Bedürfnis für die
Verwendung von nicht gekennzeichnetem
Gasöl zum Verheizen vorliegt oder
2. in Prüfständen zum Antrieb von Motoren ver-
wendet worden sind, deren mechanische
Energie ausschließlich der Stromerzeugung
dient, und es aus Gründen der öffentlichen
Gesundheit, der Sicherheit oder aus techni-
schen Gründen nicht möglich ist, ordnungs-
gemäß gekennzeichnete Gasöle zu verwen-
den.
Die Steuerentlastung nach Satz 1 Nummer 2
wird nur gewährt, wenn die Steuerbelange nicht
beeinträchtigt werden und der Entlastungsbe-
trag mindestens 50 Euro im Kalenderjahr be-
trägt.“
b) Absatz 2a wird Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
folgt gefasst:
„(4) Entlastungsberechtigt ist, wer die Ener-
gieerzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 3
verwendet oder die Flüssiggase nach Absatz 2
abgegeben hat.“
23. § 50 wird aufgehoben.
24. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) für die Herstellung von Glas und Glaswaren,
keramischen Erzeugnissen, keramischen
Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln
und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und
gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton,
Zement und Gips, keramisch gebundenen
Schleifkörpern, mineralischen Isoliermateria-
lien und Erzeugnissen aus mineralischen
Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus
mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt
und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus
Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeug-
nissen aus Porenbetonerzeugnissen zum
Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen,
Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tem-
pern oder Sintern der vorgenannten Erzeug-
nisse oder der zu ihrer Herstellung verwen-
deten Vorprodukte,“.
b) Im Satzteil nach Nummer 2 wird das Wort „ver-
wendet“ durch das Wort „verheizt“ ersetzt.
25. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 53
Steuerentlastung
für die Stromerzeugung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag
gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweis-
lich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Ab-
satz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden
sind und die zur Stromerzeugung in ortsfesten
Anlagen
1. mit einer elektrischen Nennleistung von mehr
als 2 Megawatt verwendet worden sind oder
2. mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu
2 Megawatt verwendet worden sind, soweit
der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1
Nummer 1 und 3 des Stromsteuergesetzes
von der Stromsteuer befreit ist.
Wenn die in der Anlage erzeugte mechanische
Energie neben der Stromerzeugung auch ande-
ren Zwecken dient, wird nur für den auf die
Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energie-
erzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt.“
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Verwender im Sinn des Satzes 1 ist nur dieje-
nige Person, die die Energieerzeugnisse zum

Betrieb einer Stromerzeugungsanlage in ihr ein-
setzt.“
26. § 53a wird wie folgt gefasst:
„§ 53a
Steuerentlastung
für die gekoppelte
Erzeugung von Kraft und Wärme
(1) Eine teilweise Steuerentlastung wird auf An-
trag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweis-
lich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3
Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und
die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und
Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats-
oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Pro-
zent verheizt worden sind.
(2) Die Steuerentlastung nach Absatz 1 beträgt
1. für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3
versteuerte Energieerzeugnisse 40,35 EUR,
2. für 1 000 Kilogramm nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
versteuerte Energieerzeugnisse 10,00 EUR,
3. für 1 Megawattstunde nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
versteuerte Energieerzeugnisse 4,42 EUR,
4. für 1 000 Kilogramm nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 5
versteuerte Energieerzeugnisse 60,60 EUR.
Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Ener-
gieerzeugnisse nicht gewährt werden.
(3) Werden im Fall des Absatzes 1 die Energie-
erzeugnisse von einem Unternehmen des Produzie-
renden Gewerbes im Sinn des § 2 Nummer 3 des
Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen
der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2
Nummer 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieb-
lichen Zwecken verheizt, gilt Absatz 2 mit der Maß-
gabe, dass die Steuerentlastung
1. für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1 Nummer 9
und 10 oder Absatz 4a versteuerte Energieer-
zeugnisse 0,16 EUR beträgt,
2. für 1 Megawattstunde nach § 2 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse
4,96 EUR beträgt.
(4) Eine teilweise Steuerentlastung wird auf
Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nach-
weislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10,
Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden
sind und die zum Antrieb von Gasturbinen und Ver-
brennungsmotoren in begünstigten Anlagen zur ge-
koppelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach
§ 3 mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad
von mindestens 70 Prozent verwendet worden sind.
(5) Die Steuerentlastung nach Absatz 4 beträgt
1. für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3
versteuerte Energieerzeugnisse 40,35 EUR,
2. für 1 000 Kilogramm nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
versteuerte Energieerzeugnisse 4,00 EUR,
3. für 1 Megawattstunde nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
versteuerte Energieerzeugnisse 4,42 EUR,
4. für 1 000 Kilogramm nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 5
versteuerte Energieerzeugnisse 19,60 EUR,
5. für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1
Nummer 9 und 10 oder Absatz 4a
versteuerte Energieerzeugnisse 0,16 EUR.
Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Ener-
gieerzeugnisse nicht gewährt werden.
(6) Eine vollständige Steuerentlastung wird auf
Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nach-
weislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Ab-
satz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden
sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft
und Wärme in ortsfesten Anlagen verwendet
worden sind. Abweichend von Satz 1 beträgt die
Steuerentlastung für nachweislich nach § 2 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte
Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine
weitere Steuerentlastung kann für die in Satz 2 ge-
nannten Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.
Die Steuerentlastung nach den Sätzen 1 und 2 wird
nur gewährt, wenn diese Anlagen
1. einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von
mindestens 70 Prozent erreichen und
2. hocheffizient sind.
Eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung ist hoch-
effizient, wenn sie die Kriterien des Anhangs II der
Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur
Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien
2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung
der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl.
L 315 vom 14.11.2012, S. 1; L 113 vom 25.4.2013,
S. 24), die durch die Richtlinie 2013/12/EU (ABl.
L 141 vom 28.5.2013, S. 28) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
(7) Die vollständige Steuerentlastung nach Ab-
satz 6 wird nur gewährt bis zur vollständigen Abset-
zung für die Abnutzung der Hauptbestandteile der
Anlage entsprechend den Vorgaben des § 7 des
Einkommensteuergesetzes. Hauptbestandteile der
Anlage sind Gasturbine, Motor, Dampferzeuger,
Dampfturbine, Generator und Steuerung. Werden
Hauptbestandteile der Anlage durch neue Haupt-
bestandteile ersetzt, wird die Steuerentlastung bis
zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der neu
eingefügten Hauptbestandteile gewährt, sofern die
Kosten für die Erneuerung mindestens 50 Prozent
der Kosten für die Neuerrichtung der Anlage betra-
gen.
(8) Die vollständige Steuerentlastung nach Ab-
satz 6 erfolgt abzüglich der erhaltenen Investitions-
beihilfen. Solange die Investitionsbeihilfen den
Steuerentlastungsbetrag nach § 53a erreichen oder
übersteigen, wird die Steuerentlastung nicht ge-
währt. Der Entlastungsberechtigte nach Absatz 10
Satz 1 ist verpflichtet, dem zuständigen Hauptzoll-
amt Angaben zu sämtlichen Investitionsbeihilfen zu
machen, die ihm gewährt werden.

(9) Die teilweise Steuerentlastung nach den Ab-
sätzen 1 und 3 wird nur für den Monat oder das
Jahr gewährt, in dem der Nutzungsgrad von min-
destens 70 Prozent nachweislich erreicht wurde.
Die vollständige Steuerentlastung nach Absatz 6
wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in
dem die in den Absätzen 6 und 7 genannten
Voraussetzungen nachweislich erfüllt wurden.
(10) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die
Energieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung
von Kraft und Wärme verwendet hat. Verwender
im Sinn des Satzes 1 ist nur diejenige Person, die
die Energieerzeugnisse in einer KWK-Anlage zum
Betrieb der Anlage einsetzt.
(11) Die teilweise Steuerentlastung nach den Ab-
sätzen 1, 3 und 4 wird gewährt nach Maßgabe und
bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Frei-
stellungsanzeige bei der Europäischen Kommission
nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Aus-
laufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundes-
ministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt
gesondert bekannt zu geben.
(12) Die vollständige Steuerentlastung nach Ab-
satz 6 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum
Auslaufen der hierfür erforderlichen beihilferecht-
lichen Genehmigung der Europäischen Kommis-
sion. Das Auslaufen der Genehmigung ist vom
Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetz-
blatt gesondert bekannt zu geben.“
27. § 53b wird aufgehoben.
28. Dem § 54 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach
Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür er-
forderlichen Freistellungsanzeige bei der Euro-
päischen Kommission nach der Verordnung (EU)
Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungs-
anzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen
im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu ge-
ben.“
29. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie
folgt gefasst:
„b) eine registrierte Organisation nach Artikel 13
der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. November 2009 über die freiwillige
Teilnahme von Organisationen an einem Ge-
meinschaftssystem für Umweltmanagement
und Umweltbetriebsprüfung und zur Auf-
hebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001,
sowie der Beschlüsse der Kommission
2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342
vom 22.12.2009, S. 1), die durch die Verord-
nung (EG) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom
10.6.2013, S. 1) geändert worden sind, in
der jeweils geltenden Fassung, ist, und“.
b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Die Steuerentlastung nach den Absät-
zen 1 und 2 wird gewährt nach Maßgabe und
bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Frei-
stellungsanzeige bei der Europäischen Kommis-
sion nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das
Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bun-
desministerium der Finanzen im Bundesgesetz-
blatt gesondert bekannt zu geben.“
30. Dem § 56 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach
Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür
erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Euro-
päischen Kommission nach der Verordnung (EU)
Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungs-
anzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen
im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu ge-
ben.“
31. Dem § 57 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Die festgelegte Steuerentlastung nach Ab-
satz 5 Nummer 1 wird angewendet nach Maßgabe
und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen
Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kom-
mission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom
Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetz-
blatt gesondert bekannt zu geben.“
32. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe
„3a“ durch die Angabe „3b“ ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
„e) die Begriffe des § 3b näher zu bestim-
men und für die Mitteilungspflichten die
Form, den Inhalt, den Umfang und die
Art und Weise der Übermittlung festzu-
legen sowie besondere Bestimmungen,
einschließlich der Fristen, innerhalb derer
die Angaben zu machen sind, zu erlas-
sen,“.
b) In Nummer 4 Buchstabe a werden nach dem
Komma die Wörter „eine Mindestumschlags-
menge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen
und bei Gefährdung der Steuerbelange eine
Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tat-
sächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen
oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss
zu nehmen,“ eingefügt.
c) Der Nummer 5 wird folgender Buchstabe f ange-
fügt:
„f) das Zulassungsverfahren nach § 14 Absatz 7
Satz 3 und 4 näher zu regeln und dabei
insbesondere vorzusehen, dass die Verein-
fachung nur zuzulassen ist, wenn der Steuer-
schuldner eine verbindliche Erklärung darü-
ber abgibt, auf welchen Steuerbetrag je Be-
förderungsvorgang der Antrag auf Abgabe
einer Steueranmeldung entsprechend § 8
Absatz 3 bis 6 beschränkt ist,“.
d) Der Nummer 6 wird folgender Buchstabe e an-
gefügt:
„e) zur Durchführung von Artikel 35 der System-
richtlinie das Verfahren der Beförderung von
Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Ver-
kehrs durch einen anderen Mitgliedstaat
unter Verwendung des Begleitdokuments
nach Artikel 34 der Systemrichtlinie und
nach den dazu ergangenen Verordnungen in
den jeweils geltenden Fassungen näher zu

regeln und vorzusehen, dass durch bilaterale
Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitglied-
staaten ein vom Regelverfahren abweichen-
des vereinfachtes Verfahren zugelassen wer-
den kann,“.
e) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
Die Buchstaben f und h werden aufgehoben.
f) Die Nummern 11a und 11b werden aufgehoben.
g) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a
eingefügt:
„18a. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermei-
dung unangemessener wirtschaftlicher
Belastungen sowie zur Sicherung der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung und
des Steueraufkommens Bestimmungen in
Bezug auf die steuerliche Begünstigung
internationaler Einrichtungen und derer
Mitglieder zu erlassen und dabei insbe-
sondere
a) die Voraussetzungen für die Gewäh-
rung einer Steuerbefreiung einschließ-
lich der Begriffe näher zu bestimmen,
das Verfahren der Steuerbefreiung zu
regeln und Pflichten für die Abgabe,
den Bezug und die Verwendung der
Energieerzeugnisse vorzusehen,
b) die Voraussetzungen für die Gewäh-
rung einer Steuerentlastung einschließ-
lich der Begriffe näher zu bestimmen,
das Verfahren der Steuerentlastung zu
regeln und Vorschriften über die zum
Zweck der Steuerentlastung erforder-
lichen Angaben und Nachweise ein-
schließlich ihrer Aufbewahrung zu er-
lassen und zu bestimmen, dass der An-
spruch auf Steuerentlastung innerhalb
bestimmter Fristen geltend zu machen
ist,
c) vorzusehen, dass bei Abgabe der Ener-
gieerzeugnisse an Nichtbegünstigte eine
Steuer nach § 2 entsteht, und das dafür
erforderliche Verfahren einschließlich
des Verfahrens der Steuererhebung zu
regeln und zu bestimmen, dass die
Steueranmeldung innerhalb bestimmter
Fristen abzugeben ist,“.
h) Nummer 20 wird durch die folgenden Num-
mern 20 und 20a ersetzt:
„20. im Benehmen mit dem Bundesministerium
des Innern alternativ zur qualifizierten elek-
tronischen Signatur ein anderes sicheres
Verfahren zuzulassen, das den Datenüber-
mittler authentifiziert und die Vertraulichkeit
und Integrität des elektronisch übermittel-
ten Datensatzes gewährleistet. § 87a Ab-
satz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt ent-
sprechend. In der Rechtsverordnung kön-
nen auch Ausnahmen von der Pflicht zur
Verwendung des nach Satz 1 zugelassenen
Verfahrens vorgesehen werden. Die Daten-
übermittlung kann in der Rechtsverordnung
auch durch Verweis auf Veröffentlichungen
sachverständiger Stellen geregelt werden,
20a. zur Verfahrensvereinfachung zu bestim-
men, dass in diesem Gesetz oder einer
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Ver-
ordnung vorgesehene Steuererklärungen
oder sonstige Erklärungen, Steueranmel-
dungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen,
Nachweise, sonstige für das Verfahren er-
forderliche Daten oder zur Erfüllung unions-
rechtlicher Veröffentlichungs-, Informati-
ons- und Transparenzvorschriften nach
Nummer 21 erforderliche Daten ganz oder
teilweise durch Datenfernübertragung zu
übermitteln sind oder übermittelt werden
können, und dabei insbesondere Folgen-
des zu regeln:
a) die Voraussetzungen für die Anwendung
des Verfahrens der Datenfernübertra-
gung,
b) das Nähere über Form, Verarbeitung und
Sicherung der zu übermittelnden Daten,
c) die Art und Weise der Übermittlung der
Daten,
d) die Zuständigkeit für die Entgegen-
nahme der zu übermittelnden Daten,
e) die Mitwirkungspflichten Dritter und de-
ren Haftung, wenn auf Grund unrichtiger
Erhebung, Verarbeitung oder Übermitt-
lung der Daten Steuern verkürzt oder
Steuervorteile erlangt werden,
f) die Haftung des Datenübermittlers für
verkürzte Steuern oder für zu Unrecht
erlangte Steuervorteile, wenn der Daten-
übermittler sich keine Gewissheit über
die Identität des Auftraggebers ver-
schafft hat,
g) den Umfang und die Form der für dieses
Verfahren erforderlichen besonderen Er-
klärungspflichten des Steuerpflichtigen
oder Antragstellers.
Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres
Verfahren zu verwenden, das den Daten-
übermittler authentifiziert und die Vertrau-
lichkeit und Integrität des elektronisch
übermittelten Datensatzes gewährleistet.
Die Datenübermittlung kann in der Rechts-
verordnung auch durch Verweis auf Veröf-
fentlichungen sachverständiger Stellen ge-
regelt werden,“.
i) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
„21. zur Umsetzung der sich aus Durchfüh-
rungsverordnungen des Rates auf Grund
von Artikel 109 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, Ver-
ordnungen der Kommission auf Grund von
Artikel 108 Absatz 4 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union
sowie Beschlüssen, Rahmen, Leitlinien
oder Mitteilungen der Kommission zu den
Artikeln 107 bis 109 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union
ergebenden unionsrechtlichen Veröffent-
lichungs-, Informations- und Transparenz-
verpflichtungen für die Gewährung staat-

licher Beihilfen ergänzende Bestimmungen
zu erlassen und dabei Folgendes zu regeln:
a) die Meldepflichten einschließlich des
Verfahrens zur Erhebung der erforder-
lichen Informationen bei den Begünstig-
ten zu bestimmen,
b) den Begünstigten Pflichten zum Nach-
weis der beihilferechtlichen Vorausset-
zungen aufzuerlegen,
c) die Art und Weise der Übermittlung der
nach den Buchstaben a und b zu über-
mittelnden Daten zu regeln,
d) das Nähere über Form, Inhalt, Umfang,
Verarbeitung, Nutzung und Sicherung
der nach den Buchstaben a und b zu
übermittelnden Daten zu bestimmen,
e) die Weitergabe und Veröffentlichung der
nach den Buchstaben a und b zu über-
mittelnden Daten vorzusehen,
f) die Zuständigkeit für die Entgegen-
nahme, Verarbeitung, Nutzung und
Weitergabe der nach den Buchstaben a
und b zu übermittelnden Daten zu re-
geln,
g) die Einhaltung der in den ergänzenden
Bestimmungen normierten Verpflichtun-
gen im Wege der Steueraufsicht sicher-
zustellen und zu regeln. Die für die
Steueraufsicht geltenden Vorschriften
der Abgabenordnung finden entspre-
chende Anwendung.“
33. § 66a wird aufgehoben.
34. Dem § 66b wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit zur Durchführung dieses Ge-
setzes und der Verordnung nach Absatz 1 durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates zu bestimmen, dass Erkenntnisse und Infor-
mationen, die sich auf die Gültigkeit von Nachwei-
sen nach § 55 Absatz 4, 5 und 8 auswirken können,
übermittelt werden können, und dabei Folgendes
zu regeln:
1. die Art der zu übermittelnden Erkenntnisse und
Informationen,
2. die Voraussetzungen für die Übermittlung der
Erkenntnisse und Informationen,
3. die Art und Weise der Übermittlung der Erkennt-
nisse und Informationen,
4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu
übermittelnden Erkenntnisse und Informatio-
nen.“
35. Nach § 66b wird folgender § 66c eingefügt:
„§ 66c
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig einer Rechtsverordnung nach § 66 Ab-
satz 1 Nummer 21 Buchstabe a bis c oder d oder
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer sol-
chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten ist das Hauptzollamt.“
36. § 67 wird aufgehoben.
Artikel 2
Weitere Änderung
des Energiesteuergesetzes
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 47
folgende Angabe eingefügt:
„§ 47a Steuerentlastung für den Eigenverbrauch“
2. § 3b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107
des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union, die der Kommission anzuzeigen
oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem
Gesetz die §§ 3, 3a, 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 2 sowie die §§ 47a, 53a, 54, 55, 56 und 57.“
3. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
„§ 47a
Steuerentlastung
für den Eigenverbrauch
(1) Eine teilweise Entlastung wird auf Antrag für
nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse ge-
währt, die unter den Voraussetzungen der §§ 26,
37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 oder § 44
Absatz 2 zu den dort genannten Zwecken verwendet
worden sind.
(2) Die Steuerentlastung für nach Absatz 1 ver-
wendete Energieerzeugnisse beträgt
1. für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3
versteuerte Energieerzeugnisse 40,35 EUR,
2. für 1 000 Kilogramm nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
versteuerte Energieerzeugnisse 10,00 EUR,
3. für 1 Megawattstunde nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
versteuerte Energieerzeugnisse 4,96 EUR,
4. für 1 000 Kilogramm nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 5 versteuerte
Energieerzeugnisse 60,60 EUR,
5. für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1
Nummer 9, 10 oder Absatz 4a
versteuerte Energieerzeugnisse 0,16 EUR.
Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Ener-
gieerzeugnisse nicht gewährt werden.
(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die
Energieerzeugnisse verwendet hat.

(4) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maß-
gabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforder-
lichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen
Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung
der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen
mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107
und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistel-
lungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen
der Freistellungsanzeige wird vom Bundesministe-
rium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert
bekannt gegeben.“
4. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Steuerentlastung beträgt
1. für 1 000 Liter Benzine nach § 2
Absatz 1 Nummer 1 oder für
1 000 Liter Gasöle nach § 2
Absatz 1 Nummer 4 54,02 EUR,
2. für 1 000 kg Flüssiggase nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 2
a) bis zum 31. Dezember 2018 13,37 EUR,
b) vom 1. Januar 2019 bis zum
31. Dezember 2019 16,77 EUR,
c) vom 1. Januar 2020 bis zum
31. Dezember 2020 20,17 EUR,
d) vom 1. Januar 2021 bis zum
31. Dezember 2021 23,56 EUR,
e) vom 1. Januar 2022 bis zum
31. Dezember 2022 27,00 EUR,
für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Absatz 1
Nummer 8 Buchstabe a
f) ab dem 1. Januar 2023 30,33 EUR,
3. für 1 Megawattstunde Erdgas oder 1 Mega-
wattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
nach § 2 Absatz 2 Nummer 1
a) bis zum 31. Dezember 2023 1,00 EUR,
b) vom 1. Januar 2024 bis zum
31. Dezember 2024 1,32 EUR,
c) vom 1. Januar 2025 bis zum
31. Dezember 2025 1,64 EUR,
d) vom 1. Januar 2026 bis zum
31. Dezember 2026 1,97 EUR,
e) ab dem 1. Januar 2027 2,36 EUR.
Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Ab-
satz 4 sinngemäß.“
5. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 50 Ab-
satz 3 Satz 3 Nummer 1“ durch die Wörter
„§ 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 des Ener-
giesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Juli
2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert wor-
den ist“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 50 Ab-
satz 3 Satz 3 Nummer 2“ durch die Wörter
„§ 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Ener-
giesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Juli
2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert wor-
den ist“ ersetzt.
c) In Absatz 7 werden die Wörter „den Absätzen 5
und 6“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Stromsteuergesetzes
Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I
S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 19 Ab-
satz 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon
ersetzt und werden die folgenden Nummern 8
und 9 angefügt:
„8. Elektromobilität: das Nutzen elektrisch betrie-
bener Fahrzeuge, ausgenommen schienen-
oder leitungsgebundener Fahrzeuge;
9. stationärer Batteriespeicher: ein wiederauflad-
barer Speicher für Strom auf elektrochemischer
Basis, der während des Betriebs ausschließlich
an seinem geografischen Standort verbleibt,
dauerhaft mit dem Versorgungsnetz verbunden
und nicht Teil eines Fahrzeuges ist. Der geogra-
fische Standort ist ein durch geografische Koor-
dinaten bestimmter Punkt.“
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Staatliche Beihilfen
(1) Die Inanspruchnahme oder Beantragung
einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder
Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche
Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig, solange
derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet,
zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines
früheren Beschlusses der Kommission zur Feststel-
lung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Un-
vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet
worden und dieser Rückzahlungsanforderung nicht
nachgekommen ist. Im Falle einer Steuerbefreiung
oder der Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung
hat der Verwender dem zuständigen Hauptzollamt
unverzüglich mitzuteilen, wenn er einer Forderung
zur Rückzahlung gewährter Beihilfen im Sinn des
Satzes 1 nicht nachkommt. Im Falle eines Antrages
auf Steuerentlastung ist bei Antragstellung zu ver-
sichern, dass keine offenen Ansprüche nach Satz 1
bestehen.
(2) Die Inanspruchnahme oder Beantragung
einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder
Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche
Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig für Unter-
nehmen in Schwierigkeiten

1. im Sinn des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c, des
Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU)
Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014
zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter
Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl.
L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014,
S. 65), soweit diese Anwendung findet, oder
2. im Sinn der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur
Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller
Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01)
(ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1 ff.) in der jeweils
geltenden Fassung, soweit die Allgemeine Grup-
penfreistellungsverordnung keine Anwendung
findet.
Im Falle einer Steuerbefreiung oder Inanspruch-
nahme einer Steuerermäßigung hat das betreffende
Unternehmen dem zuständigen Hauptzollamt un-
verzüglich mitzuteilen, wenn es sich im Sinn des
Satzes 1 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befin-
det. Im Falle eines Antrages auf Steuerentlastung
ist bei Antragstellung zu versichern, dass kein Fall
von Satz 1 vorliegt.
(3) Staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107
des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union, die der Kommission anzuzeigen
oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem
Gesetz § 9 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9b und 10.“
3. § 4 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Wider-
rufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuer-
liche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
die, soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der
Abgabenordnung dazu verpflichtet, ordnungsmäßig
kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig
Jahresabschlüsse aufstellen.
(3) Sind Anzeichen für eine Gefährdung der
Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicher-
heit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussicht-
lich im Jahresdurchschnitt während zweier Monate
entstehenden Steuer abhängig.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Steuer entsteht nicht, wenn
1. Strom nach diesem Gesetz von der Steuer
befreit ist oder
2. die Voraussetzungen für eine der in § 11
Nummer 12 oder 14 genannten Steuerbefrei-
ungen vorliegen.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Auf Antrag kann das zuständige Haupt-
zollamt zulassen, dass stationäre Batterie-
speicher, die dazu dienen, Strom vorübergehend
zu speichern und anschließend in ein Versor-
gungsnetz für Strom einzuspeisen, als Teile des
Versorgungsnetzes gelten.“
5. § 8 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Wird Strom
1. ohne Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 oder steuer-
begünstigt an einen Nichtberechtigten nach § 9
Absatz 8 geleistet,
2. ohne Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 zum Selbst-
verbrauch entnommen,
3. widerrechtlich nach § 6 entnommen oder
4. zweckwidrig nach § 9 Absatz 6 entnommen,
hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuer-
anmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort zu ent-
richten. Die Sätze 1 und 2 gelten im Falle des § 9
Absatz 8 nur für den Nichtberechtigten.“
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversor-
gung von Wasserfahrzeugen während ihres Auf-
enthaltes in einer Werft.“
b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Die Steuerermäßigungen nach den Ab-
sätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe
und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen
Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kom-
mission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Fest-
stellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen
von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwen-
dung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (All-
gemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl.
L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014,
S. 65) in der jeweils geltenden Fassung. Das Aus-
laufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundes-
ministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt
gesondert bekannt zu geben.“
7. § 9a Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. für die Herstellung von Glas und Glaswaren,
keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand-
und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und
sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und ge-
branntem Gips, Erzeugnissen aus Beton,
Zement und Gips, keramisch gebundenen
Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien
und Erzeugnissen daraus, Katalysatorenträgern
aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt
und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Gra-
phit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen
aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen,
Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen,
Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sin-
tern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu
ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,“.
8. § 9b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom,
den ein Unternehmen des Produzierenden Ge-
werbes oder ein Unternehmen der Land- und
Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnom-
men hat und der nicht von der Steuer befreit ist.“

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Steuerentlastung wird nicht für Strom ge-
währt, der für Elektromobilität verwendet wird.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Steuerentlastung wird gewährt nach
Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür
erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Euro-
päischen Kommission nach der Verordnung (EU)
Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungs-
anzeige ist vom Bundesministerium der Finan-
zen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt
zu geben.“
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Steuerentlastung wird nicht für Strom ge-
währt, der für Elektromobilität verwendet wird.“
b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie
folgt gefasst:
„b) eine registrierte Organisation nach Artikel 13
der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. November 2009 über die freiwillige
Teilnahme von Organisationen an einem Ge-
meinschaftssystem für Umweltmanagement
und Umweltbetriebsprüfung und zur Auf-
hebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001,
sowie der Beschlüsse der Kommission
2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342
vom 22.12.2009, S. 1), die durch die Verord-
nung (EG) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom
10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, ist, und“.
c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergü-
tung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum
Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistel-
lungsanzeige bei der Europäischen Kommission
nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das
Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bun-
desministerium der Finanzen im Bundesgesetz-
blatt gesondert bekannt zu geben.“
10. § 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. zur Sicherung des Steueraufkommens und
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur
Verfahrenserleichterung und zur Vermeidung
unangemessener wirtschaftlicher Belastun-
gen Bestimmungen zu den §§ 1 bis 2a zu
erlassen und dabei insbesondere
a) die Begriffe des Versorgers, des Letzt-
verbrauchers und des Eigenerzeugers
abweichend von § 2 Nummer 1 und 2 zu
bestimmen,
b) die Begriffe des § 2a näher zu bestimmen
und für die Mitteilungspflichten die Form,
den Inhalt, den Umfang und die Art und
Weise der Übermittlung festzulegen sowie
besondere Vorgaben, einschließlich der
Fristen, innerhalb derer die Angaben zu
machen sind, zu erlassen;“.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. zur Sicherung des Steueraufkommens und
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur
Verfahrenserleichterung und zur Vermeidung
unangemessener wirtschaftlicher Belastun-
gen Bestimmungen für die Elektromobilität
(§ 2 Nummer 8) zu erlassen und dabei insbe-
sondere
a) die Begriffe der elektrisch betriebenen
Fahrzeuge sowie der Ladepunkte näher
zu bestimmen und den Kreis der elek-
trisch betriebenen Fahrzeuge einzugren-
zen,
b) im Zusammenhang mit der Leistung von
Strom an elektrisch betriebene Fahrzeuge
Ausnahmen vom Status als Versorger vor-
zusehen und eine Meldepflicht für geleis-
teten oder entnommenen Strom für die
Abgebenden oder die Letztverbraucher
einzuführen,
c) ein Erlaubnisverfahren oder eine Anzeige-
pflicht im Zusammenhang mit der Leis-
tung von Strom an elektrisch betriebene
Fahrzeuge oder für die Entnahme von
Strom durch elektrisch betriebene Fahr-
zeuge einzuführen und
d) ein Erlaubnisverfahren für die Speiche-
rung von Strom in den Batterien oder
sonstigen Speichern der elektrisch betrie-
benen Fahrzeuge vorzusehen, die Verfah-
ren für die Steuerentstehung oder Steuer-
entlastung zu regeln und Vorschriften
über Angaben und Nachweise zu erlas-
sen, die für die Steuerentlastungen erfor-
derlich sind; dabei kann es anordnen,
dass der Anspruch auf Erlass, Erstattung
oder Vergütung der Steuer innerhalb be-
stimmter Fristen geltend zu machen ist;“.
c) Der Nummer 8 wird folgender Buchstabe d an-
gefügt:
„d) vorzuschreiben, in welchen Fällen die Steuer-
begünstigung auf der Rechnung gesondert
auszuweisen ist;“.
d) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. zur Umsetzung der sich aus Durchführungs-
verordnungen des Rates auf Grund von Ar-
tikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, Verordnungen der
Kommission auf Grund von Artikel 108 Ab-
satz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union sowie Beschlüssen,
Rahmen, Leitlinien oder Mitteilungen der
Kommission zu den Artikeln 107 bis 109
des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union ergebenden unionsrecht-
lichen Veröffentlichungs-, Informations- und
Transparenzverpflichtungen für die Gewäh-
rung staatlicher Beihilfen ergänzende Be-
stimmungen zu erlassen und dabei Folgen-
des zu regeln:
a) die Meldepflichten einschließlich des
Verfahrens zur Erhebung der erforder-

lichen Informationen bei den Begünstig-
ten zu bestimmen,
b) den Begünstigten Pflichten zum Nach-
weis der beihilferechtlichen Vorausset-
zungen aufzuerlegen,
c) die Art und Weise der Übermittlung der
nach den Buchstaben a und b zu über-
mittelnden Daten zu regeln,
d) das Nähere über Form, Inhalt, Umfang,
Verarbeitung, Nutzung und Sicherung
der nach den Buchstaben a und b zu
übermittelnden Daten zu bestimmen,
e) die Weitergabe und Veröffentlichung der
nach den Buchstaben a und b zu über-
mittelnden Daten vorzusehen,
f) die Zuständigkeit für die Entgegennah-
me, Verarbeitung, Nutzung und Weiter-
gabe der nach den Buchstaben a und b
zu übermittelnden Daten zu regeln,
g) die Einhaltung der in den ergänzenden
Bestimmungen normierten Verpflichtun-
gen im Wege der Steueraufsicht sicher-
zustellen und zu regeln. Die für die
Steueraufsicht geltenden Vorschriften
der Abgabenordnung finden entspre-
chende Anwendung;“.
e) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und werden die folgenden
Nummern 14 bis 16 angefügt:
„14. zur Sicherung des Steueraufkommens und
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur
Verfahrenserleichterung und zur Vermei-
dung unangemessener wirtschaftlicher Be-
lastungen Bestimmungen in Bezug auf die
steuerliche Begünstigung internationaler
Einrichtungen und derer Mitglieder zu er-
lassen und dabei insbesondere
a) die Voraussetzungen für die Gewährung
einer Steuerbefreiung einschließlich der
Begriffe näher zu bestimmen, das Ver-
fahren der Steuerbefreiung zu regeln
und Pflichten für die Abgabe, den Bezug
und die Verwendung des Stroms vorzu-
sehen,
b) die Voraussetzungen für die Gewährung
einer Steuerentlastung einschließlich der
Begriffe näher zu bestimmen und das
Verfahren der Steuerentlastung zu re-
geln sowie Vorschriften zu erlassen über
die für die Steuerentlastung erforderli-
chen Angaben und Nachweise ein-
schließlich ihrer Aufbewahrung und zu
bestimmen, dass der Anspruch auf
Steuerentlastung innerhalb bestimmter
Fristen geltend zu machen ist,
c) vorzusehen, dass bei Abgabe des
Stroms an Nichtbegünstigte die Steuer
entsteht, und das dafür erforderliche
Verfahren einschließlich des Verfahrens
der Steuererhebung zu regeln und zu
bestimmen, dass die Steueranmeldung
innerhalb bestimmter Fristen abzugeben
ist;
15. im Benehmen mit dem Bundesministerium
des Innern alternativ zur qualifizierten elek-
tronischen Signatur ein anderes sicheres
Verfahren zuzulassen, das den Datenüber-
mittler authentifiziert und die Vertraulichkeit
und Integrität des elektronisch übermittel-
ten Datensatzes gewährleistet. § 87a Ab-
satz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt ent-
sprechend. In der Rechtsverordnung kön-
nen auch Ausnahmen von der Pflicht zur
Verwendung des nach Satz 1 zugelassenen
Verfahrens vorgesehen werden. Die Daten-
übermittlung kann in der Rechtsverordnung
auch durch Verweis auf Veröffentlichungen
sachverständiger Stellen geregelt werden;
16. zur Verfahrensvereinfachung zu bestim-
men, dass in diesem Gesetz oder einer
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Ver-
ordnung vorgesehene Steuererklärungen
oder sonstige Erklärungen, Steueranmel-
dungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen,
Nachweise oder sonstige für das Verfahren
erforderliche Daten oder zur Erfüllung
unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Infor-
mations- und Transparenzvorschriften nach
Nummer 13 erforderliche Daten ganz oder
teilweise durch Datenfernübertragung zu
übermitteln sind oder übermittelt werden
können, und dabei insbesondere Folgen-
des zu regeln:
a) die Voraussetzungen für die Anwendung
des Verfahrens der Datenfernübertra-
gung,
b) das Nähere über Form, Verarbeitung und
Sicherung der zu übermittelnden Daten,
c) die Art und Weise der Übermittlung der
Daten,
d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme
der zu übermittelnden Daten,
e) die Mitwirkungspflichten Dritter und
deren Haftung, wenn auf Grund unrich-
tiger Erhebung, Verarbeitung oder Über-
mittlung der Daten Steuern verkürzt
oder Steuervorteile erlangt werden,
f) die Haftung des Datenübermittlers für
verkürzte Steuern oder für zu Unrecht
erlangte Steuervorteile, wenn der Daten-
übermittler sich keine Gewissheit über
die Identität des Auftraggebers ver-
schafft hat,
g) den Umfang und die Form der für dieses
Verfahren erforderlichen besonderen Er-
klärungspflichten des Steuerpflichtigen
oder Antragstellers.
Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres
Verfahren zu verwenden, das den Daten-
übermittler authentifiziert und die Vertrau-
lichkeit und Integrität des elektronisch
übermittelten Datensatzes gewährleistet.
Die Datenübermittlung kann in der Rechts-
verordnung auch durch Verweis auf Ver-
öffentlichungen sachverständiger Stellen
geregelt werden.“

11. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit zur Durchführung dieses Ge-
setzes und der Verordnung nach Absatz 1 durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates zu bestimmen, dass Erkenntnisse und Infor-
mationen, die sich auf die Gültigkeit von Nachwei-
sen nach § 10 Absatz 3, 4 und 7 auswirken können,
übermittelt werden können, und dabei Folgendes
zu regeln:
1. die übermittelnden Stellen,
2. die Art der zu übermittelnden Erkenntnisse und
Informationen,
3. die Voraussetzungen für die Übermittlung der
Erkenntnisse und Informationen,
4. die Art und Weise der Übermittlung der Erkennt-
nisse und Informationen,
5. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu
übermittelnden Erkenntnisse und Informatio-
nen.“
12. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:
„§ 14
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig einer Rechtsverordnung nach § 11 Num-
mer 13 Buchstabe a bis c oder d oder einer
vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten ist das Hauptzollamt.“
13. Der bisherige § 14 wird § 15.
Artikel 4
Weitere Änderung
des Stromsteuergesetzes
Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I
S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 3 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107
des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union, die der Kommission anzuzeigen
oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem
Gesetz § 9 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9b, 9c
und 10.“
2. Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt:
„§ 9c
Steuerentlastung
für den Öffentlichen Personennahverkehr
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
für Strom, der nachweislich nach § 3 versteuert
worden ist und der
1. in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr
nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförde-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
29. August 2016 (BGBl. I S. 2082) geändert wor-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
2. in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Num-
mer 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Ver-
ordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung,
zum Antrieb des Kraftfahrzeuges verwendet worden
ist, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle
eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite
50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine
Stunde nicht übersteigt. Die Steuerentlastung nach
Satz 1 wird nur für den Anteil an Strom gewährt, der
im Steuergebiet nach § 1 Absatz 1 Satz 2 verwendet
worden ist. Die Steuerentlastung wird nicht gewährt,
sofern der Strom bereits anderweitig von der Strom-
steuer befreit oder für betriebsinterne Werkverkehre
verwendet worden ist.
(2) Die Steuerentlastung beträgt 9,08 Euro für
eine Megawattstunde.
(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn
der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 mindestens
50 Euro im Kalenderjahr beträgt.
(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den
Strom verwendet hat.
(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach
Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforder-
lichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen
Kommission nach der Verordnung (EU)
Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungs-
anzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen
im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.“
Artikel 5
Änderung des
Tabaksteuergesetzes
§ 35 Absatz 1 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli
2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4
und 5 ersetzt:
„4. im Benehmen mit dem Bundesministerium des
Innern alternativ zur qualifizierten elektronischen
Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulas-
sen, das den Datenübermittler authentifiziert und
die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch
übermittelten Datensatzes gewährleistet. § 87a
Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt ent-
sprechend. In der Rechtsverordnung können
auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwen-
dung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens
vorgesehen werden. Die Datenübermittlung kann
in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf
Veröffentlichungen sachverständiger Stellen ge-
regelt werden;

5. zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen,
dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorge-
sehene Steuererklärungen oder sonstige Erklä-
rungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen,
Mitteilungen, Nachweise oder sonstige Daten,
die für das Verfahren erforderlich sind, ganz oder
teilweise durch Datenfernübertragung zu über-
mitteln sind oder übermittelt werden können,
und dabei insbesondere Folgendes zu regeln:
a) die Voraussetzungen für die Anwendung des
Verfahrens der Datenfernübertragung,
b) das Nähere über Form, Verarbeitung und
Sicherung der zu übermittelnden Daten,
c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der
zu übermittelnden Daten,
e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren
Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhe-
bung, Verarbeitung oder Übermittlung der
Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile er-
langt werden,
f) die Haftung des Datenübermittlers für ver-
kürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte
Steuervorteile, wenn der Datenübermittler
sich keine Gewissheit über die Identität des
Auftraggebers verschafft hat,
g) den Umfang und die Form der für dieses Ver-
fahren erforderlichen besonderen Erklärungs-
pflichten des Steuerpflichtigen oder Antrag-
stellers.
Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Ver-
fahren zu verwenden, das den Datenübermittler
authentifiziert und die Vertraulichkeit und Inte-
grität des elektronisch übermittelten Datensat-
zes gewährleistet. Die Datenübermittlung kann
in der Rechtsverordnung auch durch Verweis
auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen
geregelt werden;“.
2. Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Num-
mern 6 und 7.
Artikel 6
Änderung des Schaumwein-
und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
§ 28 des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteu-
ergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. März
2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4
und 5 ersetzt:
„4. im Benehmen mit dem Bundesministerium des
Innern alternativ zur qualifizierten elektronischen
Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulas-
sen, das den Datenübermittler authentifiziert und
die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch
übermittelten Datensatzes gewährleistet. § 87a
Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt ent-
sprechend. In der Rechtsverordnung können
auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwen-
dung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens
vorgesehen werden. Die Datenübermittlung kann
in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf
Veröffentlichungen sachverständiger Stellen ge-
regelt werden;
5. zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen,
dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund die-
ses Gesetzes erlassenen Verordnung vorgese-
hene Steuererklärungen oder sonstige Erklärun-
gen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen,
Mitteilungen, Nachweise oder sonstige Daten,
die für das Verfahren erforderlich sind, ganz oder
teilweise durch Datenfernübertragung zu über-
mitteln sind oder übermittelt werden können,
und dabei insbesondere Folgendes zu regeln:
a) die Voraussetzungen für die Anwendung des
Verfahrens der Datenfernübertragung,
b) das Nähere über Form, Verarbeitung und
Sicherung der zu übermittelnden Daten,
c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der
zu übermittelnden Daten,
e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren
Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhe-
bung, Verarbeitung oder Übermittlung der
Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile er-
langt werden,
f) die Haftung des Datenübermittlers für ver-
kürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte
Steuervorteile, wenn der Datenübermittler
sich keine Gewissheit über die Identität des
Auftraggebers verschafft hat,
g) den Umfang und die Form der für dieses Ver-
fahren erforderlichen besonderen Erklärungs-
pflichten des Steuerpflichtigen oder Antrag-
stellers.
Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Ver-
fahren zu verwenden, das den Datenübermittler
authentifiziert und die Vertraulichkeit und Inte-
grität des elektronisch übermittelten Daten-
satzes gewährleistet. Die Datenübermittlung
kann in der Rechtsverordnung auch durch Ver-
weis auf Veröffentlichungen sachverständiger
Stellen geregelt werden;“.
2. Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Num-
mern 6 und 7.
Artikel 7
Änderung des
Kaffeesteuergesetzes
§ 23 Absatz 1 des Kaffeesteuergesetzes vom 15. Juli
2009 (BGBl. I S. 1870, 1919), das durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4
und 5 ersetzt:
„4. im Benehmen mit dem Bundesministerium des
Innern alternativ zur qualifizierten elektronischen
Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulas-
sen, das den Datenübermittler authentifiziert und
die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch
übermittelten Datensatzes gewährleistet. § 87a
Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt ent-

sprechend. In der Rechtsverordnung können
auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwen-
dung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens
vorgesehen werden. Die Datenübermittlung kann
in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf
Veröffentlichungen sachverständiger Stellen ge-
regelt werden;
5. zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen,
dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund die-
ses Gesetzes erlassenen Verordnung vorge-
sehene Steuererklärungen oder sonstige Erklä-
rungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen,
Mitteilungen, Nachweise oder sonstige Daten,
die für das Verfahren erforderlich sind, ganz oder
teilweise durch Datenfernübertragung zu über-
mitteln sind oder übermittelt werden können,
und dabei insbesondere Folgendes zu regeln:
a) die Voraussetzungen für die Anwendung des
Verfahrens der Datenfernübertragung,
b) das Nähere über Form, Verarbeitung und
Sicherung der zu übermittelnden Daten,
c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der
zu übermittelnden Daten,
e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren
Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhe-
bung, Verarbeitung oder Übermittlung der
Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile er-
langt werden,
f) die Haftung des Datenübermittlers für ver-
kürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte
Steuervorteile, wenn der Datenübermittler
sich keine Gewissheit über die Identität des
Auftraggebers verschafft hat,
g) den Umfang und die Form der für dieses Ver-
fahren erforderlichen besonderen Erklärungs-
pflichten des Steuerpflichtigen oder Antrag-
stellers.
Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Ver-
fahren zu verwenden, das den Datenübermittler
authentifiziert und die Vertraulichkeit und Inte-
grität des elektronisch übermittelten Datensat-
zes gewährleistet. Die Datenübermittlung kann
in der Rechtsverordnung auch durch Verweis
auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen
geregelt werden;“.
2. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
Artikel 8
Änderung des
Alkoholsteuergesetzes
§ 37 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013
(BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4
und 5 ersetzt:
„4. im Benehmen mit dem Bundesministerium des
Innern alternativ zur qualifizierten elektronischen
Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulas-
sen, das den Datenübermittler authentifiziert und
die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch
übermittelten Datensatzes gewährleistet. § 87a
Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt ent-
sprechend. In der Rechtsverordnung können
auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwen-
dung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens
vorgesehen werden. Die Datenübermittlung kann
in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf
Veröffentlichungen sachverständiger Stellen ge-
regelt werden;
5. zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen,
dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund die-
ses Gesetzes erlassenen Verordnung vorge-
sehene Steuererklärungen oder sonstige Erklä-
rungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen,
Mitteilungen, Nachweise oder sonstige Daten,
die für das Verfahren erforderlich sind, ganz oder
teilweise durch Datenfernübertragung zu über-
mitteln sind oder übermittelt werden können,
und dabei insbesondere Folgendes zu regeln:
a) die Voraussetzungen für die Anwendung des
Verfahrens der Datenfernübertragung,
b) das Nähere über Form, Verarbeitung und
Sicherung der zu übermittelnden Daten,
c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der
zu übermittelnden Daten,
e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren
Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhe-
bung, Verarbeitung oder Übermittlung der
Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile er-
langt werden,
f) die Haftung des Datenübermittlers für ver-
kürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte
Steuervorteile, wenn der Datenübermittler
sich keine Gewissheit über die Identität des
Auftraggebers verschafft hat,
g) den Umfang und die Form der für dieses Ver-
fahren erforderlichen besonderen Erklärungs-
pflichten des Steuerpflichtigen oder Antrag-
stellers.
Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Ver-
fahren zu verwenden, das den Datenübermittler
authentifiziert und die Vertraulichkeit und Inte-
grität des elektronisch übermittelten Datensat-
zes gewährleistet. Die Datenübermittlung kann
in der Rechtsverordnung auch durch Verweis
auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen
geregelt werden;“.
2. Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Num-
mern 6 und 7.
Artikel 9
Änderung des
Luftverkehrsteuergesetzes
§ 18 Absatz 3 des Luftverkehrsteuergesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885; 2013 I S. 81), das
zuletzt durch Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. im Benehmen mit dem Bundesministerium des
Innern alternativ zur qualifizierten elektronischen
Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulassen,
das den Datenübermittler authentifiziert und die Ver-
traulichkeit und Integrität des elektronisch übermit-
telten Datensatzes gewährleistet. § 87a Absatz 6
Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. In
der Rechtsverordnung können auch Ausnahmen
von der Pflicht zur Verwendung des nach Satz 1
zugelassenen Verfahrens vorgesehen werden. Die
Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung
auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachver-
ständiger Stellen geregelt werden;
2. zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass in
diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Geset-
zes erlassenen Verordnung vorgesehene Steuerer-
klärungen oder sonstige Erklärungen, Steueranmel-
dungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Nach-
weise oder sonstige Daten, die für das Verfahren er-
forderlich sind, ganz oder teilweise durch
Datenfernübertragung zu übermitteln sind oder
übermittelt werden können, und dabei insbesondere
Folgendes zu regeln:
a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Ver-
fahrens der Datenfernübertragung,
b) das Nähere über Form, Verarbeitung und Siche-
rung der zu übermittelnden Daten,
c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu
übermittelnden Daten,
e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haf-
tung, wenn auf Grund unrichtiger Erhebung, Ver-
arbeitung oder Übermittlung der Daten Steuern
verkürzt oder Steuervorteile erlangt werden,
f) die Haftung des Datenübermittlers für verkürzte
Steuern oder für zu Unrecht erlangte Steuervortei-
le, wenn der Datenübermittler sich keine Gewiss-
heit über die Identität des Auftraggebers verschafft
hat,
g) den Umfang und die Form der für dieses Verfah-
ren erforderlichen besonderen Erklärungspflich-
ten des Steuerpflichtigen oder Antragstellers.
Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfahren
zu verwenden, das den Datenübermittler authentifi-
ziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elek-
tronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet.
Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverord-
nung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen
sachverständiger Stellen geregelt werden.“
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 4 treten
1. am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag
folgt, an dem die Europäische Kommission die zu
den Artikeln 2 und 4 erforderliche beihilferechtliche
Genehmigung erteilt oder an dem die insoweit erfor-
derliche beihilferechtliche Anzeige bei der Euro-
päischen Kommission erfolgt,
2. frühestens jedoch am 1. Januar 2018.
Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium
der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt
zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 27. August 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3299. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9de9c608b7a2d06f….