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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3299

BGBl. 2017 I S. 3299 · 94.634 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 3299 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3299
                                      Zweites Gesetz
                zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
                                                   Vom 27. August 2017

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht
Artikel   1   Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel   2   Weitere Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel   3   Änderung des Stromsteuergesetzes
Artikel   4   Weitere Änderung des Stromsteuergesetzes

Artikel   5   Änderung des Tabaksteuergesetzes

Artikel   6   Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-
              steuergesetzes
Artikel 7     Änderung des Kaffeesteuergesetzes
Artikel 8     Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Artikel 9     Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes

Artikel 10    Inkrafttreten

                            Artikel 1

                        Änderung des
                    Energiesteuergesetzes
   Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Nach der Angabe zu § 3a wird folgende Angabe
        eingefügt:
        „§ 3b Staatliche Beihilfen“.
     b) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
        „§ 26 Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch“.

     c) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
        „§ 50 (weggefallen)“.
     d) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
        „§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeu-
               gung“.

     e) Die Angabe zu § 53a wird wie folgt gefasst:
        „§ 53a Steuerentlastung für die gekoppelte Er-
               zeugung von Kraft und Wärme“.
     f) Die Angabe zu § 53b wird wie folgt gefasst:

          „§ 53b (weggefallen)“.

     g) Die Angabe zu § 66a wird wie folgt gefasst:
        „§ 66a (weggefallen)“.
     h) Nach der Angabe zu § 66b wird folgende An-
        gabe eingefügt:

        „§ 66c Bußgeldvorschriften“.

     i) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:
        „§ 67 (weggefallen)“.
 2. § 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:

     a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. Kombinierte Nomenklatur: die Warennomen-
              klatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG)
              Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987
              über die zolltarifliche und statistische No-
              menklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
              (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom

        3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987,
        S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42) in der
        durch die Verordnung (EG) Nr. 578/2002
        (ABl. L 97 vom 13.4.2002, S. 1) geänderten,
        am 1. Januar 2002 geltenden Fassung;“.
b) Nummer 13a wird wie folgt gefasst:

  „13a. Biokraft- und Bioheizstoffe: Energieer-

        zeugnisse ausschließlich aus Biomasse

        im Sinn der Biomasseverordnung. Ener-
        gieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse

        hergestellt werden, gelten in Höhe dieses

        Anteils als Biokraft- oder Bioheizstoff.
        Fettsäuremethylester (Biodiesel) sind ab-

        weichend von den Sätzen 1 und 2 nur
        dann Biokraftstoff, wenn sie aus biogenen
        Ölen oder Fetten gewonnen werden, die
        selbst Biomasse im Sinn der Biomasse-
        verordnung sind und wenn ihre Eigen-
        schaften mindestens den Anforderungen
        an Biodiesel nach § 5 der Verordnung
        über die Beschaffenheit und die Auszeich-
        nung der Qualitäten von Kraft- und Brenn-
        stoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
        S. 1849), die durch Artikel 1 der Verord-
        nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I
        S. 1890) geändert worden ist, in der je-
        weils geltenden Fassung entsprechen.
        Biodiesel ist unter diesen Voraussetzun-
        gen in vollem Umfang als Biokraftstoff zu
        behandeln. Bioethanol ist abweichend von
        den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff,
        wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterpo-
        sition 2207 10 00 der Kombinierten No-
        menklatur handelt. Im Fall von Bioethanol,
        das fossilem Ottokraftstoff beigemischt
        wird, müssen die Eigenschaften des Bio-
        ethanols außerdem mindestens den An-
        forderungen der DIN EN 15376, Ausgabe
        März 2008, Ausgabe November 2009 oder
        Ausgabe April 2011, entsprechen. Im Fall
        von Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff

        (E85) enthalten ist, müssen die Eigen-
        schaften des Ethanolkraftstoffs (E85)
        außerdem mindestens den Anforderungen
        an Ethanolkraftstoff (E85) nach § 6 der
        Verordnung über die Beschaffenheit und
        die Auszeichnung der Qualitäten von

        Kraft- und Brennstoffen entsprechen. Für
        Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bio-
        ethanol hergestellt werden, gelten für den
        Bioethanol-Anteil die Sätze 5 und 6 ent-
        sprechend. Pflanzenöl ist abweichend
        von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraft-
        stoff, wenn seine Eigenschaften mindes-
        tens den Anforderungen an Pflanzenöl-
        kraftstoff nach § 9 der Verordnung über
        die Beschaffenheit und die Auszeichnung
        der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
        entsprechen. Hydrierte biogene Öle sind
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             abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur
             dann Biokraftstoff, wenn sie aus biogenen
             Ölen oder Fetten gewonnen werden, die
             selbst Biomasse im Sinn der Biomasse-
             verordnung sind, und wenn die Hydrierung
             nicht in einem raffinerietechnischen Ver-
             fahren gemeinsam mit mineralölstämmi-
             gen Ölen erfolgt ist. Biomethan ist abwei-
             chend von Satz 1 nur dann Biokraftstoff,
             wenn es den Anforderungen an Erdgas
             nach § 8 der Verordnung über die
             Beschaffenheit und die Auszeichnung der
             Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
             entspricht. Für Biokraftstoffe gilt § 11 der
             Verordnung über die Beschaffenheit und
             die Auszeichnung der Qualitäten von
             Kraft- und Brennstoffen entsprechend.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die
       Steuer
       1. für 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Mega-
          wattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
         a) bis zum 31. Dezember 2023 13,90 EUR,
         b) vom 1. Januar 2024 bis
            zum 31. Dezember 2024          18,38 EUR,
         c) vom 1. Januar 2025 bis
            zum 31. Dezember 2025          22,85 EUR,
         d) vom 1. Januar 2026 bis
            zum 31. Dezember 2026          27,33 EUR;

       2. für 1 000 kg Flüssiggase unvermischt mit
          anderen Energieerzeugnissen
         a) bis zum 31. Dezember 2018 180,32 EUR,
         b) vom 1. Januar 2019 bis
            zum 31. Dezember 2019         226,06 EUR,

         c) vom 1. Januar 2020 bis
            zum 31. Dezember 2020         271,79 EUR,
         d) vom 1. Januar 2021 bis
            zum 31. Dezember 2021         317,53 EUR,
         e) vom 1. Januar 2022 bis
            zum 31. Dezember 2022         363,94 EUR.“

  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3
       genannten Energieerzeugnisse unterliegen der
       gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse,
       denen sie nach ihrem Verwendungszweck und
       ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen. Zu-
       nächst ist der Verwendungszweck als Kraftstoff
       oder als Heizstoff zu bestimmen. Kann das Ener-
       gieerzeugnis für diese Verwendung als Kraftstoff
       oder als Heizstoff durch eines der in den Ab-
       sätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse er-
       setzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer
       wie das genannte Energieerzeugnis bei gleicher
       Verwendung. Kann das Energieerzeugnis für die
       festgestellte Verwendung nicht durch eines der
       in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energie-
       erzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der
       gleichen Steuer, wie dasjenige der genannten
       Energieerzeugnisse, dem es nach seinem Ver-
       wendungszweck und seiner Beschaffenheit am

     nächsten steht. Werden Ölabfälle der Unterposi-
     tionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten
     Nomenklatur oder andere vergleichbare Abfälle
     zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwen-
     det oder abgegeben, sind abweichend von den
     Sätzen 1 bis 4 für den Vergleich mit der Beschaf-
     fenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9
     und 10 und Absatz 3 Satz 1 genannten Energie-
     erzeugnisse heranzuziehen. Der Steuersatz nach
     Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer
     ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energie-
     erzeugnisse zur Anwendung. Satz 6 gilt nicht für
     Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Abfälle im Sinn
     des Satzes 5.“
  c) In Absatz 4a werden die Wörter „Absatz 4 Satz 1
     und 2“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1 bis 4“
     ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
     „Energie aus Energieerzeugnissen“ die Wörter
     „und der Hilfsenergie“ eingefügt.
  b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
     „Verwender von Energieerzeugnissen nach § 2
     Absatz 3 Satz 1 ist diejenige Person, die die
     Energieerzeugnisse in der begünstigten Anlage
     einsetzt.“
  c) Absatz 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
     „Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten
     Steuersätze für die Verwendung von Energie-
     erzeugnissen als Kraftstoff in begünstigten
     Anlagen werden angewendet nach Maßgabe
     und bis zum Auslaufen der erforderlichen Frei-
     stellungsanzeige bei der Europäischen Kom-
     mission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
     der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststel-
     lung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von
     Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung
     der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
     Arbeitsweise der Europäischen Union (Allge-
     meine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl.
     L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014,
     S. 65) in der jeweils geltenden Fassung. Das
     Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bun-
     desministerium der Finanzen im Bundesgesetz-
     blatt gesondert bekannt zu geben.“
5. Dem § 3a wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten
  Steuersätze für die Verwendung von Energieer-
  zeugnissen als Kraftstoff in sonstigen begünstigten
  Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und
  bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Frei-
  stellungsanzeige bei der Europäischen Kommission
  nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Aus-
  laufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundes-
  ministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt
  gesondert bekannt zu geben.“
6. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
                          „§ 3b

                   Staatliche Beihilfen
     (1) Die Inanspruchnahme oder Beantragung
  einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder
  Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche
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  Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig, solange
  derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet,
  zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines
  früheren Beschlusses der Kommission zur Feststel-
  lung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer
  Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet
  worden und dieser Rückzahlungsanforderung nicht
  nachgekommen ist. Im Falle einer Steuerbefreiung
  oder der Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung
  hat der Verwender dem zuständigen Hauptzollamt
  unverzüglich mitzuteilen, wenn er einer Forderung
  zur Rückzahlung gewährter Beihilfen im Sinn des
  Satzes 1 nicht nachkommt. Im Falle eines Antrages
  auf Steuerentlastung ist bei Antragstellung zu ver-
  sichern, dass keine offenen Ansprüche nach Satz 1
  bestehen.
     (2) Die Inanspruchnahme oder Beantragung
  einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder
  Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche
  Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig für Unter-

  nehmen in Schwierigkeiten

  1. im Sinn des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c, des

     Artikels 2 Nummer 18 der Allgemeinen Gruppen-

     freistellungsverordnung in der jeweils geltenden

     Fassung, soweit diese Anwendung findet, oder

  2. im Sinn der Leitlinien für staatliche Beihilfen

     zur Rettung und Umstrukturierung nicht-

     finanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten

     (2014/C 249/01) (ABl. C 249 vom 31.7.2014,

     S. 1 ff.) in der jeweils geltenden Fassung, soweit

     die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung

     keine Anwendung findet.

  Im Falle einer Steuerbefreiung oder Inanspruch-
  nahme einer Steuerermäßigung hat das betreffende
  Unternehmen dem zuständigen Hauptzollamt un-
  verzüglich mitzuteilen, wenn es sich im Sinn des
  Satzes 1 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befin-
  det. Im Falle eines Antrages auf Steuerentlastung
  ist bei Antragstellung zu versichern, dass kein Fall

  von Satz 1 vorliegt.

    (3) Staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107

  des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
  päischen Union, die der Kommission anzuzeigen
  oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem
  Gesetz die §§ 3, 3a, 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
  und 2 sowie die §§ 53a, 53b, 54, 55, 56 und 57.“

7. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt.

     bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
         „7. das Auffangen und Verflüssigen von
             kohlenwasserstoffhaltigen Dämpfen.“
  b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
     erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit
     bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussicht-
     lich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus
     dem Herstellungsbetrieb in den steuerrechtlich
     freien Verkehr überführten Energieerzeugnisse
     abhängig.“
8. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
   b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
      erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit
      bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussicht-
      lich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus
      dem Lager in den steuerrechtlich freien Verkehr
      überführten Energieerzeugnisse abhängig.“
   c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
      fügt:
         „(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2
      erteilt das Hauptzollamt auf Antrag eine Erlaub-
      nis nach Absatz 2 für Flugbenzin der Unterposi-
      tion 2710 11 31 der Kombinierten Nomenklatur
      und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition
      2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur, die
      1. nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3
         versteuert werden sollen,

      2. zu steuerfreien Zwecken nach § 27 Absatz 2

         und 3 abgegeben werden sollen oder

      3. an ein anderes Steuerlager im Steuergebiet

         abgegeben werden sollen, ohne nach den

         §§ 10 bis 13 befördert zu werden,

      sofern die dafür eingesetzten Fahrzeuge oder

      Anhänger nicht über eine Zulassung zum

      Straßenverkehr nach § 3 Absatz 1 der Fahr-

      zeug-Zulassungsverordnung verfügen und des-

      halb nicht auf öffentlichen Straßen eingesetzt

      werden dürfen. Dabei ist es unerheblich, ob die

      Fahrzeuge oder Anhänger über eine Möglichkeit

      der Lagerung verfügen. Fahrzeuge und Anhän-
      ger nach den Sätzen 1 und 2, die von einem
      Inhaber einer Erlaubnis nach den Absätzen 1
      und 2 betrieben werden, gelten als Bestandteile
      des Lagers des Erlaubnisinhabers und sind in
      die Erlaubnis des Steuerlagers mit aufzuneh-
      men.“

   d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

 9. Dem § 14 Absatz 7 werden die folgenden Sätze

    angefügt:

   „Das Hauptzollamt kann auf Antrag eines Steuer-
   schuldners nach Absatz 6 Nummer 1 bis 3 eine
   § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen.
   § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten
   sinngemäß.“

10. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
      fügt:

      „Eine erstmalige Abgabe als Heizstoff liegt bei
      Energieerzeugnissen nach § 1 Absatz 3 Satz 1
      Nummer 2 dann nicht vor, wenn die Energie-
      erzeugnisse zur Abfallentsorgung ausgesondert
      oder geliefert werden und nicht ausdrücklich
      eine Bestimmung als Heizstoff vorgenommen
      wird.“

   b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden aufgeho-
      ben.
   c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
         „(1a) Bei der Steuerentstehung nach Absatz 1
      sind nachweisliche Vorversteuerungen anzurech-
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       nen. Die Steuer nach Absatz 1 entsteht nicht,
       wenn die Voraussetzungen eines Verfahrens der
       Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) vorliegen.“
11. § 24 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Die Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 4
   wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen
   erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit
   keine Bedenken bestehen. Sind Anzeichen für eine
   Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis
   von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts
   der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt während
   zwei Monaten verwendeten oder verteilten Energie-
   erzeugnisse abhängig. Die Erlaubnis ist zu wider-
   rufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht
   mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit
   nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen
   werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr
   ausreicht.“
12. § 26 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 26

                      Steuerbefreiung
                  für den Eigenverbrauch
      (1) Der Inhaber eines Betriebs, der andere Ener-
   gieerzeugnisse als Kohle und Erdgas herstellt, darf
   Energieerzeugnisse innerhalb des Betriebsgeländes
   steuerfrei verwenden, wenn sie

   1. innerhalb des Betriebsgeländes selbst herge-
      stellt worden sind und
   2. im Zusammenhang mit der Herstellung von

      Energieerzeugnissen verwendet werden; sie dür-
      fen insbesondere nicht für den Antrieb von Fahr-
      zeugen verwendet werden.

       (2) § 1 Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

      (3) Das Mischen von fremdbezogenen Energie-
   erzeugnissen mit innerhalb des Betriebsgeländes
   selbst hergestellten Energieerzeugnissen gilt nicht
   als Herstellung im Sinn des Absatzes 1 Nummer 2
   erster Halbsatz.

      (4) Absatz 1 gilt nicht für die in § 6 Absatz 2

   genannten Vorgänge, es sei denn, diese Vorgänge
   finden in einem Herstellungsbetrieb (§ 6) oder in
   einem Gasgewinnungsbetrieb (§ 44 Absatz 3)
   statt.“
13. In § 27 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Unter-
    positionen“ die Angabe „2707 99 99 und“ eingefügt.
14. § 28 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 28
                      Steuerbefreiung
            für gasförmige Energieerzeugnisse
     (1) Zu den in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten
   Zwecken dürfen steuerfrei verwendet werden:
   1. gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe, unver-
      mischt mit anderen Energieerzeugnissen, wenn
      diese zum Verheizen oder in begünstigten An-
      lagen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
      Nummer 2 verwendet werden,
   2. gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem
      biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen ge-
      wonnen werden und bei der Lagerung von Ab-
      fällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen,

      wenn diese in begünstigten Anlagen nach § 3
      Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 verwendet werden,
   3. Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kom-
      binierten Nomenklatur.
   Ein Mischen mit anderen Energieerzeugnissen im
   Betrieb des Verwenders unmittelbar vor der Ver-
   wendung schließt für den eingesetzten Anteil an
   Energieerzeugnissen nach Satz 1 eine Steuerbefrei-
   ung nicht aus. Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Ener-
   gieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten
   Nomenklatur, soweit diese Waren der Position 2710
   oder 2711 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht
   nach Satz 1 steuerfrei sind, durch Beimischung ent-
   halten oder aus diesen Waren erzeugt worden sind.
       (2) Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Satz 1
   Nummer 1 und 2 wird gewährt nach Maßgabe und
   bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen bei-
   hilferechtlichen Genehmigung der Europäischen
   Kommission. Das Auslaufen der Genehmigung ist
   vom Bundesministerium der Finanzen im Bundes-
   gesetzblatt gesondert bekannt zu geben.“

15. Dem § 30 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Das Hauptzollamt kann für Energieerzeugnisse,
   die entsprechend der in der Erlaubnis genannten
   Zweckbestimmung verwendet worden sind, ohne
   dabei verbraucht zu werden, auf Antrag eine § 8
   Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen;
   § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten
   sinngemäß.“

16. § 31 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
   erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit
   bis zur Höhe des Steuerwerts der Kohle abhängig,

   die voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei
   Monaten vom Kohlebetrieb oder vom Kohlelieferer
   an Personen, die nicht im Besitz einer Erlaubnis
   nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 sind, gelie-
   fert wird.“

17. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 5 wird das Komma am Ende
          durch einen Punkt ersetzt.
      bb) Nummer 6 wird aufgehoben.
   b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
      fügt:
      „Satz 1 Nummer 2 gilt für die Verwendung ande-
      rer Energieerzeugnisse entsprechend, wenn sie
      1. innerhalb des Betriebs selbst hergestellt wor-
         den sind und
      2. zur Aufrechterhaltung des Kohlebetriebs ver-
         wendet werden; sie dürfen insbesondere
         nicht für den Antrieb von Fahrzeugen verwen-
         det werden.“
   c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Die Steuer entsteht nicht, wenn die Kohle
      untergegangen ist oder an Personen abgegeben
      worden ist, die zum Bezug unversteuerter Kohle
      gemäß § 31 Absatz 4 oder zur steuerfreien Ver-
      wendung von Kohle gemäß § 37 Absatz 1 be-
      rechtigt sind.“
BGBl. 2017, Seite 3303 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3303
18. Nach § 38 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
    gefügt:
      „(4a) Lieferer von Erdgas gelten nicht als andere
   Lieferer (Absatz 2 Nummer 1), soweit
   1. sie Erdgas zum Selbstverbrauch entnehmen,
   2. ihnen dieses Erdgas versteuert von einem im
      Steuergebiet ansässigen Lieferer geliefert wird
      und
   3. die Menge dieses Erdgases vom letztgenannten
      Lieferer ermittelt wird.“
19. § 44 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Der Inhaber eines Gasgewinnungsbetriebs
   (Absatz 3) darf Energieerzeugnisse innerhalb des
   Betriebsgeländes steuerfrei verwenden, wenn sie

   1. innerhalb des Betriebsgeländes selbst herge-
      stellt worden sind und
   2. im Zusammenhang mit dem Gewinnen oder
      Bearbeiten (Herstellen) von Erdgas verwendet
      werden; sie dürfen insbesondere nicht für den
      Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden.“
20. § 46 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absat-
   zes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn der Ent-
   lastungsberechtigte
   1. die Energieerzeugnisse mit den Begleitpapieren
      nach Artikel 34 der Systemrichtlinie befördert hat
      und
   2. eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung
      sowie eine amtliche Bestätigung des anderen
      Mitgliedstaats darüber vorlegt, dass die Energie-
      erzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich
      erfasst worden sind.“
21. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 4 wird aufgehoben.
   b) In Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter
      „den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 1

      Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „den Vorausset-

      zungen des § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
      und 2 sowie Satz 2“ ersetzt.
22. § 49 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag
      gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1
      Nummer 4 versteuerte Gasöle bis zum Steuer-
      satz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit

      diese

      1. nachweislich verheizt worden sind und ein
         besonderes wirtschaftliches Bedürfnis für die
         Verwendung von nicht gekennzeichnetem
         Gasöl zum Verheizen vorliegt oder

      2. in Prüfständen zum Antrieb von Motoren ver-
         wendet worden sind, deren mechanische
         Energie ausschließlich der Stromerzeugung
         dient, und es aus Gründen der öffentlichen
         Gesundheit, der Sicherheit oder aus techni-
         schen Gründen nicht möglich ist, ordnungs-
         gemäß gekennzeichnete Gasöle zu verwen-
         den.
      Die Steuerentlastung nach Satz 1 Nummer 2
      wird nur gewährt, wenn die Steuerbelange nicht

      beeinträchtigt werden und der Entlastungsbe-
      trag mindestens 50 Euro im Kalenderjahr be-
      trägt.“
   b) Absatz 2a wird Absatz 3.
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
      folgt gefasst:
         „(4) Entlastungsberechtigt ist, wer die Ener-
      gieerzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 3
      verwendet oder die Flüssiggase nach Absatz 2
      abgegeben hat.“
23. § 50 wird aufgehoben.
24. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

      „a) für die Herstellung von Glas und Glaswaren,
          keramischen Erzeugnissen, keramischen
          Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln
          und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und
          gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton,
          Zement und Gips, keramisch gebundenen
          Schleifkörpern, mineralischen Isoliermateria-
          lien und Erzeugnissen aus mineralischen
          Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus
          mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt
          und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus
          Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeug-
          nissen aus Porenbetonerzeugnissen zum
          Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen,
          Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tem-
          pern oder Sintern der vorgenannten Erzeug-
          nisse oder der zu ihrer Herstellung verwen-
          deten Vorprodukte,“.
   b) Im Satzteil nach Nummer 2 wird das Wort „ver-
      wendet“ durch das Wort „verheizt“ ersetzt.
25. § 53 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 53

                       Steuerentlastung

                  für die Stromerzeugung“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag
      gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweis-

      lich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Ab-
      satz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden
      sind und die zur Stromerzeugung in ortsfesten
      Anlagen

      1. mit einer elektrischen Nennleistung von mehr

         als 2 Megawatt verwendet worden sind oder

      2. mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu
         2 Megawatt verwendet worden sind, soweit
         der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1
         Nummer 1 und 3 des Stromsteuergesetzes
         von der Stromsteuer befreit ist.

      Wenn die in der Anlage erzeugte mechanische
      Energie neben der Stromerzeugung auch ande-
      ren Zwecken dient, wird nur für den auf die
      Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energie-
      erzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt.“
   c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Verwender im Sinn des Satzes 1 ist nur dieje-
      nige Person, die die Energieerzeugnisse zum
BGBl. 2017, Seite 3304 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3304
       Betrieb einer Stromerzeugungsanlage in ihr ein-
       setzt.“
26. § 53a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 53a

                    Steuerentlastung
                   für die gekoppelte
             Erzeugung von Kraft und Wärme

      (1) Eine teilweise Steuerentlastung wird auf An-

   trag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweis-
   lich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3
   Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und
   die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und

   Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats-

   oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Pro-

   zent verheizt worden sind.

       (2) Die Steuerentlastung nach Absatz 1 beträgt
   1. für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3
      Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3
      versteuerte Energieerzeugnisse       40,35 EUR,

   2. für 1 000 Kilogramm nach § 2
      Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
      versteuerte Energieerzeugnisse       10,00 EUR,
   3. für 1 Megawattstunde nach § 2
      Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
      versteuerte Energieerzeugnisse        4,42 EUR,

   4. für 1 000 Kilogramm nach § 2
      Absatz 3 Satz 1 Nummer 5

      versteuerte Energieerzeugnisse       60,60 EUR.
   Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Ener-
   gieerzeugnisse nicht gewährt werden.

      (3) Werden im Fall des Absatzes 1 die Energie-
   erzeugnisse von einem Unternehmen des Produzie-
   renden Gewerbes im Sinn des § 2 Nummer 3 des
   Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen
   der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2
   Nummer 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieb-
   lichen Zwecken verheizt, gilt Absatz 2 mit der Maß-
   gabe, dass die Steuerentlastung
   1. für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1 Nummer 9
      und 10 oder Absatz 4a versteuerte Energieer-
      zeugnisse 0,16 EUR beträgt,
   2. für 1 Megawattstunde nach § 2 Absatz 3 Satz 1
      Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse
      4,96 EUR beträgt.
      (4) Eine teilweise Steuerentlastung wird auf
   Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nach-
   weislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10,
   Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden
   sind und die zum Antrieb von Gasturbinen und Ver-
   brennungsmotoren in begünstigten Anlagen zur ge-
   koppelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach
   § 3 mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad
   von mindestens 70 Prozent verwendet worden sind.
       (5) Die Steuerentlastung nach Absatz 4 beträgt

   1. für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3
      Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3
      versteuerte Energieerzeugnisse       40,35 EUR,
   2. für 1 000 Kilogramm nach § 2
      Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
      versteuerte Energieerzeugnisse        4,00 EUR,

3. für 1 Megawattstunde nach § 2
   Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
   versteuerte Energieerzeugnisse         4,42 EUR,

4. für 1 000 Kilogramm nach § 2
   Absatz 3 Satz 1 Nummer 5
   versteuerte Energieerzeugnisse        19,60 EUR,

5. für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1
   Nummer 9 und 10 oder Absatz 4a

   versteuerte Energieerzeugnisse         0,16 EUR.

Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Ener-
gieerzeugnisse nicht gewährt werden.

   (6) Eine vollständige Steuerentlastung wird auf

Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nach-

weislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Ab-

satz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden
sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft
und Wärme in ortsfesten Anlagen verwendet
worden sind. Abweichend von Satz 1 beträgt die
Steuerentlastung für nachweislich nach § 2 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte
Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine
weitere Steuerentlastung kann für die in Satz 2 ge-
nannten Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.
Die Steuerentlastung nach den Sätzen 1 und 2 wird
nur gewährt, wenn diese Anlagen

1. einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von
   mindestens 70 Prozent erreichen und

2. hocheffizient sind.

Eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung ist hoch-
effizient, wenn sie die Kriterien des Anhangs II der
Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur
Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien
2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung
der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl.
L 315 vom 14.11.2012, S. 1; L 113 vom 25.4.2013,
S. 24), die durch die Richtlinie 2013/12/EU (ABl.
L 141 vom 28.5.2013, S. 28) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
   (7) Die vollständige Steuerentlastung nach Ab-
satz 6 wird nur gewährt bis zur vollständigen Abset-
zung für die Abnutzung der Hauptbestandteile der
Anlage entsprechend den Vorgaben des § 7 des
Einkommensteuergesetzes. Hauptbestandteile der
Anlage sind Gasturbine, Motor, Dampferzeuger,
Dampfturbine, Generator und Steuerung. Werden
Hauptbestandteile der Anlage durch neue Haupt-
bestandteile ersetzt, wird die Steuerentlastung bis
zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der neu
eingefügten Hauptbestandteile gewährt, sofern die
Kosten für die Erneuerung mindestens 50 Prozent
der Kosten für die Neuerrichtung der Anlage betra-
gen.
  (8) Die vollständige Steuerentlastung nach Ab-
satz 6 erfolgt abzüglich der erhaltenen Investitions-
beihilfen. Solange die Investitionsbeihilfen den
Steuerentlastungsbetrag nach § 53a erreichen oder
übersteigen, wird die Steuerentlastung nicht ge-
währt. Der Entlastungsberechtigte nach Absatz 10
Satz 1 ist verpflichtet, dem zuständigen Hauptzoll-
amt Angaben zu sämtlichen Investitionsbeihilfen zu
machen, die ihm gewährt werden.
BGBl. 2017, Seite 3305 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3305
      (9) Die teilweise Steuerentlastung nach den Ab-
   sätzen 1 und 3 wird nur für den Monat oder das
   Jahr gewährt, in dem der Nutzungsgrad von min-
   destens 70 Prozent nachweislich erreicht wurde.
   Die vollständige Steuerentlastung nach Absatz 6
   wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in
   dem die in den Absätzen 6 und 7 genannten
   Voraussetzungen nachweislich erfüllt wurden.

      (10) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die
   Energieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung
   von Kraft und Wärme verwendet hat. Verwender
   im Sinn des Satzes 1 ist nur diejenige Person, die
   die Energieerzeugnisse in einer KWK-Anlage zum
   Betrieb der Anlage einsetzt.
      (11) Die teilweise Steuerentlastung nach den Ab-
   sätzen 1, 3 und 4 wird gewährt nach Maßgabe und
   bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Frei-
   stellungsanzeige bei der Europäischen Kommission
   nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Aus-
   laufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundes-
   ministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt
   gesondert bekannt zu geben.
      (12) Die vollständige Steuerentlastung nach Ab-
   satz 6 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum
   Auslaufen der hierfür erforderlichen beihilferecht-
   lichen Genehmigung der Europäischen Kommis-

   sion. Das Auslaufen der Genehmigung ist vom
   Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetz-
   blatt gesondert bekannt zu geben.“
27. § 53b wird aufgehoben.

28. Dem § 54 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach
   Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür er-
   forderlichen Freistellungsanzeige bei der Euro-
   päischen Kommission nach der Verordnung (EU)
   Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungs-
   anzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen
   im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu ge-
   ben.“
29. § 55 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie
      folgt gefasst:
      „b) eine registrierte Organisation nach Artikel 13
          der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des
          Europäischen Parlaments und des Rates
          vom 25. November 2009 über die freiwillige
          Teilnahme von Organisationen an einem Ge-
          meinschaftssystem für Umweltmanagement
          und Umweltbetriebsprüfung und zur Auf-
          hebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001,
          sowie der Beschlüsse der Kommission
          2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342
          vom 22.12.2009, S. 1), die durch die Verord-
          nung (EG) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom
          10.6.2013, S. 1) geändert worden sind, in
          der jeweils geltenden Fassung, ist, und“.

   b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
         „(9) Die Steuerentlastung nach den Absät-
      zen 1 und 2 wird gewährt nach Maßgabe und
      bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Frei-
      stellungsanzeige bei der Europäischen Kommis-
      sion nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das
      Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bun-

      desministerium der Finanzen im Bundesgesetz-
      blatt gesondert bekannt zu geben.“
30. Dem § 56 wird folgender Absatz 5 angefügt:

      „(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach
   Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür
   erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Euro-
   päischen Kommission nach der Verordnung (EU)
   Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungs-
   anzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen
   im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu ge-
   ben.“

31. Dem § 57 wird folgender Absatz 9 angefügt:
      „(9) Die festgelegte Steuerentlastung nach Ab-
   satz 5 Nummer 1 wird angewendet nach Maßgabe
   und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen
   Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kom-
   mission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
   Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom
   Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetz-
   blatt gesondert bekannt zu geben.“
32. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe
          „3a“ durch die Angabe „3b“ ersetzt.

      bb) Folgender Buchstabe e wird angefügt:

          „e) die Begriffe des § 3b näher zu bestim-
              men und für die Mitteilungspflichten die
              Form, den Inhalt, den Umfang und die
              Art und Weise der Übermittlung festzu-
              legen sowie besondere Bestimmungen,
              einschließlich der Fristen, innerhalb derer
              die Angaben zu machen sind, zu erlas-
              sen,“.
   b) In Nummer 4 Buchstabe a werden nach dem
      Komma die Wörter „eine Mindestumschlags-
      menge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen
      und bei Gefährdung der Steuerbelange eine
      Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tat-
      sächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen
      oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss
      zu nehmen,“ eingefügt.
   c) Der Nummer 5 wird folgender Buchstabe f ange-
      fügt:
      „f) das Zulassungsverfahren nach § 14 Absatz 7
          Satz 3 und 4 näher zu regeln und dabei
          insbesondere vorzusehen, dass die Verein-
          fachung nur zuzulassen ist, wenn der Steuer-
          schuldner eine verbindliche Erklärung darü-
          ber abgibt, auf welchen Steuerbetrag je Be-
          förderungsvorgang der Antrag auf Abgabe
          einer Steueranmeldung entsprechend § 8
          Absatz 3 bis 6 beschränkt ist,“.
   d) Der Nummer 6 wird folgender Buchstabe e an-
      gefügt:

      „e) zur Durchführung von Artikel 35 der System-
          richtlinie das Verfahren der Beförderung von
          Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Ver-
          kehrs durch einen anderen Mitgliedstaat
          unter Verwendung des Begleitdokuments
          nach Artikel 34 der Systemrichtlinie und
          nach den dazu ergangenen Verordnungen in
          den jeweils geltenden Fassungen näher zu
BGBl. 2017, Seite 3306 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3306
           regeln und vorzusehen, dass durch bilaterale
           Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitglied-
           staaten ein vom Regelverfahren abweichen-
           des vereinfachtes Verfahren zugelassen wer-
           den kann,“.
  e) Nummer 11 wird wie folgt geändert:

       Die Buchstaben f und h werden aufgehoben.
  f) Die Nummern 11a und 11b werden aufgehoben.
  g) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a
     eingefügt:

       „18a. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermei-
             dung unangemessener wirtschaftlicher
             Belastungen sowie zur Sicherung der
             Gleichmäßigkeit der Besteuerung und
             des Steueraufkommens Bestimmungen in
             Bezug auf die steuerliche Begünstigung
             internationaler Einrichtungen und derer
             Mitglieder zu erlassen und dabei insbe-
             sondere
             a) die Voraussetzungen für die Gewäh-
                rung einer Steuerbefreiung einschließ-
                lich der Begriffe näher zu bestimmen,
                das Verfahren der Steuerbefreiung zu
                regeln und Pflichten für die Abgabe,
                den Bezug und die Verwendung der
                Energieerzeugnisse vorzusehen,

             b) die Voraussetzungen für die Gewäh-
                rung einer Steuerentlastung einschließ-
                lich der Begriffe näher zu bestimmen,
                das Verfahren der Steuerentlastung zu
                regeln und Vorschriften über die zum
                Zweck der Steuerentlastung erforder-
                lichen Angaben und Nachweise ein-
                schließlich ihrer Aufbewahrung zu er-
                lassen und zu bestimmen, dass der An-
                spruch auf Steuerentlastung innerhalb
                bestimmter Fristen geltend zu machen
                ist,
             c) vorzusehen, dass bei Abgabe der Ener-
                gieerzeugnisse an Nichtbegünstigte eine
                Steuer nach § 2 entsteht, und das dafür
                erforderliche Verfahren einschließlich
                des Verfahrens der Steuererhebung zu
                regeln und zu bestimmen, dass die
                Steueranmeldung innerhalb bestimmter
                Fristen abzugeben ist,“.
  h) Nummer 20 wird durch die folgenden Num-
     mern 20 und 20a ersetzt:
       „20. im Benehmen mit dem Bundesministerium
            des Innern alternativ zur qualifizierten elek-
            tronischen Signatur ein anderes sicheres
            Verfahren zuzulassen, das den Datenüber-
            mittler authentifiziert und die Vertraulichkeit
            und Integrität des elektronisch übermittel-
            ten Datensatzes gewährleistet. § 87a Ab-
            satz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt ent-
            sprechend. In der Rechtsverordnung kön-
            nen auch Ausnahmen von der Pflicht zur
            Verwendung des nach Satz 1 zugelassenen
            Verfahrens vorgesehen werden. Die Daten-
            übermittlung kann in der Rechtsverordnung
            auch durch Verweis auf Veröffentlichungen
            sachverständiger Stellen geregelt werden,

  20a. zur Verfahrensvereinfachung zu bestim-
       men, dass in diesem Gesetz oder einer
       auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Ver-
       ordnung vorgesehene Steuererklärungen
       oder sonstige Erklärungen, Steueranmel-
       dungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen,
       Nachweise, sonstige für das Verfahren er-
       forderliche Daten oder zur Erfüllung unions-
       rechtlicher Veröffentlichungs-, Informati-
       ons- und Transparenzvorschriften nach
       Nummer 21 erforderliche Daten ganz oder
       teilweise durch Datenfernübertragung zu
       übermitteln sind oder übermittelt werden
       können, und dabei insbesondere Folgen-
       des zu regeln:

       a) die Voraussetzungen für die Anwendung
          des Verfahrens der Datenfernübertra-
          gung,
       b) das Nähere über Form, Verarbeitung und
          Sicherung der zu übermittelnden Daten,
       c) die Art und Weise der Übermittlung der
          Daten,
       d) die Zuständigkeit für die Entgegen-
          nahme der zu übermittelnden Daten,

       e) die Mitwirkungspflichten Dritter und de-
          ren Haftung, wenn auf Grund unrichtiger
          Erhebung, Verarbeitung oder Übermitt-
          lung der Daten Steuern verkürzt oder
          Steuervorteile erlangt werden,

       f) die Haftung des Datenübermittlers für
          verkürzte Steuern oder für zu Unrecht
          erlangte Steuervorteile, wenn der Daten-
          übermittler sich keine Gewissheit über
          die Identität des Auftraggebers ver-
          schafft hat,
       g) den Umfang und die Form der für dieses
          Verfahren erforderlichen besonderen Er-
          klärungspflichten des Steuerpflichtigen
          oder Antragstellers.
       Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres
       Verfahren zu verwenden, das den Daten-
       übermittler authentifiziert und die Vertrau-
       lichkeit und Integrität des elektronisch
       übermittelten Datensatzes gewährleistet.
       Die Datenübermittlung kann in der Rechts-
       verordnung auch durch Verweis auf Veröf-
       fentlichungen sachverständiger Stellen ge-
       regelt werden,“.
i) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
  „21. zur Umsetzung der sich aus Durchfüh-
       rungsverordnungen des Rates auf Grund
       von Artikel 109 des Vertrags über die
       Arbeitsweise der Europäischen Union, Ver-
       ordnungen der Kommission auf Grund von
       Artikel 108 Absatz 4 des Vertrags über
       die Arbeitsweise der Europäischen Union
       sowie Beschlüssen, Rahmen, Leitlinien
       oder Mitteilungen der Kommission zu den
       Artikeln 107 bis 109 des Vertrags über
       die Arbeitsweise der Europäischen Union
       ergebenden unionsrechtlichen Veröffent-
       lichungs-, Informations- und Transparenz-
       verpflichtungen für die Gewährung staat-
BGBl. 2017, Seite 3307 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3307
           licher Beihilfen ergänzende Bestimmungen
           zu erlassen und dabei Folgendes zu regeln:
           a) die Meldepflichten einschließlich des
              Verfahrens zur Erhebung der erforder-
              lichen Informationen bei den Begünstig-
              ten zu bestimmen,
           b) den Begünstigten Pflichten zum Nach-
              weis der beihilferechtlichen Vorausset-
              zungen aufzuerlegen,
           c) die Art und Weise der Übermittlung der
              nach den Buchstaben a und b zu über-
              mittelnden Daten zu regeln,
           d) das Nähere über Form, Inhalt, Umfang,
              Verarbeitung, Nutzung und Sicherung
              der nach den Buchstaben a und b zu
              übermittelnden Daten zu bestimmen,
           e) die Weitergabe und Veröffentlichung der
              nach den Buchstaben a und b zu über-
              mittelnden Daten vorzusehen,
           f) die Zuständigkeit für die Entgegen-
              nahme, Verarbeitung, Nutzung und
              Weitergabe der nach den Buchstaben a
              und b zu übermittelnden Daten zu re-
              geln,
           g) die Einhaltung der in den ergänzenden
              Bestimmungen normierten Verpflichtun-
              gen im Wege der Steueraufsicht sicher-
              zustellen und zu regeln. Die für die
              Steueraufsicht geltenden Vorschriften
              der Abgabenordnung finden entspre-
              chende Anwendung.“
33. § 66a wird aufgehoben.
34. Dem § 66b wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
   Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
   dem Bundesministerium der Finanzen und dem
   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
   und Reaktorsicherheit zur Durchführung dieses Ge-
   setzes und der Verordnung nach Absatz 1 durch
   Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
   rates zu bestimmen, dass Erkenntnisse und Infor-
   mationen, die sich auf die Gültigkeit von Nachwei-
   sen nach § 55 Absatz 4, 5 und 8 auswirken können,
   übermittelt werden können, und dabei Folgendes
   zu regeln:
   1. die Art der zu übermittelnden Erkenntnisse und
      Informationen,

   2. die Voraussetzungen für die Übermittlung der
      Erkenntnisse und Informationen,

   3. die Art und Weise der Übermittlung der Erkennt-
      nisse und Informationen,

   4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu
      übermittelnden Erkenntnisse und Informatio-
      nen.“

35. Nach § 66b wird folgender § 66c eingefügt:
                         „§ 66c
                  Bußgeldvorschriften
      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
   leichtfertig einer Rechtsverordnung nach § 66 Ab-
   satz 1 Nummer 21 Buchstabe a bis c oder d oder

    einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer sol-
    chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
    Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
    stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
    buße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
       (3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Ab-
    satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
    rigkeiten ist das Hauptzollamt.“
36. § 67 wird aufgehoben.

                        Artikel 2
                 Weitere Änderung
             des Energiesteuergesetzes
   Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 47
   folgende Angabe eingefügt:
   „§ 47a Steuerentlastung für den Eigenverbrauch“

2. § 3b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107
   des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
   päischen Union, die der Kommission anzuzeigen
   oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem
   Gesetz die §§ 3, 3a, 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
   und 2 sowie die §§ 47a, 53a, 54, 55, 56 und 57.“
3. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
                           „§ 47a
                      Steuerentlastung
                  für den Eigenverbrauch
     (1) Eine teilweise Entlastung wird auf Antrag für
   nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse ge-
   währt, die unter den Voraussetzungen der §§ 26,
   37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 oder § 44
   Absatz 2 zu den dort genannten Zwecken verwendet
   worden sind.
     (2) Die Steuerentlastung für nach Absatz 1 ver-
   wendete Energieerzeugnisse beträgt

   1. für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3
      Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3
      versteuerte Energieerzeugnisse          40,35 EUR,
   2. für 1 000 Kilogramm nach § 2
      Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
      versteuerte Energieerzeugnisse          10,00 EUR,

   3. für 1 Megawattstunde nach § 2
      Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
      versteuerte Energieerzeugnisse           4,96 EUR,

   4. für 1 000 Kilogramm nach Absatz 3
      Satz 1 Nummer 5 versteuerte
      Energieerzeugnisse                60,60 EUR,

   5. für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1
      Nummer 9, 10 oder Absatz 4a
      versteuerte Energieerzeugnisse           0,16 EUR.
   Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Ener-
   gieerzeugnisse nicht gewährt werden.
     (3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die
   Energieerzeugnisse verwendet hat.
BGBl. 2017, Seite 3308 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3308
     (4) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maß-
  gabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforder-
  lichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen

  Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014

  der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung

  der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen

  mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107

  und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der

  Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistel-

  lungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)

  in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen
  der Freistellungsanzeige wird vom Bundesministe-
  rium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert
  bekannt gegeben.“
4. § 56 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die Steuerentlastung beträgt

       1. für 1 000 Liter Benzine nach § 2
          Absatz 1 Nummer 1 oder für
          1 000 Liter Gasöle nach § 2

          Absatz 1 Nummer 4                  54,02 EUR,

       2. für 1 000 kg Flüssiggase nach
          § 2 Absatz 2 Nummer 2

         a) bis zum 31. Dezember 2018        13,37 EUR,
         b) vom 1. Januar 2019 bis zum
            31. Dezember 2019                16,77 EUR,
         c) vom 1. Januar 2020 bis zum
            31. Dezember 2020                20,17 EUR,
         d) vom 1. Januar 2021 bis zum
            31. Dezember 2021                23,56 EUR,

         e) vom 1. Januar 2022 bis zum
            31. Dezember 2022                27,00 EUR,
         für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Absatz 1

         Nummer 8 Buchstabe a

         f) ab dem 1. Januar 2023            30,33 EUR,
       3. für 1 Megawattstunde Erdgas oder 1 Mega-
          wattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
          nach § 2 Absatz 2 Nummer 1
         a) bis zum 31. Dezember 2023         1,00 EUR,

         b) vom 1. Januar 2024 bis zum
            31. Dezember 2024                 1,32 EUR,
         c) vom 1. Januar 2025 bis zum
            31. Dezember 2025                 1,64 EUR,
         d) vom 1. Januar 2026 bis zum
            31. Dezember 2026                 1,97 EUR,

         e) ab dem 1. Januar 2027             2,36 EUR.
         Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Ab-
         satz 4 sinngemäß.“
5. § 57 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
  b) Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 50 Ab-
           satz 3 Satz 3 Nummer 1“ durch die Wörter
           „§ 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 des Ener-
           giesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Juli
           2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007),
           das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom

         10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert wor-
         den ist“ ersetzt.

     bb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 50 Ab-

         satz 3 Satz 3 Nummer 2“ durch die Wörter

         „§ 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Ener-

         giesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Juli

         2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007),

         das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom

         10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert wor-

         den ist“ ersetzt.

  c) In Absatz 7 werden die Wörter „den Absätzen 5
     und 6“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

                       Artikel 3

                    Änderung des
                Stromsteuergesetzes

   Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I

S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 19 Ab-
satz 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In § 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon

    ersetzt und werden die folgenden Nummern 8
    und 9 angefügt:

   „8. Elektromobilität: das Nutzen elektrisch betrie-
       bener Fahrzeuge, ausgenommen schienen-
       oder leitungsgebundener Fahrzeuge;
   9. stationärer Batteriespeicher: ein wiederauflad-
      barer Speicher für Strom auf elektrochemischer
      Basis, der während des Betriebs ausschließlich
      an seinem geografischen Standort verbleibt,
      dauerhaft mit dem Versorgungsnetz verbunden
      und nicht Teil eines Fahrzeuges ist. Der geogra-
      fische Standort ist ein durch geografische Koor-
      dinaten bestimmter Punkt.“

 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

                           „§ 2a

                    Staatliche Beihilfen
      (1) Die Inanspruchnahme oder Beantragung
   einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder
   Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche
   Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig, solange
   derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet,
   zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines
   früheren Beschlusses der Kommission zur Feststel-
   lung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Un-
   vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet
   worden und dieser Rückzahlungsanforderung nicht
   nachgekommen ist. Im Falle einer Steuerbefreiung
   oder der Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung
   hat der Verwender dem zuständigen Hauptzollamt
   unverzüglich mitzuteilen, wenn er einer Forderung
   zur Rückzahlung gewährter Beihilfen im Sinn des
   Satzes 1 nicht nachkommt. Im Falle eines Antrages
   auf Steuerentlastung ist bei Antragstellung zu ver-
   sichern, dass keine offenen Ansprüche nach Satz 1
   bestehen.

      (2) Die Inanspruchnahme oder Beantragung
   einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder
   Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche
   Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig für Unter-
   nehmen in Schwierigkeiten
BGBl. 2017, Seite 3309 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3309
  1. im Sinn des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c, des
     Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU)
     Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014
     zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter
     Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in
     Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags
     über die Arbeitsweise der Europäischen Union
     (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl.
     L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014,
     S. 65), soweit diese Anwendung findet, oder

  2. im Sinn der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur
     Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller
     Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01)
     (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1 ff.) in der jeweils
     geltenden Fassung, soweit die Allgemeine Grup-
     penfreistellungsverordnung keine Anwendung
     findet.

  Im Falle einer Steuerbefreiung oder Inanspruch-

  nahme einer Steuerermäßigung hat das betreffende

  Unternehmen dem zuständigen Hauptzollamt un-

  verzüglich mitzuteilen, wenn es sich im Sinn des
  Satzes 1 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befin-
  det. Im Falle eines Antrages auf Steuerentlastung
  ist bei Antragstellung zu versichern, dass kein Fall
  von Satz 1 vorliegt.
    (3) Staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107
  des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
  päischen Union, die der Kommission anzuzeigen
  oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem
  Gesetz § 9 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9b und 10.“

3. § 4 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Wider-

  rufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuer-

  liche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und

  die, soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der

  Abgabenordnung dazu verpflichtet, ordnungsmäßig

  kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig
  Jahresabschlüsse aufstellen.
     (3) Sind Anzeichen für eine Gefährdung der
  Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicher-
  heit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussicht-
  lich im Jahresdurchschnitt während zweier Monate
  entstehenden Steuer abhängig.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:

        „(1a) Die Steuer entsteht nicht, wenn

     1. Strom nach diesem Gesetz von der Steuer

        befreit ist oder

     2. die Voraussetzungen für eine der in § 11
        Nummer 12 oder 14 genannten Steuerbefrei-
        ungen vorliegen.“
  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
       „(4) Auf Antrag kann das zuständige Haupt-
     zollamt zulassen, dass stationäre Batterie-
     speicher, die dazu dienen, Strom vorübergehend
     zu speichern und anschließend in ein Versor-
     gungsnetz für Strom einzuspeisen, als Teile des
     Versorgungsnetzes gelten.“

5. § 8 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
     „(9) Wird Strom

  1. ohne Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 oder steuer-
     begünstigt an einen Nichtberechtigten nach § 9
     Absatz 8 geleistet,
  2. ohne Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 zum Selbst-
     verbrauch entnommen,

  3. widerrechtlich nach § 6 entnommen oder
  4. zweckwidrig nach § 9 Absatz 6 entnommen,

  hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuer-
  anmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort zu ent-
  richten. Die Sätze 1 und 2 gelten im Falle des § 9
  Absatz 8 nur für den Nichtberechtigten.“
6. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

     „Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversor-

     gung von Wasserfahrzeugen während ihres Auf-

     enthaltes in einer Werft.“

  b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
        „(9) Die Steuerermäßigungen nach den Ab-
     sätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe
     und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen
     Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kom-
     mission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
     der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Fest-
     stellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen
     von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwen-
     dung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über
     die Arbeitsweise der Europäischen Union (All-
     gemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl.

     L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014,

     S. 65) in der jeweils geltenden Fassung. Das Aus-

     laufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundes-

     ministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt

     gesondert bekannt zu geben.“

7. § 9a Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. für die Herstellung von Glas und Glaswaren,
      keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand-
      und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und
      sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und ge-
      branntem Gips, Erzeugnissen aus Beton,
      Zement und Gips, keramisch gebundenen
      Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien
      und Erzeugnissen daraus, Katalysatorenträgern
      aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt
      und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Gra-
      phit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen
      aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen,

      Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen,

      Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sin-
      tern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu
      ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,“.
8. § 9b wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
     für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom,
     den ein Unternehmen des Produzierenden Ge-
     werbes oder ein Unternehmen der Land- und
     Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnom-
     men hat und der nicht von der Steuer befreit ist.“
BGBl. 2017, Seite 3310 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3310
   b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Die Steuerentlastung wird nicht für Strom ge-
       währt, der für Elektromobilität verwendet wird.“
   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

          „(4) Die Steuerentlastung wird gewährt nach
       Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür
       erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Euro-
       päischen Kommission nach der Verordnung (EU)
       Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungs-
       anzeige ist vom Bundesministerium der Finan-
       zen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt
       zu geben.“

 9. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Die Steuerentlastung wird nicht für Strom ge-
       währt, der für Elektromobilität verwendet wird.“

   b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie
      folgt gefasst:
       „b) eine registrierte Organisation nach Artikel 13
           der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des
           Europäischen Parlaments und des Rates
           vom 25. November 2009 über die freiwillige
           Teilnahme von Organisationen an einem Ge-
           meinschaftssystem für Umweltmanagement
           und Umweltbetriebsprüfung und zur Auf-
           hebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001,
           sowie der Beschlüsse der Kommission
           2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342
           vom 22.12.2009, S. 1), die durch die Verord-
           nung (EG) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom
           10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, in der
           jeweils geltenden Fassung, ist, und“.

   c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
          „(8) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergü-
       tung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum
       Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistel-
       lungsanzeige bei der Europäischen Kommission
       nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das
       Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bun-
       desministerium der Finanzen im Bundesgesetz-
       blatt gesondert bekannt zu geben.“

10. § 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. zur Sicherung des Steueraufkommens und
           der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur
           Verfahrenserleichterung und zur Vermeidung
           unangemessener wirtschaftlicher Belastun-
           gen Bestimmungen zu den §§ 1 bis 2a zu
           erlassen und dabei insbesondere
          a) die Begriffe des Versorgers, des Letzt-
             verbrauchers und des Eigenerzeugers
             abweichend von § 2 Nummer 1 und 2 zu
             bestimmen,

          b) die Begriffe des § 2a näher zu bestimmen

             und für die Mitteilungspflichten die Form,
             den Inhalt, den Umfang und die Art und
             Weise der Übermittlung festzulegen sowie

             besondere Vorgaben, einschließlich der
             Fristen, innerhalb derer die Angaben zu
             machen sind, zu erlassen;“.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. zur Sicherung des Steueraufkommens und
       der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur
       Verfahrenserleichterung und zur Vermeidung
       unangemessener wirtschaftlicher Belastun-
       gen Bestimmungen für die Elektromobilität
       (§ 2 Nummer 8) zu erlassen und dabei insbe-
       sondere

      a) die Begriffe der elektrisch betriebenen
         Fahrzeuge sowie der Ladepunkte näher
         zu bestimmen und den Kreis der elek-
         trisch betriebenen Fahrzeuge einzugren-
         zen,

      b) im Zusammenhang mit der Leistung von
         Strom an elektrisch betriebene Fahrzeuge
         Ausnahmen vom Status als Versorger vor-
         zusehen und eine Meldepflicht für geleis-
         teten oder entnommenen Strom für die
         Abgebenden oder die Letztverbraucher
         einzuführen,
      c) ein Erlaubnisverfahren oder eine Anzeige-
         pflicht im Zusammenhang mit der Leis-
         tung von Strom an elektrisch betriebene
         Fahrzeuge oder für die Entnahme von
         Strom durch elektrisch betriebene Fahr-
         zeuge einzuführen und

      d) ein Erlaubnisverfahren für die Speiche-
         rung von Strom in den Batterien oder
         sonstigen Speichern der elektrisch betrie-
         benen Fahrzeuge vorzusehen, die Verfah-
         ren für die Steuerentstehung oder Steuer-
         entlastung zu regeln und Vorschriften
         über Angaben und Nachweise zu erlas-
         sen, die für die Steuerentlastungen erfor-
         derlich sind; dabei kann es anordnen,
         dass der Anspruch auf Erlass, Erstattung
         oder Vergütung der Steuer innerhalb be-
         stimmter Fristen geltend zu machen ist;“.
c) Der Nummer 8 wird folgender Buchstabe d an-
   gefügt:

   „d) vorzuschreiben, in welchen Fällen die Steuer-
       begünstigung auf der Rechnung gesondert
       auszuweisen ist;“.

d) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

   „13. zur Umsetzung der sich aus Durchführungs-
        verordnungen des Rates auf Grund von Ar-
        tikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise
        der Europäischen Union, Verordnungen der
        Kommission auf Grund von Artikel 108 Ab-
        satz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise
        der Europäischen Union sowie Beschlüssen,
        Rahmen, Leitlinien oder Mitteilungen der
        Kommission zu den Artikeln 107 bis 109
        des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
        päischen Union ergebenden unionsrecht-
        lichen Veröffentlichungs-, Informations- und

        Transparenzverpflichtungen für die Gewäh-

        rung staatlicher Beihilfen ergänzende Be-
        stimmungen zu erlassen und dabei Folgen-
        des zu regeln:

       a) die Meldepflichten einschließlich des
          Verfahrens zur Erhebung der erforder-
BGBl. 2017, Seite 3311 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3311
         lichen Informationen bei den Begünstig-
         ten zu bestimmen,
       b) den Begünstigten Pflichten zum Nach-
          weis der beihilferechtlichen Vorausset-
          zungen aufzuerlegen,

       c) die Art und Weise der Übermittlung der
          nach den Buchstaben a und b zu über-
          mittelnden Daten zu regeln,
       d) das Nähere über Form, Inhalt, Umfang,
          Verarbeitung, Nutzung und Sicherung
          der nach den Buchstaben a und b zu
          übermittelnden Daten zu bestimmen,
       e) die Weitergabe und Veröffentlichung der
          nach den Buchstaben a und b zu über-
          mittelnden Daten vorzusehen,
       f) die Zuständigkeit für die Entgegennah-
          me, Verarbeitung, Nutzung und Weiter-
          gabe der nach den Buchstaben a und b
          zu übermittelnden Daten zu regeln,

       g) die Einhaltung der in den ergänzenden

          Bestimmungen normierten Verpflichtun-

          gen im Wege der Steueraufsicht sicher-

          zustellen und zu regeln. Die für die

          Steueraufsicht geltenden Vorschriften

          der Abgabenordnung finden entspre-

          chende Anwendung;“.

e) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein
   Semikolon ersetzt und werden die folgenden
   Nummern 14 bis 16 angefügt:

  „14. zur Sicherung des Steueraufkommens und
       der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur
       Verfahrenserleichterung und zur Vermei-
       dung unangemessener wirtschaftlicher Be-
       lastungen Bestimmungen in Bezug auf die
       steuerliche Begünstigung internationaler
       Einrichtungen und derer Mitglieder zu er-
       lassen und dabei insbesondere

       a) die Voraussetzungen für die Gewährung
          einer Steuerbefreiung einschließlich der

          Begriffe näher zu bestimmen, das Ver-

          fahren der Steuerbefreiung zu regeln

          und Pflichten für die Abgabe, den Bezug

          und die Verwendung des Stroms vorzu-

          sehen,

       b) die Voraussetzungen für die Gewährung

          einer Steuerentlastung einschließlich der

          Begriffe näher zu bestimmen und das

          Verfahren der Steuerentlastung zu re-

          geln sowie Vorschriften zu erlassen über

          die für die Steuerentlastung erforderli-
          chen Angaben und Nachweise ein-
          schließlich ihrer Aufbewahrung und zu
          bestimmen, dass der Anspruch auf
          Steuerentlastung innerhalb bestimmter
          Fristen geltend zu machen ist,
       c) vorzusehen, dass bei Abgabe des
          Stroms an Nichtbegünstigte die Steuer
          entsteht, und das dafür erforderliche
          Verfahren einschließlich des Verfahrens
          der Steuererhebung zu regeln und zu
          bestimmen, dass die Steueranmeldung
          innerhalb bestimmter Fristen abzugeben
          ist;

15. im Benehmen mit dem Bundesministerium
    des Innern alternativ zur qualifizierten elek-
    tronischen Signatur ein anderes sicheres
    Verfahren zuzulassen, das den Datenüber-
    mittler authentifiziert und die Vertraulichkeit
    und Integrität des elektronisch übermittel-
    ten Datensatzes gewährleistet. § 87a Ab-
    satz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt ent-
    sprechend. In der Rechtsverordnung kön-
    nen auch Ausnahmen von der Pflicht zur
    Verwendung des nach Satz 1 zugelassenen
    Verfahrens vorgesehen werden. Die Daten-
    übermittlung kann in der Rechtsverordnung
    auch durch Verweis auf Veröffentlichungen
    sachverständiger Stellen geregelt werden;
16. zur Verfahrensvereinfachung zu bestim-
    men, dass in diesem Gesetz oder einer
    auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Ver-
    ordnung vorgesehene Steuererklärungen
    oder sonstige Erklärungen, Steueranmel-
    dungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen,

    Nachweise oder sonstige für das Verfahren

    erforderliche Daten oder zur Erfüllung

    unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Infor-

    mations- und Transparenzvorschriften nach

    Nummer 13 erforderliche Daten ganz oder

    teilweise durch Datenfernübertragung zu

    übermitteln sind oder übermittelt werden
    können, und dabei insbesondere Folgen-
    des zu regeln:

     a) die Voraussetzungen für die Anwendung
        des Verfahrens der Datenfernübertra-
        gung,

     b) das Nähere über Form, Verarbeitung und
        Sicherung der zu übermittelnden Daten,
     c) die Art und Weise der Übermittlung der
        Daten,

     d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme
        der zu übermittelnden Daten,

     e) die Mitwirkungspflichten Dritter und

        deren Haftung, wenn auf Grund unrich-

        tiger Erhebung, Verarbeitung oder Über-

        mittlung der Daten Steuern verkürzt

        oder Steuervorteile erlangt werden,

     f) die Haftung des Datenübermittlers für

        verkürzte Steuern oder für zu Unrecht

        erlangte Steuervorteile, wenn der Daten-

        übermittler sich keine Gewissheit über

        die Identität des Auftraggebers ver-

        schafft hat,

     g) den Umfang und die Form der für dieses
        Verfahren erforderlichen besonderen Er-
        klärungspflichten des Steuerpflichtigen
        oder Antragstellers.
     Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres
     Verfahren zu verwenden, das den Daten-
     übermittler authentifiziert und die Vertrau-
     lichkeit und Integrität des elektronisch
     übermittelten Datensatzes gewährleistet.
     Die Datenübermittlung kann in der Rechts-
     verordnung auch durch Verweis auf Ver-
     öffentlichungen sachverständiger Stellen
     geregelt werden.“
BGBl. 2017, Seite 3312 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3312
11. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:
       „(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
    Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
    dem Bundesministerium der Finanzen und dem
    Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
    und Reaktorsicherheit zur Durchführung dieses Ge-
    setzes und der Verordnung nach Absatz 1 durch
    Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
    rates zu bestimmen, dass Erkenntnisse und Infor-
    mationen, die sich auf die Gültigkeit von Nachwei-
    sen nach § 10 Absatz 3, 4 und 7 auswirken können,
    übermittelt werden können, und dabei Folgendes
    zu regeln:
    1. die übermittelnden Stellen,
    2. die Art der zu übermittelnden Erkenntnisse und
       Informationen,
    3. die Voraussetzungen für die Übermittlung der
       Erkenntnisse und Informationen,

    4. die Art und Weise der Übermittlung der Erkennt-
       nisse und Informationen,
    5. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu
       übermittelnden Erkenntnisse und Informatio-
       nen.“
12. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:
                            „§ 14
                    Bußgeldvorschriften
       (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
    leichtfertig einer Rechtsverordnung nach § 11 Num-
    mer 13 Buchstabe a bis c oder d oder einer
    vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
    Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die

    Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-

    stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
    buße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
       (3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Ab-
    satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
    rigkeiten ist das Hauptzollamt.“
13. Der bisherige § 14 wird § 15.

                        Artikel 4
                 Weitere Änderung
              des Stromsteuergesetzes
   Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I
S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 3 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107
   des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
   päischen Union, die der Kommission anzuzeigen
   oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem
   Gesetz § 9 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9b, 9c
   und 10.“
2. Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt:
                           „§ 9c

                    Steuerentlastung
        für den Öffentlichen Personennahverkehr
      (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
   für Strom, der nachweislich nach § 3 versteuert
   worden ist und der

  1. in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr
     nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförde-
     rungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
     machung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),
     das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
     29. August 2016 (BGBl. I S. 2082) geändert wor-
     den ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
  2. in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Num-
     mer 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Ver-
     ordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601),
     die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
     4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037) geändert worden
     ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  zum Antrieb des Kraftfahrzeuges verwendet worden
  ist, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle
  eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite
  50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine
  Stunde nicht übersteigt. Die Steuerentlastung nach
  Satz 1 wird nur für den Anteil an Strom gewährt, der
  im Steuergebiet nach § 1 Absatz 1 Satz 2 verwendet
  worden ist. Die Steuerentlastung wird nicht gewährt,
  sofern der Strom bereits anderweitig von der Strom-
  steuer befreit oder für betriebsinterne Werkverkehre
  verwendet worden ist.
     (2) Die Steuerentlastung beträgt 9,08 Euro für
  eine Megawattstunde.
    (3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn
  der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 mindestens
  50 Euro im Kalenderjahr beträgt.
     (4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den
  Strom verwendet hat.

     (5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach

  Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforder-

  lichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen
  Kommission       nach    der   Verordnung      (EU)
  Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungs-
  anzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen
  im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.“

                       Artikel 5
                   Änderung des
                Tabaksteuergesetzes
  § 35 Absatz 1 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli
2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4
   und 5 ersetzt:
  „4. im Benehmen mit dem Bundesministerium des
      Innern alternativ zur qualifizierten elektronischen
      Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulas-
      sen, das den Datenübermittler authentifiziert und
      die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch
      übermittelten Datensatzes gewährleistet. § 87a
      Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt ent-
      sprechend. In der Rechtsverordnung können
      auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwen-
      dung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens
      vorgesehen werden. Die Datenübermittlung kann
      in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf
      Veröffentlichungen sachverständiger Stellen ge-
      regelt werden;
BGBl. 2017, Seite 3313 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3313
  5. zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen,
     dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund
     dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorge-
     sehene Steuererklärungen oder sonstige Erklä-
     rungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen,
     Mitteilungen, Nachweise oder sonstige Daten,
     die für das Verfahren erforderlich sind, ganz oder
     teilweise durch Datenfernübertragung zu über-
     mitteln sind oder übermittelt werden können,
     und dabei insbesondere Folgendes zu regeln:
      a) die Voraussetzungen für die Anwendung des
         Verfahrens der Datenfernübertragung,
      b) das Nähere über Form, Verarbeitung und
         Sicherung der zu übermittelnden Daten,
      c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,

      d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der
         zu übermittelnden Daten,

      e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren
         Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhe-
         bung, Verarbeitung oder Übermittlung der
         Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile er-
         langt werden,
      f) die Haftung des Datenübermittlers für ver-
         kürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte
         Steuervorteile, wenn der Datenübermittler
         sich keine Gewissheit über die Identität des
         Auftraggebers verschafft hat,
      g) den Umfang und die Form der für dieses Ver-
         fahren erforderlichen besonderen Erklärungs-
         pflichten des Steuerpflichtigen oder Antrag-
         stellers.
      Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Ver-
      fahren zu verwenden, das den Datenübermittler
      authentifiziert und die Vertraulichkeit und Inte-
      grität des elektronisch übermittelten Datensat-
      zes gewährleistet. Die Datenübermittlung kann
      in der Rechtsverordnung auch durch Verweis
      auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen
      geregelt werden;“.
2. Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Num-
   mern 6 und 7.

                       Artikel 6
           Änderung des Schaumwein-
      und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
   § 28 des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteu-

ergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. März
2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4
   und 5 ersetzt:

  „4. im Benehmen mit dem Bundesministerium des
      Innern alternativ zur qualifizierten elektronischen
      Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulas-
      sen, das den Datenübermittler authentifiziert und
      die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch
      übermittelten Datensatzes gewährleistet. § 87a
      Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt ent-
      sprechend. In der Rechtsverordnung können
      auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwen-
      dung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens

      vorgesehen werden. Die Datenübermittlung kann
      in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf
      Veröffentlichungen sachverständiger Stellen ge-
      regelt werden;
  5. zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen,
     dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund die-
     ses Gesetzes erlassenen Verordnung vorgese-
     hene Steuererklärungen oder sonstige Erklärun-
     gen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen,
     Mitteilungen, Nachweise oder sonstige Daten,
     die für das Verfahren erforderlich sind, ganz oder
     teilweise durch Datenfernübertragung zu über-
     mitteln sind oder übermittelt werden können,
     und dabei insbesondere Folgendes zu regeln:
      a) die Voraussetzungen für die Anwendung des
         Verfahrens der Datenfernübertragung,

      b) das Nähere über Form, Verarbeitung und
         Sicherung der zu übermittelnden Daten,

      c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
      d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der
         zu übermittelnden Daten,
      e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren
         Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhe-
         bung, Verarbeitung oder Übermittlung der
         Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile er-
         langt werden,
      f) die Haftung des Datenübermittlers für ver-
         kürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte
         Steuervorteile, wenn der Datenübermittler
         sich keine Gewissheit über die Identität des
         Auftraggebers verschafft hat,
      g) den Umfang und die Form der für dieses Ver-
         fahren erforderlichen besonderen Erklärungs-
         pflichten des Steuerpflichtigen oder Antrag-
         stellers.
      Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Ver-
      fahren zu verwenden, das den Datenübermittler
      authentifiziert und die Vertraulichkeit und Inte-
      grität des elektronisch übermittelten Daten-
      satzes gewährleistet. Die Datenübermittlung
      kann in der Rechtsverordnung auch durch Ver-
      weis auf Veröffentlichungen sachverständiger
      Stellen geregelt werden;“.
2. Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Num-
   mern 6 und 7.

                       Artikel 7

                   Änderung des
               Kaffeesteuergesetzes
  § 23 Absatz 1 des Kaffeesteuergesetzes vom 15. Juli
2009 (BGBl. I S. 1870, 1919), das durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4
   und 5 ersetzt:
  „4. im Benehmen mit dem Bundesministerium des
      Innern alternativ zur qualifizierten elektronischen
      Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulas-
      sen, das den Datenübermittler authentifiziert und
      die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch
      übermittelten Datensatzes gewährleistet. § 87a
      Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt ent-
BGBl. 2017, Seite 3314 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3314
       sprechend. In der Rechtsverordnung können
       auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwen-
       dung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens
       vorgesehen werden. Die Datenübermittlung kann
       in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf
       Veröffentlichungen sachverständiger Stellen ge-
       regelt werden;
  5. zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen,
     dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund die-
     ses Gesetzes erlassenen Verordnung vorge-
     sehene Steuererklärungen oder sonstige Erklä-
     rungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen,
     Mitteilungen, Nachweise oder sonstige Daten,
     die für das Verfahren erforderlich sind, ganz oder
     teilweise durch Datenfernübertragung zu über-
     mitteln sind oder übermittelt werden können,
     und dabei insbesondere Folgendes zu regeln:
       a) die Voraussetzungen für die Anwendung des
          Verfahrens der Datenfernübertragung,
       b) das Nähere über Form, Verarbeitung und
          Sicherung der zu übermittelnden Daten,
       c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,

       d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der
          zu übermittelnden Daten,
       e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren
          Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhe-
          bung, Verarbeitung oder Übermittlung der
          Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile er-
          langt werden,
       f) die Haftung des Datenübermittlers für ver-
          kürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte
          Steuervorteile, wenn der Datenübermittler
          sich keine Gewissheit über die Identität des
          Auftraggebers verschafft hat,
       g) den Umfang und die Form der für dieses Ver-
          fahren erforderlichen besonderen Erklärungs-
          pflichten des Steuerpflichtigen oder Antrag-
          stellers.
       Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Ver-
       fahren zu verwenden, das den Datenübermittler
       authentifiziert und die Vertraulichkeit und Inte-
       grität des elektronisch übermittelten Datensat-
       zes gewährleistet. Die Datenübermittlung kann
       in der Rechtsverordnung auch durch Verweis
       auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen
       geregelt werden;“.
2. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

                       Artikel 8
                   Änderung des
               Alkoholsteuergesetzes
  § 37 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013
(BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4
   und 5 ersetzt:
  „4. im Benehmen mit dem Bundesministerium des
      Innern alternativ zur qualifizierten elektronischen
      Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulas-
      sen, das den Datenübermittler authentifiziert und
      die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch

      übermittelten Datensatzes gewährleistet. § 87a
      Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt ent-
      sprechend. In der Rechtsverordnung können
      auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwen-
      dung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens
      vorgesehen werden. Die Datenübermittlung kann
      in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf
      Veröffentlichungen sachverständiger Stellen ge-
      regelt werden;
   5. zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen,
      dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund die-
      ses Gesetzes erlassenen Verordnung vorge-
      sehene Steuererklärungen oder sonstige Erklä-
      rungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen,
      Mitteilungen, Nachweise oder sonstige Daten,
      die für das Verfahren erforderlich sind, ganz oder
      teilweise durch Datenfernübertragung zu über-
      mitteln sind oder übermittelt werden können,
      und dabei insbesondere Folgendes zu regeln:
      a) die Voraussetzungen für die Anwendung des
         Verfahrens der Datenfernübertragung,
      b) das Nähere über Form, Verarbeitung und
         Sicherung der zu übermittelnden Daten,

      c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
      d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der
         zu übermittelnden Daten,
      e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren
         Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhe-
         bung, Verarbeitung oder Übermittlung der
         Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile er-
         langt werden,
      f) die Haftung des Datenübermittlers für ver-
         kürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte
         Steuervorteile, wenn der Datenübermittler
         sich keine Gewissheit über die Identität des
         Auftraggebers verschafft hat,
      g) den Umfang und die Form der für dieses Ver-
         fahren erforderlichen besonderen Erklärungs-
         pflichten des Steuerpflichtigen oder Antrag-
         stellers.
      Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Ver-
      fahren zu verwenden, das den Datenübermittler
      authentifiziert und die Vertraulichkeit und Inte-
      grität des elektronisch übermittelten Datensat-
      zes gewährleistet. Die Datenübermittlung kann
      in der Rechtsverordnung auch durch Verweis
      auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen
      geregelt werden;“.
2. Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Num-
   mern 6 und 7.

                       Artikel 9
                   Änderung des
             Luftverkehrsteuergesetzes
   § 18 Absatz 3 des Luftverkehrsteuergesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885; 2013 I S. 81), das
zuletzt durch Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
  „(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
BGBl. 2017, Seite 3315 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3315
1. im Benehmen mit dem Bundesministerium des
   Innern alternativ zur qualifizierten elektronischen
   Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulassen,
   das den Datenübermittler authentifiziert und die Ver-
   traulichkeit und Integrität des elektronisch übermit-
   telten Datensatzes gewährleistet. § 87a Absatz 6

   Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. In

   der Rechtsverordnung können auch Ausnahmen

   von der Pflicht zur Verwendung des nach Satz 1
   zugelassenen Verfahrens vorgesehen werden. Die
   Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung
   auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachver-
   ständiger Stellen geregelt werden;
2. zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass in
   diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Geset-
   zes erlassenen Verordnung vorgesehene Steuerer-
   klärungen oder sonstige Erklärungen, Steueranmel-
   dungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Nach-
   weise oder sonstige Daten, die für das Verfahren er-
   forderlich sind, ganz oder teilweise durch
   Datenfernübertragung zu übermitteln sind oder
   übermittelt werden können, und dabei insbesondere
   Folgendes zu regeln:

  a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Ver-
     fahrens der Datenfernübertragung,
  b) das Nähere über Form, Verarbeitung und Siche-
     rung der zu übermittelnden Daten,

  c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,

  d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu
     übermittelnden Daten,

  e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haf-
     tung, wenn auf Grund unrichtiger Erhebung, Ver-
     arbeitung oder Übermittlung der Daten Steuern
     verkürzt oder Steuervorteile erlangt werden,

   f) die Haftung des Datenübermittlers für verkürzte
      Steuern oder für zu Unrecht erlangte Steuervortei-
      le, wenn der Datenübermittler sich keine Gewiss-
      heit über die Identität des Auftraggebers verschafft
      hat,

   g) den Umfang und die Form der für dieses Verfah-

      ren erforderlichen besonderen Erklärungspflich-

      ten des Steuerpflichtigen oder Antragstellers.

   Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfahren
   zu verwenden, das den Datenübermittler authentifi-
   ziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elek-
   tronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet.
   Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverord-
   nung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen
   sachverständiger Stellen geregelt werden.“

                       Artikel 10

                      Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Januar 2018 in Kraft.

   (2) Die Artikel 2 und 4 treten

1. am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag
   folgt, an dem die Europäische Kommission die zu
   den Artikeln 2 und 4 erforderliche beihilferechtliche
   Genehmigung erteilt oder an dem die insoweit erfor-

   derliche beihilferechtliche Anzeige bei der Euro-
   päischen Kommission erfolgt,

2. frühestens jedoch am 1. Januar 2018.

Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium
der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt
zu geben.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 27. August 2017
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                             Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3299. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9de9c608b7a2d06f….