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Artikel 3 · BT-Drs. 18/11493 · S. 62
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3 Zu Nummer 1 § 2 Nummer 8 und 9 – neu – Um dem technologischen Fortschritt im Bereich des Antriebs von Fahrzeugen mittels Strom aber auch der Strom- speicherung Rechnung tragen zu können, sind Regelungen für die stromsteuerrechtliche Abwicklung im Stromsteuergesetz erforderlich geworden. Mit den Begriffsbestimmungen wird zunächst klargestellt, was im An- wendungsbereich des Stromsteuergesetzes unter Elektromobilität und stationäre „Stromspeicher“ zu verstehen ist. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/11493 Zu Nummer 2 § 2a – neu – Zu § 2a Absatz 1 und 2 – neu – Absatz 1 und 2 setzen zwingende Vorgaben des unionsrechtlichen Beihilferechts um. Insbesondere Artikel 1 Ab- satz 4 Buchstabe a und c der AGVO sowie die Ziffern 16 und 17 der UEBLL sind hier zu berücksichtigen. Soweit Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und Steuerentlastungen des Stromsteuergesetzes staatliche Beihilfen im unionsrechtlichen Sinne und bei der Kommission anzuzeigen oder von dieser zu genehmigen sind (vgl. Absatz 4), sind infolge der Neufassung der maßgeblichen unionsrechtlichen Beihilferegelungswerke im Jahr 2014 die in Absatz 1 und 2 geregelten Ausschlüsse für die Gewährung einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steu- erentlastung im nationalen Recht vorzusehen. Die Begriffe der offenen Rückforderungsanordnung und des Unternehmens in Schwierigkeiten sind den genann- ten unionsrechtlichen Regelungen entnommen und in diesem Sinne auszulegen und zu verstehen. Zudem enthal- ten diese Absätze weitere Vorgaben, wann und inwieweit vom Verwender im Falle einer Steuerbefreiung oder der Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung der Eintritt der Fallkonstellationen nach Absatz 2 oder 3 dem Hauptzollamt mitzuteilen ist. Im Fall einer Steuerentlastung ist eine entspreche
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 17.375 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/11493, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 174.736–192.111 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 9474d0f09a760aaa….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP