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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 4602

BGBl. 2002 I S. 4602 · 20.607 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 4602 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4602
                                             Gesetz
                        zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform
                                                 Vom 23. Dezember 2002

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1

        Änderung des Mineralölsteuergesetzes

  Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002
(BGBl. I S. 2778), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Die Steuer beträgt

   1. für 1 000 l Benzin der Unter-
      positionen 2710 0027, 2710 0029
      und 2710 0032 der Kombinierten

      Nomenklatur

       a) mit einem Schwefelgehalt von
          mehr als 10 mg/kg                     669,80 EUR,

       b) mit einem Schwefelgehalt von
          höchstens 10 mg/kg                    654,50 EUR,
   2. für 1 000 l Benzin der Unter-
      positionen 2710 0026, 2710 0034
      und 2710 0036 der Kombinierten
      Nomenklatur                               721,00 EUR,

   3. für 1 000 l mittelschwere Öle
      der Unterpositionen 2710 0051
      und 2710 0055 der Kombinierten
      Nomenklatur                               654,50 EUR,

   4. für 1 000 l Gasöle der Unter-
      position 2710 0069 der Kombi-
      nierten Nomenklatur

       a) mit einem Schwefelgehalt von
          mehr als 10 mg/kg                     485,70 EUR,
       b) mit einem Schwefelgehalt von
          höchstens 10 mg/kg                    470,40 EUR,

   5. für 1 000 kg andere als die in
      Nummer 4 genannten Schweröle              130,00 EUR,

   6. für 1 MWh Erdgas und andere
      gasförmige Kohlenwasserstoffe
      nach § 1 Abs. 3 Nr. 3                      31,80 EUR,

   7. für 1 000 kg Flüssiggase nach
      § 1 Abs. 3 Nr. 3                        1 217,00 EUR.
   Andere als die in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Mineral-
   öle unterliegen der gleichen Steuer wie die Mineralöle,

   denen sie nach ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ver-
   wendungszweck am nächsten stehen.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Als Kraftstoff dürfen vorbehaltlich des § 12
      verwendet werden
      1. Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 unvermischt
         mit anderen Mineralölen

         a) zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in

            Fahrzeugen bis zum 31. Dezember 2009
            zum ermäßigten Steuersatz von 161 Euro für
            1 000 kg,

         b) in anderen Fällen zum ermäßigten Steuersatz

            von 409 Euro für 1 000 kg,

      2. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasser-
         stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 zum Antrieb von
         Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum
         31. Dezember 2020 zum ermäßigten Steuersatz
         von 12,40 Euro für 1 MWh.“
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 wird die Angabe „17,89 Euro“
          durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.

      bb) In Nummer 3 werden in Buchstabe a die Anga-
          be „3,476 Euro“ durch die Angabe „5,50 Euro“
          und in Buchstabe b die Angabe „38,34 Euro“
          durch die Angabe „60,60 Euro“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1
   Satz 1 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
   und 5“ ersetzt.

4. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 4a wird der einleitende Satzteil bis
          vor den Buchstaben a wie folgt gefasst:

           „4a. für Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
                oder Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
                sowie für Erdgase, Flüssiggase und ande-
                re gasförmige Kohlenwasserstoffe nach
                § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die nachweislich in
                Höhe der am 1. Januar 2003 geltenden
                Steuersätze des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BGBl. 2002, Seite 4603 — Originalseite als Abbildung
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             oder 4 oder des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
             versteuert worden sind, und die“.
   bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

       „5. für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
           und 2 sowie für Erdgase, Flüssiggase und
           andere gasförmige Kohlenwasserstoffe,
           die nachweislich in Höhe der am 1. Januar
           2003 geltenden Steuersätze des § 3 ver-
           steuert worden sind, und die
            a) von Unternehmen des Produzierenden

               Gewerbes (§ 2 Nr. 3 des Stromsteuer-

               gesetzes vom 24. März 1999, BGBl. I

               S. 378, in der jeweils geltenden Fas-
               sung) und von Unternehmen der Land-
               und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 5 des Strom-
               steuergesetzes) zu den nach § 3 Abs. 2
               Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 32
               Abs. 1 begünstigten Zwecken oder in
               sonstigen Anlagen zur gekoppelten
               Erzeugung von Kraft und Wärme oder

            b) von anderen Betreibern als nach Buch-
               stabe a zur Erzeugung von Wärme zur
               Stromerzeugung, in Anlagen der Kraft-
               Wärme-Kopplung (§ 3 Abs. 3 Satz 1
               Nr. 1), in sonstigen Anlagen zur gekop-
               pelten Erzeugung von Kraft und Wärme
               oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1
           verwendet worden sind.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung
   nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a beträgt

   1. für 1 000 l Benzine nach § 2 Abs. 1
      Satz 1 Nr. 1 oder 1 000 l Gasöle
      nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4          61,40 EUR,
   2. für 1 000 kg Flüssiggase nach
      § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
      vom 1. Januar 2003 bis zum
      31. Dezember 2009                     15,20 EUR,

   3. für 1 MWh Erdgas und andere

      gasförmige Kohlenwasserstoffe

      nach § 3 Abs. 1 Nr. 2
      vom 1. Januar 2003 bis zum
      31. Dezember 2020                     1,15 EUR.“
c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

   aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aaa) In Nummer 1.2 wird die Angabe „16,36
            EUR“ durch die Angabe „8,18 EUR“
            ersetzt.
       bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „17,89
            EUR“ durch die Angabe „25,00 EUR“
            ersetzt.
       ccc) In Nummer 3.1 wird die Angabe „3,476
            EUR“ durch die Angabe „5,50 EUR“
            ersetzt.

       ddd) In Nummer 3.2 wird die Angabe „1,308
            EUR“ durch die Angabe „1,464 EUR“
            ersetzt.
       eee) In Nummer 3.3 wird die Angabe „1,636
            EUR“ durch die Angabe „3,66 EUR“
            ersetzt.

           fff)     In Nummer 3.4 wird die Angabe „1,84
                    EUR“ durch die Angabe „3,00 EUR“
                    ersetzt.

           ggg) In Nummer 4.1 wird die Angabe „38,34
                EUR“ durch die Angabe „60,60 EUR“
                ersetzt.
           hhh) In Nummer 4.2 wird die Angabe „10,22
                EUR“ durch die Angabe „14,02 EUR“
                ersetzt.

           iii)     In Nummer 4.3 wird die Angabe „12,78

                    EUR“ durch die Angabe „35,04 EUR“

                    ersetzt.

           jjj)     In Nummer 4.4 wird die Angabe „25,56
                    EUR“ durch die Angabe „38,90 EUR“
                    ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2002“
          durch die Angabe „31. Dezember 2004“ er-
          setzt.

   d) In Absatz 4 wird die Angabe „409 Euro“ durch die
      Angabe „205 Euro“ ersetzt.

5. § 25a wird wie folgt gefasst:

                             „§ 25a
                        Erlass, Erstattung
                  oder Vergütung in Sonderfällen
      (1) Die Steuer für Gasöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1
   sowie für Erdgas, Flüssiggase und andere gasför-
   mige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich in Höhe
   der am 1. Januar 2003 geltenden Steuersätze des
   § 3 versteuert worden sind, und die von einem Unter-
   nehmen des Produzierenden Gewerbes zu den nach
   § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 begünstigten Zwecken,
   ausgenommen die Erzeugung von Wärme zur Strom-
   erzeugung, verwendet worden sind, wird auf Antrag
   nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 erlassen, erstattet
   oder vergütet. Erlass-, erstattungs- oder vergütungs-
   berechtigt ist das Unternehmen des Produzieren-

   den Gewerbes, das die Mineralöle zu betrieblichen

   Zwecken verwendet hat.

      (2) Steuer nach Absatz 1 ist die Steuer nach dem
   Unterschiedsbetrag zwischen den Steuersätzen des
   § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 des Mineralölsteuer-
   gesetzes in der bis zum 31. März 1999 geltenden
   Fassung und den am 1. Januar 2003 geltenden Steuer-
   sätzen des § 3, vermindert um 512,50 Euro und den
   sich aus § 25 Abs. 3a und 4 ergebenden Erlass-,
   Erstattungs- oder Vergütungsbetrag.
      (3) Erlassen, erstattet oder vergütet werden für ein
   Kalenderjahr 95 Prozent der Steuer nach Absatz 1,
   jedoch höchstens 95 Prozent des Betrages, um den
   die Summe aus der Steuer nach Absatz 1 und der
   Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuer-
   gesetzes im Kalenderjahr den Betrag übersteigt, um
   den sich für das Unternehmen in dem Kalenderjahr, für
   das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Arbeit-
   geberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen
   durch die Senkung der Beitragssätze des § 1 der Bei-
   tragssatzverordnung 1998 vom 19. Dezember 1997
   (BGBl. I S. 3219) auf die im Antragsjahr gültigen Bei-
   tragssätze verringert hat.“
BGBl. 2002, Seite 4604 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4604
6. § 25d Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Vergütet wird je 1 000 Liter Gasöl die nach
   dem jeweils geltenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 4
   entrichtete Mineralölsteuer abzüglich eines Betrages
   von 255,60 Euro. Dabei gilt der nach § 2 Abs. 1 Satz 1
   Nr. 4 Buchstabe b geltende Steuersatz als entrichtete
   Mineralölsteuer. Eine Vergütung wird nicht gewährt,
   wenn die zu vergütende Mineralölsteuer weniger als
   50 Euro je Kalenderjahr beträgt.“

7. § 35 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Mineralöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4,
       6 und 7 und nach § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 3, für die die
       Steuer nach den jeweils bis zum 31. Dezember
       2002 geltenden Steuersätzen des § 2 oder des § 3
       entstanden oder entrichtet worden ist, unterliegen
       einer Nachsteuer. Sie beträgt für

        1. 1 000 l Benzine aus § 2
           Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
           mit einem Schwefelgehalt
           von mehr als 10 mg/kg und
           höchstens 50 mg/kg                  46,00 EUR,

        2. 1 000 l Benzine aus § 2
           Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
           mit einem Schwefelgehalt
           von mehr als 50 mg/kg               30,70 EUR,

        3. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1

           Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b            30,70 EUR,

        4. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1
           Satz 1 Nr. 2                        30,70 EUR,
        5. 1 000 l mittelschwere Öle aus
           § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3             30,70 EUR,
        6. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1
           Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a mit
           einem Schwefelgehalt von
           mehr als 10 mg/kg und
           höchstens 50 mg/kg                  46,00 EUR,
        7. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1
           Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a
           mit einem Schwefelgehalt
           von mehr als 50 mg/kg               30,70 EUR,
        8. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1
           Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b            30,70 EUR,

        9. 1 MWh Erdgas und andere gas-
           förmige Kohlenwasserstoffe aus
           § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6              1,50 EUR,
       10. 1 000 kg Flüssiggase aus § 2
           Abs. 1 Satz 1 Nr. 7                 52,90 EUR,
       11. 1 000 kg Flüssiggase aus § 3
           Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a             7,60 EUR,
       12. 1 000 kg Flüssiggase aus § 3
           Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b            19,10 EUR,
       13. 1 MWh Erdgas und andere gas-
           förmige Kohlenwasserstoffe nach

           § 3 Abs. 1 Nr. 2                     0,60 EUR,
       14. 1 MWh Erdgas und andere gas-
           förmige Kohlenwasserstoffe nach
           § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buch-
           stabe a                         2,024 EUR,

      15. 1 000 kg Flüssiggase aus § 3
          Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b       22,26 EUR.
      § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.“
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Die Nachsteuer für Mineralöle nach Absatz 1 Satz 2
      Nr. 1 bis 15 entsteht am 1. Januar 2003.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöle in
      Motoren einschließlich der Haupt- und Reserve-

      behälter und im unmittelbaren Besitz von Endver-
      wendern, soweit sie in Anlagen für die Eigenversor-
      gung mit Kraftstoffen oder in Vorratsbehältern von
      Heizanlagen lagern. Endverwender ist, wer die
      Mineralöle für den eigenen Ge- oder Verbrauch und
      zur Versorgung von Angehörigen, Vereinsmitglie-
      dern sowie von eigenen Arbeitskräften bezieht und
      nicht gewerbsmäßig an Dritte abgibt. Endverwen-
      der ist jedoch nicht, wer Mineralöle zu Kraftstoffen
      verarbeitet. Wer Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1
      Nr. 3 an Dritte abgibt, gilt als Endverwender, soweit
      er das Mineralöl in den Vorratsbehältern der eige-
      nen Heizanlage lagert.“

   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

       „(4) Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt für
      nachsteuerpflichtige Mineralöle bis zum 31. Januar
      2003 eine Steuererklärung abzugeben und darin die
      Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die

      Nachsteuer ist am 15. Februar 2003, für nicht ange-

      meldetes Mineralöl mit dem Ablauf der Anmeldefrist
      fällig.“

                         Artikel 2
          Änderung des Stromsteuergesetzes
   Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I
S. 378, 2000 I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081), wird wie
folgt geändert:

1. In § 2 Nr. 3 und 5 werden jeweils die Wörter „Klassifika-
   tion der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundes-
   amtes zuzuordnen“ durch die Wörter „Klassifikation
   der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesam-
   tes, Ausgabe 1993 (WZ 93), zuzuordnen“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 3
                          Steuertarif
      Die Steuer beträgt 20,50 Euro für eine Megawatt-
   stunde.“

3. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Abweichend von Satz 1 ist die Steuer nach § 9
      Abs. 5 jährlich anzumelden.“

   b) Absatz 8 wird aufgehoben.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 Nr. 1 wird gestrichen.
BGBl. 2002, Seite 4605 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4605
      bb) In Satz 1 wird der den Satz abschließende
          Punkt gestrichen und es werden die Wörter
          „von 10,20 Euro für eine Megawattstunde.“ an-
          gefügt.

      cc) Satz 2 wird aufgehoben.
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

       „(2a) Strom unterliegt bis zum 31. Dezember 2006
      einem ermäßigten Steuersatz von 12,30 Euro für

      eine Megawattstunde, wenn er zum Betrieb von

      Nachtspeicherheizungen entnommen wird, die vor

      dem 1. April 1999 installiert worden sind, und nicht

      nach Absatz 1 von der Steuer befreit ist.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Strom unterliegt, ausgenommen in den Fällen
      des Absatzes 2 Nr. 2, einem ermäßigten Steuersatz
      von 12,30 Euro für eine Megawattstunde, wenn er
      von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
      oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft
      für betriebliche Zwecke entnommen wird und nicht
      nach Absatz 1 von der Steuer befreit ist.“

   d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

        „(5) Für Strom, der nach Absatz 3 steuerbegünstigt
      ist, entsteht die Steuer bis zu einer Verbrauchs-
      menge von 25 Megawattstunden im Kalenderjahr
      mit der Entnahme des Stroms durch den Inhaber

      der Erlaubnis nach Absatz 4 (Erlaubnisinhaber). Die

      Steuer beträgt 8,20 Euro für eine Megawattstunde.

      Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.“

   e) In Absatz 6 Satz 5 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1“
      durch die Angabe „Absatz 2a“ ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 10
                     Erlass, Erstattung
               oder Vergütung in Sonderfällen

      (1) Die Steuer für nachweislich versteuerten Strom,
   den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes

   für betriebliche Zwecke, ausgenommen in den Fällen
   des § 9 Abs. 2 Nr. 2, entnommen hat, wird auf Antrag
   nach Maßgabe des Absatzes 2 erlassen, erstattet oder
   vergütet, soweit die Steuer im Kalenderjahr den Betrag
   von 512,50 Euro übersteigt. Erlass-, erstattungs- oder
   vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des Produ-
   zierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat.

     (2) Erlassen, erstattet oder vergütet werden für ein
   Kalenderjahr 95 Prozent der Steuer, jedoch höchstens
   95 Prozent des Betrages, um den die Steuer im Kalen-
   derjahr den Betrag übersteigt, um den sich für das
   Unternehmen in dem Kalenderjahr, für das der Antrag
   gestellt wird (Antragsjahr), der Arbeitgeberanteil an den
   Rentenversicherungsbeiträgen durch die Senkung der
   Beitragssätze des § 1 der Beitragssatzverordnung 1998
   vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3219) auf die im
   Antragsjahr gültigen Beitragssätze verringert hat.“

                         Artikel 3
                    Änderung der
        Stromsteuer-Durchführungsverordnung

  Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai
2000 (BGBl. I S. 794), geändert durch Artikel 8 der Ver-
ordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3901), wird
wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 13

   Abs. 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Angabe

   „§ 9 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2a“

   ersetzt.

2. § 16 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass
   Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten
   Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes
   bezogenen Strom zu steuerbegünstigten Zwecken
   nach § 9 Abs. 2a oder 3 des Gesetzes oder unter
   Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der Steuer-
   sätze des § 9 Abs. 3 des Gesetzes und des § 3 des
   Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke an ihre

   Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien
   leisten.“

3. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Auf Antrag wird die Steuer für Strom, der nach-

   weislich nach dem Steuersatz des § 3 des Gesetzes

   versteuert worden ist, in Höhe von 8,20 Euro je Mega-

   wattstunde vergütet, soweit er von Unternehmen
   des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und
   Forstwirtschaft als Mieter, Pächter oder vergleich-
   bare Vertragspartei desjenigen, der den Strom leistet,
   über die in Satz 2 genannte Verbrauchsmenge hinaus
   für betriebliche Zwecke entnommen wird. Die Ver-
   brauchsmenge beträgt 25 Megawattstunden im Kalen-
   derjahr, jedoch abzüglich der nach § 9 Abs. 5 des
   Gesetzes im gleichen Zeitraum durch den Antragsteller
   versteuerten Verbrauchsmenge.“

4. § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. die Berechnung der zu vergleichenden Arbeit-
       geberanteile unter Angabe der jeweiligen Berech-
       nungsgrundlagen.“

                         Artikel 4

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

   Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Stromsteuer-
Durchführungsverordnung können auf Grund der Ermäch-
tigungen des Stromsteuergesetzes durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.

                         Artikel 5

                       Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
BGBl. 2002, Seite 4606 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4606

                         Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                       gewahrt.
                         Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
                       im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                         Berlin, den 23. Dezember 2002

                                     Der Bundespräsident
                                        Johannes Rau

                                       Der Bundeskanzler
                                       Gerhard Schröder

                             Der Bundesminister der Finanzen
                                      Hans Eichel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 4602. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 960e37f2b6564b79….