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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 4602
BGBl. 2002 I S. 4602 · 20.607 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform
Vom 23. Dezember 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Mineralölsteuergesetzes
Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002
(BGBl. I S. 2778), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Steuer beträgt
1. für 1 000 l Benzin der Unter-
positionen 2710 0027, 2710 0029
und 2710 0032 der Kombinierten
Nomenklatur
a) mit einem Schwefelgehalt von
mehr als 10 mg/kg 669,80 EUR,
b) mit einem Schwefelgehalt von
höchstens 10 mg/kg 654,50 EUR,
2. für 1 000 l Benzin der Unter-
positionen 2710 0026, 2710 0034
und 2710 0036 der Kombinierten
Nomenklatur 721,00 EUR,
3. für 1 000 l mittelschwere Öle
der Unterpositionen 2710 0051
und 2710 0055 der Kombinierten
Nomenklatur 654,50 EUR,
4. für 1 000 l Gasöle der Unter-
position 2710 0069 der Kombi-
nierten Nomenklatur
a) mit einem Schwefelgehalt von
mehr als 10 mg/kg 485,70 EUR,
b) mit einem Schwefelgehalt von
höchstens 10 mg/kg 470,40 EUR,
5. für 1 000 kg andere als die in
Nummer 4 genannten Schweröle 130,00 EUR,
6. für 1 MWh Erdgas und andere
gasförmige Kohlenwasserstoffe
nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 31,80 EUR,
7. für 1 000 kg Flüssiggase nach
§ 1 Abs. 3 Nr. 3 1 217,00 EUR.
Andere als die in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Mineral-
öle unterliegen der gleichen Steuer wie die Mineralöle,
denen sie nach ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ver-
wendungszweck am nächsten stehen.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Als Kraftstoff dürfen vorbehaltlich des § 12
verwendet werden
1. Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 unvermischt
mit anderen Mineralölen
a) zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in
Fahrzeugen bis zum 31. Dezember 2009
zum ermäßigten Steuersatz von 161 Euro für
1 000 kg,
b) in anderen Fällen zum ermäßigten Steuersatz
von 409 Euro für 1 000 kg,
2. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasser-
stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 zum Antrieb von
Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum
31. Dezember 2020 zum ermäßigten Steuersatz
von 12,40 Euro für 1 MWh.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „17,89 Euro“
durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden in Buchstabe a die Anga-
be „3,476 Euro“ durch die Angabe „5,50 Euro“
und in Buchstabe b die Angabe „38,34 Euro“
durch die Angabe „60,60 Euro“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
und 5“ ersetzt.
4. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4a wird der einleitende Satzteil bis
vor den Buchstaben a wie folgt gefasst:
„4a. für Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
oder Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
sowie für Erdgase, Flüssiggase und ande-
re gasförmige Kohlenwasserstoffe nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die nachweislich in
Höhe der am 1. Januar 2003 geltenden
Steuersätze des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

oder 4 oder des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
versteuert worden sind, und die“.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
und 2 sowie für Erdgase, Flüssiggase und
andere gasförmige Kohlenwasserstoffe,
die nachweislich in Höhe der am 1. Januar
2003 geltenden Steuersätze des § 3 ver-
steuert worden sind, und die
a) von Unternehmen des Produzierenden
Gewerbes (§ 2 Nr. 3 des Stromsteuer-
gesetzes vom 24. März 1999, BGBl. I
S. 378, in der jeweils geltenden Fas-
sung) und von Unternehmen der Land-
und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 5 des Strom-
steuergesetzes) zu den nach § 3 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 32
Abs. 1 begünstigten Zwecken oder in
sonstigen Anlagen zur gekoppelten
Erzeugung von Kraft und Wärme oder
b) von anderen Betreibern als nach Buch-
stabe a zur Erzeugung von Wärme zur
Stromerzeugung, in Anlagen der Kraft-
Wärme-Kopplung (§ 3 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1), in sonstigen Anlagen zur gekop-
pelten Erzeugung von Kraft und Wärme
oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1
verwendet worden sind.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a beträgt
1. für 1 000 l Benzine nach § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 oder 1 000 l Gasöle
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 61,40 EUR,
2. für 1 000 kg Flüssiggase nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
vom 1. Januar 2003 bis zum
31. Dezember 2009 15,20 EUR,
3. für 1 MWh Erdgas und andere
gasförmige Kohlenwasserstoffe
nach § 3 Abs. 1 Nr. 2
vom 1. Januar 2003 bis zum
31. Dezember 2020 1,15 EUR.“
c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1.2 wird die Angabe „16,36
EUR“ durch die Angabe „8,18 EUR“
ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „17,89
EUR“ durch die Angabe „25,00 EUR“
ersetzt.
ccc) In Nummer 3.1 wird die Angabe „3,476
EUR“ durch die Angabe „5,50 EUR“
ersetzt.
ddd) In Nummer 3.2 wird die Angabe „1,308
EUR“ durch die Angabe „1,464 EUR“
ersetzt.
eee) In Nummer 3.3 wird die Angabe „1,636
EUR“ durch die Angabe „3,66 EUR“
ersetzt.
fff) In Nummer 3.4 wird die Angabe „1,84
EUR“ durch die Angabe „3,00 EUR“
ersetzt.
ggg) In Nummer 4.1 wird die Angabe „38,34
EUR“ durch die Angabe „60,60 EUR“
ersetzt.
hhh) In Nummer 4.2 wird die Angabe „10,22
EUR“ durch die Angabe „14,02 EUR“
ersetzt.
iii) In Nummer 4.3 wird die Angabe „12,78
EUR“ durch die Angabe „35,04 EUR“
ersetzt.
jjj) In Nummer 4.4 wird die Angabe „25,56
EUR“ durch die Angabe „38,90 EUR“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2002“
durch die Angabe „31. Dezember 2004“ er-
setzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „409 Euro“ durch die
Angabe „205 Euro“ ersetzt.
5. § 25a wird wie folgt gefasst:
„§ 25a
Erlass, Erstattung
oder Vergütung in Sonderfällen
(1) Die Steuer für Gasöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1
sowie für Erdgas, Flüssiggase und andere gasför-
mige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich in Höhe
der am 1. Januar 2003 geltenden Steuersätze des
§ 3 versteuert worden sind, und die von einem Unter-
nehmen des Produzierenden Gewerbes zu den nach
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 begünstigten Zwecken,
ausgenommen die Erzeugung von Wärme zur Strom-
erzeugung, verwendet worden sind, wird auf Antrag
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 erlassen, erstattet
oder vergütet. Erlass-, erstattungs- oder vergütungs-
berechtigt ist das Unternehmen des Produzieren-
den Gewerbes, das die Mineralöle zu betrieblichen
Zwecken verwendet hat.
(2) Steuer nach Absatz 1 ist die Steuer nach dem
Unterschiedsbetrag zwischen den Steuersätzen des
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 des Mineralölsteuer-
gesetzes in der bis zum 31. März 1999 geltenden
Fassung und den am 1. Januar 2003 geltenden Steuer-
sätzen des § 3, vermindert um 512,50 Euro und den
sich aus § 25 Abs. 3a und 4 ergebenden Erlass-,
Erstattungs- oder Vergütungsbetrag.
(3) Erlassen, erstattet oder vergütet werden für ein
Kalenderjahr 95 Prozent der Steuer nach Absatz 1,
jedoch höchstens 95 Prozent des Betrages, um den
die Summe aus der Steuer nach Absatz 1 und der
Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuer-
gesetzes im Kalenderjahr den Betrag übersteigt, um
den sich für das Unternehmen in dem Kalenderjahr, für
das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Arbeit-
geberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen
durch die Senkung der Beitragssätze des § 1 der Bei-
tragssatzverordnung 1998 vom 19. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3219) auf die im Antragsjahr gültigen Bei-
tragssätze verringert hat.“

6. § 25d Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vergütet wird je 1 000 Liter Gasöl die nach
dem jeweils geltenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 4
entrichtete Mineralölsteuer abzüglich eines Betrages
von 255,60 Euro. Dabei gilt der nach § 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 Buchstabe b geltende Steuersatz als entrichtete
Mineralölsteuer. Eine Vergütung wird nicht gewährt,
wenn die zu vergütende Mineralölsteuer weniger als
50 Euro je Kalenderjahr beträgt.“
7. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Mineralöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4,
6 und 7 und nach § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 3, für die die
Steuer nach den jeweils bis zum 31. Dezember
2002 geltenden Steuersätzen des § 2 oder des § 3
entstanden oder entrichtet worden ist, unterliegen
einer Nachsteuer. Sie beträgt für
1. 1 000 l Benzine aus § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
mit einem Schwefelgehalt
von mehr als 10 mg/kg und
höchstens 50 mg/kg 46,00 EUR,
2. 1 000 l Benzine aus § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
mit einem Schwefelgehalt
von mehr als 50 mg/kg 30,70 EUR,
3. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b 30,70 EUR,
4. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 30,70 EUR,
5. 1 000 l mittelschwere Öle aus
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 30,70 EUR,
6. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a mit
einem Schwefelgehalt von
mehr als 10 mg/kg und
höchstens 50 mg/kg 46,00 EUR,
7. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a
mit einem Schwefelgehalt
von mehr als 50 mg/kg 30,70 EUR,
8. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b 30,70 EUR,
9. 1 MWh Erdgas und andere gas-
förmige Kohlenwasserstoffe aus
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 1,50 EUR,
10. 1 000 kg Flüssiggase aus § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 52,90 EUR,
11. 1 000 kg Flüssiggase aus § 3
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a 7,60 EUR,
12. 1 000 kg Flüssiggase aus § 3
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b 19,10 EUR,
13. 1 MWh Erdgas und andere gas-
förmige Kohlenwasserstoffe nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 0,60 EUR,
14. 1 MWh Erdgas und andere gas-
förmige Kohlenwasserstoffe nach
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buch-
stabe a 2,024 EUR,
15. 1 000 kg Flüssiggase aus § 3
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b 22,26 EUR.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Nachsteuer für Mineralöle nach Absatz 1 Satz 2
Nr. 1 bis 15 entsteht am 1. Januar 2003.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöle in
Motoren einschließlich der Haupt- und Reserve-
behälter und im unmittelbaren Besitz von Endver-
wendern, soweit sie in Anlagen für die Eigenversor-
gung mit Kraftstoffen oder in Vorratsbehältern von
Heizanlagen lagern. Endverwender ist, wer die
Mineralöle für den eigenen Ge- oder Verbrauch und
zur Versorgung von Angehörigen, Vereinsmitglie-
dern sowie von eigenen Arbeitskräften bezieht und
nicht gewerbsmäßig an Dritte abgibt. Endverwen-
der ist jedoch nicht, wer Mineralöle zu Kraftstoffen
verarbeitet. Wer Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 an Dritte abgibt, gilt als Endverwender, soweit
er das Mineralöl in den Vorratsbehältern der eige-
nen Heizanlage lagert.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt für
nachsteuerpflichtige Mineralöle bis zum 31. Januar
2003 eine Steuererklärung abzugeben und darin die
Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die
Nachsteuer ist am 15. Februar 2003, für nicht ange-
meldetes Mineralöl mit dem Ablauf der Anmeldefrist
fällig.“
Artikel 2
Änderung des Stromsteuergesetzes
Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I
S. 378, 2000 I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081), wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Nr. 3 und 5 werden jeweils die Wörter „Klassifika-
tion der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundes-
amtes zuzuordnen“ durch die Wörter „Klassifikation
der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesam-
tes, Ausgabe 1993 (WZ 93), zuzuordnen“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Steuertarif
Die Steuer beträgt 20,50 Euro für eine Megawatt-
stunde.“
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist die Steuer nach § 9
Abs. 5 jährlich anzumelden.“
b) Absatz 8 wird aufgehoben.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 1 wird gestrichen.

bb) In Satz 1 wird der den Satz abschließende
Punkt gestrichen und es werden die Wörter
„von 10,20 Euro für eine Megawattstunde.“ an-
gefügt.
cc) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Strom unterliegt bis zum 31. Dezember 2006
einem ermäßigten Steuersatz von 12,30 Euro für
eine Megawattstunde, wenn er zum Betrieb von
Nachtspeicherheizungen entnommen wird, die vor
dem 1. April 1999 installiert worden sind, und nicht
nach Absatz 1 von der Steuer befreit ist.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Strom unterliegt, ausgenommen in den Fällen
des Absatzes 2 Nr. 2, einem ermäßigten Steuersatz
von 12,30 Euro für eine Megawattstunde, wenn er
von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft
für betriebliche Zwecke entnommen wird und nicht
nach Absatz 1 von der Steuer befreit ist.“
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für Strom, der nach Absatz 3 steuerbegünstigt
ist, entsteht die Steuer bis zu einer Verbrauchs-
menge von 25 Megawattstunden im Kalenderjahr
mit der Entnahme des Stroms durch den Inhaber
der Erlaubnis nach Absatz 4 (Erlaubnisinhaber). Die
Steuer beträgt 8,20 Euro für eine Megawattstunde.
Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.“
e) In Absatz 6 Satz 5 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1“
durch die Angabe „Absatz 2a“ ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Erlass, Erstattung
oder Vergütung in Sonderfällen
(1) Die Steuer für nachweislich versteuerten Strom,
den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
für betriebliche Zwecke, ausgenommen in den Fällen
des § 9 Abs. 2 Nr. 2, entnommen hat, wird auf Antrag
nach Maßgabe des Absatzes 2 erlassen, erstattet oder
vergütet, soweit die Steuer im Kalenderjahr den Betrag
von 512,50 Euro übersteigt. Erlass-, erstattungs- oder
vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des Produ-
zierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat.
(2) Erlassen, erstattet oder vergütet werden für ein
Kalenderjahr 95 Prozent der Steuer, jedoch höchstens
95 Prozent des Betrages, um den die Steuer im Kalen-
derjahr den Betrag übersteigt, um den sich für das
Unternehmen in dem Kalenderjahr, für das der Antrag
gestellt wird (Antragsjahr), der Arbeitgeberanteil an den
Rentenversicherungsbeiträgen durch die Senkung der
Beitragssätze des § 1 der Beitragssatzverordnung 1998
vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3219) auf die im
Antragsjahr gültigen Beitragssätze verringert hat.“
Artikel 3
Änderung der
Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai
2000 (BGBl. I S. 794), geändert durch Artikel 8 der Ver-
ordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3901), wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 13
Abs. 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Angabe
„§ 9 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2a“
ersetzt.
2. § 16 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass
Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten
Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes
bezogenen Strom zu steuerbegünstigten Zwecken
nach § 9 Abs. 2a oder 3 des Gesetzes oder unter
Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der Steuer-
sätze des § 9 Abs. 3 des Gesetzes und des § 3 des
Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke an ihre
Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien
leisten.“
3. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Auf Antrag wird die Steuer für Strom, der nach-
weislich nach dem Steuersatz des § 3 des Gesetzes
versteuert worden ist, in Höhe von 8,20 Euro je Mega-
wattstunde vergütet, soweit er von Unternehmen
des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und
Forstwirtschaft als Mieter, Pächter oder vergleich-
bare Vertragspartei desjenigen, der den Strom leistet,
über die in Satz 2 genannte Verbrauchsmenge hinaus
für betriebliche Zwecke entnommen wird. Die Ver-
brauchsmenge beträgt 25 Megawattstunden im Kalen-
derjahr, jedoch abzüglich der nach § 9 Abs. 5 des
Gesetzes im gleichen Zeitraum durch den Antragsteller
versteuerten Verbrauchsmenge.“
4. § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Berechnung der zu vergleichenden Arbeit-
geberanteile unter Angabe der jeweiligen Berech-
nungsgrundlagen.“
Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Stromsteuer-
Durchführungsverordnung können auf Grund der Ermäch-
tigungen des Stromsteuergesetzes durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 4602. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 960e37f2b6564b79….