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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 282

BGBl. 2011 I S. 282 · 30.460 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2011, Seite 282 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 282
                                      Gesetz
            zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
                                                Vom 1. März

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
               Energiesteuergesetzes

   Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

      „§ 49 Steuerentlastung für zum Verheizen oder
            in begünstigten Anlagen verwendete
            Energieerzeugnisse“.
   b) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

      „§ 50 Steuerentlastung für Biokraftstoffe“.

 2. In § 1 Absatz 3 Satz 1 vor Nummer 1 werden nach
    den Wörtern „im Sinne dieses Gesetzes gelten“ die
    Wörter „mit Ausnahme von Torf und Waren der
    Positionen 4401 und 4402 der Kombinierten
    Nomenklatur“ eingefügt.
 3. § 1a wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt
      geändert:
      aa) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a
          eingefügt:
          „13a. Biokraft- und Bioheizstoffe: Unbe-
                schadet der Sätze 2 bis 5 sind Bio-
                kraft- und Bioheizstoffe Energieer-
                zeugnisse ausschließlich aus Bio-
                masse im Sinne der Biomasseverord-
                nung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I
                S. 1234), die durch die Verordnung
                vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419)
                geändert worden ist, in der jeweils gel-
                tenden Fassung. Energieerzeugnisse,
                die anteilig aus Biomasse hergestellt
                werden, gelten in Höhe dieses Anteils
                als Biokraft- oder Bioheizstoffe. Fett-
                säuremethylester gelten in vollem Um-
                fang als Biokraft- oder Bioheizstoffe,
                wenn sie durch Veresterung von
                pflanzlichen oder tierischen Ölen oder
                Fetten gewonnen werden, die selbst
                Biomasse im Sinne der Biomassever-
                ordnung sind, und wenn ihre Eigen-
                schaften mindestens den Anforderun-
                gen für Biodiesel nach der Verordnung
                über die Beschaffenheit und die Aus-
                zeichnung der Qualitäten von Kraft-
                und Brennstoffen in der jeweils gelten-
2011

              den Fassung entsprechen. Bioethanol
              gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn
              es sich um Ethylalkohol ex Unter-
              position 2207 10 00 der Kombinierten
              Nomenklatur handelt und seine Eigen-
              schaften im Fall von Bioethanol, das
              dem Ottokraftstoff beigemischt wird,
              mindestens den Anforderungen der
              DIN EN 15376, Ausgabe März 2008
              oder Ausgabe November 2009, ent-
              sprechen und im Fall von Bioethanol,
              das im Ethanolkraftstoff (E85) ent-
              halten ist, die Eigenschaften des Etha-

              nolkraftstoffs (E85) mindestens den
              Anforderungen für Ethanolkraftstoff
              (E85) nach der Verordnung über die
              Beschaffenheit und die Auszeichnung
              der Qualitäten von Kraft- und Brenn-
              stoffen entsprechen. Für Energieer-

              zeugnisse, die anteilig aus Bioethanol
              bestehen, gilt für den Bioethanolanteil
              Satz 4 sinngemäß. Pflanzenöl gilt nur
              dann als Biokraftstoff, wenn seine
              Eigenschaften mindestens den Anfor-
              derungen für Pflanzenölkraftstoff nach
              der Verordnung über die Beschaffen-
              heit und die Auszeichnung der Qua-
              litäten von Kraft- und Brennstoffen
              entsprechen. Den Energieerzeugnis-
              sen nach den Sätzen 1 bis 6 sind sol-
              che Energieerzeugnisse gleichgestellt,
              die einer anderen Norm oder techni-
              schen Spezifikation entsprechen, die
              in einem anderen Mitgliedstaat der
              Europäischen Union oder in einem an-
              deren Vertragsstaat des Abkommens
              über den Europäischen Wirtschafts-
              raum (EWR-Abkommen) vom 3. Januar
              1994 (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3),
              das zuletzt durch den Beschluss
              Nr. 54/2009 (ABl. L 162 vom 25.6.2009,
              S. 36) geändert worden ist, in der je-
              weils geltenden Fassung in Kraft ist,
              soweit diese Norm oder technische
              Spezifikation mit den in den Sätzen 1
              bis 6 genannten Normen überein-
              stimmt und ein gleichwertiges Niveau
              der Beschaffenheit für die gleichen
              klimatischen Anforderungen sicher-
              stellt;“.
    bb) In Nummer 14 werden nach den Wörtern
        „Kombinierten Nomenklatur“ die Wörter
        „und gasförmige Energieerzeugnisse, die
        beim Kohleabbau aufgefangen werden, ohne
        gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe“ ein-
        gefügt.
BGBl. 2011, Seite 283 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 283
      cc) In Nummer 16 werden nach den Wörtern
          „Kombinierten Nomenklatur“ die Wörter
          „einschließlich gasförmiger Biokraft- und

          Bioheizstoffe“ eingefügt.

      dd) In Nummer 19 werden die Wörter „§ 2 Ab-
          satz 1 Nummer 9 und 10“ durch die Wörter
          „§ 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Ab-
          satz 4a“ ersetzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „DIN- und DIN-EN-Normen, auf die in diesem
      Gesetz verwiesen wird, sind im Beuth Verlag,
      Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent-

      und Markenamt in München archivmäßig ge-
      sichert niedergelegt.“
 4. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie
      folgt gefasst:

      „a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als
          50 mg/kg 76,35 EUR,“.
   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:

         „(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 und 2
      beträgt die Steuer für 1 Gigajoule feste Energie-
      erzeugnisse 0,33 Euro, soweit diese auf Grund
      ihrer Beschaffenheit keinem der in Absatz 1 ge-
      nannten Energieerzeugnisse sinnvoll zugeordnet
      werden können.“
 5. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Ortsfest im Sinn dieses Gesetzes sind An-
   lagen, die während des Betriebs ausschließlich an
   ihrem geografischen Standort verbleiben und nicht

   auch dem Antrieb von Fahrzeugen dienen. Der geo-

   grafische Standort im Sinn des Satzes 1 ist ein

   durch geografische Koordinaten bestimmter

   Punkt.“
 6. § 9b Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 11 Ab-
   satz 1 Nummer 1 und bei der Ausfuhr (§ 13) über
   Gebiete anderer Mitgliedstaaten davon abhängig,
   dass Sicherheit nach § 11 Absatz 2 oder § 13 Ab-
   satz 2 Satz 1 geleistet worden ist.“
 7. In § 10 Absatz 1 vor Nummer 1 werden nach dem
    Wort „Steueraussetzung“ ein Komma und die Wör-
    ter „auch über Drittländer oder Drittgebiete,“ einge-
    fügt.
 8. In § 11 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
    „Steuerlager“ die Wörter „oder den Betrieb des re-
    gistrierten Empfängers“ eingefügt.
 9. Dem § 22 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Ab-
   satz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6
   Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinn-
   gemäß.“
10. § 26 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 26

             Steuerbefreiung, Eigenverbrauch
     (1) Auf dem Betriebsgelände eines Betriebs, der

   Energieerzeugnisse herstellt, dürfen zur Aufrechter-
   haltung des Betriebs andere Energieerzeugnisse als
   Kohle und Erdgas vom Inhaber des Betriebs steu-

   erfrei verwendet werden, jedoch nicht für den An-
   trieb von Fahrzeugen. § 1 Absatz 3 Satz 2 gilt nicht.

      (2) Absatz 1 gilt für Kohlebetriebe (§ 31 Absatz 1

   Satz 1) nur unter der Voraussetzung, dass die ver-
   wendeten Energieerzeugnisse auf dem Betriebsge-
   lände des Kohlebetriebs hergestellt wurden.

     (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in § 6
   Absatz 2 genannten Vorgänge, es sei denn, diese
   Vorgänge finden in einem Herstellungsbetrieb (§ 6)
   oder in einem Gasgewinnungsbetrieb (§ 44 Ab-
   satz 3) statt.“

11. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe, un-
          vermischt mit anderen Energieerzeugnissen,
          und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus
          dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfäl-
          len gewonnen werden und bei der Lagerung
          von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung
          anfallen,“.

   b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Ein Mischen
      mit anderen Energieerzeugnissen“ die Wörter
      „im Betrieb des Verwenders“ eingefügt.

12. § 44 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Ab-
      satz 2“ durch die Wörter „nach Absatz 2 oder
      Absatz 2a“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:

         „(2a) Erdgas, das beim Kohleabbau aufgefan-

      gen wird, darf steuerfrei zum Antrieb von Gas-

      turbinen und Verbrennungsmotoren in begüns-

      tigten Anlagen nach § 3 verwendet werden.“

13. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. für den Kohlenwasserstoffanteil in gasförmi-
          gen Gemischen aus nachweislich versteuer-
          ten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen
          und anderen Stoffen, die bei der Lagerung
          oder Verladung von Energieerzeugnissen,
          beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder
          bei der Entgasung von Transportmitteln auf-
          gefangen worden sind, wenn
          a) die Gemische unter den Voraussetzungen
             des § 25 oder des § 26 zu den dort ge-
             nannten Zwecken verwendet worden sind
             oder
          b) aus den Gemischen auf dem Betriebsge-
             lände eines Steuerlagers Energieerzeug-
             nisse im Sinn des § 4 hergestellt werden,“.
   b) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils nach
      den Wörtern „und gasförmige Kohlenwasser-
      stoffe“ die Wörter „sowie ihnen nach § 2 Ab-
      satz 4 und 4a gleichgestellte Energieerzeugnis-
      se“ eingefügt.

14. § 49 wird wie folgt geändert:

   a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt ge-
      fasst:
BGBl. 2011, Seite 284 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 284
                            „§ 49
                   Steuerentlastung für
            zum Verheizen oder in begünstigten
         Anlagen verwendete Energieerzeugnisse“.

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:

         „(2a) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag
      gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1
      Nummer 1 bis 3 versteuerte Energieerzeugnisse
      bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2
      Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, soweit
      sie zu gewerblichen Zwecken nachweislich ver-
      heizt oder zum Antrieb von Gasturbinen und Ver-
      brennungsmotoren in begünstigten Anlagen
      nach § 3 verwendet worden sind. Die Steuerent-
      lastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungs-
      betrag mindestens 50 Euro im Kalenderjahr be-
      trägt.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Entlastungsberechtigt ist, wer die Ener-
      gieerzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 2a
      verwendet oder die Flüssiggase nach Absatz 2
      abgegeben hat.“

15. § 50 wird wie folgt geändert:
   a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt ge-
      fasst:
                            „§ 50
             Steuerentlastung für Biokraftstoffe“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils
               die Angabe „Absatz 5“ durch die An-
               gabe „Absatz 4“ ersetzt.

          bbb) In Nummer 4 werden die Wörter „nach
               § 6 der Verordnung über die Beschaf-
               fenheit und die Auszeichnung der Qua-
               litäten von Kraftstoffen“ durch die Wör-
               ter „nach der Verordnung über die Be-
               schaffenheit und die Auszeichnung der
               Qualitäten von Kraft- und Brennstof-
               fen“ und das abschließende Komma
               durch einen Punkt ersetzt.
          ccc) Nummer 5 wird aufgehoben.
      bb) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
          „Im Fall von Satz 1 Nummer 1 und 2 wird
          eine Steuerentlastung nur gewährt, soweit
          der in § 37a Absatz 3 Satz 3 des Bundes-
          Immissionsschutzgesetzes genannte Min-
          destanteil an Biokraftstoff überschritten
          wird.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

          „Die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1

          Nummer 1 und 4 wird in Höhe der Steuer
          gewährt, die auf den Biokraftstoffanteil ent-
          fällt. Die Steuerentlastung nach Absatz 1
          Satz 1 Nummer 2 und 3 wird in Höhe der
          Steuer gewährt, die auf den Anteil an beson-
          ders förderungswürdigen Biokraftstoffen
          entfällt.“

      bb) Im bisherigen Satz 4 werden nach dem Wort
          „entsprechend“ ein Komma und die Wörter
          „soweit es sich dabei nicht um besonders
          förderungswürdige Biokraftstoffe nach Ab-
          satz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 handelt“
          eingefügt.

   d) Absatz 4 wird aufgehoben.

   e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
   f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie
      folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1
          Nr. 1 bis 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1
          Nummer 1 bis 4“ und jeweils die Wörter
          „Biokraft- und Bioheizstoffe“ durch das Wort
          „Biokraftstoffe“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 5 Nr. 1
          und 2“ durch die Wörter „Absatz 4 Nummer 1
          und 2“ ersetzt.
      cc) In Satz 4 werden die Wörter „Biokraft- und
          Bioheizstoffe“ durch das Wort „Biokraftstof-
          fe“ ersetzt.

   g) Der bisherige Absatz 6a wird Absatz 6 und wie
      folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Biokraft- oder
          Bioheizstoffe“ durch das Wort „Biokraftstof-
          fe“ und die Wörter „Absatz 6 Satz 1“ durch
          die Wörter „Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Biokraft- oder
          Bioheizstoffen“ durch das Wort „Biokraft-

          stoffen“ ersetzt.

   h) In Absatz 7 werden die Wörter „Biokraft- oder
      Bioheizstoffmarktes oder des Biokraft- oder Bio-
      heizstoffmarktes in der Europäischen Gemein-
      schaft“ durch die Wörter „Biokraftstoffmarktes
      oder des Biokraftstoffmarktes in der Europä-
      ischen Union“ und die Wörter „Kommission der
      Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-
      ter „Kommission der Europäischen Union“ er-
      setzt.

16. § 51 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
          Wörter „§ 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3
          Satz 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Num-
          mer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Ab-
          satz 4a“ ersetzt.
      bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 18
          des Gesetzes vom 29. Dezember 2003
          (BGBl. I S. 3076)“ durch die Wörter „Artikel 2
          des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I
          S. 282)“ ersetzt.

      cc) In Nummer 1 wird Buchstabe a wie folgt ge-

          fasst:

          „a) für die Herstellung von Glas und Glaswa-
              ren, keramischen Erzeugnissen, kerami-
              schen Wand- und Bodenfliesen und
              -platten, Ziegeln und sonstiger Baukera-
              mik, Zement, Kalk und gebranntem Gips,
              Erzeugnissen aus Beton, Zement und
BGBl. 2011, Seite 285 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 285
              Gips, keramisch gebundenen Schleifkör-
              pern, mineralischen Isoliermaterialien,
              Asphalt, Waren aus Graphit oder ande-
              ren Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus
              Porenbetonerzeugnissen und minera-
              lischen Düngemitteln zum Trocknen,
              Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warm-
              halten, Entspannen, Tempern oder Sin-
              tern der vorgenannten Erzeugnisse oder
              der zu ihrer Herstellung verwendeten
              Vorprodukte,“.
      dd) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch das
          Wort „oder“ ersetzt.

   b) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:
      „Eine weitere Steuerentlastung kann für diese
      Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.“

17. § 53 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Nr. 9,
      10 oder Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 2
      Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1
      oder Absatz 4a“ ersetzt.
   b) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:

      „Eine weitere Steuerentlastung kann für diese

      Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.“

18. § 54 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Schwer-
      öle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3,
      Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlen-
      wasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4
      gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nach-
      weislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1“ durch die Wör-
      ter „Energieerzeugnisse, die nachweislich nach
      § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Das Nummer 3 abschließende Komma wird
          durch einen Punkt ersetzt.

      bb) Nummer 4 wird aufgehoben.

19. § 55 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Schwer-
      öle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3,
      Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlen-
      wasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4
      gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nach-

      weislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1“ durch die Wör-
      ter „Energieerzeugnisse, die nachweislich nach

      § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5“ ersetzt.

   b) Absatz 3 Nummer 4 wird aufgehoben.
20. Dem § 56 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Steuerentlastung wird nur für Energieerzeug-
   nisse oder den Anteil der Energieerzeugnisse nach
   Satz 1 gewährt, die im Steuergebiet nach § 1 Ab-
   satz 1 Satz 2 verwendet worden sind.“

21. § 57 Absatz 6 wird aufgehoben.

22. § 66 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 11 Buchstabe e wird folgen-
          der Buchstabe f eingefügt:
          „f) abweichend von § 59 Absatz 1 zu bestim-
              men, dass die Steuerentlastung dem Lie-

             ferer der Energieerzeugnisse gewährt
             wird, sowie das dafür erforderliche Ver-
             fahren zu regeln,“.
       bb) Nummer 11a wird wie folgt geändert:

           aaa) In Buchstabe c wird jeweils die Angabe
                „§ 50 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 1a
                Satz 1 Nummer 13a“ ersetzt.
           bbb) In den Buchstaben d und e wird jeweils
                die Angabe „§ 50 Abs. 5“ durch die An-
                gabe „§ 50 Absatz 4“ ersetzt.
       cc) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

           „19. im Fall der Einfuhr Steuerfreiheit für
                Energieerzeugnisse, soweit dadurch
                nicht unangemessene Steuervorteile
                entstehen, unter den Voraussetzungen
                anzuordnen, unter denen sie nach der

                Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Ra-
                tes vom 16. November 2009 über das
                gemeinschaftliche System der Zollbe-
                freiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009,
                S. 23) in der jeweils geltenden Fassung
                und anderen von den Europäischen
                Gemeinschaften oder der Europä-

                ischen Union erlassenen Rechtsvor-

                schriften vom Zoll befreit werden kön-
                nen, und die notwendigen Vorschriften
                zu erlassen und zur Sicherung des
                Steueraufkommens anzuordnen, dass
                bei einem Missbrauch für alle daran Be-
                teiligten die Steuer entsteht,“.
    b) Der Absatz 2 Nummer 3 abschließende Punkt
       wird durch ein Komma ersetzt und folgende
       Nummern 4 und 5 werden angefügt:

       „4. vereinfachte Verfahren für Beförderungen
           von Energieerzeugnissen in festen Rohrlei-
           tungen in einem Verfahren der Steuerausset-
           zung zwischen den Gebieten von zwei oder
           mehreren Mitgliedstaaten festgelegt werden,

       5. auf eine Sicherheitsleistung in einem Verfah-

          ren der Steueraussetzung bei Beförderungen
          von Energieerzeugnissen auf dem Seeweg
          oder durch feste Rohrleitungen zwischen
          den Gebieten von zwei oder mehreren Mit-
          gliedstaaten verzichtet wird.“

23. § 67 Absatz 10 wird gestrichen.

                       Artikel 2

         Änderung des Stromsteuergesetzes

   Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I
S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 5 werden das Wort „Schif-
      fen“ durch das Wort „Wasserfahrzeugen“ und die
      Angabe „Absatz 2 Nr. 2“ durch die Angabe „Ab-
      satz 2“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuer-
      satz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde,
      wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen
BGBl. 2011, Seite 286 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 286
      oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnver-
      kehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werk-
      verkehre und Bergbahnen, entnommen wird und

      nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.“

   c) Absatz 2a wird aufgehoben.

   d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
        „(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuer-
      satz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde,
      wenn er im Fall einer landseitigen Stromversor-
      gung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt,

      mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen

      Schifffahrt, verbraucht wird.“

   e) In Absatz 4 werden nach der Angabe „Absatz 2“
      die Wörter „oder Absatz 3“ eingefügt.
   f) Absatz 6 Satz 5 wird aufgehoben.

2. § 9a Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. für die Herstellung von Glas und Glaswaren,
       keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand-
       und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und
       sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und ge-
       branntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Ze-
       ment und Gips, keramisch gebundenen Schleif-
       körpern, mineralischen Isoliermaterialien, As-
       phalt, Waren aus Graphit oder anderen Kohlen-
       stoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnis-
       sen und mineralischen Düngemitteln zum Trock-
       nen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhal-
       ten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vor-
       genannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstel-
       lung verwendeten Vorprodukte,“.

3. Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt:
                           „§ 9c
                 Steuerentlastung für die
           Herstellung bestimmter Erzeugnisse

      (1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für
   nachweislich versteuerten Strom gewährt, den ein
   Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für die
   Herstellung eines Industriegases entnommen hat,
   wenn die Stromkosten im Kalenderjahr 50 Prozent
   der Kosten für die Herstellung dieses Gases über-
   steigen.
     (2) Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen
   des Produzierenden Gewerbes, das den Strom ent-
   nommen hat.“

4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2
   Nr. 2“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 oder Absatz 3“
   ersetzt.

                       Artikel 3

                  Änderung des
         Bundes-Immissionsschutzgesetzes
  Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002
(BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1728) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 37a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach
   § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die
   Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen“ durch
   die Wörter „nach der Verordnung über die Beschaf-

   fenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von
   Kraft- und Brennstoffen“ ersetzt.

2. § 37b wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 3 werden die Wörter „der DIN EN 14214

      (Stand: November 2003)“ durch die Wörter „für
      Biodiesel nach der Verordnung über die Beschaf-
      fenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von
      Kraft- und Brennstoffen“ ersetzt.
   b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      „Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn

      es sich um Ethylalkohol ex Unterposition

      2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur im
      Sinn des § 1a Nummer 2 des Energiesteuergeset-
      zes handelt und seine Eigenschaften im Fall von
      Bioethanol, das dem Ottokraftstoff beigemischt
      wird, mindestens den Anforderungen der DIN
      EN 15376, Ausgabe März 2008 oder Ausgabe
      November 2009, entsprechen und im Fall von
      Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff (E85) enthal-
      ten ist, die Eigenschaften des Ethanolkraftstoffs
      (E85) mindestens den Anforderungen für Ethanol-
      kraftstoff (E85) nach der Verordnung über die Be-
      schaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten
      von Kraft- und Brennstoffen entsprechen.“
   c) In Satz 6 werden die Wörter „der Vornorm DIN
      V 51605 (Stand: Juli 2009)“ durch die Wörter „für
      Pflanzenölkraftstoff nach der Verordnung über die
      Beschaffenheit und die Auszeichnung der Quali-
      täten von Kraft- und Brennstoffen“ ersetzt.

   d) In Satz 7 werden die Wörter „nach § 6 der Verord-
      nung über die Beschaffenheit und die Auszeich-
      nung der Qualitäten von Kraftstoffen“ durch die
      Wörter „nach der Verordnung über die Beschaf-
      fenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von
      Kraft- und Brennstoffen“ ersetzt.

                        Artikel 4

             Bekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Wortlaut des Energiesteuergesetzes und des Strom-
steuergesetzes in der vom Zeitpunkt des vollständigen
Inkrafttretens nach Artikel 5 Absatz 1 bis 4 dieses Ge-
setzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.

                        Artikel 5

                      Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 6 mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft.

   (2) Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a tritt vorbehalt-
lich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Geneh-
migung durch die Europäische Kommission mit Wir-
kung vom 1. April 2011 in Kraft. Der Zeitpunkt der Ge-
nehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom
Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt
gesondert bekannt zu geben.
   (2a) Artikel 1 Nummer 10 tritt vorbehaltlich der hierzu
erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch
die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2011 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung so-
wie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesminis-
BGBl. 2011, Seite 287 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 287
terium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert
bekannt zu geben.
   (3) Artikel 1 Nummer 21 tritt vorbehaltlich der hierzu
erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch
die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2010 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung so-
wie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesminis-
terium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert
bekannt zu geben.

   (4) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d und e tritt vor-

behaltlich der hierzu erforderlichen Ermächtigung des

Rates nach Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG vom

27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemein-

schaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl.
L 283 vom 31.10.2003, S. 51), die zuletzt durch die
Richtlinie 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004,
S. 100, L 195 vom 2.6.2004, S. 31) geändert worden
ist, am Tag nach der Verkündung dieser Ermächtigung
im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, frühes-
tens jedoch am 1. April 2011. Der Tag des Inkrafttretens

ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesge-
setzblatt gesondert bekannt zu geben.
   (5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 7 bis 9,
Nummer 14, Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe cc, Nummer 18 und 19 sowie Artikel 2 Nummer 2
treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

  (5a) Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a tritt vorbe-
haltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Ge-
nehmigung durch die Europäische Kommission mit Wir-

kung vom 1. April 2011 in Kraft. Der Zeitpunkt der Ge-

nehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom

Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt

gesondert bekannt zu geben.

   (6) Artikel 2 Nummer 3 tritt vorbehaltlich der hierzu
erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch
die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2011 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung so-
wie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesminis-
terium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert
bekannt zu geben.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 1. März 2011
verkünden.
                                            Der Bundespräsident
                                               Christian Wulff
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e

                                   Der Bundesminister der
                                             Schäuble
l a M e r k e l

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 282. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0750b4bf798deff7….