Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 17/3055 · S. 16
Zu Artikel 2 (Änderung des Stromsteuergesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Stromsteuergesetzes) Zu Nummer 1 (§ 9) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Strom, der im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt mit Ausnahme der pri- vaten nicht gewerblichen Schifffahrt verbraucht wird, wird von der Stromsteuer befreit. Die Regelung soll wirtschaft- liche Anreize zur Inanspruchnahme der Landstromversor- gung von Schiffen schaffen, weil dadurch die Schadstoff-, Kohlendioxid-, Partikel- und Lärmemissionen in Häfen wesentlich gesenkt werden können. Insbesondere Seeschiffe benötigen auch während der Hafenliegezeiten zum Teil erhebliche Mengen an Strom, zum Beispiel für den Betrieb von Kühlcontainern, die Lüftung von Fahrzeugdecks oder Versorgungseinrichtungen für Passagiere. Zurzeit erzeugen Schiffe den benötigten Strom ganz überwiegend mit Hilfe ihrer schiffseigenen Hilfsdiesel bzw. Generatoren unter Ver- wendung steuerfreien Mineralöls selbst. Die dabei entstehen- den Abgase tragen in den Seehäfen erheblich zur Beeinträch- tigung der Luftqualität bei. Im deutschen Seehafen Lübeck-Travemünde beispielsweise sind Schiffe für 90 Pro- zent der Schwefeloxid- und etwa 80 Prozent der Stickoxid- emissionen verantwortlich. Dass zurzeit auf den selbst pro- duzierten Strom nicht verzichtet wird, liegt im Wesentlichen an den höheren Kosten für Landstrom, an fehlenden interna- tional abgestimmten technischen Lösungen für den An- schluss der Schiffe an das Stromnetz und teilweise fehlenden Kapazitäten in der Landstromversorgung. Eine Stromsteuer- befreiung könnte, wenn sie durch den Stromversorger im Preis weitergegeben wird, die Kosten der Landstromversor- gung entsprechend mindern und deren Akzeptanz bei den Schiffsbetreibern erhöhen. Auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften kommt in ihrer Empfehlu
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.752 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/3055, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 52.083–57.835 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.38) +D1D2D3 · Prüfwert bfe5823f613212a5….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP