Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1870
BGBl. 2009 I S. 1870 · 373.840 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Viertes Gesetz
zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen1)2)
Vom 15. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel
Tabaksteuergesetz (TabStG) 1
Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol 2
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
(SchaumwZwStG) 3
Biersteuergesetz (BierStG) 4
Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG) 5
Änderung des Energiesteuergesetzes 6
Änderung des Stromsteuergesetzes 7
Änderung des Truppenzollgesetzes 8
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 10
Artikel 1
Tabaksteuergesetz
(TabStG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
§ 2 Steuertarif
§ 3 Bemessungsgrundlagen
§ 4 Sonstige Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Steueraussetzung und Besteuerung
§ 5 Steuerlager
§ 6 Steuerlagerinhaber
§ 7 Registrierte Empfänger
§ 8 Registrierte Versender
§ 9 Begünstigte
§ 10 Beförderungen (Allgemeines)
§ 11 Beförderungen im Steuergebiet
§ 12 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere
Mitgliedstaaten
§ 13 Ausfuhr
§ 14 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
§ 15 Steuerentstehung, Steuerschuldner
§ 16 Verpackungszwang
§ 17 Verwendung von Steuerzeichen, Steueranmeldung, Steuer-
erklärung
§ 18 Fälligkeit
1
) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/118/EG des
Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuer-
system und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom
14.1.2009, S. 12).
2
) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom
21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl.
L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet
worden.
Abschnitt 3
Einfuhr von Tabakwaren
aus Drittländern oder Drittgebieten
§ 19 Einfuhr
§ 20 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsver-
fahren
§ 21 Steuerentstehung, Steuerschuldner
Abschnitt 4
Beförderung und Besteuerung von Tabakwaren des
steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
§ 22 Erwerb durch Privatpersonen
§ 23 Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer
Mitgliedstaaten, Versandhandel
Abschnitt 5
Bestimmungen zu
den Kleinverkaufspackungen
und zu den Kleinverkaufspreisen
§ 24 Beipackverbot
§ 25 Packungen im Handel, Stückverkauf
§ 26 Verbot der Abgabe unter Kleinverkaufspreis
§ 27 Preisnachlässe und -ermäßigungen
§ 28 Verbot der Abgabe über Kleinverkaufspreis
§ 29 Ausspielung
Abschnitt 6
Steuervergünstigungen
§ 30 Steuerbefreiungen
§ 31 Verwender
§ 32 Erlass, Erstattung der Steuer und der Steuerzeichenschuld
Abschnitt 7
Steueraufsicht,
Geschäftsstatistik, Besondere Ermächtigungen
§ 33 Steueraufsicht
§ 34 Geschäftsstatistik
§ 35 Besondere Ermächtigungen
Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
§ 37 Schwarzhandel mit Zigaretten
§ 38 Übergangsvorschriften
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Steuergebiet, Steuergegenstand
(1) Tabakwaren unterliegen im Steuergebiet der Ta-
baksteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepu-
blik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und
ohne die Insel Helgoland. Die Tabaksteuer ist eine Ver-
brauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.

(2) Tabakwaren sind
1. Zigarren oder Zigarillos: als solche zum Rauchen
geeignete, mit einem Deckblatt oder mit einem
Deckblatt und einem Umblatt umhüllte Tabakstränge
a) ganz aus natürlichem Tabak,
b) mit einem Deckblatt aus natürlichem Tabak,
c) gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem zi-
garrenfarbenen Deckblatt und einem Umblatt,
beide aus rekonstituiertem Tabak, wobei das
äußere Deckblatt das Erzeugnis vollständig
umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht
aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht
1,2 Gramm oder mehr beträgt und das Deckblatt
spiralenförmig mit einem spitzen Winkel zur
Längsachse des Tabakstrangs von mindestens
30 Grad aufgelegt ist, oder
d) gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem
äußeren zigarrenfarbenen Deckblatt aus rekonsti-
tuiertem Tabak, das das Erzeugnis vollständig
umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht
aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht
2,3 Gramm oder mehr und ihr Umfang auf min-
destens einem Drittel ihrer Länge 34 Millimeter
oder mehr beträgt;
2. Zigaretten:
a) Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen
eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach
Nummer 1 sind,
b) Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtin-
dustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse
geschoben werden, oder
c) Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtin-
dustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapier-
blättchen umhüllt werden;
3. Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak): ge-
schnittener oder anders zerkleinerter oder gespon-
nener oder in Platten gepresster Tabak, der sich
ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen
eignet.
(3) Stückgewicht nach Absatz 2 Nummer 1 Buch-
stabe c und d ist das Durchschnittsgewicht von
1 000 Stück ohne Filter und Mundstück im Zeitpunkt
der Steuerentstehung.
(4) Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn sie zum
Rauchen geeignet, für den Einzelverkauf aufgemacht
und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Absatz 2 Num-
mer 1 oder Zigaretten nach Absatz 2 Nummer 2 sind.
(5) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als
25 Prozent des Gewichts der Tabakteile weniger als
1 Millimeter lang oder breit sind.
(6) Pfeifentabak gilt als Feinschnitt, wenn er dazu
bestimmt ist, zur Selbstfertigung von Zigaretten ver-
wendet zu werden.
(7) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeugnisse
mit einem Deckblatt aus natürlichem oder rekonstituier-
tem Tabak oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt
aus rekonstituiertem Tabak, die im Übrigen statt aus
Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen beste-
hen und die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 2
Nummer 1 erfüllen.
(8) Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten Erzeug-
nisse, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus an-
deren Stoffen bestehen und die sonstigen Vorausset-
zungen nach Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3
erfüllen. Ausgenommen sind Erzeugnisse ganz aus an-
deren Stoffen als Tabak, die ausschließlich medizini-
schen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinn des
Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das
zuletzt durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung sind.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, zur Verfahrensvereinfachung sowie zur Siche-
rung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Einzelheiten zur Feststellung des Stückgewichts nach
Absatz 3 festzulegen.
§2
Steuertarif
(1) Die Steuer beträgt:
1. für Zigaretten 8,27 Cent je Stück und 24,66 Prozent
des Kleinverkaufspreises, mindestens den Betrag,
der sich aus Satz 2 ergibt;
2. für Zigarren und Zigarillos 1,4 Cent je Stück und
1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises;
3. für Feinschnitt 34,06 Euro je Kilogramm und
18,57 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens
53,28 Euro je Kilogramm;
4. für Pfeifentabak 15,66 Euro je Kilogramm und
13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises.
Die Steuer für Zigaretten entspricht mindestens dem
Betrag (Mindeststeuersatz), der sich aus 96 Prozent
der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer
und die Umsatzsteuer für die Zigaretten der gängigsten
Preisklasse abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinver-
kaufspreises der zu versteuernden Zigarette errechnet,
soweit dieser Betrag die Tabaksteuer auf Zigaretten der
gängigsten Preisklasse nicht übersteigt. Zur Ermittlung
der Steuerbelastung nach Satz 2 ist der am 1. Januar
eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend. Das
Bundesministerium der Finanzen macht durch ein im
Bundesanzeiger zu veröffentlichendes Schreiben je-
weils im Monat Januar eines Jahres mit Wirkung vom
15. Februar des gleichen Jahres die aus der Geschäfts-
statistik (§ 34) für das Vorjahr ermittelte gängigste
Preisklasse für Zwecke der Berechnung der Mindest-
steuer bekannt. Hat sich der Preis für Zigaretten der
gängigsten Preisklasse im Lauf des Vorjahres geändert,
so ist die zuletzt entstandene gängigste Preisklasse
maßgebend. Berechnungen nach Satz 2 erfolgen je-
weils auf drei Stellen nach dem Komma. Die Mindest-
steuer wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerun-
det.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Durchführung der Richtlinie (EWG)
Nr. 92/79 des Rates zur Annäherung der Verbrauch-
steuern auf Zigaretten vom 19. Oktober 1992 (ABl.
L 316 vom 31.10.1992, S. 8, L 19 vom 27.1.1995, S. 52),
die zuletzt durch die Richtlinie 2003/117/EG (ABl. L 333
vom 20.12.2003, S. 49) geändert worden ist, in der je-

weils geltenden Fassung die Tabaksteuer auf Zigaretten
durch Änderung des Absatzes 1 Nummer 1 zu erhöhen,
wenn die in Artikel 2 der Richtlinie (EWG) Nr. 92/79 fest-
gelegte globale Mindestverbrauchsteuer für Zigaretten
der gängigsten Preisklasse unterschritten wird. Dabei
ist die erhöhte Tabaksteuer so festzusetzen, dass sie,
bezogen auf diese Zigaretten der gängigsten Preisklas-
se, der globalen Mindestverbrauchsteuer entspricht
und der Betrag des Stücksteueranteils gleich dem Be-
trag aus dem wertabhängigen Tabaksteueranteil und
der Umsatzsteuer ist. Die so errechneten Steueranteile
werden anschließend auf zwei Stellen nach dem
Komma gerundet.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Vermeidung einer allein umsatz-
steuerbedingten Tabaksteuermehrbelastung im Fall
der Erhöhung der Umsatzsteuer den wertabhängigen
Tabaksteueranteil der Steuersätze in Absatz 1 durch
Multiplikation mit dem Quotienten
100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer
100 + Prozentpunkte neue Umsatzsteuer
zu ändern. Dabei kann es den Quotienten auf fünf De-
zimalstellen runden und den neuen Tabaksteueranteil
auf zwei Dezimalstellen aufrunden. Die Änderung unter-
bleibt, wenn sich danach insgesamt eine Tabaksteuer-
belastung ergibt, die unterhalb der in den Richtlinien
(EWG) Nr. 92/79 und Nr. 92/80 des Rates vom 19. Ok-
tober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf
andere Tabakwaren als Zigaretten (ABl. L 316 vom
31.10.1992, S. 10), die zuletzt durch die Richtli-
nie 2003/117/EG (ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 49)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
vorgeschriebenen Mindestverbrauchsteuer liegt.
§3
Bemessungsgrundlagen
(1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, den der Herstel-
ler oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigarren,
Zigarillos und Zigaretten je Stück und für Rauchtabak
je Kilogramm bestimmt. Wird nur ein Packungspreis
bestimmt, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der sich
aus dem Packungspreis und dem Packungsinhalt je
Stück oder Kilogramm ergibt.
(2) Hersteller mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
können die Bestimmung des Kleinverkaufspreises einer
im Steuergebiet ansässigen Person, die zum Bezug von
Tabakwaren unter Steueraussetzung aus anderen Mit-
gliedstaaten berechtigt ist, unter Beachtung von Ab-
satz 3 Satz 2 übertragen.
(3) Der Packungspreis ist auf volle Euro und Cent zu
bestimmen. Für Tabakwaren derselben Marke oder
entsprechenden Bezeichnung in mengengleichen Pa-
ckungen dürfen keine unterschiedlichen Kleinverkaufs-
preise bestimmt werden.
(4) Der Hersteller und der Einführer haben auch für
Tabakwaren, die nicht an Verbraucher oder nicht zum
Einzelhandelspreis an Verbraucher abgegeben werden
sollen, einen Kleinverkaufspreis zu bestimmen, der den
Einzelhandelspreis entsprechender Tabakwaren nicht
unterschreiten darf.
(5) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueran-
teil je begonnene 9 Zentimeter Länge des Tabakstrangs
erhoben.
(6) Das für die Bemessung der Steuer für Rauchta-
bak maßgebliche Gewicht ist das Eigengewicht zum
Zeitpunkt der Steuerentstehung.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Erleichterung der Steuererhebung
durch Steuerzeichenverwendung für die Staffelung der
Kleinverkaufspreise der verschiedenen Tabakwaren
Mindestabstände festzulegen.
§4
Sonstige Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
1. Systemrichtlinie: die Richtlinie 2008/118/EG des
Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine
Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der
Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009,
S. 12) in der jeweils geltenden Fassung;
2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich über-
wachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Be-
arbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in
Steuerlagern sowie die Beförderung von Tabakwa-
ren unversteuert erfolgen;
3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren
der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches
Nichterhebungsverfahren (§ 19 Absatz 2);
4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemein-
schaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;
5. andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet
der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuer-
gebiet;
6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Ver-
brauchsteuergebiets der Europäischen Gemein-
schaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemein-
schaft gehören;
7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Ver-
brauchsteuergebiets der Europäischen Gemein-
schaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemein-
schaft gehören;
8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Arti-
kel 3 des Zollkodex;
9. Ort der Einfuhr:
a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem
sich die Tabakwaren bei ihrer Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des
Zollkodex befinden,
b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem
die Tabakwaren in sinngemäßer Anwendung von
Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen sind;
10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom
19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97
vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verord-
nung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom
20.12.2006, S. 1) geändert worden ist;

11. Personen: natürliche und juristische Personen so-
wie Personenvereinigungen ohne eigene Rechts-
persönlichkeit;
12. Steuerzeichen: deutsche Steuerzeichen.
Abschnitt 2
Steueraussetzung und Besteuerung
§5
Steuerlager
(1) Steuerlager sind Orte, an und von denen Tabak-
waren unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet
oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt
werden dürfen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung zu bestimmen, welche Räume, Flächen,
Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager gehören.
§6
Steuerlagerinhaber
(1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die Steuerla-
ger betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaub-
nis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen
erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu
verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bü-
cher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstel-
len. Personen, die Tabakwaren lagern, aber nicht her-
stellen, müssen zum Bezug von Steuerzeichen berech-
tigt sein oder ausschließlich unversteuerte Tabakwaren
abgeben. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der
Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit
abhängig. Diese berechnet sich nach der Höhe des
Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt
in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Men-
gen, und zwar
1. innerhalb eines Zeitraums von einem Monat bei
Zigaretten und Rauchtabak und
2. innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten bei
Zigarren und Zigarillos.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in
Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht
mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht
geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden,
wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(3) Als Steuerlagerinhaber, die Tabakwaren herstel-
len, gelten die Personen, die selbst oder durch von
ihnen abhängiges Personal die unmittelbare Herr-
schaftsgewalt in der Betriebstätte ausüben und die
Betriebsvorgänge steuern.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
steuerung
1. das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließ-
lich des Verfahrens der Sicherheitsleistung zu regeln
und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaub-
nis bestimmte Handlungen zuzulassen und die
Handlungen näher zu umschreiben,
2. eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestla-
gerdauer vorzusehen,
3. bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis zur
Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerla-
gerbestands zu verlangen oder das Steuerlager un-
ter amtlichen Verschluss zu nehmen.
§7
Registrierte Empfänger
(1) Registrierte Empfänger sind Personen, die Ta-
bakwaren unter Steueraussetzung
1. nicht nur gelegentlich oder
2. im Einzelfall
in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen
Zwecken empfangen dürfen, wenn die Tabakwaren
aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat
oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mit-
gliedstaat versandt wurden. Der Empfang durch Ein-
richtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang
zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaubnis.
Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen
erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu
verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bü-
cher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstel-
len. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die
Erlaubnis davon abhängig, dass Sicherheit in Höhe
der Steuer geleistet worden ist, die
1. während eines Monats für Zigaretten und Rauch-
tabak und
2. während zweier Monate für Zigarren und Zigarillos
entsteht.
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Erlaub-
nis von einer Sicherheit in Höhe der im Einzelfall ent-
stehenden Steuer abhängig; sie ist auf eine bestimmte
Menge, einen einzigen Versender und einen bestimm-
ten Zeitraum zu beschränken. Eine Sicherheitsleistung
nach Satz 3 und 4 ist nicht zu verlangen, wenn aus-
schließlich Tabakwaren mit Steuerzeichen bezogen
werden. Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4
erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer
Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in
Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht
mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht
mehr ausreicht.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3,
insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur
Sicherheitsleistung zu erlassen.
§8
Registrierte Versender
(1) Registrierte Versender sind Personen, die Tabak-
waren vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung ver-
senden dürfen.

(2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis.
Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen
erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu
verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische
Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-
stellen. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 12
Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit
nach § 12 Absatz 2 geleistet worden ist.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in
Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht
mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht
mehr ausreicht.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3,
insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Si-
cherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeu-
gung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des
Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort
der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Be-
lange dem nicht entgegenstehen.
§9
Begünstigte
(1) Begünstigte, die Tabakwaren unter Steuerausset-
zung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbe-
haltlich des Absatzes 2
1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge
im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni
1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertra-
ges über die Rechtsstellung ihrer Truppen
(BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils gelten-
den Fassung (NATO-Truppenstatut);
2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete inter-
nationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1
des Protokolls über die Rechtsstellung der auf
Grund des Nordatlantikvertrages errichteten interna-
tionalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August
1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden
Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie nach Arti-
kel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten
Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die
besonderen Bedingungen für die Einrichtung und
den Betrieb internationaler militärischer Hauptquar-
tiere in der Bundesrepublik Deutschland
(BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils gelten-
den Fassung (Ergänzungsabkommen);
3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder
anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten
Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland
nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Ame-
rika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundes-
republik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen
für die von den Vereinigten Staaten im Interesse
der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausga-
ben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils gelten-
den Fassung;
4. diplomatische Missionen und konsularische Vertre-
tungen;
5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen
internationalen Einrichtungen.
(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur
möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfrei-
heit
1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des
NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des
Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Ab-
kommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien
des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung
ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten ausländischen Truppen
(BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils gelten-
den Fassung für die ausländische Truppe und deren
ziviles Gefolge;
2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des
NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergän-
zungsabkommens für die in der Bundesrepublik
Deutschland errichteten internationalen militärischen
Hauptquartiere;
3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III
Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1
Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober
1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von
Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten
bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik
Deutschland;
4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Ge-
genseitigkeit für die diplomatischen Missionen und
konsularischen Vertretungen;
5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den inter-
nationalen Übereinkommen für die internationalen
Einrichtungen
und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der
Systemrichtlinie) vorliegen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter
Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für
Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur
Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter
Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Frei-
stellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente
zuzulassen.
§ 10
Beförderungen (Allgemeines)
(1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz
oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen
keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter
Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem
elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21
der Systemrichtlinie erfolgen.
(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung an
Begünstigte im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der
Systemrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbe-
scheinigung erforderlich. Dies gilt für Beförderungen
unter Steueraussetzung an Begünstigte (§ 9) entspre-
chend, soweit nicht nach § 9 Absatz 3 andere Doku-
mente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelas-
sen worden sind.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates das Verfahren der Beförderung unter
Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 21 bis 31
der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verord-
nungen sowie das Verfahren der Übermittlung des
elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu
erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei
das Verfahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen.
§ 11
Beförderungen im Steuergebiet
(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung be-
fördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder
von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im
Steuergebiet
1. in andere Steuerlager,
2. in Betriebe von Verwendern (§ 31) oder
3. zu Begünstigten (§ 9)
im Steuergebiet.
(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat
der Steuerlagerinhaber als Versender oder der regis-
trierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leis-
ten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass
die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer
oder den Empfänger der Tabakwaren geleistet wird.
(3) Die Tabakwaren sind unverzüglich
1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder
2. vom Verwender (§ 31) in seinen Betrieb
aufzunehmen oder
3. vom Begünstigten (§ 9) zu übernehmen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beför-
derung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren
das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in
den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind
und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vor-
schriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen, ins-
besondere zum Verfahren der Sicherheitsleistung,
2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Ta-
bakwaren, die Steuerlagerinhaber oder Verwender
(§ 31) in Besitz genommen haben, als in ihr Steuer-
lager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, so-
weit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden.
§ 12
Beförderungen aus anderen,
in andere oder über andere Mitgliedstaaten
(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung,
auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert wer-
den
1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von regis-
trierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuer-
gebiet
a) in Steuerlager,
b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder
c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1
der Systemrichtlinie
in anderen Mitgliedstaaten;
2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder
von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in
anderen Mitgliedstaaten
a) in Steuerlager,
b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder
c) zu Begünstigten (§ 9)
im Steuergebiet;
3. durch das Steuergebiet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der
Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte
Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in
allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt
kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch
den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger
der Tabakwaren geleistet wird.
(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Si-
cherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn
Tabakwaren, die für Steuerlager im Steuergebiet oder
Begünstigte (§ 9) im Steuergebiet bestimmt sind, über
einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.
(4) Die Tabakwaren sind unverzüglich
1. vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuer-
lagers,
2. vom registrierten Versender oder
3. vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz
an den Tabakwaren erlangt hat,
aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu
befördern oder
4. vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuer-
lagers in sein Steuerlager oder
5. vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb
im Steuergebiet aufzunehmen oder
6. vom Begünstigten (§ 9) zu übernehmen.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt
die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Ta-
bakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der
Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wor-
den sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in
Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter
Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbeson-
dere zur Sicherheitsleistung zu erlassen; dabei kann es
1. zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Tabak-
waren, die Steuerlagerinhaber oder registrierte
Empfänger in Besitz genommen haben, als in ihr
Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten,
soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden;
2. für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderun-
gen von Tabakwaren in einem Verfahren der Steuer-
aussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder
mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilate-

rale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitglied-
staaten vorsehen.
§ 13
Ausfuhr
(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung,
auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerla-
gern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern
vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort
befördert werden, an dem die Tabakwaren das Ver-
brauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
verlassen.
(2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender
oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Be-
sitz an den Tabakwaren erlangt hat, hat die Tabakwaren
unverzüglich auszuführen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beför-
derung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren
das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in
den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind.
Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn
die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der Euro-
päischen Gemeinschaft verlassen.
(4) Für die Verfahrensvorschriften, die Sicherheits-
leistung und die Zulassung von Verfahrensverein-
fachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem
Steuergebiet § 11 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über
andere Mitgliedstaaten § 12 Absatz 2 und 6 entspre-
chend.
§ 14
Unregelmäßigkeiten
während der Beförderung
(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beför-
derung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit
Ausnahme der in § 15 Absatz 3 Nummer 1 geregelten
Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil
der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden
kann.
(2) Treten während einer Beförderung der Tabak-
waren nach den §§ 11 bis 13 im Steuergebiet Unregel-
mäßigkeiten ein, werden die Tabakwaren insoweit dem
Verfahren der Steueraussetzung entnommen.
(3) Wird während der Beförderung unter Steueraus-
setzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mit-
gliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem an-
deren Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass
eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht
ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten
ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt
der Feststellung eingetreten.
(4) Sind Tabakwaren unter Steueraussetzung aus
dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat beför-
dert worden (§ 12 Absatz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1)
und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne
dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit
festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit
nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des
Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der
Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten
nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nach-
weis, dass die Tabakwaren
1. am Bestimmungsort eingetroffen sind und die Beför-
derung ordnungsgemäß beendet wurde oder
2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets einge-
tretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungs-
ort eingetroffen sind.
Hatte die Person, die Sicherheit geleistet hat (§ 12 Ab-
satz 2 und § 13 Absatz 4), keine Kenntnis davon, dass
die Tabakwaren nicht an ihrem Bestimmungsort einge-
troffen sind, und konnte sie auch keine Kenntnis davon
haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat
ab Übermittlung dieser Information durch das Haupt-
zollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1 zu
führen.
(5) Wird in den Fällen der Absätze 3 und 4 vor Ablauf
einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die
Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unre-
gelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetre-
ten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich
erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrich-
tete Steuer auf Antrag erstattet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 12 Absatz 3
genannten Fälle sinngemäß.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 2 bis 6 zu
erlassen.
§ 15
Steuerentstehung, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überfüh-
rung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Ver-
kehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung
an.
(2) Tabakwaren werden in den steuerrechtlich freien
Verkehr überführt durch:
1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es
schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraus-
setzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im
Steuerlager gleich,
2. die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 6,
3. die Entnahme aus dem Verfahren unter Steueraus-
setzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrier-
ten Empfängers,
4. eine Unregelmäßigkeit nach § 14 bei der Beförde-
rung unter Steueraussetzung.
(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn
1. Tabakwaren auf Grund ihrer Beschaffenheit oder in-
folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Ge-
walt vollständig zerstört oder unwiederbringlich ver-
loren gegangen sind. Tabakwaren gelten dann als
vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren
gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt
werden können. Die vollständige Zerstörung sowie
der unwiederbringliche Verlust der Tabakwaren sind
hinreichend nachzuweisen;
2. versteuerte Tabakwaren in ein Steuerlager aufge-
nommen waren und in noch geschlossenen Klein-
verkaufspackungen mit unbeschädigten und vor-
schriftsmäßigen Steuerzeichen aus dem Lager oder

zum Verbrauch im Lager in den steuerrechtlich freien
Verkehr überführt werden.
(4) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber,
daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die
Person, die die Tabakwaren entnommen hat oder in
deren Namen die Tabakwaren entnommen wurden,
sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Ent-
nahme beteiligt war;
2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an
der Herstellung beteiligte Person;
3. des Absatzes 2 Nummer 3 der registrierte Empfän-
ger;
4. des Absatzes 2 Nummer 4 der Steuerlagerinhaber
als Versender oder der registrierte Versender und da-
neben jede andere Person, die Sicherheit geleistet
hat, die Person, die die Tabakwaren aus der Beför-
derung entnommen hat oder in deren Namen die
Tabakwaren entnommen wurden, sowie jede Per-
son, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt
war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen
müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.
Werden Tabakwaren aus einem Steuerlager an Per-
sonen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen
Erlaubnis nach § 31 Absatz 1 sind, entsteht die Steuer
nach Absatz 1. Steuerschuldner sind neben dem Steu-
erlagerinhaber nach Satz 1 Nummer 1 mit Inbesitz-
nahme der Tabakwaren die Personen nach Satz 2.
(5) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind
diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld
verpflichtet.
(6) Ist jemand wegen einer Ordnungswidrigkeit nach
§ 37 Absatz 1 verwarnt worden, kann diesem gegen-
über von der Festsetzung und Erhebung der Steuer für
Tabakwaren, die nach § 37 Absatz 3 eingezogen wor-
den sind, abgesehen werden. Wer eine Ordnungswid-
rigkeit nach § 37 Absatz 1 begeht, haftet für die hinter-
zogene Tabaksteuer.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 Nummer 1
zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an
den Nachweis.
§ 16
Verpackungszwang
(1) Tabakwaren dürfen nur in geschlossenen, ver-
kaufsfertigen Kleinverkaufspackungen in den steuer-
rechtlich freien Verkehr überführt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates
1. zur Vereinfachung der Verwaltung oder aus wirt-
schaftlichen Gründen Ausnahmen vom Verpa-
ckungszwang zuzulassen und zu bestimmen, dass
in einzelnen besonders gelagerten Fällen zur Vermei-
dung unbilliger Härten Ausnahmen im Verwaltungs-
weg gemacht werden dürfen,
2. zur Erleichterung der Steuererhebung durch Steuer-
zeichenverwendung den Inhalt der Kleinverkaufspa-
ckungen auf bestimmte Mengen zu begrenzen.
§ 17
Verwendung von Steuerzeichen,
Steueranmeldung, Steuererklärung
(1) Für Tabakwaren ist die Steuer durch Verwendung
von Steuerzeichen zu entrichten. Die Verwendung
umfasst das Entwerten und das Anbringen der Steuer-
zeichen an den Kleinverkaufspackungen. Die Steuer-
zeichen müssen verwendet sein, wenn die Steuer ent-
steht.
(2) Der Hersteller oder der Einführer hat die Steuer-
zeichen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu
bestellen und darin die Steuerzeichenschuld selbst zu
berechnen (Steueranmeldung). Dem Hersteller ist die
Person gleichgestellt, die nach § 3 Absatz 2 zur
Bestimmung des Kleinverkaufspreises berechtigt ist.
Die Steuerzeichenschuld entsteht mit dem Bezug der
Steuerzeichen in Höhe ihres Steuerwerts. Werden die
Steuerzeichen übersandt, gilt als Tag des Bezugs der
zweite Werktag nach der Absendung. Steuerzeichen-
schuldner ist der Bezieher. Auf die Steuerzeichenschuld
sind die für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften
der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. Für
noch nicht an Kleinverkaufspackungen angebrachte
Steuerzeichen gilt § 76 der Abgabenordnung sinnge-
mäß.
(3) Steuerschuldner nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3
haben unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben.
Dies gilt auch, wenn im Fall des § 15 Absatz 4 Satz 1
Nummer 3 Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen
empfangen werden.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die
Einzelheiten zur Steueranmeldung und Steuererklä-
rung sowie über die Entrichtung der Steuerzeichen-
schuld zu bestimmen,
2. Vorschriften über Berechnung des Steuerwerts, Be-
zug, Lieferung und Verwendung der Steuerzeichen
sowie über das Besteuerungsverfahren zu erlassen,
3. zur Vereinfachung der Verwaltung oder aus wirt-
schaftlichen Gründen Ausnahmen von der Entrich-
tung der Steuer durch Steuerzeichenverwendung
zuzulassen, zu bestimmen, dass in einzelnen beson-
ders gelagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger
Härten Ausnahmen im Verwaltungsweg gemacht
werden dürfen, und die Besteuerung zu regeln.
§ 18
Fälligkeit
(1) Die Steuerzeichenschuld ist spätestens zu be-
gleichen
1. für die bis zum 15. Tag eines Monats bezogenen
Steuerzeichen
a) für Zigarren und Zigarillos am zehnten Tag des
übernächsten Monats,
b) für Zigaretten und Rauchtabak am zwölften Tag
des nächsten Monats, für die vom 1. bis 15. De-
zember bezogenen Steuerzeichen für Zigaretten
am 27. Dezember;

2. für die nach dem 15. Tag eines Monats bezogenen
Steuerzeichen
a) für Zigarren und Zigarillos am 25. Tag des über-
nächsten Monats,
b) für Zigaretten und Rauchtabak am 27. Tag des
nächsten Monats.
(2) In den Fällen einer Steuerentstehung durch un-
rechtmäßige Entnahme aus dem Steuerlager nach
§ 15 Absatz 2 Nummer 1 und in den Fällen einer Steuer-
entstehung nach § 15 Absatz 2 Nummer 2 und 4 ist die
Steuer sofort fällig. Dies gilt auch, wenn im Fall einer
Steuerentstehung nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 Ta-
bakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen wer-
den.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
steuerung die Einzelheiten über die Entrichtung der
Steuer zu bestimmen.
Abschnitt 3
E i n f u h r v o n Ta b a k w a r e n
aus Drittländern oder Drittgebieten
§ 19
Einfuhr
(1) Einfuhr ist
1. der Eingang von Tabakwaren aus Drittländern oder
Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, die
Tabakwaren befinden sich beim Eingang in einem
zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;
2. die Entnahme von Tabakwaren aus einem zollrecht-
lichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es
sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches
Nichterhebungsverfahren an.
(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind
1. beim Eingang von Tabakwaren im zollrechtlichen
Status als Nichtgemeinschaftswaren aus Drittlän-
dern oder Drittgebieten:
a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex
vorgesehenen besonderen Verfahren der Zoll-
überwachung beim Eingang in das Zollgebiet
der Gemeinschaft,
b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III
Kapitel 5 des Zollkodex,
c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach
Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zoll-
kodex genannten Verfahren,
e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwen-
dung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom
19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils gel-
tenden Fassung
und die dazu ergangenen Vorschriften;
2. beim Eingang von Tabakwaren im zollrechtlichen
Status als Gemeinschaftswaren aus Drittgebieten in
sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1
bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Ver-
fahren der Zollüberwachung beim Eingang in das
Zollgebiet der Gemeinschaft.
§ 20
Unregelmäßigkeiten im
zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsver-
fahren, in dem sich Tabakwaren befinden, Unregelmä-
ßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.
§ 21
Steuerentstehung, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überfüh-
rung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien
Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, die Tabakwaren
werden unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren
der Steueraussetzung überführt. Die Steuer entsteht
nicht, wenn die Tabakwaren unter Steueraussetzung
aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitglied-
staat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuer-
gebiet befördert werden.
(2) Steuerschuldner ist
1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet
ist, die Tabakwaren anzumelden oder in deren Na-
men die Tabakwaren angemeldet werden,
2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen
Einfuhr beteiligt ist.
§ 15 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3) Für das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen
durch Einziehung, das Steuerverfahren und, wenn die
Steuer nicht durch Verwendung von Steuerzeichen ent-
richtet wird, für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub
sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstat-
tung, in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2
Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex gelten die
Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1
bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unbe-
rührt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für
Tabakwaren in der Truppenverwendung (§ 19 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe e), die zweckwidrig verwendet
werden, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes An-
wendung.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, in Bezug auf Absatz 3 durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Ab-
satz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steuer-
aufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung
im Steuergebiet hergestellter Tabakwaren oder wegen
der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich
ist.

Abschnitt 4
Beförderung und
B e s t e u e r u n g v o n Ta b a k w a r e n d e s
s t e u e r r e c h t l i c h f r e i e n Ve r k e h r
anderer Mitgliedstaaten
§ 22
Erwerb durch Privatpersonen
(1) Tabakwaren, die eine Privatperson für ihren Ei-
genbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrecht-
lich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuerge-
biet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei.
(2) Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Ab-
satz 1 für den Eigenbedarf bestimmt sind, sind die
nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:
1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besit-
zers für den Besitz der Tabakwaren,
2. Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die
Art der Beförderung,
3. Unterlagen über die Tabakwaren,
4. Beschaffenheit oder Menge der Tabakwaren.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Tabak-
waren nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass
diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson be-
stimmt sind.
§ 23
Tabakwaren des steuerrechtlich freien
Verkehrs anderer Mitgliedstaaten, Versandhandel
(1) Werden Tabakwaren in anderen als den in § 22
Absatz 1 genannten Fällen entgegen § 17 Absatz 1
aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen
Mitgliedstaats in das Steuergebiet verbracht oder wer-
den diese dorthin versandt (gewerbliche Zwecke), ent-
steht die Steuer, wenn die Tabakwaren erstmals zu ge-
werblichen Zwecken in Besitz gehalten werden. Steu-
erschuldner ist, wer die Lieferung vornimmt oder die
Tabakwaren in Besitz hält und der Empfänger, sobald
er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat. Der Steuer-
schuldner hat über Tabakwaren, für die die Steuer
entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung ab-
zugeben. Die Steuer ist sofort fällig. Die Tabakwaren
sind nach § 215 der Abgabenordnung sicherzustellen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die in Besitz gehaltenen
Tabakwaren
1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und
unter zulässiger Verwendung eines Begleitdoku-
ments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch
das Steuergebiet befördert werden,
2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und
einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser-
oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuer-
gebiet zum Verkauf stehen.
(3) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet
Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen
anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem
zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versand-
händler hat Aufzeichnungen über die gelieferten Tabak-
waren zu führen und die von dem Mitgliedstaat gefor-
derten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
s mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
steuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu
erlassen.
Abschnitt 5
Bestimmungen
zu den Kleinverkaufspackungen
und zu den Kleinverkaufspreisen
§ 24
Beipackverbot
(1) Den Kleinverkaufspackungen, die in den steuer-
rechtlich freien Verkehr überführt werden, dürfen keine
anderen Gegenstände als die Tabakwaren beigepackt
werden. Andere Gegenstände dürfen den Packungen
auch nicht außen beigepackt werden, es sei denn, die
Gegenstände sind für Wiederverkäufer bestimmt. Das
gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände entgeltlich
oder unentgeltlich an Verbraucher abgegeben werden
sollen. Das Beipacken von Wechselgeld ist zulässig.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates den Beipack branchenüblichen Zube-
hörs von geringem Wert zuzulassen.
§ 25
Packungen im Handel, Stückverkauf
(1) Der Händler muss die Kleinverkaufspackungen
verschlossen halten und die Steuerzeichen an den
Packungen unversehrt erhalten. Er darf die Packungen
jedoch öffnen, um den Inhalt zu prüfen, vorzuzeigen
oder, mit Ausnahme des Inhalts von Packungen mit Zi-
garetten und Feinschnitt, unentgeltlich als Proben oder
zu Werbezwecken an Verbraucher zu verteilen. Packun-
gen mit Zigarren oder Zigarillos darf er außerdem zum
Stückverkauf an Verbraucher öffnen. Er darf die Pa-
ckungen nur so öffnen, dass die Steuerzeichen durch-
trennt oder eingerissen werden. Der Stückverkauf von
Zigarren oder Zigarillos ist nur zulässig, wenn der Preis
für die abgegebene Menge, der sich aus dem Kleinver-
kaufspreis ergibt, nicht auf Bruchteile eines Cents lau-
tet. Ein Stückverkauf von Zigaretten ist unzulässig.
(2) Bei Abgabe zum Verbrauch im Steuergebiet darf
der Inhalt einer Kleinverkaufspackung für Zigaretten
19 Stück und der Inhalt einer Kleinverkaufspackung
für Feinschnitt 30 Gramm nicht unterschreiten.
§ 26
Verbot der
Abgabe unter Kleinverkaufspreis
(1) Der auf dem Steuerzeichen angegebene Pa-
ckungspreis oder der sich daraus ergebende Klein-
verkaufspreis darf vom Händler bei Abgabe von Tabak-
waren an Verbraucher, außer bei unentgeltlicher Ab-
gabe als Proben oder zu Werbezwecken, nicht unter-
schritten werden. Der Händler darf auch keinen Rabatt
gewähren. Dem Rabatt stehen Rückvergütungen aller
Art gleich, die auf der Grundlage des Umsatzes ge-

währt werden. Der Händler darf bei der Abgabe an Ver-
braucher auch keine Gegenstände zugeben und die
Abgabe nicht mit dem Verkauf anderer Gegenstände
koppeln.
(2) Absatz 1 gilt bei entgeltlicher Abgabe an Verbrau-
cher auch für Personenvereinigungen, Gesellschaften,
Anstalten und natürliche und juristische Personen, die
kein Handelsgewerbe betreiben.
(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht bei der Abgabe
an den Bund oder die Länder zur Durchführung öffent-
licher Aufgaben.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die Zugabe branchenüblichen Zube-
hörs von geringem Wert zuzulassen.
§ 27
Preisnachlässe und -ermäßigungen
Von dem Verbot des § 26 Absatz 1 sind ausgenom-
men
1. ein Preisnachlass bis zu 3 Prozent bei der Abgabe
von Zigarren oder Zigarillos in vollen Packungen,
wenn der Preisnachlass handelsüblich ist;
2. Preisermäßigungen, die sich als notwendig erwei-
sen,
a) um dem Hersteller oder dem Händler im Fall des
Insolvenzverfahrens oder der Einstellung der
Herstellung oder des Handels die Räumung der
Bestände zu ermöglichen,
b) um die Verwertung von Tabakwaren durch Behör-
den oder Gerichtsvollzieher zu ermöglichen oder
c) weil sich der Wert der Tabakwaren gemindert hat.
Die Preisermäßigung bedarf der Genehmigung des
Bundesministeriums der Finanzen oder der von ihm
bestimmten Stellen.
§ 28
Verbot der
Abgabe über Kleinverkaufspreis
(1) Der auf dem Steuerzeichen angegebene Pa-
ckungspreis oder der sich daraus ergebende Klein-
verkaufspreis darf vom Händler bei der Abgabe von Ta-
bakwaren nicht überschritten werden. Wird der Preis
überschritten, entsteht damit die Steuer in Höhe des
Unterschiedes der Steuerbelastung vor und nach der
Preiserhöhung. Steuerschuldner ist der Händler. Er hat
unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die
Steuer ist sofort fällig.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die notwendigen Vorschriften zu Ab-
satz 1 zu erlassen.
§ 29
Ausspielung
Tabakwaren dürfen nicht gewerbsmäßig ausgespielt
werden.
Abschnitt 6
Steuervergünstigungen
§ 30
Steuerbefreiungen
(1) Von der Steuer und vom Verpackungszwang sind
befreit
1. Tabakwaren, die
a) zu amtlichen Untersuchungen entnommen wer-
den,
b) zum Prüfen in einem Steuerlager verbraucht wer-
den,
c) so hergerichtet sind, dass sie nur als Ansichts-
muster verwendet werden können,
d) unter Steueraufsicht vernichtet oder vergällt wer-
den,
e) zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen
und zum Herstellen von Tabakwaren, verwendet
werden,
f) für wissenschaftliche Versuche und Untersuchun-
gen auch außerhalb des Steuerlagers verwendet
werden;
2. Tabakwaren oder Tabakwaren gleichgestellte Er-
zeugnisse, die aus selbst angebautem Rohtabak
oder Tabakersatzstoffen hergestellt und für den ei-
genen Bedarf verwendet werden;
3. Zigaretten, die aus versteuertem oder steuerfreiem
Rauchtabak mit der Hand oder einem einfachen
Gerät hergestellt sind, wenn sie nicht entgeltlich
abgegeben werden sollen. Einfache Geräte sind
mechanische, von Hand zu bedienende Geräte zum
Drehen oder Stopfen von Zigaretten, die sich nicht
zur gewerblichen Herstellung von Zigaretten eignen.
(2) Geräte, die keine einfachen Geräte im Sinn des
Absatzes 1 Nummer 3 sind, dürfen Privatpersonen
nicht zum Kauf angeboten oder zur Herstellung von
Zigaretten aus versteuertem oder steuerfreiem Rauch-
tabak bereitgestellt werden.
(3) Von der Steuer befreit sind Tabakwaren, die der
Hersteller, der Tabakwaren zu Handelszwecken her-
stellt, an seine Arbeitnehmer als Deputat unentgeltlich
abgibt. Tabakwaren, die Arbeitnehmer als steuerfreies
Deputat erhalten haben, dürfen nicht gegen Entgelt ab-
gegeben werden. Mit einer verbotswidrigen Abgabe
entsteht die Steuer. Steuerschuldner ist der Abgeben-
de. Er hat unverzüglich eine Steuererklärung abzuge-
ben. Die Steuer ist sofort fällig.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates
1. den Kreis der deputatberechtigten Arbeitnehmer
nach Absatz 3 auf die Arbeitnehmer zu begrenzen,
deren Aufgabe in einem engen Zusammenhang mit
dem Herstellen der Tabakwaren stehen, Vorschriften
darüber zu erlassen, welche Mengen und welche Ta-
bakwaren als Deputate von der Steuer befreit sind
und wie die Packungen mit steuerfreien Deputaten
gekennzeichnet sein müssen,
2. das Verfahren für die Steuerbefreiung nach Absatz 1
und die Einzelheiten zur Steuererklärung zu regeln.

§ 31
Verwender
(1) Wer Tabakwaren in den Fällen des § 30 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe e und f steuerfrei verwenden will,
bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Wider-
rufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche
Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Ab-
satz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt
ist.
(3) Die Steuer entsteht, wenn die Tabakwaren ent-
gegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbe-
stimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr
zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall
des § 15 Absatz 3 Nummer 1 vor. Kann der Verbleib der
Tabakwaren nicht festgestellt werden, so gelten sie als
nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt.
Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich
eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort
fällig.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das
Erlaubnis-, Verwendungs- und das Steuererklä-
rungsverfahren zu regeln,
2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung die
steuerfreie Verwendung unter Verzicht auf Einzeler-
laubnisse allgemein zuzulassen.
§ 32
Erlass, Erstattung der
Steuer und der Steuerzeichenschuld
(1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen oder erstat-
tet, wenn Tabakwaren in ein Steuerlager aufgenommen
werden oder unter Steueraufsicht aus dem Steuer-
gebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder
ausgeführt werden. Einführern und registrierten Emp-
fängern, die nicht Steuerlagerinhaber sind, wird die
Steuer auch erlassen oder erstattet, wenn von ihnen
eingeführte oder in Empfang genommene Tabakwaren
unter Steueraufsicht vernichtet oder vergällt werden.
(2) Ist die Steuer durch Verwendung von Steuerzei-
chen entrichtet, wird sie nur erlassen oder erstattet,
wenn die Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet
oder ungültig gemacht worden sind und der Inhalt der
Packungen noch vollständig ist.
(3) Für die Steuerzeichenschuld gilt Absatz 1 ent-
sprechend, wenn noch nicht entwertete Steuerzeichen
an das Hauptzollamt zurückgegeben worden sind oder
wenn entwertete Steuerzeichen unter Steueraufsicht
vernichtet oder ungültig gemacht worden sind und die
Steuer nicht entstanden ist.
(4) Ist der Erlass oder die Erstattung davon abhän-
gig, dass Steuerzeichen zurückgegeben, vernichtet
oder ungültig gemacht werden, sind auf Grund einer
Rechtsverordnung nach Absatz 5 festzusetzende Ge-
bühren zu entrichten.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates
1. das Verfahren für den Erlass und die Erstattung der
Steuer und der Steuerzeichenschuld zu regeln,
2. die Gebühren nach Absatz 4 nach dem durch-
schnittlichen Verwaltungsaufwand zu bemessen
und zu pauschalieren sowie die Voraussetzungen
zu bestimmen, unter denen zur Vermeidung unbilli-
ger Härten von der Gebührenerhebung abgesehen
wird,
3. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen an
Tabakwaren oder Steuerzeichen vorzuschreiben, für
die Erlass oder Erstattung beantragt werden kann.
Abschnitt 7
Steueraufsicht, Geschäftsstatistik,
Besondere Ermächtigungen
§ 33
Steueraufsicht
(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Ab-
gabenordnung unterliegen der Steueraufsicht:
1. der Handel mit Tabakwaren,
2. das Aufreißen von Zigaretten, Zigarren und Zigarillos
in Steuerlagern und die Vernichtung und Vergällung
von Tabakwaren, mit Ausnahme von versteuerten
Waren im Handel,
3. die Vernichtung und das Ungültigmachen von Steu-
erzeichen.
(2) Wer eine der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genann-
ten Tätigkeiten ausüben will, hat dies dem Hauptzoll-
amt vorher anzumelden.
(3) Tabakwaren und deren Umschließungen können
über die in § 215 der Abgabenordnung genannten
Fällen hinaus sichergestellt werden, wenn sie für das
Steuergebiet bestimmt sind, durch einen Amtsträger
vorgefunden werden und nicht den Vorschriften dieses
Gesetzes entsprechen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften über den Zeitpunkt, die
Form und den Inhalt der Anmeldung nach Absatz 2 zu
erlassen und zur Vereinfachung der Verwaltung Aus-
nahmen von der Anmeldepflicht zuzulassen.
§ 34
Geschäftsstatistik
(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeri-
ums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statis-
tische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergeb-
nisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung
mit.
(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits
aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur
Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwe-
cke übermitteln.
§ 35
Besondere Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates
1. in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte

a) zum Zweck der zur Umsetzung der
aa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge
oder den Mitgliedern einer Truppe oder deren
zivilem Gefolge sowie den Angehörigen
dieser Personen nach Artikel XI des NATO-
Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67
des Zusatzabkommens,
bb) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und
Artikel 15 des Ergänzungsabkommens oder
cc) nach den Artikeln III bis VI des in § 9 Absatz
Nummer 3 genannten Abkommens vom
15. Oktober 1954
gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, ins-
besondere zum Verfahren, zu erlassen,
b) Tabakwaren, die zur Verwendung durch diploma-
tische Missionen und konsularische Vertretungen,
durch deren Mitglieder einschließlich der im
Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie
durch sonstige Begünstigte bestimmt sind, von
der Steuer zu befreien oder eine entrichtete
Steuer zu vergüten und die notwendigen Verfah-
rensvorschriften zu erlassen,
c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Über-
einkommen für internationale Einrichtungen und
deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu re-
geln und insbesondere das Steuerverfahren zu
bestimmen,
d) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuord-
nen, dass bei einem Missbrauch der nach den
Buchstaben a bis c gewährten Steuerbefreiungen
für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für
Tabakwaren, soweit dadurch nicht unangemessene
Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzun-
gen anzuordnen, unter denen sie nach der Verord-
nung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März
1983 über das gemeinschaftliche System der Zoll-
befreiungen (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1, L 274
vom 7.10.1983, S. 40, L 308 vom 27.11.1984, S. 64,
L 271 vom 23.9.1986, S. 31), die zuletzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 274/2008 (ABl. L 85 vom
27.3.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung und anderen von der Europäi-
schen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften
vom Zoll befreit werden können und die notwendi-
gen Verfahrensvorschriften zu erlassen und zur
Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen,
dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten
die Steuer entsteht;
3. zur Durchführung
a) des Artikels 35 der Systemrichtlinie das Verfahren
bei der Beförderung von Tabakwaren des steuer-
rechtlich freien Verkehrs durch einen anderen
Mitgliedstaat unter Verwendung des Begleitdoku-
ments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie und
den dazu ergangenen Verordnungen in den je-
weils geltenden Fassungen zu regeln und vorzu-
sehen, dass durch bilaterale Vereinbarungen mit
den jeweiligen Mitgliedstaaten ein vom Regel-
verfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren
zugelassen werden kann,
b) der Artikel 14 und 41 der Systemrichtlinie Tabak-
waren, die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord
als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung
und an Reisende abgegeben werden, von der
Steuer zu befreien und die notwendigen Verfah-
rensvorschriften zu erlassen und zur Sicherung
des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei ei-
nem Missbrauch für alle daran Beteiligten die
Steuer entsteht;
4. zur Erleichterung und zur Vereinfachung des auto-
1 matisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen,
dass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder
sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderli-
che Daten durch Datenfernübertragung übermittelt
werden können, und dabei insbesondere
a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Ver-
fahrens,
b) die Einzelheiten über Form, Inhalt, Verarbeitung
und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu
übermittelnden Daten,
e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haf-
tung für Steuern oder Steuervorteile, die auf
Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder
Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt wer-
den,
f) den Umfang und die Form der für dieses Verfah-
ren erforderlichen besonderen Erklärungspflich-
ten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen
zu regeln sowie
g) im Benehmen mit dem Bundesministerium des
Innern anstelle der qualifizierten elektronischen
Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die
Authentizität und die Integrität des übermittelten
elektronischen Dokuments sicherstellt, und
h) Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer
qualifizierten elektronischen Signatur oder eines
anderen sicheren Verfahrens nach Buchstabe g
zuzulassen. Zur Regelung der Datenübermittlung
kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichun-
gen sachverständiger Stellen verwiesen werden;
hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Be-
zugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die
Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt
ist;
5. Vorschriften über die Gestaltung der Steuerzeichen
zu erlassen;
6. den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen
oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen, so-
weit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht erge-
ben.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die
allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen.

Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
§ 36
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1
Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
lich oder leichtfertig
1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 unterschiedliche
Kleinverkaufspreise bestimmt,
2. entgegen § 3 Absatz 4 einen Kleinverkaufspreis
nicht oder nicht richtig bestimmt,
3. entgegen § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 4 oder § 13
Absatz 2 Tabakwaren nicht oder nicht rechtzeitig
aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt,
nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder
nicht rechtzeitig ausführt oder
4. entgegen § 33 Absatz 2 eine der dort genannten
Tätigkeiten nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet.
(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1
Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
lich oder leichtfertig
1. entgegen § 16 Absatz 1 Tabakwaren in den steuer-
rechtlich freien Verkehr überführt,
2. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Klein-
verkaufspackungen andere Gegenstände beipackt,
3. einer Vorschrift des § 25 Absatz 1 Satz 1, Satz 2
oder Satz 4 bis 6 oder Absatz 2 über Packungen
im Handel oder den Stückverkauf zuwiderhandelt,
4. entgegen § 26 Absatz 1 den Packungspreis oder
den Kleinverkaufspreis unterschreitet, Rabatt oder
eine Rückvergütung gewährt, Gegenstände zugibt
oder die Abgabe mit dem Verkauf anderer Gegen-
stände koppelt oder
5. entgegen § 29 Tabakwaren gewerbsmäßig ausspielt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig entgegen § 30 Absatz 2 ein Gerät anbietet
oder bereitstellt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro geahndet werden.
§ 37
Schwarzhandel mit Zigaretten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig Zigaretten in Verpackungen erwirbt, an
denen ein gültiges Steuerzeichen nicht angebracht ist,
soweit der einzelnen Tat nicht mehr als 1 000 Zigaretten
zugrunde liegen. Die §§ 369 bis 374 der Abgabenord-
nung finden keine Anwendung.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.
(3) Zigaretten, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist an-
zuwenden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
das Hauptzollamt.
(5) Die Befugnis nach § 56 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten steht auch Beamten des Polizei-
dienstes und den hierzu ermächtigten Beamten des
Zollfahndungsdienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 entdecken oder im ersten Zugriff verfol-
gen und sich ausweisen.
§ 38
Übergangsvorschriften
(1) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die
vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, gilt
dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2010 geltenden
Fassung bis zum 31. Dezember 2010 fort, es sei denn,
die Beförderungen sind mit elektronischem Verwal-
tungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie
eröffnet worden.
(2) Die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse
und Zulassungen gelten widerruflich bis zum 31. De-
zember 2010 fort.
(3) Steuerzeichen zur Versteuerung nach § 2 in der
nach Inkrafttreten einer Änderung des Steuertarifs
geltenden Fassung (neue Steuerzeichen) können zwei
Monate vor Inkrafttreten der Änderung bezogen wer-
den.
(4) Die Tabaksteuer, die durch Verwendung von
neuen Steuerzeichen nach Absatz 3 entrichtet wird,
entsteht in der nach dem Inkrafttreten der Änderung
des Steuertarifs (§ 2) geltenden Höhe.
(5) Kleinverkaufspackungen mit 17 oder 18 Stück Zi-
garetten und Kleinverkaufspackungen mit weniger als
30 Gramm Feinschnitt können entgegen § 25 Absatz 2
noch bis zum 31. Dezember 2009 im Steuergebiet zum
Verbrauch abgegeben werden.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
über das Branntweinmonopol
Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2897) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz
über das Branntweinmonopol
(Branntweinmonopolgesetz – BranntwMonG)“.
2. Dem § 106 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt auch, wenn Kosten (zum Beispiel Reini-
gungskosten) verrechnet werden.“
3. Der Zweite Teil wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Teil
Branntweinsteuer
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 130
Steuergebiet, Steuergegenstand
(1) Branntwein sowie branntweinhaltige Waren
(Erzeugnisse) unterliegen im Steuergebiet der

Branntweinsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von
Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Brannt-
weinsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der
Abgabenordnung.
(2) Branntwein im Sinn des Absatzes 1 sind Wa-
ren
1. der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten
Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Vo-
lumenprozent,
2. der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombi-
nierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt
über 22 Volumenprozent.
(3) Der Einordnung als Branntwein nach Absatz 2
steht nicht entgegen, dass dieser feste Stoffe, auch
zum Teil in der Flüssigkeit gelöst, enthält.
(4) Branntweinhaltige Waren im Sinn des Absat-
zes 1 sind andere alkoholhaltige Waren als die des
Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter
Verwendung von Branntwein hergestellt werden
oder Branntwein enthalten und deren Alkoholgehalt
bei flüssigen Waren höher als 1,2 Volumenprozent,
bei nicht flüssigen Waren als 1 Masseprozent ist.
(5) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Ge-
setzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl.
L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987,
S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom
26.5.1988, S. 42) in der am 19. Oktober 1992 gelten-
den Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 er-
lassenen Rechtsvorschriften.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung
1. den Zeitpunkt der nach Absatz 5 anzuwendenden
Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu
bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut
des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur
anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Än-
derungen nicht ergeben,
2. zur Sicherung des Steueraufkommens und
zur Verfahrensvereinfachung anzuordnen, dass
Brennwein mit einem Alkoholgehalt von nicht
mehr als 22 Volumenprozent, der in ein Steuerla-
ger mit einer Weinbrennerei aufgenommen wird,
bis zu seiner bestimmungsgemäßen Verarbeitung
wie Branntwein behandelt wird.
§ 131
Steuertarif
(1) Die Steuer bemisst sich nach der im Erzeugnis
enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen
Hektoliter reinen Alkohols (hl A), gemessen bei einer
Temperatur von 20 Grad Celsius, als Regelsatz
1 303 Euro.
(2) Die Steuer ermäßigt sich für Branntwein, der
1. in einer Abfindungsbrennerei
(§ 57) oder von einem Stoff-
besitzer (§ 36) innerhalb einer
monopolbegünstigten Erzeu-
gungsgrenze gewonnen
ist, auf 1 022 Euro je hl A,
2. in einer Verschlusskleinbren-
nerei (§ 34) mit einer Jahres-
erzeugung bis 4 hl A gewon-
nen ist, zum Ausgleich der
in einer Abfindungsbrennerei
zulässigen steuerfreien Über-
ausbeute, auf 730 Euro je hl A.
Die Steuerermäßigungen sind auf den Erzeuger be-
schränkt und setzen voraus, dass die Brennerei
rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von einer
anderen Brennerei und kein Lizenznehmer ist. Der
ermäßigte Steuersatz nach Nummer 2 gilt entspre-
chend für Branntwein, der von einer außerhalb des
Steuergebiets liegenden Kleinbrennerei mit einer
Jahreserzeugung bis 5 hl A stammt.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung
1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteue-
rung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu er-
lassen,
2. Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer von der Ver-
günstigung, unter Abfindung zu brennen, auszu-
schließen, wenn diese Abfindungsbranntwein in
Gebiete außerhalb des Steuergebiets verbringen
oder verbringen lassen,
3. zur steuerlichen Gleichbehandlung von unter Ab-
findung oder in Verschlusskleinbrennereien mit
einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnenem
Branntwein bei einer Änderung der zulässigen
steuerfreien Überausbeuten den ermäßigten
Steuersatz nach Absatz 2 Nummer 2 anzupassen.
§ 132
Sonstige Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Ra-
tes vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine
Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der
Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L vom 14.1.2009,
S. 12) in der jeweils geltenden Fassung;
2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich
überwachte Verfahren, in denen die Herstellung,
die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lage-
rung in Steuerlagern sowie die Beförderung von
Erzeugnissen unversteuert erfolgen;
3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfah-
ren der Steueraussetzung noch ein zollrechtli-
ches Nichterhebungsverfahren (§ 145 Absatz 2);
4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Ge-
meinschaft: das Gebiet, in dem die Systemricht-
linie gilt;
5. andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuerge-
biet der Europäischen Gemeinschaft ohne das
Steuergebiet;
6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Ver-
brauchsteuergebiets der Europäischen Gemein-
schaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemein-
schaft gehören;

7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Ver-
brauchsteuergebiets der Europäischen Gemein-
schaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Ge-
meinschaft gehören;
8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach
Artikel 3 des Zollkodex;
9. Ort der Einfuhr
a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an
dem sich die Erzeugnisse bei ihrer Überfüh-
rung in den zollrechtlich freien Verkehr nach
Artikel 79 des Zollkodex befinden,
b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an
dem die Erzeugnisse in sinngemäßer Anwen-
dung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestel-
len sind;
10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung
des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302
vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84,
L 97 vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom
20.12.2006, S. 1) geändert worden ist;
11. Personen: natürliche und juristische Personen
sowie Personenvereinigungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit.
Abschnitt 2
Steueraussetzung und Besteuerung
§ 133
Steuerlager
(1) Steuerlager sind Orte, an oder von denen
Erzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt,
bearbeitet (auch gereinigt), verarbeitet, gelagert,
empfangen oder versandt werden dürfen. Als Her-
stellung gilt auch die Herabsetzung des Alkoholge-
halts auf Trinkstärke.
(2) Branntwein darf in einem unter amtlicher Mit-
wirkung verschlusssicher eingerichteten Teil eines
Steuerlagers (Verschlussbrennerei) gewonnen und
anschließend gereinigt werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung
des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung
1. zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen,
und Betriebsteile zum Steuerlager gehören,
2. Vorschriften für Verschlussbrennereien und zur
Alkoholerfassung zu erlassen.
§ 134
Steuerlagerinhaber
(1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein
Steuerlager betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbe-
halt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuver-
lässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit
sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abga-
benordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig
kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jah-
resabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine
Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis
von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts der
Menge an reinem Alkohol abhängig, die voraussicht-
lich im Jahresdurchschnitt in 1,5 Monaten unvergällt
in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird.
Der Steuerwert wird nach dem Regelsatz (§ 131 Ab-
satz 1) bemessen. Bei unter amtlichem Mitver-
schluss stehenden Steuerlagern wird die Erlaubnis
erst erteilt, wenn diese verschlusssicher eingerichtet
sind.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der
in Absatz 1 Satz 3 und 6 genannten Voraussetzun-
gen nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Si-
cherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann wi-
derrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit
nicht mehr ausreicht. Die nach Absatz 1 erforderli-
che Erlaubnis gilt für Personen, die am 1. Juni 1998
Inhaber einer Verschlussbrennerei waren und in ihr
nur Branntwein unter Steueraussetzung gewinnen
und reinigen, als unter Widerrufsvorbehalt erteilt.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung
1. zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur
Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
a) das Steuerlager- und Erlaubnisverfahren ein-
schließlich des Verfahrens der Sicherheitsleis-
tung zu regeln und dabei insbesondere vorzu-
sehen, in der Erlaubnis bestimmte Handlungen
zuzulassen und die Handlungen näher zu um-
schreiben,
b) eine Mindestumschlagsmenge und eine Min-
destlagerdauer vorzusehen,
c) bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit
bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächli-
chen Lagerbestands zu verlangen oder das
Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu
nehmen,
d) Richtwerte für Lagerungs- und Verarbeitungs-
verlust festzulegen, hierüber Erklärungen des
Steuerlagerinhabers zu verlangen und anzu-
ordnen, dass für den die Richtwerte über-
schreitenden Verlust widerleglich vermutet
wird, dass bezüglich dieser Mengen eine Über-
führung in den steuerrechtlich freien Verkehr
erfolgt ist,
2. zur Erleichterung der Herstellung trinkfertiger
Obstbranntweine bei wirtschaftlichem Bedürfnis
zuzulassen, dass Obstbranntwein (Branntwein
aus Obststoffen, ausgenommen Traubenwein),
der nachweislich unter Abfindung erzeugt wurde,
in ein Steuerlager aufgenommen werden kann,
dessen Inhaber eine Obstverschlussbrennerei
regelmäßig betreibt, und dass für diesen Brannt-
wein eine um 1 Prozent gekürzte gleiche Alkohol-
menge an Obstbranntwein steuerfrei in den freien
Verkehr überführt werden kann, sowie die not-
wendigen steuerlichen Sicherungsmaßnahmen
anzuordnen.
§ 135
Registrierte Empfänger
(1) Registrierte Empfänger sind Personen, die Er-
zeugnisse unter Steueraussetzung

1. nicht nur gelegentlich oder
2. im Einzelfall
in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen
Zwecken empfangen dürfen, wenn die Erzeugnisse
aus einem Steuerlager in einem anderen Mitglied-
staat oder von einem Ort der Einfuhr in einem ande-
ren Mitgliedstaat versandt wurden. Der Empfang
durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht
dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaub-
nis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt
Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverläs-
sigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit
sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abga-
benordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig
kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jah-
resabschlüsse aufstellen. In den Fällen des Absat-
zes 1 Nummer 1 ist die Erlaubnis davon abhängig,
dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats
entstehenden Steuer geleistet wird. In den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis von einer
Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden
Steuer abhängig sowie auf eine bestimmte Menge,
einen einzigen Versender und einen bestimmten
Zeitraum zu beschränken. Die Voraussetzungen der
Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die
Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen
Rechts erteilt wird.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der
in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht
mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht
mehr ausreicht.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu
den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren
der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung, zu erlas-
sen.
§ 136
Registrierte Versender
(1) Registrierte Versender sind Personen, die Er-
zeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steuerausset-
zung versenden dürfen.
(2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaub-
nis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt
Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverläs-
sigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit
sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abga-
benordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig
kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig
Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei
Beförderungen nach § 140 Absatz 1 Nummer 1 da-
von abhängig, dass Sicherheit nach § 140 Absatz 2
geleistet worden ist.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der
in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht
mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht
mehr ausreicht.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu
den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren
der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen
und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs
und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzu-
sehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann
zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht
entgegenstehen.
§ 137
Begünstigte
(1) Begünstigte, die Erzeugnisse unter Steueraus-
setzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind
vorbehaltlich des Absatzes 2
1. die ausländische Truppe und deren ziviles Ge-
folge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom
19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nord-
atlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer
Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der je-
weils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut);
2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete
internationale militärische Hauptquartiere nach
Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung
der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichte-
ten internationalen militärischen Hauptquartiere
vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in
der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierpro-
tokoll) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom
13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Obersten Hauptquartier
der Alliierten Mächte Europa, über die besonde-
ren Bedingungen für die Einrichtung und den Be-
trieb internationaler militärischer Hauptquartiere
in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II
S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung
(Ergänzungsabkommen);
3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder
anderer von den Vereinigten Staaten bezeich-
neten Regierungen in der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und den Verei-
nigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober
1954 über die von der Bundesrepublik zu gewäh-
renden Abgabenvergünstigungen für die von den
Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsa-
men Verteidigung geleisteten Ausgaben
(BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils gelten-
den Fassung;
4. diplomatische Missionen und konsularische Ver-
tretungen;
5. die in internationalen Übereinkommen vorgese-
henen internationalen Einrichtungen.
(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur
möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuer-
freiheit
1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI
des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65
bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwi-
schen den Parteien des Nordatlantikvertrages
über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich
der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-
ten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183,
1218) in der jeweils geltenden Fassung für die
ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge;
2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI
des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des

Ergänzungsabkommens für die in der Bundesre-
publik Deutschland errichteten internationalen
militärischen Hauptquartiere;
3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III
Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Ab-
satz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom
15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten
Staaten von Amerika oder anderer von den Ver-
einigten Staaten bezeichneten Regierungen in der
Bundesrepublik Deutschland;
4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der
Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen
und konsularischen Vertretungen;
5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den inter-
nationalen Übereinkommen für die internationa-
len Einrichtungen
und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der
Systemrichtlinie) vorliegen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren
für den Empfang unter Steueraussetzung mit Frei-
stellungsbescheinigung für Begünstigte nach Ab-
satz 1 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfa-
chung bei Beförderungen unter Steueraussetzung
im Steuergebiet anstelle einer Freistellungsbeschei-
nigung andere geeignete Dokumente zuzulassen.
§ 138
Beförderungen (Allgemeines)
(1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Ge-
setz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnun-
gen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als
unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit
einem elektronischen Verwaltungsdokument nach
Artikel 21 der Systemrichtlinie erfolgen.
(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung an
Begünstigte im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der
Systemrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbe-
scheinigung erforderlich. Dies gilt für Beförderungen
unter Steueraussetzung an Begünstigte (§ 137) ent-
sprechend, soweit nicht nach § 137 Absatz 3 andere
Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung
zugelassen worden sind.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren
der Beförderung unter Steueraussetzung entspre-
chend den Artikeln 21 bis 31 der Systemrichtlinie
und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das
Verfahren der Übermittlung des elektronischen Ver-
waltungsdokuments und den dazu erforderlichen
Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren
abweichend von Absatz 1 zu bestimmen.
§ 139
Beförderungen im Steuergebiet
(1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung
befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet
oder von registrierten Versendern vom Ort der Ein-
fuhr im Steuergebiet
1. in andere Steuerlager,
2. in Betriebe von Verwendern (§ 153 Absatz 1) oder
3. zu Begünstigten (§ 137)
im Steuergebiet.
(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen,
hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der
registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung
zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulas-
sen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den
Beförderer oder den Empfänger der Erzeugnisse ge-
leistet wird.
(3) Die Erzeugnisse sind unverzüglich
1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder
2. vom Verwender (§ 153 Absatz 1) in seinen Betrieb
aufzunehmen oder
3. vom Begünstigten (§ 137) zu übernehmen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die
Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Er-
zeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort
der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr über-
führt worden sind und endet mit der Aufnahme oder
Übernahme.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbeson-
dere zum Verfahren der Sicherheitsleistung, zu er-
lassen,
2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass
Erzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder Ver-
wender in Besitz genommen haben, als in ihr
Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gel-
ten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beein-
trächtigt werden.
§ 140
Beförderungen aus anderen,
in andere oder über andere Mitgliedstaaten
(1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung,
auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert
werden
1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von regis-
trierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steu-
ergebiet
a) in Steuerlager,
b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder
c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Ab-
satz 1 der Systemrichtlinie
in anderen Mitgliedstaaten;
2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder
von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr
in anderen Mitgliedstaaten
a) in Steuerlager,
b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder
c) zu Begünstigten (§ 137)
im Steuergebiet;
3. durch das Steuergebiet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat
der Steuerlagerinhaber als Versender oder der regis-
trierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit
muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Haupt-

zollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicher-
heit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den
Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird.
(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Si-
cherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn
Erzeugnisse, die für Steuerlager im Steuergebiet
oder Begünstigte (§ 137) im Steuergebiet bestimmt
sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert
werden.
(4) Die Erzeugnisse sind unverzüglich
1. vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuer-
lagers,
2. vom registrierten Versender oder
3. vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet
Besitz an den Erzeugnissen erlangt hat,
aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat
zu befördern oder
4. vom Steuerlagerinhaber des empfangenden
Steuerlagers in sein Steuerlager oder
5. vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb
im Steuergebiet aufzunehmen oder
6. vom Begünstigten (§ 137) zu übernehmen.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 be-
ginnt die Beförderung unter Steueraussetzung,
wenn die Erzeugnisse das Steuerlager verlassen
oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien
Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4
endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit
der Aufnahme oder Übernahme.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung
des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absät-
zen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu
erlassen; dabei kann es
1. zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Er-
zeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder regis-
trierte Empfänger in Besitz genommen haben,
als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufge-
nommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden;
2. für häufig und regelmäßig stattfindende Beförde-
rungen von Erzeugnissen in einem Verfahren der
Steueraussetzung zwischen den Gebieten von
zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen
durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffe-
nen Mitgliedstaaten vorsehen.
§ 141
Ausfuhr
(1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung,
auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuer-
lagern im Steuergebiet oder von registrierten Ver-
sendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu
einem Ort befördert werden, an dem die Erzeugnisse
das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Ge-
meinschaft verlassen.
(2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Ver-
sender oder der Empfänger, wenn dieser im Steuer-
gebiet Besitz an den Erzeugnissen erlangt hat, hat
die Erzeugnisse unverzüglich auszuführen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die
Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die
Erzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort
der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr über-
führt worden sind. Die Beförderung unter Steueraus-
setzung endet, wenn die Erzeugnisse das Ver-
brauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
verlassen.
(4) Für die Verfahrensvorschriften, die Sicher-
heitsleistung und die Zulassung von Verfahrensver-
einfachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus
dem Steuergebiet § 139 Absatz 2 und 5, für die
Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 140 Absatz 2
und 6 entsprechend.
§ 142
Unregelmäßigkeiten
während der Beförderung
(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Be-
förderung unter Steueraussetzung eintretender Fall,
mit Ausnahme der in § 143 Absatz 3 geregelten
Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein
Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet
werden kann.
(2) Treten während einer Beförderung von Er-
zeugnissen nach den §§ 139 bis 141 im Steuerge-
biet Unregelmäßigkeiten ein, werden die Erzeug-
nisse insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung
entnommen.
(3) Wird während der Beförderung unter Steuer-
aussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen
Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in ei-
nem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet fest-
gestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist
und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmä-
ßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet
und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
(4) Sind Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus
dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat be-
fördert worden (§ 140 Absatz 1 Nummer 1, § 141
Absatz 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort einge-
troffen, ohne dass während der Beförderung eine
Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die
Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet
zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung ein-
getreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb
einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Be-
förderung den hinreichenden Nachweis, dass die
Erzeugnisse
1. am Bestimmungsort eingetroffen sind und die
Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde
oder
2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets ein-
getretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestim-
mungsort eingetroffen sind.
Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit
geleistet hat (§ 140 Absatz 2 und § 141 Absatz 4)
keine Kenntnis davon, dass die Erzeugnisse nicht
an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, und
konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so
hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Übermittlung dieser Information durch das Haupt-

zollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1
zu führen.
(5) Wird in den Fällen der Absätze 3 und 4 vor
Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an
dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt,
dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mit-
gliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mit-
gliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird die
im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag erstat-
tet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 140 Ab-
satz 3 genannten Fälle entsprechend.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften
zu den Absätzen 2 bis 6 zu erlassen.
§ 143
Steuerentstehung, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Über-
führung der Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien
Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbe-
freiung an.
(2) Erzeugnisse werden in den steuerrechtlich
freien Verkehr überführt durch:
1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn,
es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steuer-
aussetzung an; einer Entnahme steht der Ver-
brauch im Steuerlager gleich,
2. die Herstellung oder Reinigung ohne Erlaubnis
nach § 134,
3. die Reinigung von Erzeugnissen außerhalb des
Steuerlagers ohne Erlaubnis, für deren Herstel-
lung eine Steuervergünstigung nach § 152 Ab-
satz 1 oder 3 vorgesehen ist,
4. die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraus-
setzung bei Aufnahme in den Betrieb des regis-
trierten Empfängers,
5. eine Unregelmäßigkeit nach § 142 bei der Beför-
derung unter Steueraussetzung.
(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Erzeug-
nisse auf Grund ihrer Beschaffenheit oder infolge
unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt
vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren
gegangen sind. Erzeugnisse gelten dann als voll-
ständig zerstört oder unwiederbringlich verloren
gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt
werden können. Die vollständige Zerstörung sowie
der unwiederbringliche Verlust der Erzeugnisse sind
hinreichend nachzuweisen.
(4) Die Steuer entsteht auch, wenn Branntwein,
insbesondere Trinkbranntwein, außerhalb des Steu-
erlagers zu gewerblichen Zwecken hergestellt wird
und der verwendete Alkohol zuvor nicht oder nicht
vollständig nach § 131 versteuert wurde. Die Steuer
entsteht jedoch nicht, wenn die nicht versteuerte
Alkoholmenge aus der Verwendung anderer alkohol-
haltiger Erzeugnisse stammt und 1 Prozent der Ge-
samtalkoholmenge nicht übersteigt. In den übrigen
Fällen vermindert sich die Steuer um die nachgewie-
sene Branntweinsteuervorbelastung.
(5) Wird Branntwein unter Abfindung (§ 57) ge-
wonnen, entsteht die Steuer mit der Gewinnung.
(6) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinha-
ber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme
die Person, die die Erzeugnisse entnommen hat
oder in deren Namen die Erzeugnisse entnom-
men wurden sowie jede Person, die an der un-
rechtmäßigen Entnahme beteiligt war;
2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller, der Rei-
niger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Per-
son;
3. des Absatzes 2 Nummer 3 der Reiniger sowie
jede an der Tätigkeit beteiligte Person;
4. des Absatzes 2 Nummer 4 der registrierte Emp-
fänger;
5. des Absatzes 2 Nummer 5 der Steuerlagerinhaber
als Versender oder der registrierte Versender und
daneben jede andere Person, die Sicherheit ge-
leistet hat, die Person, die die Erzeugnisse aus
der Beförderung entnommen hat oder in deren
Namen die Erzeugnisse entnommen wurden, so-
wie jede Person, die an der unrechtmäßigen Ent-
nahme beteiligt war und wusste oder vernünfti-
gerweise hätte wissen müssen, dass die Ent-
nahme unrechtmäßig war;
6. des Absatzes 4 der Hersteller sowie jede an der
Herstellung beteiligte Person;
7. des Absatzes 5 die Person, die den Branntwein
gewinnt.
Werden Erzeugnisse aus einem Steuerlager an Per-
sonen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen
Erlaubnis nach § 153 Absatz 1 sind, entsteht die
Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner werden ne-
ben dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme der
Erzeugnisse die Personen nach Satz 2.
(7) Schulden mehrere Personen die Steuer, so
sind sie gemeinschaftlich zur Erfüllung dieser Schuld
verpflichtet.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu
Absatz 3 zu erlassen, insbesondere zu den Anforde-
rungen an den Nachweis.
§ 144
Steueranmeldung,
Steuerbescheid, Fälligkeit
(1) Die Steuerschuldner nach § 143 Absatz 6
Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 4
haben über die Erzeugnisse, für die in einem Monat
die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten
Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats
eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die
Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die
Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuer-
entstehung folgenden Monats fällig. Bei der Ent-
nahme von Erzeugnissen aus einer Verschlussbren-
nerei in den steuerrechtlich freien Verkehr wird die
Alkoholmenge amtlich festgestellt. Über die durch
die Entnahme entstandene Steuer wird dem Steuer-
lagerinhaber ein Steuerbescheid erteilt. Die Steuer
ist spätestens am siebten Tag nach der Bekannt-

gabe des Steuerbescheids fällig. Eine Entnahme
ohne amtliche Mitwirkung steht einer unrechtmäßi-
gen Entnahme gleich.
(2) Die Steuerschuldner nach § 143 Absatz 6
Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 3,
5 und 6 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steu-
eranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
(3) Die durch Steuerbescheid für unter Abfindung
hergestellten Branntwein (§ 143 Absatz 5 ) festge-
setzte Steuer ist binnen einer Woche nach Schluss
des Monats, in dem der Branntwein hergestellt wur-
de, zu entrichten.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung
des Steueraufkommens und zur Wahrung der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten
zur Steueranmeldung zu bestimmen.
Abschnitt 3
Einfuhr von Erzeugnissen
aus Drittländern oder Drittgebieten
§ 145
Einfuhr
(1) Einfuhr ist
1. der Eingang von Erzeugnissen aus Drittländern
oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei
denn, die Erzeugnisse befinden sich beim Ein-
gang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsver-
fahren;
2. die Entnahme von Erzeugnissen aus einem zoll-
rechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuer-
gebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres
zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.
(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind
1. beim Eingang von Erzeugnissen im zollrechtli-
chen Status als Nichtgemeinschaftswaren aus
Drittländern oder Drittgebieten:
a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex
vorgesehenen besonderen Verfahren der Zoll-
überwachung beim Eingang in das Zollgebiet
der Gemeinschaft,
b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III
Kapitel 5 des Zollkodex,
c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern
nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollko-
dex,
d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des
Zollkodex genannten Verfahren,
e) das nationale Zollverfahren der Truppenver-
wendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes
vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der je-
weils geltenden Fassung
und die dazu ergangenen Vorschriften;
2. beim Eingang von Erzeugnissen im zollrechtli-
chen Status als Gemeinschaftswaren aus Drittge-
bieten in sinngemäßer Anwendung die nach
Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehe-
nen besonderen Verfahren der Zollüberwachung
beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
§ 146
Unregelmäßigkeiten in
zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungs-
verfahren, in dem sich Erzeugnisse befinden, Unre-
gelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex
sinngemäß.
§ 147
Steuerentstehung, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Über-
führung der Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien
Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, die Erzeug-
nisse werden unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein
Verfahren der Steueraussetzung überführt. Die
Steuer entsteht nicht, wenn die Erzeugnisse unter
Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem
anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittge-
biete in das Steuergebiet befördert werden.
(2) Steuerschuldner ist
1. die Person, die nach den Zollvorschriften ver-
pflichtet ist, die Erzeugnisse anzumelden oder in
deren Namen die Erzeugnisse angemeldet wer-
den,
2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen
Einfuhr beteiligt ist.
§ 143 Absatz 7 gilt entsprechend.
(3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das
Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Ein-
ziehung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und
die Erstattung in anderen Fällen als nach Artikel 220
Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex
und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften
sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die
§§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden
für Erzeugnisse in der Truppenverwendung (§ 145
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e), die zweckwidrig
verwendet werden, die Vorschriften des Truppenzoll-
gesetzes Anwendung.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu
Absatz 3 zu erlassen und die Besteuerung abwei-
chend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Siche-
rung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an
die Behandlung im Steuergebiet hergestellter Er-
zeugnisse oder wegen der besonderen Verhältnisse
bei der Einfuhr erforderlich ist.
Abschnitt 4
Beförderung und
Besteuerung von Erzeugnissen des
steuerrechtlich freien Verkehrs
anderer Mitgliedstaaten
§ 148
Erwerb durch Privatpersonen
(1) Erzeugnisse, die eine Privatperson für ihren Ei-
genbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuer-
rechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das
Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuer-
frei.

(2) Bei der Beurteilung, ob Erzeugnisse nach Ab-
satz 1 für den Eigenbedarf bestimmt sind, sind die
nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:
1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besit-
zers für den Besitz der Erzeugnisse,
2. Ort, an dem die Erzeugnisse sich befinden, oder
die Art der Beförderung,
3. Unterlagen über die Erzeugnisse,
4. Beschaffenheit oder Menge der Erzeugnisse.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung
des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher
Menge an Erzeugnissen nach Absatz 1 widerleglich
vermutet wird, dass diese nicht für den Eigenbedarf
der Privatperson bestimmt sind.
§ 149
Bezug und Besitz
zu gewerblichen Zwecken
(1) Werden Erzeugnisse in anderen als den in
§ 148 Absatz 1 genannten Fällen aus dem steuer-
rechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats
bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer
dadurch, dass der Bezieher
1. die Erzeugnisse im Steuergebiet in Empfang
nimmt oder
2. die außerhalb des Steuergebiets in Empfang
genommenen Erzeugnisse in das Steuergebiet
befördert oder befördern lässt.
Steuerschuldner ist der Bezieher.
(2) Gelangen Erzeugnisse aus dem steuerrecht-
lich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu
gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1
genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die
Steuer dadurch, dass die Erzeugnisse erstmals im
Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet wer-
den. Dies gilt nicht, wenn die in Besitz gehaltenen
Erzeugnisse
1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind
und unter zulässiger Verwendung eines Begleit-
dokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie
durch das Steuergebiet befördert werden oder
2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet
und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden
Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht
im Steuergebiet zum Verkauf stehen.
Steuerschuldner ist, wer die Erzeugnisse versendet,
in Besitz hält oder verwendet.
(3) § 143 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Wer Erzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 2
Satz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden
will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen
und für die Steuer Sicherheit zu leisten.
(5) Der Steuerschuldner hat für Erzeugnisse, für
die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine
Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätes-
tens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerent-
stehung folgenden Monats fällig. Das Hauptzollamt
kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulas-
sen, dass für Steuerschuldner, die Erzeugnisse nicht
nur gelegentlich beziehen, die nach § 144 Absatz 1
geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung
unter den in § 135 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten
Voraussetzungen angewendet wird und die fristge-
mäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige
nach Absatz 4 gleichsteht. Wird das Verfahren nach
Absatz 4 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort
fällig. § 135 Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung
des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absät-
zen 1, 2, 4 und 5 zu erlassen, insbesondere zum
Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit.
§ 150
Versandhandel
(1) Versandhandel betreibt, wer Erzeugnisse aus
dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitglied-
staats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen
in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand
der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder
durch andere durchführen lässt (Versandhändler).
Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich ge-
genüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer
ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe
nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes
der Umsatzsteuer unterliegen.
(2) Werden Erzeugnisse durch einen Versand-
händler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in
das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit
der Auslieferung an die Privatperson im Steuerge-
biet.
(3) § 143 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Wer als Versandhändler Erzeugnisse in das
Steuergebiet liefern will, hat dies vorher anzuzeigen
und eine im Steuergebiet ansässige Person als
Beauftragten zu benennen. Die Anzeige und die
Benennung haben gegenüber dem für den Beauf-
tragten zuständigen Hauptzollamt zu erfolgen. Der
Beauftragte bedarf einer Erlaubnis. Sie wird unter
Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren
steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken beste-
hen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetz-
buch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet
sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen
und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Der Be-
auftragte hat Aufzeichnungen über die Lieferungen
des Versandhändlers in das Steuergebiet zu führen,
dem Hauptzollamt jede Lieferung unter Angabe der
für die Versteuerung maßgebenden Merkmale vorher
anzuzeigen und für die entstehende Steuer Sicher-
heit zu leisten.
(5) Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat für
Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unver-
züglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die
Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten
auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
Werden Erzeugnisse nicht nur gelegentlich im
Versandhandel geliefert, kann das Hauptzollamt auf
Antrag des Beauftragten zur Verfahrensvereinfa-
chung zulassen, dass die nach § 144 Absatz 1 Satz 1
geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung
unter der Voraussetzung angewendet wird, dass
Sicherheit in Höhe der während eines Monats ent-
stehenden Steuer geleistet wird, und dass die frist-

gerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige
nach Absatz 4 gleichsteht. Wird das Verfahren nach
Absatz 4 nicht eingehalten, ist der Versandhändler
Steuerschuldner. Er hat unverzüglich eine Steueran-
meldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der
in Absatz 4 Satz 4 und 5 genannten Voraussetzun-
gen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicher-
heit nicht mehr ausreicht.
(7) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuerge-
biet Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs
in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies
vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.
Der Versandhändler hat Aufzeichnungen über die
gelieferten Erzeugnisse zu führen und die von dem
Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die
Lieferung zu erfüllen.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung
des Steueraufkommens und zur Wahrung der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu
den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu erlassen.
§ 151
Unregelmäßigkeiten während
der Beförderung von Erzeugnissen des
steuerrechtlich freien Verkehrs
anderer Mitgliedstaaten
(1) Treten während der Beförderung von Erzeug-
nissen nach § 149 Absatz 1 und 2 oder nach § 150
Absatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein,
entsteht die Steuer. Dies gilt auch, wenn während
der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmä-
ßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort,
an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.
(2) § 142 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicher-
heit nach § 149 Absatz 4 oder nach § 150 Absatz 4
Satz 5 geleistet hat, und im Fall des § 149 Absatz 2
Satz 2 die Person, die die Erzeugnisse in Besitz hält.
Der Steuerschuldner hat über die Erzeugnisse, für
die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine
Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort
fällig.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung
des Steueraufkommens und zur Wahrung der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu
den Absätzen 1 und 3 zu erlassen.
Abschnitt 5
Steuervergünstigungen
§ 152
Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen
(1) Erzeugnisse sind von der Steuer befreit, wenn
sie gewerblich verwendet werden
1. unvergällt zur Herstellung von Arzneimitteln durch
dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenom-
men reine Alkohol-Wasser-Mischungen,
2. unvergällt zur Herstellung von Essig,
3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder
Arzneimittel noch Lebensmittel sind,
4. vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder
anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von
Waren dienen.
(2) Erzeugnisse sind ebenfalls von der Steuer be-
freit, wenn sie
1. als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerla-
gers zu den betrieblich erforderlichen Untersu-
chungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwe-
cke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnom-
men werden,
2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken
verwendet werden, die nicht der Branntwein-
steuer unterliegen,
3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständi-
gen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung
dieser Behörde entnommen werden,
4. unter Steueraufsicht vernichtet werden,
5. Waren sind, für deren Herstellung eine Steuerver-
günstigung nach Absatz 1 oder Absatz 3 vorge-
sehen ist,
6. in Form von vollständig vergälltem Alkohol in den
Verkehr gebracht werden.
(3) Nachweislich versteuerte Erzeugnisse werden
von der Steuer entlastet (Erlass, Erstattung, Vergü-
tung), wenn diese zur gewerblichen Herstellung fol-
gender Waren verwendet wurden:
1. Aromen zur Aromatisierung von
a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht
mehr als 1,2 Volumenprozent,
b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen
Branntwein und andere alkoholhaltige Geträn-
ke,
2. Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr
als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder
andere Lebensmittel, ausgenommen Branntwein
und andere alkoholhaltige Getränke, mit einem
Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol
je 100 Kilogramm.
Eine Steuerentlastung nach Satz 1 erfolgt nur, so-
weit die Erzeugnisse nachweislich keinen Abfin-
dungsbranntwein (§ 131 Absatz 2 Nummer 1) enthal-
ten.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
a) Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlas-
sen,
b) die Vergällungsmittel und die Art und Weise
der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzu-
lassen, dass bei der Herstellung von Waren,
die keinen Alkohol mehr enthalten, ausnahms-
weise von der Vergällung abgesehen werden
kann, soweit Steuerbelange nicht gefährdet
sind,
c) anzuordnen, dass Branntwein zur Herstellung
von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch
und von Essig zu vergällen ist oder dass be-

sondere Überwachungsmaßnahmen getroffen
werden,
d) anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den
Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind
und dass davon und von dem vergällten Alko-
hol unentgeltlich Proben entnommen werden
dürfen;
2. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen auf
dem Trinkbranntweinmarkt anzuordnen, dass die
Steuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird,
die nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit
geeignet sind, als Trinkbranntwein genossen zu
werden;
3. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nicht-
gewerbliche steuerbefreite Verwendung nach
Absatz 1 zuzulassen;
4. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
Durchführung der Richtlinie 92/83/EWG des Ra-
tes vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung
der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol
und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom
31.10.1992, S. 21, L 19 vom 27.1.1995, S. 52) in
der jeweils geltenden Fassung, insbesondere de-
ren Artikel 27, anzuordnen, dass auch vollständig
vergällter Branntwein dem Beförderungsverfahren
nach § 138 oder einem anderen Überwachungs-
verfahren unterstellt wird.
§ 153
Verwender
(1) Wer Erzeugnisse in den Fällen des § 152
Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer
Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter
Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche
Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in
Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr
erfüllt ist.
(3) Die Steuer entsteht, wenn die Erzeugnisse
entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweck-
bestimmung verwendet werden oder dieser nicht
mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt
ein Fall des § 143 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib
der Erzeugnisse nicht festgestellt werden, so gelten
sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung
zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach
Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschrie-
bene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Ver-
wender. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung
abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
(4) Wer Erzeugnisse in den Fällen des § 152
Absatz 3 gegen Steuerentlastung verwenden will,
bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen
unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuer-
liche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
die betriebliche Aufzeichnungen führen, die geeignet
sind, den Verbleib der unter Verwendung von Er-
zeugnissen hergestellten Waren zu belegen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
a) das Erlaubnis-, Verwendungs- und das Steuer-
anmeldungsverfahren sowie das Steuerentlas-
tungsverfahren zu regeln,
b) für Betriebe, die Trinkbranntwein verwenden
und zugleich Ausschank und Kleinhandel
betreiben, eine besondere Überwachung vor-
zuschreiben,
c) für Betriebe, die Branntwein unvergällt zur
steuerfreien Verwendung beziehen oder ein-
setzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlan-
gen,
d) zu bestimmen, dass Personen, die gewerblich
steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder
Lebensmittel zu nicht begünstigten Zwecken
verwenden oder abgeben, entsprechend Ab-
satz 3 besteuert werden;
2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung
a) Mindestmengen für die Verwendung von Er-
zeugnissen vorzuschreiben,
b) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht
auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen,
c) in besonderen Fällen, soweit Steuerbelange
nicht entgegenstehen, statt der Steuerentlas-
tung nach § 152 Absatz 3 im Fall des Absat-
zes 4 das Verfahren der Verwendung unter
Steuerbefreiung nach § 152 Absatz 1 zuzulas-
sen.
§ 154
Steuerentlastung im Steuergebiet
(1) Nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die in
ein Steuerlager aufgenommen worden sind, werden
auf Antrag von der Steuer entlastet. Entlastungsbe-
rechtigt ist der Steuerlagerinhaber.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung
des Steueraufkommens und zur Wahrung der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu
Absatz 1 zu erlassen und insbesondere eine für
den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteue-
rungsbestätigung des Steuerschuldners für den
Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorzuschreiben.
§ 155
Steuerentlastung
bei der Beförderung
von Erzeugnissen des steuerrechtlich
freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
(1) Nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die zu
gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhan-
del) in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden
sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet.
Das gilt auch, wenn die Erzeugnisse nicht am
Bestimmungsort angekommen sind, der Beförderer
jedoch auf Grund einer in einem anderen Mitglied-
staat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuer-
schuldner in Anspruch genommen worden ist. Ent-
lastungsberechtigt ist, wer die Erzeugnisse in den
anderen Mitgliedstaat befördert hat.
(2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der
Entlastungsberechtigte

1. den Nachweis erbringt, dass die Steuer für die
Erzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat ent-
richtet worden ist, oder
2. a) den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem
Befördern der Erzeugnisse beim Hauptzollamt
stellt und die Erzeugnisse auf Verlangen vor-
führt,
b) die Erzeugnisse mit den Begleitpapieren nach
Artikel 34 der Systemrichtlinie befördert und
c) eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung
sowie eine amtliche Bestätigung des anderen
Mitgliedstaats darüber vorlegt, dass die Er-
zeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich
erfasst worden sind.
(3) Wird im Fall des § 151 Absatz 1 Satz 2 vor
Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der
Beförderung der Erzeugnisse der Ort der Unregel-
mäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem an-
deren Mitgliedstaat, wird die nach § 151 Absatz 3
erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners
erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über
die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat
vorlegt.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung
des Steueraufkommens und zur Wahrung der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung
1. das Entlastungsverfahren näher zu regeln und
dabei für die Steuerentlastung eine für den Ent-
lastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungs-
bestätigung des Steuerschuldners vorzuschrei-
ben,
2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen
vorzuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von
dem Verfahren auszuschließen.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen zum Zweiten Teil
§ 156
Steueraufsicht
(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der
Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Be-
auftragten nach § 150 Absatz 4 Satz 1 im Steuerge-
biet der Steueraufsicht.
(2) Erzeugnisse können über die in § 215 der Ab-
gabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt
werden, wenn ein Amtsträger diese im Steuergebiet
in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf
eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für
die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass
die Erzeugnisse
1. sich in einem Verfahren der Steueraussetzung
oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsver-
fahren befinden,
2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wur-
den oder ordnungsgemäß zur Versteuerung an-
stehen oder
3. nach § 149 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in
Besitz gehalten werden.
Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden ent-
sprechende Anwendung.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung
des Steueraufkommens und zur Wahrung der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen,
dass Personen, die
1. Trinkbranntwein außerhalb des Steuerlagers zu
gewerblichen Zwecken herstellen, bearbeiten
oder verarbeiten,
2. außerhalb des Steuerlagers Großhandel mit
Branntwein treiben oder
3. Branntwein, der unter Abfindung gewonnen wur-
de, aufkaufen wollen,
sich vor Eröffnung des Betriebes beim Hauptzollamt
anzumelden und über die Herstellung, die Bearbei-
tung oder Verarbeitung und den Handel Aufzeich-
nungen zu führen haben sowie hierzu die Einzelhei-
ten festzulegen.
§ 157
Geschäftsstatistik
(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesminis-
teriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für
statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die
Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Aus-
wertung mit.
(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch be-
reits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundes-
amt zur Darstellung und Veröffentlichung für allge-
meine Zwecke übermitteln.
§ 158
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Num-
mer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig
1. entgegen § 139 Absatz 3, § 140 Absatz 4 oder
§ 141 Absatz 2 Erzeugnisse nicht oder nicht
rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig
übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert
oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder
2. entgegen § 149 Absatz 4 oder § 150 Absatz 4
Satz 1 und 5 oder Absatz 7 Satz 1 eine Anzeige
nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
§ 159
Besondere Ermächtigungen
Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung
1. in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte
a) zum Zweck der Umsetzung der
aa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge
oder den Mitgliedern einer Truppe oder de-
ren zivilem Gefolge sowie den Angehöri-
gen dieser Personen nach Artikel XI des
NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65
bis 67 des Zusatzabkommens,

bb) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts
und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens
oder
cc) nach den Artikeln III bis VI des in § 137
Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkom-
mens vom 15. Oktober 1954
gewährten Steuerentlastungen Vorschriften,
insbesondere zum Verfahren, zu erlassen,
b) Erzeugnisse, die zur Verwendung durch diplo-
matische Missionen und konsularische Vertre-
tungen, durch deren Mitglieder einschließlich
der im Haushalt lebenden Familienmitglieder
sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt
sind, von der Steuer zu befreien oder eine
entrichtete Steuer zu vergüten und die not-
wendigen Vorschriften zu erlassen,
c) Steuerbefreiungen, die durch internationale
Übereinkommen für internationale Einrichtun-
gen und deren Mitglieder vorgesehen sind,
näher zu regeln und insbesondere das Steuer-
verfahren zu bestimmen,
d) zur Sicherung des Steueraufkommens anzu-
ordnen, dass bei einem Missbrauch der nach
den Buchstaben a bis c gewährten Steuerbe-
freiungen für alle daran Beteiligten die Steuer
entsteht;
2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit
für Erzeugnisse, soweit dadurch nicht unange-
messene Steuervorteile entstehen, unter den
Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie
nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates
vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche
System der Zollbefreiungen (ABl. L 105 vom
23.4.1983, S. 1, L 274 vom 7.10.1983, S. 40,
L 308 vom 27.11.1984, S. 64, L 271 vom
23.9.1986, S. 31), die zuletzt durch die Verord-
nung (EG) Nr. 274/2008 (ABl. L 85 vom 27.3.2008,
S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung und anderen von den Europäischen Ge-
meinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom
Zoll befreit werden können und die notwendigen
Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des
Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem
Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer
entsteht;
3. zur Durchführung
a) von Artikel 35 der Systemrichtlinie das Verfah-
ren bei der Beförderung von Erzeugnissen des
steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen
anderen Mitgliedstaat unter Verwendung des
Begleitdokuments nach Artikel 34 der System-
richtlinie und den dazu ergangenen Verordnun-
gen in den jeweils geltenden Fassungen näher
zu regeln und vorzusehen, dass durch bilate-
rale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mit-
gliedstaaten ein vom Regelverfahren abwei-
chendes vereinfachtes Verfahren zugelassen
werden kann,
b) der Artikel 14 und 41 der Systemrichtlinie Er-
zeugnisse, die zum unmittelbaren Verbrauch
an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an
die Besatzung und an Reisende abgegeben
wird, von der Steuer zu befreien und die not-
wendigen Vorschriften zu erlassen und zur Si-
cherung des Steueraufkommens anzuordnen,
dass bei einem Missbrauch für alle daran
Beteiligten die Steuer entsteht;
4. zur Erleichterung und zur Vereinfachung des
automatisierten Besteuerungsverfahrens zu be-
stimmen, dass Steuererklärungen, Steueranmel-
dungen oder sonstige für das Besteuerungsver-
fahren erforderliche Daten durch Datenfernüber-
tragung übermittelt werden können, und dabei
insbesondere
a) die Voraussetzungen für die Anwendung des
Verfahrens,
b) die Einzelheiten über Form, Inhalt, Verarbei-
tung und Sicherung der zu übermittelnden
Daten,
c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der
zu übermittelnden Daten,
e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren
Haftung für Steuern oder Steuervorteile, die
auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung
oder Übermittlung der Daten verkürzt oder er-
langt werden,
f) den Umfang und die Form der für dieses Ver-
fahren erforderlichen besonderen Erklärungs-
pflichten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen
zu regeln sowie
g) im Benehmen mit dem Bundesministerium des
Innern anstelle der qualifizierten elektroni-
schen Signatur ein anderes sicheres Verfahren,
das die Authentizität und die Integrität des
übermittelten elektronischen Dokuments si-
cherstellt, und
h) Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung ei-
ner qualifizierten elektronischen Signatur oder
eines anderen sicheren Verfahrens nach Buch-
stabe g
zuzulassen. Zur Regelung der Datenübermittlung
kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentli-
chungen sachverständiger Stellen verwiesen wer-
den; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung,
die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen,
bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesi-
chert niedergelegt ist;
5. den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassun-
gen oder Neufassungen des Zollkodex anzupas-
sen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen
nicht ergeben;
6. zur Sicherung des Steueraufkommens anzuord-
nen, dass Trinkbranntwein, der in Fertigpackun-
gen in den freien Verkehr des Steuergebiets ge-
langt, zu diesem Zeitpunkt durch Steuerzeichen
gekennzeichnet sein muss, und Trinkbranntwein,
der im freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken in
Fertigpackungen abgefüllt wird, bei seiner Entfer-
nung aus dem abfüllenden Betrieb in gleicher
Weise gekennzeichnet sein muss. Dabei können
die Kennzeichnung und insbesondere die Her-
stellung, die Gestaltung, der Bezug, die Anbrin-
gung und die Verwendung der Steuerzeichen
und das Steuerzeichenverfahren im Übrigen ge-

regelt sowie notwendige Sicherungsmaßnahmen
angeordnet werden. Darüber hinaus können in
der Rechtsverordnung die Steuerzeichen als
Wertzeichen zur Entrichtung der Branntwein-
steuer bestimmt und angeordnet werden, dass
mit dem Bezug des Steuerzeichens in Höhe des
Steuerwerts eine Steuerzeichenschuld in der Per-
son des Beziehers entsteht, sowie Regelungen
über die Entlastung von der Steuerzeichenschuld
oder der Branntweinsteuer getroffen werden,
wenn Steuerzeichen zurückgegeben oder unter
Steueraufsicht vernichtet werden oder ungültig
gemacht oder gekennzeichneter Trinkbranntwein
aus dem freien Verkehr des Steuergebiets ge-
nommen wird. Dabei kann das Bundesministe-
rium der Finanzen zur Durchführung des Steuer-
zeichenverfahrens bestimmen, dass Trinkbrannt-
wein nur in Steuerlagern in Fertigpackungen ab-
gefüllt werden darf und für zurückgegebene, ver-
nichtete oder ungültig gemachte Steuerzeichen
Gebühren erhoben werden.“
4. Der bisherige Sechste Teil wird der Dritte Teil.
5. Die bisherigen §§ 175, 177, 178, 184 und 184a wer-
den die §§ 161, 162, 163, 164 und 165.
6. Folgender § 160 wird eingefügt:
„§ 160
Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil
(1) Für Beförderungen unter Steueraussetzung,
die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,
gilt dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2010 gel-
tenden Fassung bis zum 31. Dezember 2010 fort, es
sei denn, die Beförderungen sind mit elektronischem
Verwaltungsdokument nach Artikel 20 der System-
richtlinie eröffnet worden.
(2) Unbeschadet § 134 Absatz 2 Satz 3 gelten die
vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse und Zu-
lassungen widerruflich bis zum 31. Dezember 2010
fort.“
7. Der bisherige Vierte und der bisherige Fünfte Teil
werden aufgehoben.
Artikel 3
Schaumwein-
und Zwischenerzeugnissteuergesetz
(SchaumwZwStG)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Schaumwein
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
§ 2 Steuertarif
§ 3 Sonstige Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Steueraussetzung und Besteuerung
§ 4 Steuerlager
§ 5 Steuerlagerinhaber
§ 6 Registrierte Empfänger
§ 7 Registrierte Versender
§ 8 Begünstigte
§ 9 Beförderungen (Allgemeines)
§ 10 Beförderungen im Steuergebiet
§ 11 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere
Mitgliedstaaten
§ 12 Ausfuhr
§ 13 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
§ 14 Steuerentstehung, Steuerschuldner
§ 15 Steueranmeldung, Fälligkeit
Abschnitt 3
Einfuhr von Schaumwein
aus Drittländern oder Drittgebieten
§ 16 Einfuhr
§ 17 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsver-
fahren
§ 18 Steuerentstehung, Steuerschuldner
Abschnitt 4
Beförderung und Besteuerung
von Schaumwein des steuerrechtlich
freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
§ 19 Erwerb durch Privatpersonen
§ 20 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken
§ 21 Versandhandel
§ 22 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von
Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer
Mitgliedstaaten
Abschnitt 5
Steuervergünstigungen
§ 23 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen
§ 24 Steuerentlastung im Steuergebiet
§ 25 Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein
des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitglied-
staaten
Abschnitt 6
Steueraufsicht, Geschäftsstatistik,
Besondere Ermächtigungen
§ 26 Steueraufsicht
§ 27 Geschäftsstatistik
§ 28 Besondere Ermächtigungen
Teil 2
Zwischenerzeugnisse
§ 29 Steuergegenstand
§ 30 Steuertarif
§ 31 Herstellung von Zwischenerzeugnissen
Teil 3
Wein
§ 32 Begriffsbestimmung
§ 33 Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten
§ 34 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken
Teil 4
Schlussbestimmungen
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
§ 36 Verwaltungsvorschriften
§ 37 Übergangsvorschriften

Teil 1
Schaumwein
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Steuergebiet, Steuergegenstand
(1) Schaumwein unterliegt im Steuergebiet der Ver-
brauchsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundes-
republik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen
und ohne die Insel Helgoland. Die Schaumweinsteuer
ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.
(2) Schaumwein im Sinn dieses Gesetzes sind alle
Getränke, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen,
der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt
ist, enthalten sind oder die bei + 20 Grad Celsius einen
auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Über-
druck von 3 bar oder mehr aufweisen und die zu den
nachfolgenden Positionen oder Unterpositionen der
Kombinierten Nomenklatur gehören:
1. Unterpositionen 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10
und Position 2205, soweit sie einen ausschließlich
durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkohol-
gehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 15 Vo-
lumenprozent aufweisen;
2. Unterposition 2206 00 91 und nicht von Nummer 1
erfasste Bereiche der Unterpositionen 2204 10,
2204 21 10, 2204 29 10 sowie Position 2205, soweit
sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als
1,2 Volumenprozent bis 13 Volumenprozent aufwei-
sen;
3. Unterposition 2206 00 91 mit einem ausschließlich
durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkohol-
gehalt von mehr als 13 Volumenprozent bis 15 Volu-
menprozent.
(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Geset-
zes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verord-
nung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987
über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur so-
wie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom
7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378
vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42)
in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der
bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates
1. den Zeitpunkt der nach Absatz 3 anzuwendenden
Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu
bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut des
Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupas-
sen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen
nicht ergeben,
2. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
Vorschriften über die Feststellung des Alkoholge-
halts und die Erfassung der steuerbaren Menge zu
erlassen.
§2
Steuertarif
(1) Die Steuer beträgt für Schaumwein vorbehaltlich
des Absatzes 2 136 Euro je Hektoliter (hl).
(2) Die Steuer beträgt für Schaumwein mit einem
vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 6 Volumen-
prozent 51 Euro/hl.
(3) § 1 Absatz 4 Nummer 2 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Verfahrensvereinfachung zu be-
stimmen, dass nichtverkehrsfähige kohlensäurehaltige
Getränke, die für den Fall ihrer Verkehrsfähigkeit der
Schaumweinsteuer nach Absatz 1 unterliegen würden,
unter Angabe des Herstellers den zuständigen Lebens-
mittelüberwachungsbehörden mitgeteilt werden.
§3
Sonstige Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118 /EG des Rates
vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Ver-
brauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richt-
linie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in
der jeweils geltenden Fassung;
2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich über-
wachte Verfahren, in denen die Herstellung, die
Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung
in Steuerlagern sowie die Beförderung von
Schaumwein unversteuert erfolgen;
3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren
der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches
Nichterhebungsverfahren (§ 16 Absatz 2);
4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemein-
schaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;
5. andere Mitgliedstaaten oder Gebiet der anderen
Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Eu-
ropäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet;
6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Ver-
brauchsteuergebiets der Europäischen Gemein-
schaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemein-
schaft gehören;
7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Ver-
brauchsteuergebiets der Europäischen Gemein-
schaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemein-
schaft gehören;
8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Arti-
kel 3 des Zollkodex;
9. Ort der Einfuhr:
a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem
sich der Schaumwein bei seiner Überführung in
den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79
des Zollkodex befindet;
b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem
der Schaumwein in sinngemäßer Anwendung
von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen ist;
10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom
19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97

vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verord-
nung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom
20.12.2006, S. 1) geändert worden ist;
11. Personen: natürliche und juristische Personen so-
wie Personenvereinigungen ohne eigene Rechts-
persönlichkeit.
Abschnitt 2
Steueraussetzung und Besteuerung
§4
Steuerlager
(1) Steuerlager sind Orte, an oder von denen
Schaumwein unter Steueraussetzung hergestellt, be-
arbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder
versandt werden darf.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung zu bestimmen, welche Räume, Flächen,
Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager gehören.
§5
Steuerlagerinhaber
(1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die Steuerla-
ger betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaub-
nis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen
erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu
verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische
Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-
stellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe
des Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurch-
schnitt in 1,5 Monaten aus dem Steuerlager in den
steuerrechtlich freien Verkehr überführten Schaum-
weins abhängig.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in
Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht
mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht
geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden,
wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
steuerung
1. das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließ-
lich des Verfahrens der Sicherheitsleistung zu regeln
und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaub-
nis bestimmte Handlungen zuzulassen und die
Handlungen näher zu umschreiben,
2. eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestla-
gerdauer vorzusehen,
3. bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit in
Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuer-
lagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager
unter amtlichen Verschluss zu nehmen.
§6
Registrierte Empfänger
(1) Registrierte Empfänger sind Personen, die
Schaumwein unter Steueraussetzung
1. nicht nur gelegentlich oder
2. im Einzelfall
in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen
Zwecken empfangen dürfen, wenn der Schaumwein
aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat
oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mit-
gliedstaat versandt wurde. Der Empfang durch Einrich-
tungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu
gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaubnis.
Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen
erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu
verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bü-
cher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstel-
len. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die
Erlaubnis davon abhängig, dass Sicherheit in Höhe
der während eines Monats entstehenden Steuer geleis-
tet worden ist. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe der im
Einzelfall entstehenden Steuer abhängig sowie auf eine
bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen
bestimmten Zeitraum zu beschränken. Die Vorausset-
zungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten
nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffent-
lichen Rechts erteilt wird.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in
Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht
mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht
mehr ausreicht.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3,
insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur
Sicherheitsleistung zu erlassen.
§7
Registrierte Versender
(1) Registrierte Versender sind Personen, die
Schaumwein vom Ort der Einfuhr unter Steuerausset-
zung versenden dürfen.
(2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis.
Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen
erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu
verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bü-
cher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstel-
len. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 11 Ab-
satz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit
nach § 11 Absatz 2 geleistet worden ist.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in
Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht
mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht
mehr ausreicht.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung

des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3,
insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur
Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeu-
gung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des
Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort
der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche
Belange dem nicht entgegenstehen.
§8
Begünstigte
(1) Begünstigte, die Schaumwein unter Steueraus-
setzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vor-
behaltlich des Absatzes 2
1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge
im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni
1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertra-
ges über die Rechtsstellung ihrer Truppen
(BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils gelten-
den Fassung (NATO-Truppenstatut);
2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete inter-
nationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1
des Protokolls über die Rechtsstellung der auf
Grund des Nordatlantikvertrages errichteten interna-
tionalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August
1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden
Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie nach Arti-
kel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten
Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über
die besonderen Bedingungen für die Einrichtung
und den Betrieb internationaler militärischer Haupt-
quartiere in der Bundesrepublik Deutschland
(BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils gelten-
den Fassung (Ergänzungsabkommen);
3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder
anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten
Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland
nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Ame-
rika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundes-
republik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen
für die von den Vereinigten Staaten im Interesse
der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausga-
ben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils gelten-
den Fassung;
4. diplomatische Missionen und konsularische Vertre-
tungen;
5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen
internationalen Einrichtungen.
(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur
möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfrei-
heit
1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des
NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des
Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Ab-
kommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien
des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung
ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten ausländischen Truppen
(BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils gelten-
den Fassung für die ausländische Truppe und deren
ziviles Gefolge;
2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des
NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergän-
zungsabkommens für die in der Bundesrepublik
Deutschland errichteten internationalen militärischen
Hauptquartiere;
3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III
Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des unter Ab-
satz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom
15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten
Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinig-
ten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bun-
desrepublik Deutschland;
4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Ge-
genseitigkeit für die diplomatischen Missionen und
konsularischen Vertretungen;
5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den interna-
tionalen Übereinkommen für die internationalen Ein-
richtungen
und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der
Systemrichtlinie) vorliegen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter
Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für
Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Ver-
fahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steuer-
aussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistel-
lungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zu-
zulassen.
§9
Beförderungen (Allgemeines)
(1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz
oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen
keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter
Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem
elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21
der Systemrichtlinie erfolgen.
(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung an
Begünstigte im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Sys-
temrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbescheini-
gung erforderlich. Dies gilt für Beförderungen unter
Steueraussetzung an Begünstigte (§ 8) entsprechend,
soweit nicht nach § 8 Absatz 3 andere Dokumente
anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen
worden sind.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates das Verfahren der Beförderung unter
Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 21 bis 31
der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verord-
nungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elek-
tronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erfor-
derlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Ver-
fahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen.
§ 10
Beförderungen im Steuergebiet
(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung beför-
dert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von
registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuer-
gebiet

1. in andere Steuerlager,
2. in Betriebe von Verwendern (§ 23 Absatz 2 in Verbin-
dung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolge-
setzes) oder
3. zu Begünstigten (§ 8)
im Steuergebiet.
(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat
der Steuerlagerinhaber als Versender oder der regis-
trierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leis-
ten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass
die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer
oder den Empfänger des Schaumweins geleistet wird.
(3) Der Schaumwein ist unverzüglich
1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder
2. vom Verwender (§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit
§ 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)
in seinen Betrieb
aufzunehmen oder
3. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beför-
derung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein
das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den
zollrechtlichen freien Verkehr überführt worden ist und
endet mit der Aufnahme oder Übernahme.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wah-
rung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschrif-
ten zu den Absätzen 1 bis 4 zu treffen, insbesondere
zum Verfahren der Sicherheitsleistung;
2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass
Schaumwein, den Steuerlagerinhaber oder Verwen-
der (§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1
des Branntweinmonopolgesetzes) in Besitz genom-
men haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb
aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
§ 11
Beförderungen aus anderen,
in andere oder über andere Mitgliedstaaten
(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch
über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von regis-
trierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuer-
gebiet
a) in Steuerlager,
b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder
c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1
der Systemrichtlinie
in anderen Mitgliedstaaten;
2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder
von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in
anderen Mitgliedstaaten
a) in Steuerlager,
b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder
c) zu Begünstigten (§ 8)
im Steuergebiet;
3. durch das Steuergebiet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der
Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte
Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in
allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt
kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch
den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger
des Schaumweins geleistet wird.
(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Si-
cherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn
Schaumwein, der für Steuerlager im Steuergebiet oder
Begünstigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt ist, über
einen anderen Mitgliedstaat befördert wird.
(4) Der Schaumwein ist unverzüglich
1. vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerla-
gers,
2. vom registrierten Versender oder
3. vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz
am Schaumwein erlangt hat,
aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu
befördern oder
4. vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuer-
lagers in sein Steuerlager oder
5. vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb
im Steuergebiet aufzunehmen oder
6. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt
die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der
Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der
Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt
worden ist. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in
Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter
Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbeson-
dere zur Sicherheitsleistung zu erlassen; dabei kann es
1. zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass
Schaumwein, den Steuerlagerinhaber oder regis-
trierte Empfänger in Besitz genommen haben, als
in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen
gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträch-
tigt werden;
2. für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderun-
gen von Schaumwein in einem Verfahren der Steuer-
aussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder
mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilate-
rale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitglied-
staaten vorsehen.
§ 12
Ausfuhr
(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch
über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im
Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort
der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert
werden, an dem der Schaumwein das Verbrauchsteuer-
gebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt.

(2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender
oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Be-
sitz am Schaumwein erlangt hat, hat den Schaumwein
unverzüglich auszuführen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beför-
derung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein
das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den
zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. Die
Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn der
Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäi-
schen Gemeinschaft verlässt.
(4) Für die Verfahrensvorschriften, die Sicherheits-
leistung und die Zulassung von Verfahrensvereinfa-
chungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem
Steuergebiet § 10 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über
andere Mitgliedstaaten § 11 Absatz 2 und 6 entspre-
chend.
§ 13
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beför-
derung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit
Ausnahme der in § 14 Absatz 3 geregelten Fälle, auf
Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beför-
derung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
(2) Treten während der Beförderung von Schaum-
wein nach den §§ 10 bis 12 im Steuergebiet Unregel-
mäßigkeiten ein, wird der Schaumwein insoweit dem
Verfahren der Steueraussetzung entnommen.
(3) Wird während einer Beförderung unter Steuer-
aussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen
Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem
anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt,
dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann
nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit einge-
treten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeit-
punkt der Feststellung eingetreten.
(4) Ist Schaumwein unter Steueraussetzung aus
dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat beför-
dert worden (§ 11 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1)
und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen,
ohne dass während der Beförderung eine Unregelmä-
ßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßig-
keit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt
des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn,
der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Mona-
ten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden
Nachweis, dass der Schaumwein
1. am Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beför-
derung ordnungsgemäß beendet wurde oder
2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets einge-
tretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungs-
ort eingetroffen ist.
Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit ge-
leistet hat (§ 11 Absatz 4 und § 12 Absatz 4) keine
Kenntnis davon, dass der Schaumwein nicht an seinem
Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch
keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer
Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Informa-
tion durch das Hauptzollamt die Möglichkeit, den
Nachweis nach Satz 1 zu führen.
(5) Wird in den Fällen der Absätze 3 und 4 vor Ablauf
einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die
Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unre-
gelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetre-
ten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich
erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrich-
tete Steuer auf Antrag erstattet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 11 Absatz 3
genannten Fälle entsprechend.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 2 bis 6 zu
erlassen.
§ 14
Steuerentstehung, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überfüh-
rung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien
Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefrei-
ung an.
(2) Schaumwein wird in den steuerrechtlich freien
Verkehr überführt durch:
1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es
schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraus-
setzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im
Steuerlager gleich,
2. die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5,
3. die Entnahme aus dem Verfahren der Steuerausset-
zung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten
Empfängers,
4. eine Unregelmäßigkeit nach § 13 bei Beförderung
unter Steueraussetzung.
(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn Schaumwein auf
Grund seiner Beschaffenheit oder infolge unvorherseh-
barer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zer-
stört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist.
Schaumwein gilt dann als vollständig zerstört oder un-
wiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solcher
nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zer-
störung sowie der unwiederbringliche Verlust des
Schaumweins sind hinreichend nachzuweisen.
(4) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber,
daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die
Person, die den Schaumwein entnommen hat oder
in deren Namen der Schaumwein entnommen wurde
sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Ent-
nahme beteiligt war;
2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an
der Herstellung beteiligte Person;
3. des Absatzes 2 Nummer 3 der registrierte Empfän-
ger;
4. des Absatzes 2 Nummer 4 der Steuerlagerinhaber
als Versender oder der registrierte Versender und da-
neben jede andere Person, die Sicherheit geleistet
hat, die Person, die den Schaumwein aus der Beför-
derung entnommen hat oder in deren Namen der
Schaumwein entnommen wurde, sowie jede Person,
die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war
und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen
müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.

Wird Schaumwein aus einem Steuerlager an Personen
abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis
nach § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1
des Branntweinmonopolgesetzes sind, entsteht die
Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner werden neben
dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme des
Schaumweins die Personen nach Satz 2 .
(5) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind
diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld
verpflichtet.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen,
insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.
§ 15
Steueranmeldung, Fälligkeit
(1) Die Steuerschuldner nach § 14 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 erste Alternative und Nummer 3 haben über
Schaumwein, für den in einem Monat die Steuer ent-
standen ist, spätestens am zehnten Tag des folgenden
Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die
Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die
Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuer-
entstehung folgenden Monats fällig.
(2) Die Steuerschuldner nach § 14 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie
Satz 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung ab-
zugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung zu
bestimmen.
Abschnitt 3
Einfuhr von Schaumwein
aus Drittländern oder Drittgebieten
§ 16
Einfuhr
(1) Einfuhr ist
1. der Eingang von Schaumwein aus Drittländern oder
Drittgebieten, es sei denn, der Schaumwein befindet
sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichter-
hebungsverfahren;
2. die Entnahme von Schaumwein aus einem zollrecht-
lichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es
sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches
Nichterhebungsverfahren an.
(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind
1. beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen
Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern
oder Drittgebieten:
a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex
vorgesehenen besonderen Verfahren der Zoll-
überwachung beim Eingang in das Zollgebiet
der Gemeinschaft,
b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Ka-
pitel 5 des Zollkodex,
c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach
Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zoll-
kodex genannten Verfahren,
e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwen-
dung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom
19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils
geltenden Fassung
und die dazu ergangenen Vorschriften;
2. beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen
Status als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in
sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1
bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Ver-
fahren der Zollüberwachung beim Eingang in das
Zollgebiet der Gemeinschaft.
§ 17
Unregelmäßigkeiten im
zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungs-
verfahren, in dem sich der Schaumwein befindet, Unre-
gelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinn-
gemäß.
§ 18
Steuerentstehung, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überfüh-
rung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien
Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, der Schaumwein
wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der
Steueraussetzung überführt. Die Steuer entsteht nicht,
wenn der Schaumwein unter Steueraussetzung aus
dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat
über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet
befördert wird.
(2) Steuerschuldner ist
1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet
ist, den Schaumwein anzumelden oder in deren Na-
men der Schaumwein angemeldet wird,
2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen
Einfuhr beteiligt ist.
§ 14 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Er-
löschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einzie-
hung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Er-
stattung in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2
Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und das
Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß.
Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der
Abgabenordnung unberührt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für
Schaumwein in der Truppenverwendung (§ 16 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe e), der zweckwidrig verwendet
wird, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwen-
dung.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen
und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu re-
geln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens
oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuerge-

biet hergestellten Schaumweins oder wegen der be-
sonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.
Abschnitt 4
Beförderung und
Besteuerung von Schaumwein des
s t e u e r r e c h t l i c h f r e i e n Ve r k e h r s
anderer Mitgliedstaaten
§ 19
Erwerb durch Privatpersonen
(1) Schaumwein, den eine Privatperson für ihren
Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrecht-
lich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuerge-
biet befördert (private Zwecke), ist steuerfrei.
(2) Bei der Beurteilung, ob Schaumwein nach Ab-
satz 1 für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nach-
stehenden Kriterien zu berücksichtigen:
1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besit-
zers für den Besitz des Schaumweins,
2. Ort, an dem der Schaumwein sich befindet, oder die
Art der Beförderung,
3. Unterlagen über den Schaumwein,
4. Beschaffenheit oder Menge des Schaumweins.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens vorzuschreiben, bei welcher Menge Schaumwein
nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieser
nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt
ist.
§ 20
Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken
(1) Wird Schaumwein in anderen als den in § 19 Ab-
satz 1 genannten Fällen aus dem steuerrechtlich freien
Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerb-
liche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der
Bezieher
1. den Schaumwein im Steuergebiet in Empfang nimmt
oder
2. den außerhalb des Steuergebiets in Empfang ge-
nommenen Schaumwein in das Steuergebiet beför-
dert oder befördern lässt.
Steuerschuldner ist der Bezieher.
(2) Gelangt Schaumwein aus dem steuerrechtlich
freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerb-
lichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genann-
ten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer da-
durch, dass der Schaumwein erstmals im Steuergebiet
in Besitz gehalten oder verwendet wird. Dies gilt nicht,
wenn der in Besitz gehaltene Schaumwein
1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und un-
ter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments
nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch das Steu-
ergebiet befördert wird oder
2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und
einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser-
oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuerge-
biet zum Verkauf steht.
Steuerschuldner ist, wer den Schaumwein versendet, in
Besitz hält oder verwendet.
(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Wer Schaumwein nach Absatz 1 oder Absatz 2
Satz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will,
hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für
die Steuer Sicherheit zu leisten.
(5) Der Steuerschuldner hat für Schaumwein, für den
die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueran-
meldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am fünf-
ten Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgen-
den Monats fällig. Das Hauptzollamt kann zur Ver-
fahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für
Steuerschuldner, die Schaumwein nicht nur gelegent-
lich beziehen, die nach § 15 Absatz 1 geltende Frist
für die Abgabe der Steueranmeldung unter den in § 6
Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen an-
gewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steuer-
anmeldung der Anzeige nach Absatz 4 gleichsteht.
Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten,
ist die Steuer sofort fällig. § 6 Absatz 3 gilt entspre-
chend.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 und 5 zu
erlassen, insbesondere zum Besteuerungsverfahren
und zur Sicherheit.
§ 21
Versandhandel
(1) Versandhandel betreibt, wer Schaumwein aus
dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats,
in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen
Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Ware an
den Erwerber selbst durchführt oder durch andere
durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen
gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versand-
händler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innerge-
meinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des
Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(2) Wird Schaumwein durch einen Versandhändler
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuer-
gebiet geliefert, so entsteht die Steuer mit der Ausliefe-
rung an die Privatperson im Steuergebiet.
(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Wer als Versandhändler Schaumwein in das
Steuergebiet liefern will, hat dies vorher anzuzeigen
und eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauf-
tragten zu benennen. Die Anzeige und die Benennung
haben gegenüber dem für den Beauftragten zuständi-
gen Hauptzollamt zu erfolgen. Der Beauftragte bedarf
einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvor-
behalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuver-
lässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit
sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgaben-
ordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kauf-
männische Bücher führen und rechtzeitig Jahresab-
schlüsse aufstellen. Der Beauftragte hat Aufzeichnun-
gen über die Lieferungen des Versandhändlers in das
Steuergebiet zu führen, dem Hauptzollamt jede Liefe-
rung unter Angabe der für die Versteuerung maßgeben-

den Merkmale vorher anzuzeigen und für die entste-
hende Steuer Sicherheit zu leisten.
(5) Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat für
Schaumwein, für den die Steuer entstanden ist, unver-
züglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer
ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die
Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Wird
Schaumwein nicht nur gelegentlich im Versandhandel
geliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Beauf-
tragten zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass die
nach § 15 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe
der Steueranmeldung unter der Voraussetzung an-
gewendet wird, dass Sicherheit in Höhe der während
eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird, und
dass die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung
der Anzeige nach Absatz 4 Satz 5 gleichsteht. Wird
das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist der
Versandhändler Steuerschuldner. Er hat unverzüglich
eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort
fällig.
(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der
Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 4 und 5 nicht
mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht
mehr ausreicht.
(7) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet
Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs in ei-
nen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher
dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Ver-
sandhändler hat Aufzeichnungen über den gelieferten
Schaumwein zu führen und die von dem Mitgliedstaat
geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfül-
len.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
steuerung Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7
zu erlassen.
§ 22
Unregelmäßigkeiten während
der Beförderung von Schaumwein des
steuerrechtlich freien Verkehrs
anderer Mitgliedstaaten
(1) Treten während der Beförderung von Schaum-
wein nach § 20 Absatz 1 und 2 oder nach § 21 Absatz 2
im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die
Steuer. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung
im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt
wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen
wurde, bestimmen lässt.
(2) § 13 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit
nach § 20 Absatz 4 oder nach § 21 Absatz 4 Satz 5
geleistet hat, und im Fall des § 20 Absatz 2 Satz 2 die
Person, die den Schaumwein in Besitz hält. Der Steu-
erschuldner hat über den Schaumwein, für den die
Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmel-
dung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
steuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 3 zu er-
lassen.
Abschnitt 5
Steuervergünstigungen
§ 23
Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen
(1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er
1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuerlagers
zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen
und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der
Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,
2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken ver-
wendet wird, die nicht der Schaumweinsteuer unter-
liegen,
3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen
Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser
Behörde entnommen wird,
4. unter Steueraufsicht vernichtet wird.
(2) Soweit nach den §§ 152, 153 des Branntweinmo-
nopolgesetzes für eine gewerbliche Verwendung Steu-
erfreiheit besteht oder eine Steuerentlastung (Erlass,
Erstattung oder Vergütung) vorgesehen ist, finden diese
Vorschriften auf Schaumwein entsprechende Anwen-
dung.
§ 24
Steuerentlastung im Steuergebiet
(1) Nachweislich versteuerter Schaumwein, der in
ein Steuerlager aufgenommen worden ist, wird auf An-
trag von der Steuer entlastet. Entlastungsberechtigt ist
der Steuerlagerinhaber.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und
insbesondere eine für den Entlastungsberechtigten
ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuer-
schuldners für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorzu-
schreiben.
§ 25
Steuerentlastung
bei der Beförderung von
Schaumwein des steuerrechtlich
freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
(1) Nachweislich versteuerter Schaumwein, der zu
gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden ist,
wird auf Antrag von der Steuer entlastet. Das gilt auch,
wenn der Schaumwein nicht am Bestimmungsort ange-
kommen ist, der Beförderer jedoch auf Grund einer in
einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmä-
ßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen
worden ist. Entlastungsberechtigt ist, wer den Schaum-
wein in den anderen Mitgliedstaat befördert hat.
(2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Ent-
lastungsberechtigte

1. den Nachweis erbringt, dass die Steuer für den
Schaumwein in einem anderen Mitgliedstaat entrich-
tet worden ist, oder
2. a) den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem Beför-
dern des Schaumweins beim Hauptzollamt stellt
und den Schaumwein auf Verlangen vorführt,
b) den Schaumwein mit den Begleitpapieren nach
Artikel 34 der Systemrichtlinie befördert und
c) eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung so-
wie eine amtliche Bestätigung des anderen
Mitgliedstaats darüber vorlegt, dass der Schaum-
wein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wor-
den ist.
(3) Wird im Fall des § 22 Absatz 1 Satz 2 vor Ablauf
einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförde-
rung des Schaumweins der Ort der Unregelmäßigkeit
festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitglied-
staat, wird die nach § 22 Absatz 3 erhobene Steuer auf
Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet,
wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer
in diesem Mitgliedstaat vorlegt.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
steuerung
1. das Entlastungsverfahren näher zu regeln und dabei
für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsbe-
rechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung
des Steuerschuldners vorzuschreiben,
2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vor-
zuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von dem Ver-
fahren auszuschließen.
Abschnitt 6
Steueraufsicht, Geschäftsstatistik,
Besondere Ermächtigungen
§ 26
Steueraufsicht
(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Ab-
gabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Beauftrag-
ten nach § 21 Absatz 4 Satz 1 im Steuergebiet der
Steueraufsicht.
(2) Schaumwein kann über die in § 215 der Ab-
gabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt
werden, wenn ihn ein Amtsträger im Steuergebiet in
Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine
gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der
Nachweis nicht geführt werden kann, dass er
1. sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder
in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
befindet,
2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde
oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder
3. nach § 20 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz
gehalten wird.
Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entspre-
chende Anwendung.
§ 27
Geschäftsstatistik
(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeri-
ums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statis-
tische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergeb-
nisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung
mit.
(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits
aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur
Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwe-
cke übermitteln.
§ 28
Besondere Ermächtigungen
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates
1. in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte
a) zum Zweck der Umsetzung der
aa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge
oder den Mitgliedern einer Truppe oder deren
zivilem Gefolge sowie den Angehörigen die-
ser Personen nach Artikel XI des NATO-Trup-
penstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des
Zusatzabkommens,
bb) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und
Artikel 15 des Ergänzungsabkommens oder
cc) nach den Artikeln III bis VI des in § 137 Ab-
satz 1 Nummer 3 genannten Abkommens
vom 15. Oktober 1954
gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, ins-
besondere zum Verfahren, zu erlassen,
b) Schaumwein, der zur Verwendung durch diplo-
matische Missionen und konsularische Vertretun-
gen, durch deren Mitglieder einschließlich der im
Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie
durch sonstige Begünstigte bestimmt ist, von
der Steuer zu befreien oder eine entrichtete
Steuer zu vergüten und die notwendigen Vor-
schriften zu erlassen,
c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Über-
einkommen für internationale Einrichtungen und
deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu re-
geln und insbesondere das Steuerverfahren zu
bestimmen,
d) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuord-
nen, dass bei einem Missbrauch der nach den
Buchstaben a bis c gewährten Steuerbefreiungen
für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für
Schaumwein, soweit dadurch nicht unangemessene
Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzun-
gen anzuordnen, unter denen er nach der Verord-
nung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März
1983 über das gemeinschaftliche System der Zoll-
befreiungen (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1, L 274
vom 7.10.1983, S. 40, L 308 vom 27.11.1984, S. 64,
L 271 vom 23.9.1986, S. 31), die zuletzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 274/2008 (ABl. L 85 vom
27.3.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung und anderen von den Europäi-

schen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschrif-
ten vom Zoll befreit werden kann und die notwendi-
gen Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des
Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem
Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer ent-
steht;
3. zur Durchführung
a) von Artikel 35 der Systemrichtlinie das Verfahren
bei der Beförderung von Schaumwein des steu-
errechtlich freien Verkehrs durch einen anderen
Mitgliedstaat unter Verwendung des Begleitdoku-
ments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie und
den dazu ergangenen Verordnungen in den je-
weils geltenden Fassungen näher zu regeln und
vorzusehen, dass durch bilaterale Vereinbarun-
gen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein vom
Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Ver-
fahren zugelassen werden kann,
b) der Artikel 14 und 41 der Systemrichtlinie
Schaumwein, der zum unmittelbaren Verbrauch
an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die
Besatzung und an Reisende abgegeben wird,
von der Steuer zu befreien und die notwendigen
Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des
Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem
Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer
entsteht;
4. zur Erleichterung und zur Vereinfachung des auto-
matisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen,
dass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder
sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderli-
che Daten durch Datenfernübertragung übermittelt
werden können, und dabei insbesondere
a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Ver-
fahrens,
b) die Einzelheiten über Form, Inhalt, Verarbeitung
und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu
übermittelnden Daten,
e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haf-
tung für Steuern oder Steuervorteile, die auf
Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder
Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt wer-
den,
f) den Umfang und die Form der für dieses Verfah-
ren erforderlichen besonderen Erklärungspflich-
ten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen
zu regeln sowie
g) im Benehmen mit dem Bundesministerium des
Innern anstelle der qualifizierten elektronischen
Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die
Authentizität und die Integrität des übermittelten
elektronischen Dokuments sicherstellt, und
h) Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer
qualifizierten elektronischen Signatur oder eines
anderen sicheren Verfahrens nach Buchstabe g
zuzulassen. Zur Regelung der Datenübermittlung
kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichun-
gen sachverständiger Stellen verwiesen werden;
hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Be-
zugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die
Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt
ist;
5. den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen
oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen,
soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht
ergeben;
6. zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen,
dass Schaumwein, der in Fertigpackungen in den
freien Verkehr des Steuergebiets gelangt, zu diesem
Zeitpunkt durch Steuerzeichen gekennzeichnet sein
muss, und Schaumwein, der im freien Verkehr zu ge-
werblichen Zwecken in Fertigpackungen abgefüllt
wird, bei seiner Entfernung aus dem abfüllenden Be-
trieb in gleicher Weise gekennzeichnet sein muss.
Dabei können die Kennzeichnung und insbesondere
die Herstellung, die Gestaltung, der Bezug, die An-
bringung und die Verwendung der Steuerzeichen
und das Steuerzeichenverfahren im Übrigen geregelt
sowie notwendige Sicherungsmaßnahmen angeord-
net werden. Darüber hinaus können in der Rechts-
verordnung die Steuerzeichen als Wertzeichen zur
Entrichtung der Schaumweinsteuer bestimmt und
angeordnet werden, dass mit dem Bezug des Steu-
erzeichens in Höhe des Steuerwerts eine Steuerzei-
chenschuld in der Person des Beziehers entsteht,
sowie Regelungen über die Entlastung von der Steu-
erzeichenschuld oder der Schaumweinsteuer getrof-
fen werden, wenn Steuerzeichen zurückgegeben
oder unter Steueraufsicht vernichtet werden oder
ungültig gemacht oder gekennzeichneter Schaum-
wein aus dem freien Verkehr des Steuergebiets ge-
nommen wird. Dabei kann das Bundesministerium
der Finanzen zur Durchführung des Steuerzeichen-
verfahrens bestimmen, dass Schaumwein nur in
Steuerlagern in Fertigpackungen abgefüllt werden
darf und für zurückgegebene, vernichtete oder un-
gültig gemachte Steuerzeichen Gebühren erhoben
werden.
Teil 2
Zwischenerzeugnisse
§ 29
Steuergegenstand
(1) Zwischenerzeugnisse unterliegen im Steuerge-
biet (§ 1 Absatz 1 Satz 2) der Zwischenerzeugnissteuer.
Die Steuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abga-
benordnung.
(2) Zwischenerzeugnisse sind die Erzeugnisse der
Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten No-
menklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von
mehr als 1,2 Volumenprozent bis 22 Volumenprozent,
die nicht von § 1 Absatz 2 oder § 32 Absatz 1 erfasst
oder als Bier besteuert werden.
(3) Auf Zwischenerzeugnisse finden vorbehaltlich
des § 31 der § 1 Absatz 3 und 4 und die §§ 3 bis 28
des Teils 1 entsprechende Anwendung.
§ 30
Steuertarif
(1) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse vor-
behaltlich des Absatzes 2 153 Euro/hl.

(2) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit
einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als
15 Volumenprozent 102 Euro/hl.
(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Steuer für
die dort genannten Zwischenerzeugnisse
1. in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer
Haltevorrichtung oder
2. die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlen-
dioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder
mehr aufweisen,
136 Euro/hl.
§ 31
Herstellung von Zwischenerzeugnissen
Die Vorschrift des § 14 Absatz 2 Nummer 2 in Ver-
bindung mit Absatz 1 über die Steuerentstehung bei
der Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5 findet auf Zwi-
schenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die
Bestandteile (Branntwein, alkoholische Getränke) ent-
richtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist
als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.
Teil 3
Wein
§ 32
Begriffsbestimmung
(1) Wein im Sinn dieses Gesetzes sind die nicht der
Schaumweinsteuer nach § 1 Absatz 2 unterliegenden
Erzeugnisse
1. der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten
Nomenklatur, die die folgenden Voraussetzungen er-
füllen:
a) sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von
mehr als 1,2 Volumenprozent bis 15 Volumenpro-
zent auf, und der in den Fertigerzeugnissen ent-
haltene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung
entstanden, oder
b) sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von
mehr als 15 Volumenprozent bis 18 Volumen-
prozent auf, sind ohne Anreicherung hergestellt
worden und der in den Fertigerzeugnissen enthal-
tene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung ent-
standen,
2. der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten No-
menklatur, die nicht von Nummer 1 erfasst werden,
sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kom-
binierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert
werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt
von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 10 Volumen-
prozent aufweisen,
3. der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur,
die nicht als Bier besteuert werden und die einen
vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10 Volu-
menprozent bis 15 Volumenprozent aufweisen, der
ausschließlich durch Gärung entstanden ist.
(2) § 1 Absatz 3 und 4 findet entsprechende Anwen-
dung.
§ 33
Beförderungen aus
anderen und in andere Mitgliedstaaten
(1) Beförderungen aus anderen und in andere Mit-
gliedstaaten im gewerblichen Verkehr mit Wein und
die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen
im Steuergebiet (§ 1 Absatz 1) der Steueraufsicht. Die
§§ 210 bis 217 der Abgabenordnung finden für diese
Beförderungen entsprechende Anwendung.
(2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und an-
deren Betrieben bedürfen einer Erlaubnis nach Ab-
satz 3, wenn sie Wein nach § 11 Absatz 1 Nummer 1
unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten be-
fördern oder nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a aus anderen Mitgliedstaaten beziehen wollen.
(3) Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvor-
behalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuver-
lässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit
sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgaben-
ordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kauf-
männische Bücher führen und rechtzeitig Jahres-
abschlüsse aufstellen. Inhaber von Weinherstellungs-
betrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von
weniger als 1 000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr
(1. September eines Jahres bis 31. August des folgen-
den Jahres) sind von dem Verfahren nach Satz 1 befreit;
für sie gilt die Erlaubnis nach Satz 1 für die Beförderung
von Wein in andere Mitgliedstaaten als erteilt, sobald
sie schriftlich anzeigen, dass sie diese Beförderung
aufnehmen wollen.
(4) Betriebe, deren Inhaber eine Erlaubnis nach Ab-
satz 3 besitzen, gelten für Beförderungen von Wein aus
anderen und in andere Mitgliedstaaten als Steuerlager.
Das Gleiche gilt für Betriebe, deren Inhaber eine Erlaub-
nis nach § 5, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3,
besitzen. Für die Weinherstellungsbetriebe nach Ab-
satz 3 Satz 2 gilt dies nur für Beförderungen in andere
Mitgliedstaaten.
(5) Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein
aus Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten oder von re-
gistrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen
Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung lediglich bezie-
hen wollen, bedürfen einer Erlaubnis als registrierte
Empfänger. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2
entsprechend.
(6) Personen, die Wein vom Ort der Einfuhr im Steu-
ergebiet nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 unter Steuer-
aussetzung in andere Mitgliedstaaten versenden wol-
len, bedürfen einer Erlaubnis als registrierte Versender.
Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entspre-
chend.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates
1. zur Durchführung der Steueraufsicht und der Sys-
temrichtlinie Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 6
zu erlassen und dabei insbesondere die Beförderun-
gen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten unter
Steueraussetzung und den Bezug von Wein aus dem
steuerrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaa-
ten zu gewerblichen Zwecken näher zu regeln;
2. zur Verfahrensvereinfachung für Traubenwein erzeu-
gende Betriebe mit einer durchschnittlichen Erzeu-

gung von weniger als 1 000 hl Wein pro Weinwirt-
schaftsjahr zuzulassen, dass sie die für den Versand
von Traubenwein nach dem Weinrecht vorgeschrie-
benen Begleitpapiere verwenden können und solche
Betriebe, die die nach Weinrecht vorgeschriebenen
Bücher führen, von der Pflicht zur Führung besonde-
rer steuerlicher Aufzeichnungen zu befreien.
§ 34
Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken
(1) Wird Wein zu gewerblichen Zwecken aus dem
steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitglied-
staats bezogen, so bescheinigt das Hauptzollamt nach
Vorlage der Begleitdokumente auf Antrag die Aufnahme
in den Betrieb des Empfängers.
(2) Für Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet gilt
§ 21 Absatz 7 entsprechend.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zu den Absätzen 1 und 2 Vorschriften,
insbesondere zum Verfahren, zu treffen und darüber
hinaus Vorschriften für den Versandhandel aus anderen
Mitgliedstaaten in das Steuergebiet zu erlassen.
Teil 4
Schlussbestimmungen
§ 35
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Num-
mer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig
1. entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 4 oder § 12
Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Ab-
satz 3, Schaumwein oder ein Zwischenerzeugnis
nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder
nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht
rechtzeitig ausführt,
2. entgegen § 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1
und 5 oder Absatz 7 Satz 1, jeweils auch in Verbin-
dung mit § 29 Absatz 3, eine Anzeige nicht oder
nicht rechtzeitig erstattet oder
3. ohne Erlaubnis nach § 33 Absatz 2, Absatz 5 Satz 1
oder Absatz 6 Satz 1 Wein befördert, bezieht oder
versendet.
§ 36
Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die all-
gemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen.
§ 37
Übergangsvorschriften
(1) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die
vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, gilt
dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2010 geltenden
Fassung bis zum 31. Dezember 2010 fort, es sei denn
die Beförderungen sind mit elektronischem Verwal-
tungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie er-
öffnet worden.
(2) Die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse
und Zulassungen gelten widerruflich bis zum 31. De-
zember 2010 fort.
Artikel 4
Biersteuergesetz
(BierStG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
§ 2 Steuertarif
§ 3 Sonstige Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Steueraussetzung und Besteuerung
§ 4 Steuerlager
§ 5 Steuerlagerinhaber
§ 6 Registrierte Empfänger
§ 7 Registrierte Versender
§ 8 Begünstigte
§ 9 Beförderungen (Allgemeines)
§ 10 Beförderungen im Steuergebiet
§ 11 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere
Mitgliedstaaten
§ 12 Ausfuhr
§ 13 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
§ 14 Steuerentstehung, Steuerschuldner
§ 15 Steuererklärung, Steueranmeldung, Fälligkeit
Abschnitt 3
Einfuhr von Bier aus
Drittländern oder Drittgebieten
§ 16 Einfuhr
§ 17 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsver-
fahren
§ 18 Steuerentstehung, Steuerschuldner
Abschnitt 4
Beförderung und Besteuerung
von Bier des steuerrechtlich
freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
§ 19 Erwerb durch Privatpersonen
§ 20 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken
§ 21 Versandhandel
§ 22 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des
steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
Abschnitt 5
Steuervergünstigungen
§ 23 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen
§ 24 Steuerentlastung im Steuergebiet
§ 25 Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steu-
errechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 6
Steueraufsicht,
Geschäftsstatistik, Ermächtigungen
§ 26 Steueraufsicht
§ 27 Geschäftsstatistik
§ 28 Besondere Ermächtigungen

§ 29 Durchführung
Abschnitt 7
Schlussbestimmungen
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Übergangsbestimmungen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Steuergebiet, Steuergegenstand
(1) Bier unterliegt im Steuergebiet der Biersteuer.
Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne
die Insel Helgoland. Die Biersteuer ist eine Verbrauch-
steuer im Sinn der Abgabenordnung.
(2) Bier im Sinn dieses Gesetzes sind
1. die Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten
Nomenklatur,
2. Mischungen von Bier im Sinn der Nummer 1 mit
nichtalkoholischen Getränken, die der Position 2206
der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.
(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Geset-
zes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verord-
nung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987
über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur so-
wie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom
7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378
vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42)
in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der
bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.
§2
Steuertarif
(1) Bier wird nach Grad Plato in Steuerklassen ein-
geteilt. Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bie-
res in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der
großen Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhan-
denen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet; Bruchteile
eines Grades (Nachkommastellen) bleiben außer Be-
tracht. Die Biersteuer beträgt für einen Hektoliter (hl)
Bier 0,787 Euro je Grad Plato.
(2) Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der
Steuersatz für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus
unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreser-
zeugung von weniger als 200 000 hl Bier in Stufen von
1 000 zu 1 000 hl gleichmäßig
1. auf 84,0 Prozent bei einer Jahreserzeugung von
40 000 hl,
2. auf 78,4 Prozent bei einer Jahreserzeugung von
20 000 hl,
3. auf 67,2 Prozent bei einer Jahreserzeugung von
10 000 hl,
4. auf 56,0 Prozent bei einer Jahreserzeugung von
5 000 hl.
Die Stufen beginnen mit Ausnahme der Stufe zwischen
5 000 und 6 000 hl aufsteigend mit den vollen Tausen-
dern. Die Stufe zwischen 5 000 und 6 000 hl beginnt mit
der 5 000 hl übersteigenden Jahreserzeugung. Bis ein-
schließlich 5 000 hl bleibt der ermäßigte Steuersatz von
56 Prozent unverändert. Die Steuersätze werden auf
vier Nachkommastellen, die Steuerbeträge je hl Bier
auf zwei Nachkommastellen, genau ermittelt. Als Ge-
samtjahreserzeugung einer Brauerei gilt das gesamte
in ihr im Brauverfahren erzeugte Bier (einschließlich Li-
zenzbier), für das innerhalb eines Kalenderjahres die
Steuer entstanden ist, zuzüglich der aus der Brauerei
unter Steueraussetzung entfernten sowie der steuerfrei
abgegebenen oder verwendeten und der in der Braue-
rei zur Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2
Nummer 2 benutzten Mengen, abzüglich der Mengen,
die in diesem Zeitraum wieder in die Brauerei zurück-
gelangt sind. Jahreserzeugung ist die Gesamtjahreser-
zeugung ohne die Biermengen, die in Lizenz gebraut
oder zur Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2
Nummer 2 benutzt werden. Die für die Herstellung von
Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzten
Biermengen berechnen sich nach den Anteilsverhält-
nissen im Zeitpunkt der Entfernung des Bieres aus der
Brauerei.
(3) Als unabhängig ist eine Brauerei anzusehen, die
rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei
unabhängig ist, Betriebsräume benutzt, die räumlich
von anderen Brauereien getrennt sind und Bier nicht
unter Lizenz braut. Das Brauen unter Lizenz ist jedoch
für die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes un-
schädlich, wenn
1. die Lizenzherstellung weniger als die Hälfte der Ge-
samtjahreserzeugung beträgt,
2. die Lizenzherstellung zum Steuersatz nach Absatz 1
versteuert wird und
3. die Gesamtjahreserzeugung 200 000 hl nicht über-
steigt.
(4) Voneinander abhängige Brauereien, die zusam-
men eine Gesamtjahreserzeugung von 200 000 hl nicht
überschreiten, gelten für die Anwendung des ermäßig-
ten Steuersatzes als eine Brauerei.
(5) Wird das Bier im Steuergebiet hergestellt, gilt die
Steuerermäßigung nach den Absätzen 2 bis 4 nur für
den Inhaber der herstellenden Brauerei als Steuer-
schuldner. Wird Bier einer ausländischen unabhängigen
Brauerei mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger
als 200 000 hl in das Steuergebiet geliefert, gilt die ent-
sprechende Steuerermäßigung für den jeweiligen Steu-
erschuldner.
§3
Sonstige Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates
vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Ver-
brauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richt-
linie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in
der jeweils geltenden Fassung;
2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich über-
wachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Be-
arbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in
Steuerlagern sowie die Beförderung von Bier unver-
steuert erfolgen;
3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren
der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches
Nichterhebungsverfahren (§ 16 Absatz 2);

4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemein-
schaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;
5. andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet
der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuer-
gebiet;
6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Ver-
brauchsteuergebiets der Europäischen Gemein-
schaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemein-
schaft gehören;
7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Ver-
brauchsteuergebiets der Europäischen Gemein-
schaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemein-
schaft gehören;
8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Arti-
kel 3 des Zollkodex;
9. Ort der Einfuhr:
a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem
sich das Bier bei seiner Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des
Zollkodex befindet;
b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem
das Bier in sinngemäßer Anwendung von Arti-
kel 40 des Zollkodex zu gestellen ist;
10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom
19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97
vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verord-
nung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom
20.12.2006, S. 1) geändert worden ist;
11. Personen: natürliche und juristische Personen so-
wie Personenvereinigungen ohne eigene Rechts-
persönlichkeit.
Abschnitt 2
Steueraussetzung und Besteuerung
§4
Steuerlager
Steuerlager sind Orte, an oder von denen Bier unter
Steueraussetzung im Brauverfahren oder auf andere
Weise hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert,
empfangen oder versandt werden darf. Herstellung ist
auch die Veränderung der Menge oder des Stammwür-
zegehalts des Bieres, wenn sich dadurch die Besteue-
rungsgrundlage ändert.
§5
Steuerlagerinhaber
(1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein Steu-
erlager betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Er-
laubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Perso-
nen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit
keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach
dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung
dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische
Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-
stellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe
des Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurch-
schnitt in zwei Monaten aus dem Steuerlager in den
steuerrechtlich freien Verkehr überführten Bieres ab-
hängig. Brauereien, die erstmals mit der Herstellung
von Bier beginnen, haben in ihrem Antrag die voraus-
sichtliche Jahreserzeugung anzugeben.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in
Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht
mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht
geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden,
wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
§6
Registrierte Empfänger
(1) Registrierte Empfänger sind Personen, die Bier
unter Steueraussetzung
1. nicht nur gelegentlich oder
2. im Einzelfall
in ihren Betrieben zu gewerblichen Zwecken empfan-
gen dürfen, wenn das Bier aus einem Steuerlager in
einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der
Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurde.
Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen
Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken
gleich.
(2) Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaubnis.
Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen
erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu
verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bü-
cher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstel-
len. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die
Erlaubnis davon abhängig, dass Sicherheit in Höhe
der während eines Monats entstehenden Steuer geleis-
tet worden ist. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe der im
Einzelfall entstehenden Steuer abhängig sowie auf eine
bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen
bestimmten Zeitraum zu beschränken. Die Vorausset-
zungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten
nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffent-
lichen Rechts erteilt wird.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in
Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht
mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht
mehr ausreicht.
§7
Registrierte Versender
(1) Registrierte Versender sind Personen, die Bier
vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden
dürfen.
(2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis.
Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen
erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu
verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bü-
cher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstel-
len. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 11
Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit
nach § 11 Absatz 2 geleistet worden ist.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in
Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht

mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht
mehr ausreicht.
§8
Begünstigte
(1) Begünstigte, die Bier unter Steueraussetzung im
Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des
Absatzes 2
1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge
im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni
1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertra-
ges über die Rechtsstellung ihrer Truppen
(BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils gelten-
den Fassung (NATO-Truppenstatut);
2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete inter-
nationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1
des Protokolls über die Rechtsstellung der auf
Grund des Nordatlantikvertrages errichteten interna-
tionalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August
1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden
Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie nach Arti-
kel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten
Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die
besonderen Bedingungen für die Einrichtung und
den Betrieb internationaler militärischer Haupt-
quartiere in der Bundesrepublik Deutschland
(BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils gelten-
den Fassung (Ergänzungsabkommen);
3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder
anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten
Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland
nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Ame-
rika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundes-
republik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen
für die von den Vereinigten Staaten im Interesse
der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausga-
ben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils gelten-
den Fassung;
4. diplomatische Missionen und konsularische Vertre-
tungen;
5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen
internationalen Einrichtungen.
(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur
möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfrei-
heit
1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des
NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des
Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Ab-
kommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien
des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung
ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten ausländischen Truppen
(BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils gelten-
den Fassung für die ausländische Truppe und deren
ziviles Gefolge;
2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des
NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergän-
zungsabkommens für die in der Bundesrepublik
Deutschland errichteten internationalen militärischen
Hauptquartiere;
3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III
Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1
Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober
1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von
Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten
bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik
Deutschland;
4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Ge-
genseitigkeit für die diplomatischen Missionen und
konsularischen Vertretungen;
5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den interna-
tionalen Übereinkommen für die internationalen Ein-
richtungen
und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der
Systemrichtlinie) vorliegen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter
Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für
Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur
Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter
Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Frei-
stellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente
zuzulassen.
§9
Beförderungen (Allgemeines)
(1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz
oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen
keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter
Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem
elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21
der Systemrichtlinie erfolgen.
(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung an
Begünstigte im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Sys-
temrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbescheini-
gung erforderlich. Dies gilt für Beförderungen unter
Steueraussetzung an Begünstigte (§ 8) entsprechend,
soweit nicht nach § 8 Absatz 3 andere Dokumente
anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen
worden sind.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates das Verfahren der Beförderung unter
Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 21 bis 31
der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verord-
nungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elek-
tronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erfor-
derlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Ver-
fahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen.
§ 10
Beförderungen im Steuergebiet
(1) Bier darf unter Steueraussetzung befördert wer-
den aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von regis-
trierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
1. in andere Steuerlager,
2. in Betriebe von Verwendern (§ 23 Absatz 2 in Verbin-
dung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolge-
setzes) oder
3. zu Begünstigten (§ 8)
im Steuergebiet.

(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat
der Steuerlagerinhaber als Versender oder der regis-
trierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leis-
ten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass
die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer
oder den Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird.
(3) Das Bier ist unverzüglich
1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder
2. vom Verwender (§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit
§ 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)
in seinen Betrieb
aufzunehmen, oder
3. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beför-
derung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das
Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zoll-
rechtlich freien Verkehr überführt worden ist und endet
mit der Aufnahme oder Übernahme.
§ 11
Beförderungen aus anderen,
in andere oder über andere Mitgliedstaaten
(1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über
Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden,
1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von regis-
trierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuer-
gebiet
a) in Steuerlager,
b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder
c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1
der Systemrichtlinie
in anderen Mitgliedstaaten;
2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder
von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in
anderen Mitgliedstaaten
a) in Steuerlager,
b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder
c) zu Begünstigten (§ 8)
im Steuergebiet;
3. durch das Steuergebiet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der
Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte
Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in
allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt
kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch
den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger
des Bieres geleistet wird.
(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Si-
cherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn
Bier, das für Steuerlager im Steuergebiet oder Begüns-
tigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt ist, über einen an-
deren Mitgliedstaat befördert wird.
(4) Das Bier ist unverzüglich
1. vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerla-
gers,
2. vom registrierten Versender oder
3. vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz
am Bier erlangt hat,
aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu
befördern oder
4. vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuer-
lagers in sein Steuerlager oder
5. vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb
im Steuergebiet aufzunehmen oder
6. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt
die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das
Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr
in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist.
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung
mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraus-
setzung mit der Aufnahme oder Übernahme.
§ 12
Ausfuhr
(1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über
Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steu-
ergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der
Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden,
an dem das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Euro-
päischen Gemeinschaft verlässt.
(2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender
oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Be-
sitz am Bier erlangt hat, hat das Bier unverzüglich aus-
zuführen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beför-
derung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das
Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zoll-
rechtlich freien Verkehr überführt worden ist. Die Beför-
derung unter Steueraussetzung endet, wenn das Bier
das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemein-
schaft verlässt.
(4) Für die Sicherheitsleistung gilt für die unmittel-
bare Ausfuhr aus dem Steuergebiet § 10 Absatz 2 und
für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 11 Ab-
satz 2 entsprechend.
§ 13
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beför-
derung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit
Ausnahme der in § 14 Absatz 3 geregelten Fälle, auf
Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beför-
derung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
(2) Treten während einer Beförderung von Bier nach
den §§ 10 bis 12 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten
ein, wird das Bier insoweit dem Verfahren der Steuer-
aussetzung entnommen.
(3) Wird während der Beförderung unter Steueraus-
setzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mit-
gliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem an-
deren Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass
eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht
ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten
ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt
der Feststellung eingetreten.
(4) Ist Bier unter Steueraussetzung aus dem Steuer-
gebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden
(§ 11 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1) und nicht an

seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass
während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit fest-
gestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach
Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Be-
ginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der
Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten
nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nach-
weis, dass das Bier
1. am Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beför-
derung ordnungsgemäß beendet wurde oder
2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets einge-
tretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungs-
ort eingetroffen ist.
Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit ge-
leistet hat (§ 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 4) keine
Kenntnis davon, dass das Bier nicht an seinem Bestim-
mungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine
Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist
von einem Monat ab Übermittlung dieser Information
durch das Hauptzollamt die Möglichkeit, den Nachweis
nach Satz 1 zu führen.
(5) Wird in den Fällen der Absätze 3 und 4 vor Ablauf
einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die
Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Un-
regelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetre-
ten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich
erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrich-
tete Steuer auf Antrag erstattet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 11 Absatz 3
genannten Fälle entsprechend.
§ 14
Steuerentstehung, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überfüh-
rung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr, es
sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.
(2) Bier wird in den steuerrechtlich freien Verkehr
überführt durch:
1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es
schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraus-
setzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im
Steuerlager gleich,
2. die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5,
3. die Entnahme aus dem Verfahren der Steuerausset-
zung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten
Empfängers,
4. eine Unregelmäßigkeit nach § 13 bei der Beförde-
rung unter Steueraussetzung.
(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn das Bier auf
Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorher-
sehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig
zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist.
Bier gilt dann als vollständig zerstört oder unwieder-
bringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht
mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung
sowie der unwiederbringliche Verlust des Bieres sind
hinreichend nachzuweisen.
(4) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber,
daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die
Person, die das Bier entnommen hat oder in deren
Namen das Bier entnommen wurde sowie jede Per-
son, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt
war;
2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller sowie jede
an der Herstellung beteiligte Person;
3. des Absatzes 2 Nummer 3 der registrierte Empfän-
ger;
4. des Absatzes 2 Nummer 4 der Steuerlagerinhaber
als Versender oder der registrierte Versender und da-
neben jede andere Person, die Sicherheit geleistet
hat, die Person, die das Bier aus der Beförderung
entnommen hat oder in deren Namen das Bier ent-
nommen wurde sowie jede Person, die an der un-
rechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste
oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass
die Entnahme unrechtmäßig war.
Wird Bier aus einem Steuerlager an Personen abgege-
ben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach
§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 des Branntwein-
monopolgesetzes sind, entsteht die Steuer nach Ab-
satz 1. Steuerschuldner sind neben dem Steuerlager-
inhaber mit Inbesitznahme des Bieres die Personen
nach Satz 2.
(5) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind
diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld
verpflichtet.
§ 15
Steuererklärung, Steueranmeldung, Fälligkeit
(1) Die Steuerschuldner nach § 14 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 erste Alternative und Nummer 3 haben über
Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist,
spätestens am siebten Tag des folgenden Monats eine
Steuererklärung abzugeben. In begründeten Fällen
kann das Hauptzollamt die Frist bis zum zehnten Tag
des folgenden Monats verlängern. Der Steuerschuldner
nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative
hat in der Steuererklärung auch das Bier anzugeben,
das in einem Monat ohne Steuerentstehung zum Ver-
brauch entnommen, aus dem Steuerlager entfernt oder
in das Steuerlager zurückgenommen wurde. In der
Steuererklärung ist das Bier nach Menge und Steuer-
klassen aufzugliedern. Werden für Bier der gleichen
Steuerklasse unterschiedliche Steuersätze geltend ge-
macht, so sind die Mengen innerhalb der Steuerklassen
nach Steuersätzen aufzugliedern. Die Steuer ist am
20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Mo-
nats fällig.
(2) Die Steuerschuldner in den Fällen des § 14 Ab-
satz 4 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2
und 4 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steueran-
meldung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu be-
rechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
Abschnitt 3
Einfuhr von Bier aus
Drittländern oder Drittgebieten
§ 16
Einfuhr
(1) Einfuhr ist

1. der Eingang von Bier aus Drittländern oder Dritt-
gebieten in das Steuergebiet, es sei denn, das Bier
befindet sich beim Eingang in das Verbrauchsteuer-
gebiet in einem zollrechtlichen Nichterhebungsver-
fahren;
2. die Entnahme von Bier aus einem zollrechtlichen
Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei
denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches
Nichterhebungsverfahren an.
(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind
1. beim Eingang von Bier im zollrechtlichen Status als
Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder Dritt-
gebieten:
a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex
vorgesehenen besonderen Verfahren der Zoll-
überwachung beim Eingang in das Zollgebiet
der Gemeinschaft,
b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III
Kapitel 5 des Zollkodex,
c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach
Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zoll-
kodex genannten Verfahren,
e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwen-
dung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom
19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils
geltenden Fassung
und die dazu ergangenen Vorschriften;
2. beim Eingang von Bier im zollrechtlichen Status als
Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinngemä-
ßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des
Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der
Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet
der Gemeinschaft.
§ 17
Unregelmäßigkeiten im
zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsver-
fahren, in dem sich Bier befindet, Unregelmäßigkeiten
ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.
§ 18
Steuerentstehung, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überfüh-
rung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr
durch die Einfuhr, es sei denn, das Bier wird unmittelbar
am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steuerausset-
zung überführt. Die Steuer entsteht nicht, wenn das
Bier unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet
oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder
Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.
(2) Steuerschuldner ist
1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet
ist, das Bier anzumelden oder in deren Namen das
Bier angemeldet wird,
2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen
Einfuhr beteiligt ist.
§ 14 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das
Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einzie-
hung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die
Erstattung in anderen Fällen als nach Artikel 220 Ab-
satz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und
das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinnge-
mäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163
und 227 der Abgabenordnung unberührt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für
Bier in der Truppenverwendung (§ 16 Absatz 2 Num-
mer 1 Buchstabe e), das zweckwidrig verwendet wird,
die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen
und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu
regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkom-
mens oder zur Anpassung an die Behandlung von im
Steuergebiet hergestelltem Bier oder wegen der beson-
deren Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.
Abschnitt 4
Beförderung und Besteuerung von Bier
d e s st e u e r re c h t l i c h f re i e n Ve r k e h r s
anderer Mitgliedstaaten
§ 19
Erwerb durch Privatpersonen
(1) Bier, das eine Privatperson für ihren Eigenbedarf
in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Ver-
kehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert
(private Zwecke), ist steuerfrei.
(2) Bei der Beurteilung, ob das Bier nach Absatz 1
für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nachstehen-
den Kriterien zu berücksichtigen:
1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besit-
zers für den Besitz des Bieres,
2. Ort, an dem das Bier sich befindet, oder die Art der
Beförderung,
3. Unterlagen über das Bier,
4. Beschaffenheit oder Menge des Bieres.
§ 20
Bezug und
Besitz zu gewerblichen Zwecken
(1) Wird Bier in anderen als den in § 19 Absatz 1
genannten Fällen aus dem steuerrechtlich freien Ver-
kehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerb-
liche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der
Bezieher
1. das Bier im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
2. das außerhalb des Steuergebiets in Empfang ge-
nommene Bier in das Steuergebiet befördert oder
befördern lässt.
Steuerschuldner ist der Bezieher.
(2) Gelangt Bier aus dem steuerrechtlich freien Ver-
kehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen
Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fäl-
len in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch,
dass das Bier erstmals im Steuergebiet in Besitz gehal-

ten oder verwendet wird. Dies gilt nicht, wenn das in
Besitz gehaltene Bier
1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und un-
ter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments
nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch das Steu-
ergebiet befördert wird oder
2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und
einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser-
oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuerge-
biet zum Verkauf steht.
Steuerschuldner ist, wer das Bier versendet, in Besitz
hält oder verwendet.
(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Wer Bier nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 be-
ziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies
dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer
Sicherheit zu leisten.
(5) Der Steuerschuldner hat für Bier, für das die
Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmel-
dung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 15. Tag
des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung
auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Bier
nicht nur gelegentlich beziehen, die nach § 15 Absatz 1
geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung un-
ter den in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Voraus-
setzungen angewendet wird und die fristgemäße Ab-
gabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4
gleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht
eingehalten, ist die Steuer sofort fällig. § 6 Absatz 3 gilt
entsprechend.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 und 5, ins-
besondere zum Besteuerungsverfahren und zur Sicher-
heit, zu treffen.
§ 21
Versandhandel
(1) Versandhandel betreibt, wer Bier aus dem steu-
errechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er
seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitglied-
staaten liefert und den Versand der Ware an den Erwer-
ber selbst durchführt oder durch andere durchführen
lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen gelten alle
Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler
nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemein-
schaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatz-
steuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(2) Wird Bier durch einen Versandhändler mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet gelie-
fert, so entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die
Privatperson im Steuergebiet.
(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Wer als Versandhändler Bier in das Steuergebiet
liefern will, hat dies vorher anzuzeigen und eine im
Steuergebiet ansässige Person als Beauftragten zu be-
nennen. Die Anzeige und die Benennung haben gegen-
über dem für den Beauftragten zuständigen Hauptzoll-
amt zu erfolgen. Der Beauftragte bedarf einer Erlaubnis.
Sie wird unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, ge-
gen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken
bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsge-
setzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet
sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen
und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Der Be-
auftragte hat Aufzeichnungen über die Lieferungen
des Versandhändlers in das Steuergebiet zu führen,
dem Hauptzollamt jede Lieferung unter Angabe der für
die Versteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzu-
zeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit zu
leisten.
(5) Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat für
Bier, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich
eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spä-
testens am 15. Tag des auf die Steuerentstehung fol-
genden Monats fällig. Wird Bier nicht nur gelegentlich
im Versandhandel geliefert, kann das Hauptzollamt auf
Antrag des Beauftragten zur Verfahrensvereinfachung
zulassen, dass die nach § 15 Absatz 1 Satz 1 geltende
Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter der Vo-
raussetzung angewendet wird, dass Sicherheit in Höhe
der während eines Monats entstehenden Steuer geleis-
tet wird, und dass die fristgerechte Abgabe der Steuer-
anmeldung der Anzeige nach Absatz 4 gleichsteht.
Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten,
ist der Versandhändler Steuerschuldner. Er hat unver-
züglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer
ist sofort fällig.
(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in
Absatz 4 Satz 4 und 5 genannten Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit
nicht mehr ausreicht.
(7) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet
Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen ande-
ren Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zu-
ständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versandhänd-
ler hat Aufzeichnungen über das gelieferte Bier zu füh-
ren und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraus-
setzungen für die Lieferung zu erfüllen.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
steuerung Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7
zu erlassen.
§ 22
Unregelmäßigkeiten
während der Beförderung
von Bier des steuerrechtlich
freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
(1) Treten während der Beförderung von Bier nach
§ 20 Absatz 1 und 2 oder nach § 21 Absatz 2 im Steuer-
gebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer.
Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steu-
ergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne
dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestim-
men lässt.
(2) § 13 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit
nach § 20 Absatz 4 oder nach § 21 Absatz 4 Satz 5
geleistet hat und im Fall des § 20 Absatz 2 Satz 2 die
Person, die das Bier in Besitz hält. Der Steuerschuldner

hat über Bier, für das die Steuer entstanden ist, unver-
züglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer
ist sofort fällig.
Abschnitt 5
Steuervergünstigungen
§ 23
Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen
(1) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es
1. als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers
zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen
und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der
Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,
2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken ver-
wendet wird, die nicht der Biersteuer unterliegen,
3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen
Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser
Behörde entnommen wird,
4. unter Steueraufsicht vernichtet wird,
5. von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als
Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird.
(2) Soweit nach den §§ 152, 153 des Branntweinmo-
nopolgesetzes für eine gewerbliche Verwendung Steu-
erfreiheit besteht oder eine Steuerentlastung (Erlass,
Erstattung, Vergütung) vorgesehen ist, finden diese
Vorschriften auf Bier entsprechende Anwendung.
§ 24
Steuerentlastung im Steuergebiet
(1) Für nachweislich versteuertes Bier, das in das
Steuerlager wieder zurückgenommen worden ist, wird
die Steuer auf Antrag erlassen oder erstattet. Mit Zu-
stimmung des Hauptzollamts kann versteuertes frem-
des Bier in das Steuerlager aufgenommen und die
Steuer vergütet werden. Entlastungsberechtigt ist der
Steuerlagerinhaber.
(2) Auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder des re-
gistrierten Empfängers wird die im Steuergebiet ent-
richtete Steuer für Bier erstattet, wenn dieses auf Kos-
ten des Antragstellers unter Steueraufsicht außerhalb
eines Steuerlagers vernichtet worden ist.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
steuerung Vorschriften zu Absatz 1 und 2 zu erlassen
und insbesondere eine für den Entlastungsberechtigten
ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuer-
schuldners für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2
vorzuschreiben sowie im Fall des Absatzes 2 Mindest-
mengen vorzuschreiben.
§ 25
Steuerentlastung
bei der Beförderung
von Bier des steuerrechtlich freien
Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
(1) Nachweislich versteuertes Bier, das zu gewerbli-
chen Zwecken (einschließlich Versandhandel) in einen
anderen Mitgliedstaat befördert worden ist, wird auf
Antrag von der Steuer entlastet. Das gilt auch, wenn
das Bier nicht am Bestimmungsort angekommen ist,
der Beförderer jedoch aufgrund einer in einem anderen
Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steu-
erschuldner in Anspruch genommen worden ist. Entlas-
tungsberechtigt ist, wer das Bier in den anderen Mit-
gliedstaat befördert hat.
(2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Ent-
lastungsberechtigte
1. den Nachweis erbringt, dass die Steuer für das Bier
in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist,
oder
2. a) den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem Beför-
dern des Bieres beim Hauptzollamt stellt und das
Bier auf Verlangen vorführt,
b) das Bier mit den Begleitpapieren nach Artikel 34
der Systemrichtlinie befördert und
c) eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung so-
wie eine amtliche Bestätigung des anderen Mit-
gliedstaats darüber vorlegt, dass das Bier dort
ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.
(3) Wird im Fall des § 22 Absatz 1 Satz 2 vor Ablauf
einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförde-
rung des Bieres der Ort der Unregelmäßigkeit festge-
stellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat,
wird die nach § 22 Absatz 3 erhobene Steuer auf An-
trag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet,
wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer
in diesem Mitgliedstaat vorlegt.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
steuerung
1. das Entlastungsverfahren näher zu regeln und dabei
für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsbe-
rechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung
des Steuerschuldners vorzuschreiben,
2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vor-
zuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von dem Ver-
fahren auszuschließen.
Abschnitt 6
Steueraufsicht,
Geschäftsstatistik, Ermächtigungen
§ 26
Steueraufsicht
(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Ab-
gabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Beauftrag-
ten nach § 21 Absatz 4 Satz 1 im Steuergebiet der
Steueraufsicht.
(2) Bier kann über die in § 215 der Abgabenordnung
genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein
Amtsträger es im Steuergebiet in Mengen und unter
Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zweck-
setzung hinweisen und für die der Nachweis nicht ge-
führt werden kann, dass das Bier
1. sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder
in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
befindet,

2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde
oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht,
oder
3. nach § 20 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz
gehalten wird.
Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entspre-
chende Anwendung.
§ 27
Geschäftsstatistik
(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeri-
ums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statis-
tische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergeb-
nisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung
mit.
(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits
aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur
Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwe-
cke übermitteln.
§ 28
Besondere Ermächtigungen
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte
a) zum Zweck der Umsetzung der
aa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge
oder den Mitgliedern einer Truppe oder deren
zivilem Gefolge sowie den Angehörigen die-
ser Personen nach Artikel XI des NATO-Trup-
penstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zu-
satzabkommens,
bb) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und
Artikel 15 des Ergänzungsabkommens oder
cc) nach den Artikeln III bis VI des in § 137 Ab-
satz 1 Nummer 3 genannten Abkommens
vom 15. Oktober 1954
gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, ins-
besondere zum Verfahren, zu erlassen,
b) Bier, das zur Verwendung durch diplomatische
Missionen und konsularische Vertretungen, durch
deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt
lebenden Familienmitglieder sowie durch sons-
tige Begünstigte bestimmt ist, von der Steuer zu
befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten
und die notwendigen Vorschriften zu erlassen,
c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Über-
einkommen für internationale Einrichtungen und
deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu re-
geln und insbesondere das Steuerverfahren zu
bestimmen,
d) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuord-
nen, dass bei einem Missbrauch der nach den
Buchstaben a bis c gewährten Steuerbefreiungen
für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für
Bier, soweit dadurch nicht unangemessene Steuer-
vorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzu-
ordnen, unter denen es nach der Verordnung (EWG)
Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das
gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl.
L 105 vom 23.4.1983, S. 1, L 274 vom 7.10.1983,
S. 40, L 308 vom 27.11.1984, S. 64, L 271 vom
23.9.1986, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung
(EG) Nr. 274/2008 (ABl. L 85 vom 27.3.2008, S. 1)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung und anderen von den Europäischen Gemein-
schaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll
befreit werden kann und die notwendigen Vorschrif-
ten zu erlassen und zur Sicherung des Steuerauf-
kommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch
für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
3. zur Durchführung
a) von Artikel 35 der Systemrichtlinie das Verfahren
bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich
freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat
unter Verwendung des Begleitdokuments nach
Artikel 34 der Systemrichtlinie und den dazu er-
gangenen Verordnungen in den jeweils geltenden
Fassungen näher zu regeln und vorzusehen, dass
durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweili-
gen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren ab-
weichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen
werden kann,
b) der Artikel 14 und 41 der Systemrichtlinie Bier,
das zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als
Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung
und an Reisende abgegeben wird, von der Steuer
zu befreien und die notwendigen Vorschriften zu
erlassen und zur Sicherung des Steueraufkom-
mens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch
für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
4. zur Erleichterung und zur Vereinfachung des auto-
matisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen,
dass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder
sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderli-
che Daten durch Datenfernübertragung übermittelt
werden können, und dabei insbesondere
a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Ver-
fahrens,
b) die Einzelheiten über Form, Inhalt, Verarbeitung
und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu
übermittelnden Daten,
e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haf-
tung für Steuern oder Steuervorteile, die auf
Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder
Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt wer-
den,
f) den Umfang und die Form der für dieses Verfah-
ren erforderlichen besonderen Erklärungspflich-
ten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen
zu regeln, sowie
g) im Benehmen mit dem Bundesministerium des
Innern anstelle der qualifizierten elektronischen
Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die
Authentizität und die Integrität des übermittelten
elektronischen Dokuments sicherstellt, und
h) Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer
qualifizierten elektronischen Signatur oder eines
anderen sicheren Verfahrens nach Buchstabe g

zuzulassen. Zur Regelung der Datenübermittlung
kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichun-
gen sachverständiger Stellen verwiesen werden;
hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Be-
zugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die
Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt
ist.
§ 29
Durchführung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Höchstmengen für den Haustrunk
nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 sowie den Kreis der
Empfangsberechtigten festzulegen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Bier, das von Haus- und Hobbybrau-
ern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Ver-
brauch bereitet wird, bis zu einer Menge von 2 hl im
Kalenderjahr von der Steuer zu befreien.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
steuerung
1. den Zeitpunkt der nach § 1 Absatz 3 anzuwenden-
den Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu
bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut des
Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupas-
sen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen
nicht ergeben, sowie Vorschriften über die Erfas-
sung der steuerbaren Menge zu erlassen,
2. Vorschriften zur Steuerermäßigung nach § 2 Ab-
satz 2 bis 5, insbesondere zum Besteuerungsver-
fahren zu erlassen und dabei vorzusehen, dass ein
Wechsel in der Abhängigkeit oder Unabhängigkeit
von Brauereien (§ 2 Absatz 3) erst zum Beginn des
folgenden Kalenderjahres steuerlich wirksam wird,
3. zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen
und Betriebsteile zum Steuerlager (§ 4) gehören,
4. Vorschriften zu § 5 Absatz 1 und 2, insbesondere
zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheits-
leistung zu erlassen und dabei in der Erlaubnis be-
stimmte Handlungen zuzulassen und die Handlun-
gen näher zu umschreiben, eine Mindestum-
schlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzu-
sehen sowie bei Gefährdung der Steuerbelange Si-
cherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsäch-
lichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das
Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen,
5. Vorschriften zu § 6 Absatz 1 bis 3, insbesondere
zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheits-
leistung zu erlassen,
6. Vorschriften zu § 7 Absatz 1 bis 3, insbesondere
zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheits-
leistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung
des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des
Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom
Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuer-
liche Belange dem nicht entgegenstehen,
7. Vorschriften zu § 10 Absatz 1 bis 3 zu erlassen,
insbesondere zum Verfahren der Sicherheitsleis-
tung, und dabei zur Verfahrensvereinfachung zuzu-
lassen, dass Bier, das Steuerlagerinhaber oder Ver-
wender nach § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153
Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes in Be-
sitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder
ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbe-
lange dadurch nicht beeinträchtigt werden,
8. Vorschriften zu § 11 Absatz 1 bis 4, insbesondere
zur Sicherheitsleistung zu erlassen, und dabei
a) zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass
Bier, das Steuerlagerinhaber oder registrierte
Empfänger in Besitz genommen haben, als in
ihr Steuerlager oder in ihren Betrieb aufgenom-
men gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden,
b) für häufig und regelmäßig stattfindende Beförde-
rungen von Bier in einem Verfahren der Steuer-
aussetzung zwischen den Gebieten von zwei
oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen
durch bilaterale Vereinbarungen mit den betrof-
fenen Mitgliedstaaten vorzusehen,
9. Vorschriften zu § 12 Absatz 1 bis 3, § 13 Absatz 2
bis 6 sowie § 22 Absatz 1 und 3 zu erlassen,
10. Vorschriften zum § 14 Absatz 3 zu erlassen, insbe-
sondere zu den Anforderungen an den Nachweis,
11. Vorschriften zu § 15 zu erlassen, insbesondere die
Steuerfestsetzung nach Ablauf des Kalenderjahres
und das Verfahren bei Aufnahme und Beendigung
der Brautätigkeit zu regeln,
12. vorzuschreiben, bei welcher Menge Bier nach § 19
Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieses
nicht für den Eigenbedarf der Privatperson be-
stimmt ist,
13. den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassun-
gen oder Neufassungen des Zollkodex anzupas-
sen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen
nicht ergeben.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die
allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung
dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen.
Abschnitt 7
Schlussbestimmungen
§ 30
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Num-
mer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig
1. entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 4 oder § 12
Absatz 2 Bier nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt,
nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder
nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht
rechtzeitig ausführt oder
2. entgegen § 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1
und 5 oder Absatz 7 Satz 1 eine Anzeige nicht oder
nicht rechtzeitig erstattet.

§ 31
Übergangsbestimmungen
(1) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die
vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, gilt
dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2010 geltenden
Fassung bis zum 31. Dezember 2010 fort, es sei denn,
die Beförderungen sind mit elektronischem Verwal-
tungsdokument nach Artikel 20 der Systemrichtlinie
eröffnet worden.
(2) Die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse
und Zulassungen gelten widerruflich bis zum 31. De-
zember 2010 fort.
Artikel 5
Kaffeesteuergesetz
(KaffeeStG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
§ 2 Steuertarif
§ 3 Kaffeehaltige Waren
§ 4 Sonstige Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Steueraussetzung und Besteuerung
§ 5 Steuerlager
§ 6 Steuerlagerinhaber
§ 7 Registrierte Versender
§ 8 Begünstigte
§ 9 Beförderungen im und aus dem Steuergebiet
§ 10 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
§ 11 Steuerentstehung, Steuerschuldner
§ 12 Steueranmeldung, Fälligkeit
Abschnitt 3
Einfuhr von Kaffee
aus Drittländern oder Drittgebieten
§ 13 Einfuhr
§ 14 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsver-
fahren
§ 15 Steuerentstehung, Steuerschuldner
Abschnitt 4
Beförderung und
Besteuerung von Kaffee des zollrechtlich
freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
§ 16 Erwerb durch Privatpersonen
§ 17 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken
§ 18 Versandhandel
§ 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
Abschnitt 5
Steuervergünstigungen
§ 20 Steuerbefreiungen
§ 21 Steuerentlastung
Abschnitt 6
Steueraufsicht, Besondere Ermächtigungen
§ 22 Steueraufsicht
§ 23 Besondere Ermächtigungen
Abschnitt 7
Schlussbestimmungen
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Übergangsvorschriften
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Steuergebiet, Steuergegenstand
(1) Kaffee sowie in das Steuergebiet beförderte
kaffeehaltige Waren unterliegen im Steuergebiet der
Kaffeesteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundes-
republik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen
und ohne die Insel Helgoland. Die Kaffeesteuer ist eine
Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.
(2) Kaffee sind Röstkaffee und löslicher Kaffee. Dies
gilt auch, wenn der Kaffee Beimischungen mit einem
Anteil von weniger als 100 Gramm je Kilogramm ent-
hält.
(3) Röstkaffee ist gerösteter Kaffee, auch entkoffei-
niert, aus Position 0901 der Kombinierten Nomenklatur.
(4) Löslicher Kaffee sind Auszüge, Essenzen und
Konzentrate aus Kaffee, auch entkoffeiniert, aus Unter-
position 2101 11 der Kombinierten Nomenklatur.
(5) Kaffeehaltige Waren sind Erzeugnisse, die in ei-
nem Kilogramm 10 bis 900 Gramm Kaffee enthalten.
(6) Kombinierte Nomenklatur ist die Warennomen-
klatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/
87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche
und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen
Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom
3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130
vom 26.5.1988, S. 42), die zuletzt durch die Verordnung
(EG) Nr. 1031/2008 (ABl. L 291 vom 31.10.2008, S. 1)
geändert worden ist, in der am 1. Januar 2002 gelten-
den Fassung.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates den Zeitpunkt der nach Absatz 6 an-
zuwendenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur
neu zu bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut
des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupas-
sen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht
ergeben.
§2
Steuertarif
(1) Die Kaffeesteuer beträgt für Röstkaffee 2,19 Euro
je Kilogramm und für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Ki-
logramm. Mischungen von Röstkaffee und löslichem
Kaffee unterliegen der Steuer nach Satz 1 entspre-
chend den in ihnen enthaltenen Kaffeearten.
(2) Für kaffeehaltige Waren beträgt die Kaffeesteuer
1. bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm Röstkaffee je
Kilogramm enthält, 0,12 Euro je Kilogramm der
Ware;
2. bei einer Ware, die mehr als 100 bis 300 Gramm
Röstkaffee je Kilogramm enthält, 0,43 Euro je Kilo-
gramm der Ware;

3. bei einer Ware, die mehr als 300 bis 500 Gramm
Röstkaffee je Kilogramm enthält, 0,86 Euro je Kilo-
gramm der Ware;
4. bei einer Ware, die mehr als 500 bis 700 Gramm
Röstkaffee je Kilogramm enthält, 1,32 Euro je Kilo-
gramm der Ware;
5. bei einer Ware, die mehr als 700 bis 900 Gramm
Röstkaffee je Kilogramm enthält, 1,76 Euro je Kilo-
gramm der Ware;
6. bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm löslichen Kaf-
fee je Kilogramm enthält, 0,26 Euro je Kilogramm
der Ware;
7. bei einer Ware, die mehr als 100 bis 300 Gramm
löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 0,94 Euro je
Kilogramm der Ware;
8. bei einer Ware, die mehr als 300 bis 500 Gramm
löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 1,91 Euro je
Kilogramm der Ware;
9. bei einer Ware, die mehr als 500 bis 700 Gramm
löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 2,86 Euro je
Kilogramm der Ware;
10. bei einer Ware, die mehr als 700 bis 900 Gramm
löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 3,83 Euro je
Kilogramm der Ware.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
steuerung die Art und Weise der Bestimmung der für
die Besteuerung maßgebenden Kaffeemengen und
-arten festzulegen und kaffeehaltige Waren nach dem
tatsächlichen Kaffeegehalt zu besteuern.
§3
Kaffeehaltige Waren
Für kaffeehaltige Waren gelten die §§ 13 bis 19 ent-
sprechend.
§4
Sonstige Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
1. Systemrichtlinie: die Richtlinie 2008/118/EG des
Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine
Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der
Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009,
S. 12) in der jeweils geltenden Fassung;
2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich über-
wachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Be-
arbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in
Steuerlagern sowie die Beförderung von Kaffee un-
versteuert erfolgt;
3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren
der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches
Nichterhebungsverfahren (§ 13 Absatz 2);
4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemein-
schaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;
5. andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet
der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuer-
gebiet;
6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Ver-
brauchsteuergebiets der Europäischen Gemein-
schaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemein-
schaft gehören;
7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Ver-
brauchsteuergebiets der Europäischen Gemein-
schaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemein-
schaft gehören;
8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Arti-
kel 3 des Zollkodex;
9. Ort der Einfuhr:
a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem
sich der Kaffee bei seiner Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des
Zollkodex befindet,
b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem
der Kaffee in sinngemäßer Anwendung von Arti-
kel 40 des Zollkodex zu gestellen ist;
10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom
19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97
vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verord-
nung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom
20.12.2006, S. 1) geändert worden ist;
11. Personen: natürliche und juristische Personen so-
wie Personenvereinigungen ohne eigene Rechts-
persönlichkeit.
Abschnitt 2
Steueraussetzung und Besteuerung
§5
Steuerlager
(1) Steuerlager sind Orte, an und von denen Kaffee
unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet oder
verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden
darf.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
steuerung zu bestimmen, welche Räume, Flächen, An-
lagen und Betriebsteile zum Steuerlager gehören.
§6
Steuerlagerinhaber
(1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die Steuerla-
ger betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaub-
nis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen
erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu
verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bü-
cher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstel-
len. Personen, die Kaffee lagern, aber nicht herstellen,
wird eine Erlaubnis nur erteilt, wenn sie Kaffee zur Be-
lieferung des Groß- und Einzelhandels lagern oder im
grenzüberschreitenden Verkehr handeln. Sind Anzei-
chen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die
Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts
des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in einem

Monat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten
Kaffees abhängig.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in
Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht
mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht
geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden,
wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung
1. das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließ-
lich des Verfahrens der Sicherheitsleistung zu regeln
und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaub-
nis bestimmte Handlungen zuzulassen und die
Handlungen näher zu umschreiben,
2. eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestla-
gerdauer vorzusehen,
3. bei Gefährdung der Steuerbelange, Sicherheit bis
zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuer-
lagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager
unter amtlichen Verschluss zu nehmen.
§7
Registrierte Versender
(1) Registrierte Versender sind Personen, die Kaffee
vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden
dürfen.
(2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis.
Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen
erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu
verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bü-
cher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstel-
len.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in
Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht
mehr erfüllt ist.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3,
insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Si-
cherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeu-
gung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des
Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort
der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Be-
lange dem nicht entgegenstehen.
§8
Begünstigte
(1) Begünstigte, die Kaffee unter Steueraussetzung
im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich
des Absatzes 2
1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge
im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni
1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertra-
ges über die Rechtsstellung ihrer Truppen
(BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils gelten-
den Fassung (NATO-Truppenstatut);
2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete inter-
nationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1
des Protokolls über die Rechtsstellung der auf
Grund des Nordatlantikvertrages errichteten interna-
tionalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August
1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden
Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie nach Arti-
kel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten
Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die
besonderen Bedingungen für die Einrichtung und
den Betrieb internationaler militärischer Hauptquar-
tiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969
II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung
(Ergänzungsabkommen);
3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder
anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten
Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland
nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Ame-
rika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundes-
republik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen
für die von den Vereinigten Staaten im Interesse
der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausga-
ben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils gelten-
den Fassung;
4. diplomatische Missionen und konsularische Vertre-
tungen;
5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen
internationalen Einrichtungen.
(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur
möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfrei-
heit
1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des
NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des
Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Ab-
kommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien
des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung
ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten ausländischen Truppen
(BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils gelten-
den Fassung für die ausländische Truppe und deren
ziviles Gefolge;
2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des
NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergän-
zungsabkommens für die in der Bundesrepublik
Deutschland errichteten internationalen militärischen
Hauptquartiere;
3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III
Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1
Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober
1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von
Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten
bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik
Deutschland;
4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Ge-
genseitigkeit für die diplomatischen Missionen und
konsularischen Vertretungen;
5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den interna-
tionalen Übereinkommen für die internationalen Ein-
richtungen;
und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der
Systemrichtlinie) vorliegen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter
Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für
Begünstigte näher zu regeln und zur Verfahrensverein-
fachung anstelle einer Freistellungsbescheinigung an-
dere geeignete Dokumente zuzulassen.
§9
Beförderungen
im und aus dem Steuergebiet
(1) Kaffee darf unter Steueraussetzung befördert
werden
1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von regis-
trierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuer-
gebiet
a) in andere Steuerlager im Steuergebiet,
b) zu Begünstigten (§ 8),
c) an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten oder
d) unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus
dem Steuergebiet zu einem Ort, an dem der Kaf-
fee das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
Gemeinschaft verlässt;
2. aus anderen Mitgliedstaaten in Steuerlager im Steu-
ergebiet.
Für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuer-
gebiet an Begünstigte (§ 8) ist zusätzlich eine Freistel-
lungsbescheinigung erforderlich, soweit nicht nach § 8
Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungs-
bescheinigung zugelassen worden sind.
(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Steuerlager-
inhaber als Versender oder der registrierte Versender
Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Haupt-
zollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit
durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Emp-
fänger des Kaffees geleistet wird.
(3) Der Kaffee ist unverzüglich
1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager aufzu-
nehmen,
2. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen,
3. vom Steuerlagerinhaber oder vom registrierten Ver-
sender an den Empfänger im anderen Mitgliedstaat
zu liefern oder vom Empfänger, wenn er im Steuer-
gebiet Besitz am Kaffee erlangt hat, in den anderen
Mitgliedstaat zu befördern oder
4. vom Steuerlagerinhaber, vom registrierten Versender
oder vom Empfänger, wenn er im Steuergebiet Be-
sitz am Kaffee erlangt hat, auszuführen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt
die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der
Kaffee das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr
in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist.
Die Beförderung endet in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1 Buchstabe a und b mit der Aufnahme oder
Übernahme und in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 1 Buchstabe d, wenn der Kaffee das Verbrauch-
steuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt.
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 endet die Be-
förderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen,
insbesondere zum Verfahren der Sicherheitsleistung,
2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Kaf-
fee, den Steuerlagerinhaber in Besitz genommen
haben, als in ihr Steuerlager aufgenommen gilt, so-
weit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden.
§ 10
Unregelmäßigkeiten
während der Beförderung
(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beför-
derung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit
Ausnahme der in § 11 Absatz 3 geregelten Fälle, auf
Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil der Beför-
derung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
(2) Treten während einer Beförderung des Kaffees
nach § 9 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, wird
der Kaffee insoweit dem Verfahren der Steuerausset-
zung entnommen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung Vorschriften zu Absatz 2 zu erlassen.
§ 11
Steuerentstehung, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überfüh-
rung von Kaffee in den steuerrechtlich freien Verkehr, es
sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.
(2) Kaffee wird in den steuerrechtlich freien Verkehr
überführt durch:
1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es
schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraus-
setzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im
Steuerlager gleich,
2. die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 6,
3. eine Unregelmäßigkeit nach § 10 bei der Beförde-
rung unter Steueraussetzung.
(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn Kaffee auf Grund
seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer
Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört
oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Kaffee
gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich
verloren gegangen, wenn er als solcher nicht mehr ge-
nutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie
der unwiederbringliche Verlust des Kaffees sind hinrei-
chend nachzuweisen.
(4) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber,
daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die
Person, die den Kaffee entnommen hat oder in deren
Namen der Kaffee entnommen wurde sowie jede
Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme betei-
ligt war,

2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an
der Herstellung beteiligte Person,
3. des Absatzes 2 Nummer 3:
a) bei Beförderungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1
der Steuerlagerinhaber als Versender oder der re-
gistrierte Versender und daneben jede andere
Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person,
die den Kaffee aus der Beförderung entnommen
hat oder in deren Namen der Kaffee entnommen
wurde sowie jede Person, die an der unrechtmä-
ßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder
vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass
die Entnahme unrechtmäßig war,
b) bei Beförderungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
der Steuerlagerinhaber und daneben die Person,
die den Kaffee aus der Beförderung entnommen
hat oder in deren Namen der Kaffee entnommen
wurde sowie jede Person, die an der unrechtmä-
ßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder
vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass
die Entnahme unrechtmäßig war.
(5) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind
diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld
verpflichtet.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen,
insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.
§ 12
Steueranmeldung, Fälligkeit
(1) Der Steuerschuldner nach § 11 Absatz 4 Num-
mer 1 erste Alternative hat über Kaffee, für den in einem
Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehn-
ten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung ab-
zugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung). Die Steuer ist am 20. Tag des auf
die Entstehung folgenden Monats fällig.
(2) Steuerschuldner nach § 11 Absatz 4 Nummer 1
zweite Alternative sowie nach Nummer 2 und 3 haben
unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die
Steuer ist sofort fällig.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
steuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung und
zur Entrichtung der Steuer zu bestimmen.
Abschnitt 3
Einfuhr von Kaffee
aus Drittländern oder Drittgebieten
§ 13
Einfuhr
(1) Einfuhr ist
1. der Eingang von Kaffee aus Drittländern oder Dritt-
gebieten in das Steuergebiet, es sei denn, der Kaffee
befindet sich beim Eingang in einem zollrechtlichen
Nichterhebungsverfahren;
2. die Entnahme von Kaffee aus einem zollrechtlichen
Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei
denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches
Nichterhebungsverfahren an.
(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind
1. beim Eingang von Kaffee im zollrechtlichen Status
als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder
Drittgebieten:
a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex
vorgesehenen besonderen Verfahren der Zoll-
überwachung beim Eingang in das Zollgebiet
der Gemeinschaft,
b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III
Kapitel 5 des Zollkodex,
c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach
Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zoll-
kodex genannten Verfahren,
e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwen-
dung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom
19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils gel-
tenden Fassung
und die dazu ergangenen Vorschriften;
2. beim Eingang von Kaffee im zollrechtlichen Status
als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinnge-
mäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4
des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren
der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet
der Gemeinschaft.
§ 14
Unregelmäßigkeiten
im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsver-
fahren, in dem sich Kaffee befindet, Unregelmäßigkei-
ten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.
§ 15
Steuerentstehung, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überfüh-
rung von Kaffee in den steuerrechtlich freien Verkehr
durch die Einfuhr, es sei denn, der Kaffee wird unmittel-
bar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraus-
setzung überführt. Die Steuer entsteht nicht, wenn
Kaffee aus dem Steuergebiet oder einem anderen
Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete unter
Steueraussetzung in das Steuergebiet befördert wird.
(2) Steuerschuldner ist
1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet
ist, den Kaffee anzumelden oder in deren Namen der
Kaffee angemeldet wird,
2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen
Einfuhr beteiligt ist.
§ 11 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das
Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einzie-
hung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die
Erstattung, in anderen Fällen als nach Artikel 220 Ab-
satz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und
das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinnge-
mäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163
und 227 der Abgabenordnung unberührt.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für
Kaffee in der Truppenverwendung (§ 13 Absatz 2 Num-
mer 1 Buchstabe e), der zweckwidrig verwendet wird,
die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, in Bezug auf Absatz 3 durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Ab-
satz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steuer-
aufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung
im Steuergebiet hergestellten Kaffees oder wegen der
besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.
Abschnitt 4
Beförderung und
Besteuerung von
Kaffee des zollrechtlich freien
Ve r k e h r s a n d e r e r M i t g l i e d s t a a t e
§ 16
Erwerb durch Privatpersonen
(1) Kaffee, den eine Privatperson für ihren Eigenbe-
darf in anderen Mitgliedstaaten im zollrechtlich freien
Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet beför-
dert (private Zwecke), ist steuerfrei.
(2) Bei der Beurteilung, ob der Kaffee nach Absatz 1
für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nachstehen-
den Kriterien zu berücksichtigen:
1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besit-
zers für den Besitz des Kaffees,
2. Ort, an dem sich der Kaffee befindet, oder die Art der
Beförderung,
3. Unterlagen über den Kaffee,
4. Beschaffenheit oder Menge des Kaffees.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens vorzuschreiben, bei welcher Menge Kaffee nach
Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieser nicht
für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt ist.
§ 17
Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken
(1) Wird Kaffee in anderen als den in § 16 Absatz 1
genannten Fällen aus dem zollrechtlich freien Verkehr
eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche
Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezie-
her
1. den Kaffee im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
2. den außerhalb des Steuergebietes in Empfang ge-
nommenen Kaffee in das Steuergebiet befördert
oder befördern lässt.
Steuerschuldner ist der Bezieher.
(2) Gelangt Kaffee aus dem zollrechtlich freien Ver-
kehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen
Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fäl-
len in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch,
dass der Kaffee erstmals im Steuergebiet in Besitz ge-
halten oder verwendet wird. Dies gilt nicht, wenn der in
Besitz gehaltene Kaffee
1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und un-
ter Berücksichtigung des Absatzes 4 Satz 2 durch
das Steuergebiet befördert wird oder
2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und
einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser-
oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuerge-
biet zum Verkauf steht.
Steuerschuldner ist, wer den Kaffee versendet, in Be-
sitz hält oder verwendet.
(3) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Wer Kaffee nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1
beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies
dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer
Sicherheit zu leisten. Wer Kaffee nach Absatz 2 Num-
mer 1 durch das Steuergebiet durchführen will, hat dies
dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen.
n (5) Der Steuerschuldner hat für Kaffee, für den die
Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmel-
dung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 20. Tag
des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist
die Steuer sofort fällig.
(6) Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfa-
chung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner,
die Kaffee nicht nur gelegentlich beziehen, die nach
§ 12 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe
der Steueranmeldung angewendet wird und die fristge-
mäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach
Absatz 4 Satz 1 gleichsteht. Die Erlaubnis wird unter
Widerrufsvorbehalt nur Personen erteilt, gegen deren
steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen
und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch
oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ord-
nungsmäßig kaufmännische Bücher führen und recht-
zeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Vor der Erlaubnis ist
Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich
während eines Monats entsteht.
(7) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Ab-
satz 6 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr
erfüllt sind oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr
ausreicht.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu er-
lassen, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und
zur Sicherheit und für die Anzeigepflicht nach Absatz 4
Satz 2 ein Hauptzollamt zu bestimmen.
§ 18
Versandhandel
(1) Versandhandel betreibt, wer Kaffee aus dem zoll-
rechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er
seinen Sitz hat, an Privatpersonen im Steuergebiet lie-
fert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst
durchführt oder durch andere durchführen lässt (Ver-
sandhändler). Als Privatpersonen gelten alle Erwerber,
die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als
Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche
Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuerge-
setzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(2) Wird Kaffee durch einen Versandhändler mit Sitz
in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet ge-

liefert, so entsteht die Steuer mit der Auslieferung an
die Privatperson im Steuergebiet.
(3) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Wer als Versandhändler Kaffee in das Steuerge-
biet liefern will, hat dies vorher anzuzeigen und eine im
Steuergebiet ansässige Person als Beauftragten zu be-
nennen. Die Anzeige und Benennung hat gegenüber
dem für den Beauftragten zuständigen Hauptzollamt
zu erfolgen. Der Beauftragte bedarf einer Erlaubnis.
Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen
erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu
verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische
Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-
stellen. Der Beauftragte hat Aufzeichnungen über die
Lieferungen des Versandhändlers in das Steuergebiet
zu führen, dem Hauptzollamt jede Lieferung im Ver-
sandhandel unter Angabe der für die Versteuerung
maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen und für
die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten.
(5) Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat für
Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich
eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spä-
testens am 20. Tag des auf die Steuerentstehung
folgenden Monats fällig. Wird Kaffee nicht nur gele-
gentlich im Versandhandel geliefert, kann das Haupt-
zollamt auf Antrag des Beauftragten zur Verfahrensver-
einfachung zulassen, dass die nach § 12 Absatz 1
Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmel-
dung unter der Voraussetzung angewendet wird, dass
Sicherheit in Höhe der während eines Monats entste-
henden Steuer geleistet wird, und die fristgerechte Ab-
gabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4
Satz 5 gleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 4
nicht eingehalten, ist der Versandhändler Steuerschuld-
ner. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzuge-
ben. Die Steuer ist sofort fällig. Der Empfänger haftet
für die Steuer.
(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in
Absatz 4 Satz 4 und 5 genannten Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit
nicht mehr ausreicht.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
steuerung Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 6
zu erlassen.
§ 19
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
(1) Treten während der Beförderung von Kaffee nach
§ 17 Absatz 1 und 2 oder nach § 18 Absatz 2 im Steuer-
gebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer.
(2) § 10 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit
nach § 17 Absatz 4 Satz 1 oder nach § 18 Absatz 4
Satz 5 geleistet hat und im Fall des § 17 Absatz 2 Satz 2
die Person, die den Kaffee in Besitz hält. Der Steuer-
schuldner hat über Kaffee, für den die Steuer entstan-
den ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzuge-
ben. Die Steuer ist sofort fällig.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
steuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 3 zu er-
lassen.
Abschnitt 5
Steuervergünstigungen
§ 20
Steuerbefreiungen
(1) Kaffee ist von der Steuer befreit, wenn er
1. unter Steueraufsicht vernichtet wird,
2. als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchun-
gen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer-
oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,
3. bei der Erprobung von Maschinen zum Herstellen
von Kaffee anfällt und nicht zum Verbrauch an Dritte
abgegeben wird,
4. von Rohkaffeehändlern probeweise hergestellt wird,
um Qualität und Eigenschaften von Rohkaffee fest-
zustellen und zu überprüfen,
5. in Privathaushalten zum Eigenverbrauch hergestellt
wird.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates das Steuerverfahren zu regeln und
dabei zur Vereinfachung des Steuerverfahrens anzuord-
nen, dass Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren,
die der Hersteller in andere Mitgliedstaaten liefert oder
die er ausführt, steuerfrei bezogen werden kann und bei
unterbliebener oder nicht fristgerechter Lieferung oder
Ausfuhr in der Person des Herstellers die Steuer ent-
steht, sowie das zur Sicherung des Steueraufkommens
notwendige Verfahren zu regeln.
§ 21
Steuerentlastung
(1) Nachweislich versteuerter Kaffee, der in ein Steu-
erlager aufgenommen worden ist, wird auf Antrag von
der Steuer entlastet (Erlass, Erstattung, Vergütung).
Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.
(2) Nachweislich versteuerter Kaffee wird auf Antrag
von der Steuer entlastet, wenn der Kaffee an einen
Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert
oder auf Kosten des Steuerlagerinhabers unter Steuer-
aufsicht außerhalb eines Steuerlagers vernichtet wor-
den ist. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der
Steuerlagerinhaber.
(3) Nachweislich mit der Kaffeesteuer belastete
kaffeehaltige Waren werden auf Antrag von der Steuer
entlastet, wenn diese an einen Empfänger in einem an-
deren Mitgliedstaat geliefert oder ausgeführt wurden.
Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Ausfüh-
rer.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates
1. das Steuerverfahren zu regeln,

2. zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher
Belastungen anzuordnen, dass kaffeehaltige Waren,
die im Betrieb des Herstellers unter Steueraufsicht
vernichtet werden, auf dessen Antrag von der Kaf-
feesteuer entlastet werden,
3. zur Sicherung des Steueraufkommens für die Steu-
erentlastung eine für den Entlastungsberechtigten
ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuer-
schuldners vorzuschreiben und in den Fällen des
Absatzes 2 und 3 die Steuerentlastung von der vor-
herigen Zusage durch das Hauptzollamt abhängig
zu machen,
4. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen an
Kaffee vorzuschreiben, für den eine Steuerentlas-
tung beantragt werden kann.
Abschnitt 6
Steueraufsicht,
Besondere Ermächtigungen
§ 22
Steueraufsicht
(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der
Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Beauf-
tragten nach § 18 Absatz 4 Satz 1 im Steuergebiet der
Steueraufsicht.
(2) Kaffee kann über die in § 215 der Abgabenord-
nung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden,
wenn ein Amtsträger ihn im Steuergebiet in Mengen
und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbli-
che Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis
nicht geführt werden kann, dass der Kaffee
1. sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder
in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
befindet,
2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde
oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder
3. nach § 17 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz
gehalten wird.
Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entspre-
chende Anwendung.
§ 23
Besondere Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates
1. in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte
a) zum Zweck der Umsetzung der
aa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge
oder den Mitgliedern einer Truppe oder deren
zivilem Gefolge sowie den Angehörigen die-
ser Personen nach Artikel XI des NATO-Trup-
penstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des
Zusatzabkommens,
bb) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und
Artikel 15 des Ergänzungsabkommens oder
cc) nach den Artikeln III bis VI des in § 8 Absatz 1
Nummer 3 genannten Abkommens vom
15. Oktober 1954
gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, ins-
besondere zum Verfahren, zu erlassen,
b) Kaffee und kaffeehaltige Waren, die zur Verwen-
dung durch diplomatische Missionen und konsu-
larische Vertretungen, durch deren Mitglieder ein-
schließlich der im Haushalt lebenden Familienmit-
glieder sowie durch sonstige Begünstigte be-
stimmt sind, von der Steuer zu befreien oder eine
entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendi-
gen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Über-
einkommen für internationale Einrichtungen und
deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu re-
geln und insbesondere das Steuerverfahren zu
bestimmen,
d) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuord-
nen, dass bei einem Missbrauch der nach den
Buchstaben a bis c gewährten Steuerbefreiungen
für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für
Kaffee und kaffeehaltige Waren, soweit dadurch
nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, un-
ter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen
sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates
vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche Sys-
tem der Zollbefreiungen (ABl. L 105 vom 23.4.1983,
S. 1, L 274 vom 7.10.1983, S. 40, L 308 vom
27.11.1984, S. 64, L 271 vom 23.9.1986, S. 31), die
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 274/2008 (ABl.
L 85 vom 27.3.2008, S. 1) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung und anderen von
der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechts-
vorschriften vom Zoll befreit werden können und die
notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen und
zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen,
dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten
die Steuer entsteht;
3. Kaffee und kaffeehaltige Waren, die zum unmittelba-
ren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbe-
darf an die Besatzung und an Reisende abgegeben
werden, von der Steuer zu befreien und die notwen-
digen Verfahrensvorschriften zu erlassen und zur Si-
cherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass
bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die
Steuer entsteht;
4. zur Erleichterung und zur Vereinfachung des auto-
matisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen,
dass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder
sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderli-
che Daten durch Datenfernübertragung übermittelt
werden können, und dabei insbesondere
a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Ver-
fahrens,
b) die Einzelheiten über Form, Inhalt, Verarbeitung
und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu
übermittelnden Daten,
e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haf-
tung für Steuern oder Steuervorteile, die auf
Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder
Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt
werden,

f) den Umfang und die Form der für dieses Verfah-
ren erforderlichen besonderen Erklärungspflich-
ten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen
zu regeln sowie
g) im Benehmen mit dem Bundesministerium des
Innern anstelle der qualifizierten elektronischen
Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die
Authentizität und die Integrität des übermittelten
elektronischen Dokuments sicherstellt, und
h) Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer
qualifizierten elektronischen Signatur oder eines
anderen sicheren Verfahrens nach Buchstabe g
zuzulassen. Zur Regelung der Datenübermittlung
kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichun-
gen sachverständiger Stellen verwiesen werden;
hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Be-
zugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die
Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt
ist;
5. den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen
oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen, so-
weit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht erge-
ben.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die
allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen.
Abschnitt 7
Schlussbestimmungen
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Num-
mer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig
1. entgegen § 9 Absatz 3 Kaffee nicht oder nicht recht-
zeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig ausführt,
nicht oder nicht rechtzeitig liefert oder nicht oder
nicht rechtzeitig übernimmt oder
2. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 18 Ab-
satz 4 Satz 1 und 5, jeweils auch in Verbindung mit
§ 3, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstat-
tet.
§ 25
Übergangsvorschriften
Die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse und
Zulassungen gelten widerruflich bis zum 31. Dezember
2010 fort.
Artikel 6
Änderung
des Energiesteuergesetzes
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 1a Sonstige Begriffsbestimmungen“.
b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Entstehung der Steuer bei Entnahme in
den steuerrechtlich freien Verkehr“.
c) Nach der Angabe zu § 9 werden folgende Anga-
ben eingefügt:
„§ 9a Registrierte Empfänger
§ 9b Registrierte Versender
§ 9c Begünstigte
§ 9d Beförderungen (Allgemeines)“.
d) Die Angaben zu den §§ 10 bis 12 werden wie
folgt gefasst:
„§ 10 Beförderungen im Steuergebiet
§ 11 Beförderungen aus anderen und in andere
Mitgliedstaaten
§ 12 (weggefallen)“.
e) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Unregelmäßigkeiten während der Beför-
derung“.
f) Die Zwischenüberschrift zu Kapitel 2 Abschnitt 2
wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2
Verbringen von Energieerzeugnissen
des steuerrechtlich freien Verkehrs“.
g) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 18a Unregelmäßigkeiten während der Beför-
derung im steuerrechtlich freien Ver-
kehr“.
h) Vor der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe
eingefügt:
„Abschnitt 2a
Einfuhr von Energieerzeugnissen
aus Drittländern oder Drittgebieten“.
i) Nach der Angabe zu § 19 werden folgende An-
gaben eingefügt:
„§ 19a Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen
Nichterhebungsverfahren
§ 19b Steuerentstehung, Steuerschuldner“.
j) Die Zwischenüberschrift zu Kapitel 2 Abschnitt 3
wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3
Steuerrechtlich freier
Verkehr in sonstigen Fällen“.
k) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 Entstehung der Steuer für Energieerzeug-
nisse im Sinn des § 4, Auffangtatbe-
stand“.
l) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29 (weggefallen)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 4 bis 11 werden aufgehoben.
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Sonstige Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind:
1. Systemrichtlinie: die Richtlinie 2008/118/EG
des Rates vom 16. Dezember 2008 über das
allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur
Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9
vom 14.1.2009, S. 12) in der jeweils geltenden
Fassung;
2. Kombinierte Nomenklatur: die Warennomenkla-
tur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über
die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256
vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38,
L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom
26.5.1988, S. 42), die zuletzt durch die Verord-
nung (EG) Nr. 1031/2008 (ABl. L 291 vom
31.10.2008, S. 1) geändert worden ist, in der
am 1. Januar 2002 geltenden Fassung;
3. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festle-
gung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl.
L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993,
S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt
durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl.
L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden
ist;
4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Ge-
meinschaft: das Gebiet, in dem die System-
richtlinie gilt;
5. andere Mitgliedstaaten oder Gebiete anderer
Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet
der Europäischen Gemeinschaft ohne das
Steuergebiet;
6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des
Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Ge-
meinschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Ge-
meinschaft gehören;
7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des
Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Ge-
meinschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der
Gemeinschaft gehören;
8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach
Artikel 3 des Zollkodex;
9. Ort der Einfuhr:
a) beim Eingang von Energieerzeugnissen aus
Drittländern der Ort, an dem sich die Ener-
gieerzeugnisse bei ihrer Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79
des Zollkodex befinden,
b) beim Eingang von Energieerzeugnissen aus
Drittgebieten der Ort, an dem die Energieer-
zeugnisse in sinngemäßer Anwendung von
Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen sind;
10. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfah-
ren der Steueraussetzung (§ 5) noch ein zoll-
rechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 19 Ab-
satz 2);
11. Personen: natürliche und juristische Personen
sowie Personenvereinigungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit;
12. Verheizen: das Verbrennen von Energieerzeug-
nissen zur Erzeugung von Wärme;
13. Kohle: Waren der Positionen 2701, 2702
und 2704 der Kombinierten Nomenklatur;
14. Erdgas: Waren der Unterpositionen 2711 11
und 2711 21 der Kombinierten Nomenklatur;
15. Flüssiggase: Waren der Unterpositionen
2711 12 bis 2711 19 der Kombinierten Nomen-
klatur;
16. Gasförmige Kohlenwasserstoffe: Waren der Un-
terposition 2711 29 der Kombinierten Nomen-
klatur;
17. Liter (l): das Liter bei + 15 Grad Celsius;
18. Megawattstunde (MWh): die Messeinheit der
Energie der Gase, ermittelt aus dem Normvolu-
men (Vn) und dem Brennwert (Ho,n);
19. Gigajoule (GJ): die Messeinheit der Energie der
Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 9 und 10, ermittelt aus dem Wägewert
und dem Heizwert (Hu);
20. Kilogramm (kg): der Wägewert (Gewicht in Luft);
das Gewicht der Umschließungen gehört nicht
zum Gewicht der Energieerzeugnisse im Sinn
dieses Gesetzes.“
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3
genannten Energieerzeugnisse unterliegen der
gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse,
denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem
Verwendungszweck am nächsten stehen. Wer-
den Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und
2710 99 der Kombinierten Nomenklatur oder an-
dere vergleichbare Abfälle zu den in Absatz 3 ge-
nannten Zwecken verwendet oder abgegeben,
sind abweichend von Satz 1 für den Vergleich
mit der Beschaffenheit ausschließlich die in Ab-
satz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 3 Satz 1
genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen.
Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kenn-
zeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwen-
dung. Satz 3 gilt nicht für Biokraft- und Bioheiz-
stoffe sowie Abfälle im Sinn des Satzes 2.“
b) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.
5. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Steuerlagerinhaber im Sinn dieses Gesetzes
sind Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden
ist, Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steu-
eraussetzung herzustellen (§ 6 Absatz 3) oder unter
Steueraussetzung zu lagern (§ 7 Absatz 2).“

6. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Per-
sonen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässig-
keit keine Bedenken bestehen und die − soweit
nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgaben-
ordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig kauf-
männische Bücher führen und rechtzeitig Jahresab-
schlüsse aufstellen.“
7. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Per-
sonen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässig-
keit keine Bedenken bestehen und die − soweit
nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgaben-
ordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig kauf-
männische Bücher führen und rechtzeitig Jahresab-
schlüsse aufstellen.“
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter
„freien Verkehr“ durch die Wörter „steuerrecht-
lich freien Verkehr“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „oder ein Zollver-
fahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2“ gestrichen
und werden die Wörter „freien Verkehr“
durch die Wörter „steuerrechtlich freien Ver-
kehr“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „freien Verkehr“
durch die Wörter „steuerrechtlich freien Ver-
kehr“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a) Die Steuer entsteht nicht, wenn die
Energieerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffen-
heit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse
oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder
unwiederbringlich verloren gegangen sind. Ener-
gieerzeugnisse gelten dann als vollständig zer-
stört oder unwiederbringlich verloren gegangen,
wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden
können. Die vollständige Zerstörung sowie der
unwiederbringliche Verlust der Energieerzeug-
nisse sind hinreichend nachzuweisen.“
d) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2
1. der Steuerlagerinhaber,
2. daneben im Fall einer unrechtmäßigen Ent-
nahme
a) die Person, die die Energieerzeugnisse in
den steuerrechtlich freien Verkehr entnom-
men hat oder in deren Namen die Energie-
erzeugnisse entnommen worden sind,
b) jede Person, die an der unrechtmäßigen
Entnahme beteiligt war.“
e) Folgender Absatz 6a wird eingefügt:
„(6a) Abweichend von den Absätzen 3 bis 6
haben Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a und b unverzüglich eine
Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist so-
fort fällig.“
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Herstellung“
ein Komma und die folgende Angabe eingefügt:
„es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der
Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an“.
b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4
außerhalb eines Herstellungsbetriebs herstellen
will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzei-
gen.“
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Steuerschuldner ist der Hersteller und, falls
keine Anzeige nach Absatz 1a erstattet worden
ist, jede an der Herstellung beteiligte Person;
mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuld-
ner.“
10. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9d einge-
fügt:
„§ 9a
Registrierte Empfänger
(1) Registrierte Empfänger sind Personen, die
Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung
1. nicht nur gelegentlich oder
2. im Einzelfall
in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen
Zwecken empfangen dürfen, wenn die Energieer-
zeugnisse aus einem Steuerlager in einem anderen
Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in ei-
nem anderen Mitgliedstaat versandt wurden. Der
Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen
Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwe-
cken gleich.
(2) Registrierte Empfänger bedürfen der Erlaub-
nis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt
Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverläs-
sigkeit keine Bedenken bestehen und die − soweit
nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgaben-
ordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig kauf-
männische Bücher führen und rechtzeitig Jahresab-
schlüsse aufstellen. In den Fällen des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 1 ist vor Erteilung der Erlaubnis Si-
cherheit für die voraussichtlich während zweier Mo-
nate entstehende Steuer zu leisten. In den Fällen
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist vor Erteilung
der Erlaubnis Sicherheit in Höhe der im Einzelfall
entstehenden Steuer zu leisten sowie die Erlaubnis
auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versen-
der und einen bestimmten Zeitraum zu beschrän-
ken. Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4 ers-
ter Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer
Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der
in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit
nicht mehr ausreicht.
(4) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse,
die in den Betrieb eines registrierten Empfängers
aufgenommen werden, mit der Aufnahme in den
Betrieb, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren
der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an. Steuer-
schuldner ist der registrierte Empfänger.

(5) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeug-
nisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden
ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die
Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Für
die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und die
Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Absatz 3 bis 6 entspre-
chend.
§ 9b
Registrierte Versender
(1) Registrierte Versender sind Personen, die
Energieerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steu-
eraussetzung versenden dürfen.
(2) Registrierte Versender bedürfen der Erlaub-
nis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt
Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverläs-
sigkeit keine Bedenken bestehen und die − soweit
nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abga-
benordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig
kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jah-
resabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei
Beförderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 da-
von abhängig, dass Sicherheit nach § 11 Absatz 2
geleistet worden ist.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der
in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit
nicht mehr ausreicht.
§ 9c
Begünstigte
(1) Begünstigte, die Energieerzeugnisse im Sinn
des § 4 unter Steueraussetzung im Steuergebiet
empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absat-
zes 2
1. die ausländische Truppe und deren ziviles Ge-
folge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens
vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des
Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung
ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in
der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppen-
statut);
2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete in-
ternationale militärische Hauptquartiere nach Ar-
tikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung
der auf Grund des Nordatlantikvertrages errich-
teten internationalen militärischen Hauptquar-
tiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000)
in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartier-
protokoll) sowie Artikel 1 des Abkommens vom
13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Obersten Hauptquartier
der Alliierten Mächte, Europa, über die besonde-
ren Bedingungen für die Einrichtung und den Be-
trieb internationaler militärischer Hauptquartiere
in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II
S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung
(Ergänzungsabkommen);
3. Stellen der Vereinigen Staaten von Amerika oder
anderer von den Vereinigten Staaten bezeichne-
ten Regierungen in der Bundesrepublik Deutsch-
land nach dem Abkommen zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und den Vereinigten
Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über
die von der Bundesrepublik zu gewährenden Ab-
gabenvergünstigungen für die von den Vereinig-
ten Staaten im Interesse der gemeinsamen Ver-
teidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II
S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
4. diplomatische Missionen und konsularische Ver-
tretungen;
5. die in internationalen Übereinkommen vorgese-
henen internationalen Einrichtungen.
(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur
möglich, wenn
1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Vorausset-
zungen für die Steuerbefreiung nach Artikel XI
des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65
bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwi-
schen den Parteien des Nordatlantikvertrages
über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsicht-
lich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II
S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung
für die ausländische Truppe und deren ziviles
Gefolge vorliegen,
2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 die Vorausset-
zungen für die Steuerbefreiung nach Artikel XI
des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Er-
gänzungsabkommens für die in der Bundesre-
publik Deutschland errichteten internationalen
militärischen Hauptquartiere vorliegen,
3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 die Vorausset-
zungen für die Steuerbefreiung nach Artikel III
Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des unter
Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens
vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Verei-
nigten Staaten von Amerika oder anderen von
den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierun-
gen in der Bundesrepublik Deutschland vorlie-
gen,
4. es sich im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 bei
den Energieerzeugnissen um Kraftstoff (Benzin
oder Dieselkraftstoff) handelt, der für die in § 59
Absatz 2 und 3 bezeichneten Dienststellen oder
Personen zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge be-
stimmt ist, und für den jeweiligen Kraftstoff eine
Steuerbefreiung auf Gegenseitigkeit besteht,
5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 die Vorausset-
zungen für eine Steuerbefreiung nach den jewei-
ligen internationalen Übereinkommen für die in-
ternationalen Einrichtungen vorliegen.
§ 9d
Beförderungen (Allgemeines)
(1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Ge-
setz oder den dazu ergangenen Rechtsverordnun-
gen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann
als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie
mit einem elektronischen Verwaltungsdokument
nach Artikel 21 der Systemrichtlinie erfolgen.
(2) Unbeschadet Absatz 1 gelten in den Fällen
des § 10 Absatz 1 Nummer 2 und des § 11 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe c Beförderungen nur dann
als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn

dem Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder
dem registrierten Versender eine Freistellungsbe-
scheinigung nach Artikel 13 Absatz 1 der System-
richtlinie vorliegt. Die Freistellungsbescheinigung
ist während der Beförderung mitzuführen. Satz 2
gilt auch in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe c.“
11. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:
„§ 10
Beförderungen im Steuergebiet
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen
unter Steueraussetzung befördert werden aus
Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten
Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
1. in andere Steuerlager im Steuergebiet oder
2. zu Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet.
(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen,
hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der
registrierte Versender Sicherheit für die Beförde-
rung zu leisten. Werden die Energieerzeugnisse
über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in
ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder zu ei-
nem Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet befördert,
hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der
registrierte Versender abweichend von Satz 1 für
die Beförderung unter Steueraussetzung eine in
allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten.
Das Hauptzollamt kann in den Fällen der Sätze 1
und 2 auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit
durch den Eigentümer, den Beförderer oder den
Empfänger der Energieerzeugnisse geleistet wird.
(3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich
1. vom Inhaber des empfangenden Steuerlagers in
sein Steuerlager aufzunehmen oder
2. vom Begünstigten (§ 9c) zu übernehmen.
(4) Die Beförderung unter Steueraussetzung be-
ginnt, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende
Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in
den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden
sind. Sie endet mit der Aufnahme der Energieer-
zeugnisse in das empfangende Steuerlager oder
mit der Übernahme der Energieerzeugnisse durch
den Begünstigten (§ 9c).
§ 11
Beförderungen aus
anderen und in andere Mitgliedstaaten
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen
unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder
Drittgebiete, befördert werden
1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von re-
gistrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im
Steuergebiet
a) in Steuerlager,
b) in Betriebe von registrierten Empfängern,
c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Ab-
satz 1 der Systemrichtlinie
in anderen Mitgliedstaaten;
2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten
oder von registrierten Versendern vom Ort der
Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
a) in Steuerlager,
b) in Betriebe von registrierten Empfängern,
c) zu Begünstigten (§ 9c)
im Steuergebiet;
3. durch das Steuergebiet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat
der Steuerlagerinhaber als Versender oder der re-
gistrierte Versender eine in allen Mitgliedstaaten
gültige Sicherheit zu leisten. Das Hauptzollamt
kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch
den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfän-
ger der Energieerzeugnisse geleistet wird. Werden
die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder
durch feste Rohrleitungen befördert, kann der Steu-
erlagerinhaber oder der registrierte Versender von
der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn Steu-
erbelange nicht gefährdet erscheinen und die ande-
ren betroffenen Mitgliedstaaten damit einverstan-
den sind.
(3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich
1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers, vom
registrierten Versender oder vom Empfänger,
wenn dieser die Energieerzeugnisse im Steuer-
gebiet in Besitz genommen hat, aus dem Steuer-
gebiet in den anderen Mitgliedstaat zu beför-
dern,
2. vom Inhaber des empfangenden Steuerlagers in
sein Steuerlager oder vom registrierten Empfän-
ger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzuneh-
men oder
3. vom Begünstigten (§ 9c) zu übernehmen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 be-
ginnt die Beförderung unter Steueraussetzung,
wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steu-
erlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den
zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind.
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 endet die
Beförderung unter Steueraussetzung mit der Auf-
nahme der Energieerzeugnisse in das empfan-
gende Steuerlager oder mit der Übernahme der
Energieerzeugnisse durch den Begünstigten
(§ 9c).“
12. § 12 wird aufgehoben.
13. Die §§ 13 und 14 werden wie folgt gefasst:
„§ 13
Ausfuhr
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen
unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder
Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder
von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im
Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an
dem die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuer-
gebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen.
(2) Werden Energieerzeugnisse über Gebiete an-
derer Mitgliedstaaten ausgeführt, hat der Steuerla-
gerinhaber als Versender oder der registrierte Ver-
sender für die Beförderung unter Steueraussetzung
eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu

leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulas-
sen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder
den Eigentümer der Energieerzeugnisse geleistet
wird. Werden die Energieerzeugnisse auf dem See-
weg oder durch feste Rohrleitungen ausgeführt,
kann der Steuerlagerinhaber oder der registrierte
Versender von der Sicherheitsleistung befreit wer-
den, wenn Steuerbelange nicht gefährdet erschei-
nen und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten
damit einverstanden sind. Werden Energieerzeug-
nisse nicht über Gebiete anderer Mitgliedstaaten
befördert, hat der Steuerlagerinhaber oder der re-
gistrierte Versender Sicherheit zu leisten, wenn
Steuerbelange gefährdet erscheinen.
(3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich
vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers, vom
registrierten Versender oder vom Empfänger, falls
dieser die Energieerzeugnisse bereits im Steuerge-
biet in Besitz genommen hat, aus dem Steuergebiet
auszuführen.
(4) Die Beförderung unter Steueraussetzung be-
ginnt, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende
Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in
den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden
sind. Sie endet, wenn die Energieerzeugnisse das
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemein-
schaft verlassen.
§ 14
Unregelmäßigkeiten
während der Beförderung
(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der
Beförderung unter Steueraussetzung eintretender
Fall, mit Ausnahme der in § 8 Absatz 1a geregelten
Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein
Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet
werden kann.
(2) Tritt während der Beförderung von Energieer-
zeugnissen nach den §§ 10, 11 und 13 im Steuer-
gebiet eine Unregelmäßigkeit ein, entsteht die
Steuer, es sei denn, dass die Energieerzeugnisse
nachweislich an Personen im Steuergebiet abgege-
ben worden sind, die zum Bezug von Energie-
erzeugnissen unter Steueraussetzung oder von
steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind.
(3) Wird während der Beförderung unter Steuer-
aussetzung aus einem Steuerlager in einem ande-
ren Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in
einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet fest-
gestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist
und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmä-
ßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuerge-
biet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetre-
ten.
(4) Sind Energieerzeugnisse unter Steuerausset-
zung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mit-
gliedstaat befördert worden (§ 11 Absatz 1 Num-
mer 1, § 13 Absatz 1) und nicht an ihrem Bestim-
mungsort eingetroffen, ohne dass während der Be-
förderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt wor-
den ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz 1
als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der
Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versen-
der führt innerhalb einer Frist von vier Monaten
nach Beginn der Beförderung den hinreichenden
Nachweis, dass die Energieerzeugnisse
1. am Bestimmungsort eingetroffen sind und die
Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde
oder
2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets
eingetretenen Unregelmäßigkeit nicht am Be-
stimmungsort eingetroffen sind.
Hatte die Person, die Sicherheit geleistet hat (§ 11
Absatz 2, § 13 Absatz 2), keine Kenntnis davon,
dass die Energieerzeugnisse nicht an ihrem Bestim-
mungsort eingetroffen sind, und konnte sie auch
keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb
einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser
Information durch das Hauptzollamt die Möglich-
keit, den Nachweis nach Satz 1 zu führen.
(5) Werden Energieerzeugnisse über das Gebiet
eines anderen Mitgliedstaats in ein anderes Steuer-
lager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten
(§ 9c) im Steuergebiet befördert, gelten die Ab-
sätze 2 bis 4 sinngemäß.
(6) Steuerschuldner ist
1. der Steuerlagerinhaber als Versender,
2. der registrierte Versender,
3. jede andere Person als unter Nummer 1 und 2,
die Sicherheit geleistet hat,
4. die Person, die die Energieerzeugnisse aus der
Beförderung entnommen hat oder in deren Na-
men die Energieerzeugnisse entnommen wur-
den,
5. jede Person, die an der Entnahme aus der Beför-
derung beteiligt war und wusste oder vernünfti-
gerweise hätte wissen müssen, dass die Ent-
nahme unrechtmäßig war.
Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
(7) Der Steuerschuldner hat für die Energieer-
zeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unver-
züglich eine Steuererklärung abzugeben und darin
die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
Die Steuer ist sofort fällig.
(8) Wird in den Fällen der Absätze 3 bis 5 vor
Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an
dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt,
dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mit-
gliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mit-
gliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird
die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag
erstattet.“
14. Die Zwischenüberschrift zu Kapitel 2 Abschnitt 2
wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2
Verbringen von Energie-
erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs“.
15. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „freien Verkehr eines Mitglied-
staates“ durch die Wörter „steuerrechtlich freien
Verkehr eines Mitgliedstaats“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt nicht, wenn die in Besitz gehalte-
nen Energieerzeugnisse für einen anderen
Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zuläs-
siger Verwendung eines Begleitdokuments
nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch
das Steuergebiet befördert werden.“
bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Steuerschuldner ist, wer die Energieerzeug-
nisse versendet, in Besitz hält oder verwen-
det.“
c) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
„(2a) § 8 Absatz 1a gilt entsprechend.“
16. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Bedarf“
durch das Wort „Eigenbedarf“ und die Wörter
„freien Verkehr“ durch die Wörter „steuerrechtlich
freien Verkehr“ ersetzt.
17. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „freien Ver-
kehr des Mitgliedstaates“ durch die Wörter
„steuerrechtlich freien Verkehr des Mitglied-
staats“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
„(2a) § 8 Absatz 1a gilt entsprechend.“
d) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„(3) Wer als Versandhändler Energieerzeug-
nisse in das Steuergebiet liefern will, hat dies
vorher anzuzeigen und eine im Steuergebiet an-
sässige Person als Beauftragten zu benennen.
Die Anzeige und die Benennung haben gegen-
über dem für den Beauftragten zuständigen
Hauptzollamt zu erfolgen. Der Beauftragte be-
darf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Wi-
derrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren
steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken be-
stehen und die – soweit nach dem Handelsge-
setzbuch oder der Abgabenordnung dazu ver-
pflichtet – ordnungsmäßig kaufmännische Bü-
cher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse
aufstellen. Der Beauftragte hat dem Hauptzoll-
amt jede Lieferung unter Angabe der für die Ver-
steuerung maßgebenden Merkmale vorher anzu-
zeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit
zu leisten sowie Aufzeichnungen über die Liefe-
rungen des Versandhändlers in das Steuergebiet
zu führen.
(4) Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat
für Energieerzeugnisse, für die die Steuer ent-
standen ist, unverzüglich eine Steuererklärung
abzugeben und darin die Steuer selbst zu be-
rechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am
25. Tag des auf die Entstehung der Steuer fol-
genden Monats fällig. Werden Energieerzeug-
nisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel
geliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des
Beauftragten zulassen, dass der Beauftragte ab-
weichend von Satz 2 die Steueranmeldung für
Energieerzeugnisse, für die die Steuer in einem
Monat entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf
die Entstehung der Steuer folgenden Monats ab-
gibt, und dass die fristgerechte Abgabe der
Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3
Satz 5 gleichsteht. Voraussetzung dafür ist, dass
der Beauftragte Sicherheit in Höhe der während
eines Monats entstehenden Steuer leistet. Wird
das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten,
ist der Versandhändler Steuerschuldner. Er hat
unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.
Die Steuer ist sofort fällig.
(5) Die Erlaubnis des Beauftragten ist zu wi-
derrufen, wenn eine der in Absatz 3 Satz 4 und 5
genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist
oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr aus-
reicht.“
e) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Ener-
gieerzeugnisse“ die Wörter „des steuerrechtlich
freien Verkehrs“ eingefügt.
18. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
„§ 18a
Unregelmäßigkeiten während der
Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr
(1) Tritt während der Beförderung von Energieer-
zeugnissen nach § 15 Absatz 1 und 2 oder § 18
Absatz 2 im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit
ein, entsteht die Steuer, es sei denn, die Energie-
erzeugnisse sind nachweislich an Personen im
Steuergebiet abgegeben worden, die zum Bezug
von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt
sind. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung
im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt
wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie began-
gen wurde, bestimmen lässt.
(2) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der
Beförderung eintretender Fall, mit Ausnahme der
in § 8 Absatz 1a geregelten Fälle, auf Grund dessen
die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht
ordnungsgemäß beendet werden kann.
(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicher-
heit nach § 15 Absatz 3 oder § 18 Absatz 3 Satz 5
geleistet hat und im Fall des § 15 Absatz 2 Satz 2
die Person, die die Energieerzeugnisse in Besitz
hält. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnis-
se, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich
eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist
sofort fällig.
(4) Wird im Fall des Absatzes 1 Satz 2 vor Ablauf
einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beför-
derung der Energieerzeugnisse der Ort der Unregel-
mäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem an-
deren Mitgliedstaat, wird die nach Absatz 3 erho-
bene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlas-
sen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die
Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vor-
legt.“
19. Vor § 19 wird folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 2a
Einfuhr von Energieerzeugnissen
aus Drittländern oder Drittgebieten“.
20. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Einfuhr
(1) Einfuhr ist

1. der Eingang von Energieerzeugnissen aus Dritt-
ländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet,
es sei denn, die Energieerzeugnisse befinden
sich beim Eingang in einem zollrechtlichen
Nichterhebungsverfahren;
2. die Entnahme von Energieerzeugnissen aus ei-
nem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich
ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsver-
fahren an.
(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind
1. beim Eingang von Energieerzeugnissen im zoll-
rechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren
aus Drittländern und Drittgebieten:
a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex
vorgesehenen besonderen Verfahren der Zoll-
überwachung beim Eingang in das Zollgebiet
der Gemeinschaft,
b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III
Kapitel 5 des Zollkodex,
c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern
nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zoll-
kodex,
d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des
Zollkodex genannten Verfahren,
e) das nationale Zollverfahren der Truppenver-
wendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes
vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der
jeweils geltenden Fassung,
und die dazu ergangenen Vorschriften;
2. beim Eingang von Energieerzeugnissen im zoll-
rechtlichen Status als Gemeinschaftswaren aus
Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die
nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex
vorgesehenen besonderen Verfahren der Zoll-
überwachung beim Eingang in das Zollgebiet
der Gemeinschaft.“
21. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b einge-
fügt:
„§ 19a
Unregelmäßigkeiten im
zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
Tritt in einem zollrechtlichen Nichterhebungsver-
fahren, in dem sich die Energieerzeugnisse im Sinn
des § 4 befinden, eine Unregelmäßigkeit ein, gilt
Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.
§ 19b
Steuerentstehung, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Über-
führung der Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 in
den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr,
es sei denn, die Energieerzeugnisse werden unmit-
telbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steu-
eraussetzung (§ 5) oder ein Verfahren der Steuerbe-
freiung (§ 24 Absatz 1) überführt. Die Steuer ent-
steht nicht, wenn die Energieerzeugnisse unter
Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder ei-
nem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder
Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wurden.
(2) Steuerschuldner ist
1. die Person, die nach den Zollvorschriften ver-
pflichtet ist, die Energieerzeugnisse anzumelden
oder in deren Namen die Energieerzeugnisse an-
gemeldet werden,
2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßi-
gen Einfuhr beteiligt war.
Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das
Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch
Einziehung, das Steuerverfahren sowie die Nacher-
hebung, den Erlass und die Erstattung in anderen
Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b
und Artikel 239 des Zollkodex gelten die Zollvor-
schriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 blei-
ben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung un-
berührt.
(4) Für Energieerzeugnisse, die in der Truppen-
verwendung (§ 19 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e)
zweckwidrig verwendet werden, finden abweichend
von den Absätzen 1 bis 3 die Vorschriften des Trup-
penzollgesetzes Anwendung.“
22. In der Zwischenüberschrift zu Kapitel 2 Abschnitt 3
werden die Wörter „Freier Verkehr“ durch die Wör-
ter „Steuerrechtlich freier Verkehr“ ersetzt.
23. § 29 wird aufgehoben.
24. § 31 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Per-
sonen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässig-
keit keine Bedenken bestehen und die − soweit
nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgaben-
ordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig kauf-
männische Bücher führen und rechtzeitig Jahresab-
schlüsse aufstellen.“
25. Dem § 34 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 2 muss bei
der Beförderung von Kohle das dort genannte Be-
gleitdokument nicht mitgeführt werden.“
26. § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35
Einfuhr
Wird Kohle in das Steuergebiet eingeführt (§ 19),
gelten die §§ 19a und 19b mit der Maßgabe sinn-
gemäß, dass die Steuer nicht entsteht, wenn die
Einfuhr durch den Inhaber einer Erlaubnis nach
§ 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 erfolgt oder sich
die Abgabe an einen solchen unmittelbar an die
Einfuhr anschließt.“
27. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Kohle gilt als entgegen der in der Erlaubnis
genannten Zweckbestimmung verwendet (Ab-
satz 3), soweit die Erlaubnis zur steuerfreien Ver-
wendung von Kohle nach § 37 Absatz 2 Satz 1
Nummer 4 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Num-
mer 1 oder der Fortbestand einer solchen Erlaubnis
durch Angaben erwirkt worden ist, die in wesentli-
cher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren.
Abweichend von Absatz 3 Satz 6 und 7 bestimmt
das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steu-
eranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der
Steuer.“

28. § 39 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „gelieferten oder
verwendeten Erdgasmenge“ durch die Wörter
„entnommenen Erdgasmenge“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „gelieferte oder ver-
wendete Erdgasmenge“ durch die Wörter „ent-
nommene Erdgasmenge“ ersetzt.
29. Dem § 40 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 2 muss bei
der Beförderung von Erdgas das dort genannte
Begleitdokument nicht mitgeführt werden.“
30. § 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41
Nicht leitungsgebundene Einfuhr
(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden in das
Steuergebiet eingeführt (§ 19), gelten die §§ 19a
und 19b sinngemäß.
(2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas,
dass im Anschluss an die Einfuhr in eine Anlage
zur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas
aufgenommen wird.“
31. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils vor
den Wörtern „aus dem Steuergebiet“ die
Wörter „zu gewerblichen Zwecken“ einge-
fügt.
bb) Der Nummer 3 abschließende Punkt wird
durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 4 wird angefügt:
„4. nachweislich versteuerte, nicht ge-
brauchte Energieerzeugnisse, die zu
gewerblichen Zwecken aus dem Steuer-
gebiet verbracht oder ausgeführt worden
sind, ausgenommen Energieerzeugnisse
im Sinn des § 4 sowie Kohle und Erd-
gas.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Steuerentlastung wird im Fall des Ab-
satzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn
1. der Entlastungsberechtigte den Nachweis er-
bringt, dass die Steuer für die Energieerzeug-
nisse in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet
worden ist, oder
2. der Entlastungsberechtigte
a) den Antrag auf Steuerentlastung vor dem
Verbringen der Energieerzeugnisse beim
Hauptzollamt stellt und die Energieerzeug-
nisse auf Verlangen vorführt,
b) die Energieerzeugnisse mit den Begleitpa-
pieren nach Artikel 34 der Systemrichtlinie
befördert und
c) eine ordnungsgemäße Empfangsbestäti-
gung sowie eine amtliche Bestätigung
des anderen Mitgliedstaats darüber vor-
legt, dass die Energieerzeugnisse dort ord-
nungsgemäß steuerlich erfasst worden
sind.“
c) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
„(2a) Die Steuerentlastung wird im Fall des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch gewährt,
wenn die Energieerzeugnisse nicht am Bestim-
mungsort angekommen sind, die Steuer jedoch
in einem anderen Mitgliedstaat auf Grund einer
dort festgestellten Unregelmäßigkeit nachweis-
lich erhoben worden ist.“
32. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Der Absatz 1 Nummer 5 abschließende Punkt
wird durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 6 wird angefügt:
„6. für nachweislich versteuertes Erdgas, das in
ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas
eingespeist wird.“
b) Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird folgende
Nummer 2a eingefügt:
„2a. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 derjeni-
ge, der das Erdgas eingespeist hat,“.
33. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für
Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3
sowie für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige
Kohlenwasserstoffe“ durch die Wörter „für
Schweröle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
und 3, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige
Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Ab-
satz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse“ er-
setzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Ab-
satz 4 sinngemäß.“
34. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für
Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3
sowie Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Koh-
lenwasserstoffe“ durch die Wörter „für Schwer-
öle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3,
Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlen-
wasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4
gleichgestellte Energieerzeugnisse“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Angabe „im Fall
des Absatzes 1a Satz 1 Nr. 3“ durch die Angabe
„im Fall des Absatzes 1a Satz 2 Nummer 3“ und
die Angabe „nach Absatz 1a Satz 2“ durch die
Angabe „nach Absatz 1a Satz 3“ ersetzt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Ab-
satz 4 sinngemäß.“
35. § 56 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „31. Dezember
2009“ durch die Angabe „31. Dezember 2018“
ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „31. Dezember
2020“ durch die Angabe „31. Dezember 2018“
ersetzt.
36. In § 61 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 11
Abs. 8 oder § 18 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 18
Absatz 3“ ersetzt.

37. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Nummer 6 wird die neue Num-
mer 2.
b) In der neuen Nummer 2 wird nach dem Wort
„entgegen“ die Angabe „§ 9 Absatz 1a,“ einge-
fügt.
c) Nach der neuen Nummer 2 wird folgende neue
Nummer 3 eingefügt:
„3. entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 3 oder
§ 13 Absatz 3 Energieerzeugnisse nicht oder
nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht
rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht
rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht
rechtzeitig ausführt,“.
d) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden aufge-
hoben.
e) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die
neuen Nummern 4 und 5.
38. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4“
durch die Angabe „§ 1a Nummer 2“ ersetzt.
bb) Folgende Nummer 1a wird eingefügt:
„1a. den Wortlaut dieses Gesetzes an geän-
derte Fassungen oder Neufassungen
des Zollkodex anzupassen, soweit sich
hieraus steuerliche Änderungen nicht
ergeben,“.
cc) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt ge-
fasst:
„a) die Begriffe der §§ 1 bis 2 näher zu be-
stimmen sowie Bestimmungen zu den in
§ 1a genannten Bemessungsgrundlagen
zu erlassen,“.
dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermei-
dung unangemessener wirtschaftlicher
Belastungen sowie zur Sicherung der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung und
des Steueraufkommens Bestimmungen
zu den §§ 9a bis 14 zu erlassen und da-
bei insbesondere
a) das Erlaubnisverfahren sowie das Ver-
fahren des Bezugs von Energieer-
zeugnissen als registrierter Empfän-
ger näher zu regeln,
b) das Erlaubnisverfahren sowie das
Verfahren des Versands von Energie-
erzeugnissen durch registrierte Ver-
sender näher zu regeln und dabei vor-
zusehen, den Versand vom Ort der
Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn
steuerliche Belange dem nicht entge-
genstehen,
c) das Verfahren der Beförderung von
Energieerzeugnissen unter Steuer-
aussetzung unter Berücksichtigung
der Artikel 21 bis 31 der Systemricht-
linie und den dazu ergangenen Ver-
ordnungen sowie das Verfahren der
Übermittlung des elektronischen
Verwaltungsdokuments und den dazu
erforderlichen Datenaustausch zu re-
geln und dabei das Verfahren abwei-
chend von § 9d zu regeln sowie für
Beförderungen unter Steuerausset-
zung im Steuergebiet Vereinfachun-
gen zuzulassen,
d) zur Durchführung von Artikel 13 der
Systemrichtlinie das Verfahren zum
Bezug, zur Beförderung und zur Ab-
gabe von Energieerzeugnissen mit
Freistellungsbescheinigung näher zu
regeln und bei Beförderungen im
Steuergebiet anstelle der Freistel-
lungsbescheinigung andere Doku-
mente vorzusehen,
e) Inhabern von Steuerlagern und regis-
trierten Empfängern zu erlauben,
Energieerzeugnisse allein durch Inbe-
sitznahme in das Steuerlager oder
den Betrieb aufzunehmen,“.
ee) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a) In dem einleitenden Satzteil vor Buch-
stabe a wird die Angabe „den §§ 15
bis 19“ durch die Angabe „den §§ 15
bis 19b“ ersetzt.
b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) das Verfahren des Versandhandels
näher zu regeln,“.
c) In Buchstabe d wird der Klammerzusatz
„(§ 19)“ durch den Klammerzusatz „(§ 19b
Absatz 3)“ ersetzt.
ff) Nummer 9 Buchstabe c wird wie folgt ge-
fasst:
„c) die sinngemäße Anwendung der bei der
Einfuhr von Kohle in das Steuergebiet
anzuwendenden Vorschriften und die an-
zuwendenden Verfahren näher zu re-
geln,“.
gg) Nummer 10 Buchstabe c wird wie folgt ge-
fasst:
„c) die sinngemäße Anwendung der bei der
nicht leitungsgebundenen Einfuhr von
Erdgas in das Steuergebiet anzuwen-
denden Vorschriften und die anzuwen-
denden Verfahren näher zu regeln,“.
hh) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
„20. zur Erleichterung und zur Vereinfa-
chung des automatisierten Besteue-
rungsverfahrens zu bestimmen, dass
Steuererklärungen, Steueranmeldun-
gen oder sonstige für das Besteue-
rungsverfahren erforderliche Daten
durch Datenfernübertragung übermit-
telt werden können, und dabei insbe-
sondere
a) die Voraussetzungen für die Anwen-
dung des Verfahrens,

b) das Nähere über Form, Inhalt, Verar-
beitung und Sicherung der zu über-
mittelnden Daten,
c) die Art und Weise der Übermittlung
der Daten,
d) die Zuständigkeit für die Entgegen-
nahme der zu übermittelnden Daten,
e) die Mitwirkungspflichten Dritter und
deren Haftung für Steuern oder
Steuervorteile, die auf Grund unrich-
tiger Erhebung, Verarbeitung oder
Übermittlung der Daten verkürzt
oder erlangt werden,
f) den Umfang und die Form der für
dieses Verfahren erforderlichen be-
sonderen Erklärungspflichten des
Anmelde- oder Steuerpflichtigen
zu regeln sowie
g) im Benehmen mit dem Bundesmi-
nisterium des Innern anstelle der
qualifizierten elektronischen Signa-
tur ein anderes sicheres Verfahren,
das die Authentizität und die Integri-
tät des übermittelten elektronischen
Dokuments sicherstellt, und
h) Ausnahmen von der Pflicht zur Ver-
wendung einer qualifizierten elektro-
nischen Signatur oder eines anderen
sicheren Verfahrens nach Buch-
stabe g
zuzulassen. Zur Regelung der Daten-
übermittlung kann in der Rechtsverord-
nung auf Veröffentlichungen sachver-
ständiger Stellen verwiesen werden;
hierbei sind das Datum der Veröffentli-
chung, die Bezugsquelle und eine
Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröf-
fentlichung archivmäßig gesichert nie-
dergelegt ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1
wird das Wort „bilaterale“ gestrichen.
bb) Der Nummer 2 abschließende Punkt wird
durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 3 wird angefügt:
„3. für häufig und regelmäßig stattfindende
Beförderungen von Energieerzeugnissen
in einem Verfahren der Steueraussetzung
zwischen den Gebieten von zwei oder
mehr Mitgliedstaaten vereinfachte Ver-
fahren festgelegt werden.“
39. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Soweit im Kalenderjahr 2007 ein Steuer-
entlastungsanspruch nach § 55 für Schweröle
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Num-
mer 3 entstanden ist, beginnt die Festsetzungs-
frist für diesen Anspruch mit Ablauf des 31. De-
zember 2008. Antragsfristen in einer auf Grund
des § 66 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b
ergangenen Verordnung sind insoweit nicht
anwendbar.“
b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Für Beförderungen unter Steuerausset-
zung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen
worden sind, gelten dieses Gesetz und die Ener-
giesteuer-Durchführungsverordnung in der je-
weils am 31. März 2010 geltenden Fassung fort,
es sei denn, die Beförderungen sind mit einem
elektronischen Verwaltungsdokument (§ 9d Ab-
satz 1) eröffnet worden.“
40. In § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 1
Satz 1 und 3, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1,
§ 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 16
Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 3
Satz 3, in der Paragrafenüberschrift zu § 22 sowie
in § 22 Absatz 1 Satz 1, § 23 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3, § 25 Absatz 1 Satz 1 und 3, § 30 Absatz 1
Satz 3, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie in
§ 47 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b wird
jeweils die Angabe „nach § 4“ durch die Angabe
„im Sinn des § 4“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung
des Stromsteuergesetzes
In § 10 Absatz 2 Satz 3 des Stromsteuergesetzes
vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147),
das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 19. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist,
werden die Angabe „im Fall des Absatzes 1a Satz 1
Nr. 3“ durch die Angabe „im Fall des Absatzes 1a Satz 2
Nummer 3“ und die Angabe „nach Absatz 1a Satz 2“
durch die Angabe „nach Absatz 1a Satz 3“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung
des Truppenzollgesetzes
§ 19 Absatz 1 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai
2009 (BGBl. I S. 1090) wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird die Truppenverwendung durch die Über-
führung der Einfuhrware in den zollrechtlich freien Ver-
kehr beendet, gelten für die Entstehung der Abgaben-
schuld dieser Einfuhrwaren vorbehaltlich Absatz 3 die
Vorschriften des Zollkodex und der Zollkodex-Durch-
führungsverordnung, die darauf Bezug nehmenden
Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes sowie die
Verbrauchsteuergesetze.“
Artikel 9
Änderung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002
(BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 37a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 11
Abs. 6 Satz 1“ durch die Angabe „§ 9a Absatz 4“
und die Angabe „§§ 19, 22 Abs. 1“ durch die Angabe
„§ 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1“ ersetzt.
2. In § 37b Satz 4 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4“ durch
die Angabe „§ 1a Nummer 2“ ersetzt.
Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. April 2010 in Kraft.
(2) Artikel 6 Nummer 39 Buchstabe a tritt mit Wir-
kung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
(3) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
1. Artikel 1 § 1 Absatz 9, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Ab-
satz 7, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4, § 8
Absatz 4, § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 5,
§ 12 Absatz 6, § 14 Absatz 7, § 15 Absatz 7, § 16
Absatz 2, § 17 Absatz 4, § 18 Absatz 3, § 21 Ab-
satz 5, § 22 Absatz 3, § 23 Absatz 4, § 24 Absatz 2,
§ 25, § 26 Absatz 4, § 28 Absatz 2, § 30 Absatz 4,
§ 31 Absatz 4, § 32 Absatz 5, § 33 Absatz 4, § 35,
§ 36 Absatz 2 Nummer 3, § 38 Absatz 5;
2. Artikel 2 Nummer 1, 2 und 3 § 130 Absatz 6, § 131
Absatz 3, § 133 Absatz 3, § 134 Absatz 3, § 135
Absatz 4, § 136 Absatz 4, § 137 Absatz 3, § 138
Absatz 3, § 139 Absatz 5, § 140 Absatz 6, § 142
Absatz 7, § 143 Absatz 8, § 144 Absatz 4, § 147
Absatz 5, § 148 Absatz 3, § 149 Absatz 6, § 150
Absatz 8, § 151 Absatz 4, § 152 Absatz 4, § 153
Absatz 5, § 154 Absatz 2, § 155 Absatz 4, § 156
Absatz 3, § 159 sowie die Nummern 4 bis 7;
3. Artikel 3 § 1 Absatz 4, § 2 Absatz 4, § 4 Absatz 2, § 5
Absatz 3, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 3,
§ 9 Absatz 3, § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 6, § 13
Absatz 7, § 14 Absatz 6, § 15 Absatz 3, § 18 Ab-
satz 5, § 19 Absatz 3, § 20 Absatz 6, § 21 Absatz 8,
§ 22 Absatz 4, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 4, § 28,
jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, § 33
Absatz 7, § 34 Absatz 3;
4. Artikel 4 § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3, § 18 Absatz 5,
§ 20 Absatz 6, § 21 Absatz 8, § 24 Absatz 3, § 25
Absatz 4, die §§ 28 und 29;
5. Artikel 5 § 1 Absatz 7, § 2 Absatz 3, § 5 Absatz 2, § 6
Absatz 3, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 5,
§ 10 Absatz 3, § 11 Absatz 6, § 12 Absatz 3, § 15
Absatz 5, § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 8, § 18 Ab-
satz 7, § 19 Absatz 4, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 4,
§ 23;
6. Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe l, Nummer 4 Buch-
stabe a, Nummer 9 Buchstabe a, die Nummern 23,
27, 28, 31 Buchstabe a und b, die Nummern 32, 34
Buchstabe b, die Nummern 35 und 38;
7. Artikel 7.
(4) Artikel 6 Nummer 33 und 34 Buchstabe a und c
tritt vorbehaltlich einer hierzu jeweils erforderlichen bei-
hilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Das Inkrafttreten ist vom Bundes-
ministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt geson-
dert bekannt zu geben.
(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den
Absätzen 1 bis 4 treten außer Kraft:
1. das Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2830;
2007 I S. 498) geändert worden ist;
2. das Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und
Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150, 2176), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1594)
geändert worden ist;
3. das Biersteuergesetz 1993 vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150, 2158; 1993 I S. 169), das zuletzt
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 29. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist;
4. das Kaffeesteuergesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150, 2199), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2830) geändert worden ist.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister der
l a M e r k e l
Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1870. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c1117f948e3d1662….